Suchen Hilfe
VwGH vom 10.05.2011, 2008/18/0181

VwGH vom 10.05.2011, 2008/18/0181

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der SO, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/413.834/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem vom bis gültigen Visum C der Österreichischen Botschaft Sarajevo nach Österreich gelangt. Bereits am habe sie einen österreichischen Staatsbürger geheiratet. Der von ihr - gestützt auf diese Ehe - beantragte Aufenthaltstitel sei ihr zunächst bis erteilt worden.

Im Zuge polizeilicher Ermittlungen an der angeblich ehelichen Wohnanschrift in W hätten unabhängig voneinander befragte Hausparteien angegeben, dass sie dort zwar mit Sicherheit den Ehemann der Beschwerdeführerin, der in dieser Wohnung allein lebe und auch ständig gesehen werde, kennen würden. Die Beschwerdeführerin sei hingegen allen Befragten völlig unbekannt gewesen; es habe ausgeschlossen werden können, dass diese dort Unterkunft bezogen habe.

Der von den einschreitenden Beamten alleine in der Wohnung angetroffene Ehemann habe zunächst noch angegeben, dass die Beschwerdeführerin gerade zur Arbeit gegangen sei, er jedoch nicht wisse, wohin. In der Wohnung sei eine schmale Schlafstelle auf einer ausziehbaren Couch vorgefunden worden, die der Ehemann auch benutzt habe. Er habe kein einziges Dokument der Beschwerdeführerin vorweisen können und auch über ihre Kinder und ihren früheren Ehemann nicht Bescheid gewusst. Schließlich habe er das Vorliegen einer Scheinehe zugegeben.

Bei seiner am erfolgten niederschriftlichen Vernehmung habe der Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben, Ende Juni 2004 (nach Anmerkung der belangten Behörde richtig wohl: 2003) in einem Lokal in W von einem Mann vermutlich "jugoslawischer" Herkunft angesprochen worden zu sein, ob er für Geld eine "Jugoslawin" heiraten wolle. Der Mann habe auf ihn eingeredet und als Entgelt EUR 2.500,-- angeboten, worauf er schlussendlich zugestimmt habe. Jener habe ihm weiters gesagt, welche Papiere er besorgen solle, sowie den angegebenen Zeitpunkt genannt, zu dem er am Standesamt zwecks Aufgebots erscheinen solle. Dort habe er erstmals die Beschwerdeführerin kennen gelernt, vor dem Standesamt habe auch deren angeblicher Bruder gewartet. Nach Vorlage eines Fotos - so die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Niederschrift - habe der Ehemann bestätigt, dass es sich hiebei um den früheren Ehemann der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Das nächste Treffen mit der Beschwerdeführerin habe nach Aussage des Ehemannes erst am Tag der Hochzeit stattgefunden. Trauzeugin der Beschwerdeführerin sei jene Frau gewesen, die ihr früherer Ehemann zuvor geheiratet habe. Gegen den früheren Ehemann sei - so die belangte Behörde - ebenfalls ein Verfahren wegen (des Verdachts der) Scheinehe anhängig.

Bis dato - so der Ehemann der Beschwerdeführerin bei seiner Vernehmung weiter - habe er das versprochene Geld nicht bekommen. Der ihm als Bruder vorgestellte frühere Ehemann der Beschwerdeführerin sei nach der Hochzeit zweimal bei ihm in der Wohnung gewesen, weil er für die Einreichung des Visums seine Dokumente benötigt habe. Die Beschwerdeführerin habe er nur noch einmal gesehen, als sie gemeinsam zur Fremdenpolizei gegangen seien. Er habe nicht einmal gewusst, dass sie zwei Kinder habe, sondern lediglich, dass sie irgendwo an der T.-Straße wohne. Ihr früherer Ehemann habe bei seinen Besuchen einige Unterhosen der Beschwerdeführerin mitgebracht, die er in der Wohnung hinterlegen solle, jedoch keine Dokumente oder Ähnliches. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe bestätigt, mit der Beschwerdeführerin nie zusammengelebt zu haben und keinen gemeinsamen Haushalt zu führen. Die Ehe sei nur zu dem Zweck geschlossen worden, damit die Beschwerdeführerin ein Visum erhalte.

Am selben Tag - so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - seien polizeiliche Erhebungen an der Wohnanschrift des früheren Ehemannes und der Kinder der Beschwerdeführerin erfolgt, wobei der frühere Ehemann und die beiden Töchter angetroffen worden seien. Als jener aus einer Schublade seinen Reisepass hervorgeholt habe, sei auch der Reisepass der Beschwerdeführerin samt Meldezettel und Bestätigung über die Antragstellung zutage getreten.

Befragte Hausparteien hätten darüber hinaus voneinander unabhängig angegeben, dass in dieser Wohnung seit Jahren eine Familie mit zwei Kindern lebe. Nach Vorlage von Lichtbildern hätten diese Personen als die Beschwerdeführerin, ihr früherer Ehemann und die beiden Kinder identifiziert werden können. Die Personen seien im Haus als Familie bekannt gewesen, es habe dort niemand sonst mit ihnen gemeinsam gewohnt.

Seit sei die Beschwerdeführerin auch von der angeblichen Wohnanschrift ihres Ehemannes abgemeldet, seit ihrer amtlichen Abmeldung am sei sie im Bundesgebiet überhaupt nicht mehr gemeldet.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei eine Scheinehe eingegangen, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erlangen. Die diesbezüglichen Angaben ihres Ehemannes seien eindeutig, lebensnah, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und deshalb glaubwürdig. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum dieser die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig belasten hätte sollen, zumal die Beschwerdeführerin diesen Aussagen nichts substantiell entgegenzusetzen gehabt habe. Die Aussagen des Ehemannes stimmten auch mit den polizeilichen Erhebungen überein, wonach die Beschwerdeführerin offenbar mit ihrem früheren Ehemann und den beiden Kindern zusammenlebe. Die Beschwerdeführerin habe auch keinerlei Beweismittel anbieten können, die für ein tatsächliches Ehe- bzw. Familienleben gesprochen hätten.

Die belangte Behörde erachtete den in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierten Tatbestand für verwirklicht und die Gefährdungsannahme gemäß § 87 (gemeint wohl: § 86 Abs. 1) FPG als gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin sei verheiratet, sonstige familiäre Bindungen bestünden zu ihren beiden Töchtern. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben sei zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG).

Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen. Diese werde jedoch entscheidend dadurch gemindert, dass sich nahezu der gesamte Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich ebenso wie allfällige unselbständige Beschäftigungsverhältnisse auf das genannte Fehlverhalten stützten. Die familiären Bindungen zu den beiden Töchtern seien insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführerin kein Sorgerecht zukomme. Das der Beschwerdeführerin insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet erweise sich als zweifelsfrei gewichtig, keinesfalls jedoch besonders ausgeprägt. Dem stehe jedoch das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen keinesfalls schwerer als das in ihrem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an ihrem Verlassen des Bundesgebietes und daran, diesem fernzubleiben. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG zulässig.

Die Beschwerdeführerin werde die Einschränkung hinsichtlich der Aufrechterhaltung des Kontakts zu ihren Kindern gegebenenfalls vom Ausland aus im öffentlichen Interesse zu tragen haben.

Es habe keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin und unter Bedachtnahme auf ihre Lebenssituation könne vor Ablauf der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes nicht erwartet werden, dass die für seine Erlassung maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines Österreichers im Sinn des § 87 FPG, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0840, mwN).

2.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe bringt die Beschwerde vor, bereits auf Grund der Aussage der Beschwerdeführerin, dass es sich keinesfalls um eine Scheinehe handle, könne nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der hier entscheidungsrelevanten Tatsachen ausgegangen werden. Im Hinblick auf das von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen hätte die Behörde Ermittlungsschritte setzen müssen, weil bereits aus dem Akteninhalt ersichtlich sei, dass das Vorbringen ihres Ehemannes in sich nicht schlüssig sei. Obwohl er das nach seinen Angaben für die Eheschließung versprochene Entgelt von EUR 2.500,-- nicht bekommen habe, habe er dennoch nach der Eheschließung seine Dokumente für die Einreichung des Visums ausgehändigt. Es entspreche nicht den Denkgesetzen der Logik, dass der Ehemann trotz des angeblichen Bruchs der Vereinbarung Dokumente für die Antragstellung vorgelegt habe.

Die Beschwerde verweist ferner auf den Umstand, dass der Ehemann wiederholt unter dem Namen der Beschwerdeführerin bei Versandhauskatalogen bestellt habe. Bei den in weiterer Folge anhängigen gerichtlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin dies bekannt gegeben und sich somit den Unmut des sie nun belastenden Ehemannes zugezogen. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, es sei kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig belastet hätte werden sollen, sei daher nicht schlüssig.

Die Behörde wäre auch verpflichtet gewesen, zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes den Ehemann nochmals zu vernehmen. Sie habe auf das Berufungsvorbringen überhaupt nicht Bezug genommen und ein ihr nicht zustehendes Ablehnungsrecht in Anspruch genommen.

2.2. Zunächst ist der mit der geltenden Rechtslage nicht in Einklang zu bringenden Beschwerdeansicht zu widersprechen, wonach in Fällen, in denen der Betroffene das Vorliegen einer Scheinehe bestreite, keinesfalls von der Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG ausgegangen werden dürfe. Ferner handelt es sich bei dem unter 2.1. wiedergegebenen, eine Motivation des Ehemannes für die wahrheitswidrige Belastung der Beschwerdeführerin behauptenden Beschwerdevorbringen um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG), auf die nicht weiter einzugehen ist.

Die Beschwerdebehauptung, es widerspreche den Denkgesetzen der Logik, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach seinen Angaben das für das Eingehen der Scheinehe vereinbarte Entgelt nicht erhalten, jedoch seine Dokumente für die Einreichung des Visums ausgehändigt haben wolle, ist mangels substantieller Anhaltspunkte für einen allein daraus abzuleitenden Widerspruch in der Darstellung des Ehemannes und angesichts der übrigen für das Vorliegen einer Scheinehe sprechenden Beweisergebnisse nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Ehemannes, soweit dieser das Eingehen einer Scheinehe mit der Beschwerdeführerin zugab und auch bestätigte, mit dieser nie zusammengelebt zu haben, in Zweifel zu ziehen.

Die belangte Behörde hat das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise auf die u.a. das Zustandekommen der Ehe im Einzelnen beschreibenden Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie auf die Ergebnisse der Hauserhebungen, insbesondere die dabei getätigten Angaben von Hausparteien, wonach die Beschwerdeführerin einerseits an der Wohnadresse ihres Ehemannes nicht bekannt gewesen sei, andererseits mit ihrem früheren Ehemann und den beiden Kindern zusammenlebe, gestützt.

Den erwähnten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens steht gegenüber, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes Verhalten, keine konkrete Begebenheit und keinen konkreten Umstand aufzeigen konnte, die die Annahme der Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG in Zweifel hätten ziehen können.

Angesichts dieser Beweisergebnisse ist - auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens - nicht ersichtlich, welche weiteren Ermittlungsschritte die belangte Behörde durchzuführen gehabt hätte und aus welchen Gründen diese zu einem möglicherweise anderen Ergebnis der Beweiswürdigung geführt hätten. Insbesondere bestand keine Veranlassung, den Ehemann der Beschwerdeführerin nochmals zu vernehmen. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt, dass sie von der belangten Behörde nicht vernommen wurde, besteht doch im fremdenrechtlichen Administrativverfahren vor der Sicherheitsdirektion kein Recht darauf, von der Behörde mündlich gehört zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0736, mwN). Dessen ungeachtet hatte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit, ihr Vorbringen zu erstatten.

Aus den genannten Gründen begegnet die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.3. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat.

Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, erweist sich als unbedenklich.

2.4. Die von der Beschwerde behaupteten Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides liegen nicht vor. Ebenso wenig hat die belangte Behörde von einem ihr nicht zustehenden "Ablehnungsrecht" Gebrauch gemacht.

3. Auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung, auf die die Beschwerde nicht eingeht, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere tritt die Beschwerde der behördlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer beiden Töchter kein Sorgerecht zukomme, nicht entgegen.

4.1. Schließlich führt die Beschwerde aus, eine zehnjährige Befristung des Aufenthaltsverbotes sei nicht in Einklang mit der zur früheren Rechtslage ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bringen, weil die Eheschließung nun bereits beinahe fünf Jahre zurückliege und sich die Beschwerdeführerin kein sonstiges Fehlverhalten zu Schulden habe kommen lassen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Aufenthaltsverbot höchstens bis zum (zehn Jahre nach der Eheschließung) erlassen werden dürfen.

4.2. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass eine vom Zeitpunkt der Eheschließung abhängige Beschränkung in der Festlegung der Befristung des Aufenthaltsverbotes, wie sie die Beschwerde begehrt, nicht den gesetzlichen Vorgaben des FPG entspricht. Eine derartige Rechtsansicht wurde auch nicht in dem in der Beschwerde zitierten, zur früheren Rechtslage ergangenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/18/0252, vertreten. Das Aufenthaltsverbot ist vielmehr - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 FPG - auf jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2007/18/0840, mwN).

Im Übrigen wurde die zum Fremdengesetz 1997 - FrG ergangene hg. Judikatur, wonach eine allein aus dem besagten Rechtsmissbrauch durch Eingehen einer Scheinehe resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung als weggefallen zu betrachten war, wenn - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes - die erstmalige Erfüllung des in § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG normierten Tatbestandes bereits mehr als fünf Jahre zurücklag, für den Anwendungsbereich des FPG nicht übernommen, zumal dies in einen Wertungswiderspruch zu § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG geraten würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0559, mwN). Davon abgesehen wären im vorliegenden Fall die genannten Voraussetzungen angesichts eines seit der Eheschließung verstrichenen Zeitraumes von weniger als fünf Jahren nicht erfüllt.

Gegen die von der belangten Behörde gemäß § 63 FPG festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbotes bestehen vor dem Hintergrund der im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen keine Bedenken.

5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-81022