VwGH vom 22.02.2011, 2008/18/0155
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der Z M, geboren am , vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 2248/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte dieser Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin vom 15. Juni bis 3. September und vom 20. September bis im Besitz einer Arbeitserlaubnis als Saisonarbeiterin gewesen sei. Einen weiteren Aufenthaltstitel als Saisonkraft habe sie vom 18. September bis und anschließend - von der Österreichischen Botschaft Belgrad - mit Gültigkeit vom 27. März bis erhalten; dieser Titel sei von der Bundespolizeidirektion Wien (der Behörde erster Instanz) bis verlängert worden.
Nachdem die Beschwerdeführerin am den österreichischen Staatsbürger U. geheiratet habe, habe sie am die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beantragt. Daraufhin sei ihr ein Aufenthaltstitel bis erteilt worden.
Der im § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG "normierte Sachverhalt" sei verwirklicht. Die Beschwerdeführerin sei eine Scheinehe eingegangen, um eine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet zu erlangen.
Die Beschwerdeführerin sei verheiratet. Sorgepflichten oder sonstige familiäre Bindungen seien nicht geltend gemacht worden und auch nicht aktenkundig.
"Im Zuge eines Verlängerungsverfahrens" sei der Verdacht der Scheinehe entstanden, weil die Ehepartner getrennte Wohnsitze geführt hätten. Im Laufe der diesbezüglichen Ermittlungen habe sich ergeben, dass U. an seiner Wohnanschrift mit seiner Lebensgefährtin F. - mit der er seit zehn Jahren in einer Lebensgemeinschaft lebe - wohne. Das jüngste Kind sei erst am geboren worden; es sei somit "zu dem Zeitpunkt gezeugt" worden, als die Beschwerdeführerin und U. geheiratet hätten. Durch die Befragung der Nachbarn sei die "gemeinsame Unterkunftsnahme" von U. mit dessen Familie bestätigt worden.
Bei seiner Vernehmung am habe U. angegeben, dass es sich bei der Ehe mit der Beschwerdeführerin um eine "reine Scheinehe" handle, die nur zu dem Zweck geschlossen worden sei, der Beschwerdeführerin den Aufenthalt in Österreich bzw. den Zugang zum Arbeitsmarkt und in weiterer Folge die Erschleichung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen. Ein Bekannter habe ihn im Juni 2002 gefragt, ob er bereit wäre, gegen Bezahlung eines nicht definitiv genannten Betrages eine Ausländerin zum Schein zu heiraten. Da er sich damals in einer finanziellen Schwierigkeit befunden habe, sei ihm die Gelegenheit günstig gekommen. U. habe zugesagt, und es sei ein Treffen mit zwei Personen arrangiert worden, die mit ihm konkret über die Scheinehe gesprochen hätten. Es seien ihm EUR 3.000,-- für die Eheschließung angeboten worden. Weiters sei vereinbart worden, dass die Hälfte des Betrages bei der Bestellung des Aufgebotes und die zweite Hälfte bei der Eheschließung bezahlt würden. Es sei U. mitgeteilt worden, dass er eine "Jugoslawin" heiraten solle. Er sei dann mit der Beschwerdeführerin bekannt gemacht worden und habe mit ihr die weiteren Behördenwege erledigt. Bei Bestellung des Aufgebotes habe U. die vereinbarten EUR 1.500,-- erhalten. Nach der Eheschließung habe er von der Beschwerdeführerin die restlichen EUR 1.500,-- erhalten. Er habe mit der Beschwerdeführerin nie zusammen gewohnt, und die Ehe sei auch nie vollzogen worden. U. lebe seit achtzehn Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit F.; dieser Beziehung entstammten fünf gemeinsame Kinder. Von der Beschwerdeführerin sei ihm derzeit nur deren Wohnanschrift bekannt.
In einer Stellungnahme vom habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, es sei richtig, dass U. und F. ein Familienleben führten und fünf gemeinsame Kinder hätten, jedoch habe U. auch mit der Beschwerdeführerin eine Beziehung geführt. U. habe befürchtet, dass F. aufgrund der fremdenpolizeilichen Erhebungen von seiner Beziehung zur Beschwerdeführerin erfahren würde, und habe daher die Ehe als Scheinehe bezeichnet. Zwischenzeitig habe er jedoch "reinen Tisch" gemacht und lebe nun ausschließlich mit F. U. habe die Beziehung zur Beschwerdeführerin beendet und strebe die Scheidung an. Gegenüber dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin habe er betont, dass es keine Scheinehe gewesen sei und seine Angaben bei der Vernehmung unrichtig gewesen seien.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben von U. bei seiner Vernehmung konkret und nachvollziehbar gewesen seien und auch mit den polizeilichen Erhebungen übereinstimmten. An der Glaubwürdigkeit dieser Angaben sei selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht zu zweifeln. Dieses sei nicht nachvollziehbar. Einerseits bestätige die Beschwerdeführerin die Lebensgemeinschaft zwischen U., F. "und den fünf Kindern". Andererseits erscheine das Vorbringen, dass U. auch mit der Beschwerdeführerin eine Beziehung gehabt, diese gegenüber seiner Lebensgefährtin habe verheimlichen wollen und die Ehe daher als Scheinehe bezeichne, als derart skurril und lebensfremd, dass ihm keine Glaubwürdigkeit beizumessen gewesen sei. Hinzu trete, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens keinerlei Beweismittel habe anbieten können, die eine Ehe- bzw. Familiengemeinschaft mit U. hätten bestätigen können. Zu berücksichtigen sei weiters, dass das Eingehen einer Scheinehe zum damaligen Zeitpunkt der nahezu einzige Weg der Beschwerdeführerin gewesen sei, um in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung zu gelangen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass solcherart der im § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht sei. Das dargestellte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin gefährde die öffentliche Ordnung gegenwärtig, tatsächlich und erheblich und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 (gemeint: § 86 Abs. 1) FPG gegeben seien.
Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Aufenthalts- bzw. Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße jedoch gravierend, wer zur Erlangung eines Aufenthaltstitels eine Scheinehe eingehe. Aktenkundig sei auch, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt habe. Die solcherart von der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und somit zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG erweise. Dass die Eheschließung bereits mehr als fünf Jahre zurückliege, vermöge daran nichts zu ändern.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei jedoch zu bedenken, dass diese zunächst als Saisonarbeiterin keinesfalls zur ständigen Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sei und sich anschließend ihr Aufenthalt ausschließlich auf das dargestellte Fehlverhalten gestützt habe. Auch der uneingeschränkte Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführerin erst durch das Eingehen der Scheinehe ermöglicht worden. Das Gewicht der solcherart "erwirkten" Beschäftigungszeiten sei daher entsprechend zu relativieren. Auch angesichts des Mangels jeglicher sonstiger familiärer Bindungen zu Österreich sei das der Beschwerdeführerin insgesamt zuzusprechende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet zwar nicht gering, keinesfalls jedoch besonders ausgeprägt. Demgegenüber stehe das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung von Scheinehen. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin keinesfalls schwerer wögen als das in ihrem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse daran, dass sie das Bundesgebiet verlasse und ihm fernbleibe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.
Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG sei nicht gegeben.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung dafür gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so sei diese mit nunmehr zehn Jahren zu befristen. Vor Ablauf dieser Frist könne nämlich in Anbetracht des dargestellten Gesamtfehlverhaltens der Beschwerdeführerin und unter Bedachtnahme auf ihre aktenkundige Lebenssituation nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
1. Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines -
nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes - Österreichers im Sinn des § 87 FPG, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0080, mwN).
Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (u.a.) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die der Annahme einer Aufenthaltsehe zugrunde liegende Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, das "Vorbringen" von U. sei in der Weise zu verstehen, dass er parallel zur Beziehung zu F. eben eine weitere Beziehung mit der Beschwerdeführerin geführt habe. Die belangte Behörde setze sich mit dem Vorbringen, dass U. neben seiner Lebensgemeinschaft eine andere Beziehung geführt habe, nicht auseinander, sondern bezeichne dies lediglich als skurril und derart lebensfremd, dass dem keine Glaubwürdigkeit beizumessen gewesen sei. Der angefochtene Bescheid enthalte aber keine ausreichende Begründung für diese nicht von vornherein naheliegende Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe. Es sei daher nicht skurril und lebensfremd, dass jemand neben einer Beziehung eine weitere Beziehung führe. Bereits aufgrund der Aussagen der Ehepartner - gemeint sei die Aussage von U. gegenüber dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin -, dass es sich keinesfalls um eine Scheinehe handle, könne nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der hier entscheidungsrelevanten Tatsachen ausgegangen werden.
2.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Die Beschwerde geht insbesondere nicht weiter auf die der Beweiswürdigung der belangten Behörde zugrunde liegenden Angaben von U. ein, wonach die Ehe vermittelt worden sei, die Ehepartner nie zusammengewohnt hätten, die Ehe nie vollzogen worden sei und U. für das Eingehen der Ehe insgesamt EUR 3.000,-- erhalten habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet lediglich allgemein das Vorliegen einer Scheinehe, ohne jedoch konkrete Beweisergebnisse zu nennen, die ihren Standpunkt stützen könnten.
Mit dem Vorwurf, dass die belangte Behörde von einer neuerlichen Befragung des U. in vorgreifender Beweiswürdigung abgesehen habe, zeigt die Beschwerde bereits deshalb keinen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht ausführt, zu welchen Tatsachen im Einzelnen U. dabei hätte Angaben machen können, und somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht darlegt. Da U. im Verwaltungsverfahren bereits vernommen worden ist, wobei er die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Aussagen gemacht hat, bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung, ihn neuerlich zu vernehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0259).
Im Übrigen hat die belangte Behörde ihrer Beweiswürdigung nicht nur die Aussage von U., in der dieser das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zugestanden hat, sondern auch die Angaben der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt, hat im Weiteren die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer Beweiswürdigung unterzogen und nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie den Angaben der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ausführlichen Angaben des U. keine Glaubwürdigkeit zugemessen hat.
2.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
2.4. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit U. ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.
Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0100, mwN).
2.5. Wenn die Beschwerde weiters vorbringt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ein Zeitraum von fünf Jahren seit der Eheschließung verstrichen und aus diesem Grund ein Aufenthaltsverbot nicht mehr zulässig sei, ist für die Beschwerdeführerin auch daraus nichts zu gewinnen, weil die diesbezügliche, zu Aufenthaltsverboten nach dem Fremdengesetz 1997 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Anwendungsbereich des FPG nicht aufrecht erhalten wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0177, mwN).
3. Auch gegen das - nicht bekämpfte - Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommenen Interessenabwägung bestehen keine Bedenken.
4. Soweit sich die Beschwerde gegen die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes wendet, ist dem zu entgegnen, dass gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden darf. Nach der hg. Judikatur ist ein befristetes Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0114, mwN).
Der Beschwerdeführerin ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel erlangt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer von zehn Jahren erwartet werden könne (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom ).
5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
EAAAE-81005