VwGH vom 31.03.2016, 2013/07/0156
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des A W in S, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. ABT13-38.40-52/2010-15, betreffend Feststellung nach § 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt III.1.) des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Zur Vorgeschichte wird insbesondere auf die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2001/07/0110, 0155, und vom , Zl. 2006/07/0105, verwiesen.
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (im Folgenden: BH) vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 32, 98, 107, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Geländeauffüllung "auf den Grundstücken Nr. 548, 465, 466, 467, 469, je KG (R.)", mit inertem Erdmaterial bzw. mit inerten Baustoffen (laut Begründung dieses Bescheides mit einem aus der Massenermittlung errechneten Gesamtschüttvolumen von ca. 96.900 m3) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Auflage 5. dieses Bescheides lautet:
"Es darf nur inertes Schüttmaterial abgelagert werden. Gewässerschädliches oder bedenkliches Material ist noch vor der Schüttung auszusortieren und im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes nachweislich zu entsorgen."
1.2. Mit Spruchpunkt I.a) des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Steiermark (im Folgenden: LH) vom wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, (AlSAG) festgestellt, "dass die verwendeten Materialien für die Geländeauffüllung auf den Grundstücken Nr. 548, 465, 466, 467, 469, je KG (R.), vom " im Ausmaß von ca. 77.000 m3 nicht als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen.
Unter Spruchpunkt I.b) dieses Berufungsbescheides wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AlSAG festgestellt, dass die gelagerten Materialien für die über die oben angegebene wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Schüttung auf denselben Grundstücken im Ausmaß von ca. 53.000 m3 als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen (Anmerkung: bestehend aus 33.000 m3 Material aus der sogenannten "Überschüttung" und 20.000 m3 aus einer Rutschung (abgerutschter Schüttkegel)).
In seiner Begründung hielt der LH u.a. fest, dass über den gesamten Schüttbereich, also sowohl für den wasserrechtlich genehmigten als auch den wasserrechtlich nicht genehmigten Teil, der Baurestmassenanteil über 5 Volumsprozent betrage und daher die in § 2 Abs. 5 Z 2 AlSAG normierte Ausnahme nicht erfüllt und somit für den gesamten Schüttbereich die Abfalleigenschaft anzunehmen sei.
An anderer Stelle der Bescheidbegründung führte der LH aus, aus den Aktenunterlagen lasse sich eruieren, dass die Gesamtkubatur von nicht geeignetem Schüttmaterial ca. 20.000 m3 umfasse. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher insoweit abzuändern gewesen, als nur eine Schüttung von ca. 77.000 m3 eine bautechnische Funktion erfülle und deshalb beitragsfrei bleibe.
Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 2001/07/0110, 0155, wurde (aufgrund einer Beschwerde des Beschwerdeführers) der zuletzt erwähnte Spruchpunkt I.b) des Berufungsbescheides des LH vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Hingegen wurde die Beschwerde des Bundes, vertreten durch das Hauptzollamt Graz, abgewiesen (und der Spruchpunkt I.a) bestätigt).
In den Erwägungen dieses Erkenntnisses führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind bei der Beurteilung der Beschaffenheit von Sachen im Sinn des § 10 Abs. 1 ALSAG jene materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes (der Ablagerung, des Zwischenlagerns udgl.) gegolten haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0088, mwN).
Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von der Annahme aus, dass das Gesamtausmaß der Schüttungen von Erdaushub und Baurestmassen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Grundstücken des Zweitbeschwerdeführers rund 130.000 m3 betragen habe, wovon das durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom gedeckte Volumen rund 97.000 m3 ausgemacht habe. Nach Erreichen dieses durch den wasserrechtlichen Konsens gedeckten Volumens seien - in der zweiten Hälfte des Jahres 1997 und danach - angelieferte Baurestmassen im Umfang von ca. 33.000 m3 ohne einen (wasserrechtlichen oder abfallrechtlichen) Konsens abgelagert worden. Ferner ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen, dass "bereits im Jahr 1996" (und 1997) erhebliche Mengen an Baurestmassen abgelagert worden seien (angefochtener Bescheid, Seite 4). Nähere Feststellungen zu den diesbezüglichen Ablagerungs- bzw. Schüttungszeitpunkten wurden von der belangten Behörde nicht getroffen.
Diesen Bescheidausführungen der belangten Behörde wird weder vom Erstbeschwerdeführer noch vom Zweitbeschwerdeführer - dieser brachte in seiner Beschwerdeergänzung vom (u.a.) vor, dass nach den unstrittigen Feststellungen des Sachverständigen 130.000 m3 Verfüllmaterial aufgebracht worden sei - entgegengetreten, weshalb die genannten Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde zu den Verfüllungszeitpunkten bzw. Verfüllungszeiträumen der weiteren Beurteilung zu Grunde zu legen sind."
Zu den Beschwerdeausführungen des Bundes, vertreten durch das Hauptzollamt Graz, betreffend die Geländeauffüllung im Ausmaß von ca. 77.000 m3 hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erwägungen u.a. fest:
"(...) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer "im szt. Berufungsverfahren und im anschließenden Beschwerdeverfahren" - damit sind offensichtlich die den obzitierten gemäß § 32 Abs. 1 AWG erteilten Auftrag betreffenden Verfahren gemeint - auf das Vorliegen einer bautechnischen Funktion berufen habe, weil es für die gegenständliche Beurteilung auf das im Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG erstattete Vorbringen und die in diesem Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse ankommt. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwieweit die Ausführungen des Amtssachverständigen, dass die Aufschüttungen zur bodenmechanischen Stabilisierung des Schüttkörpers erfolgt seien und dies auf Grund des wasserrechtlichen Bescheides vom auch zulässig bzw. vorgesehen sei, und die auf dieser Grundlage von der belangten Behörde getroffene diesbezügliche Beurteilung unrichtig seien. Im Hinblick auf die vom Erstbeschwerdeführer nicht widerlegten Ausführungen des Amtssachverständigen kann daher die Auffassung der belangten Behörde, dass hinsichtlich der von Spruchpunkt I. a des angefochtenen Bescheides umfassten Aufschüttungen davon auszugehen sei, dass diese eine bautechnische Funktion (im Sinn des Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG in der obzitierten, mit in Kraft getretenen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996) erfüllten, nicht als rechtswidrig erkannt werden. (...)"
1.3. Im fortgesetzten Verfahren erfolgte mit Spruchpunkt I.a) des Bescheides des LH vom gemäß §§ 2 Abs. 4 und 2 Abs. 5 Z 2, 10 Abs. 1 Z 2 AlSAG i.d.F. BGBl. Nr. 201/1996 die Feststellung, dass die verwendeten Materialien für die Geländeauffüllung auf den Grundstücken (...) gemäß Wasserrechtsbescheid der BH vom im Ausmaß von ca. 76.900 m3 nicht als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen.
Unter Spruchpunkt I.b) wurde festgestellt, dass die gelagerten Materialien für die über die oben angegebene wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Schüttung auf denselben Grundstücken im Ausmaß von ca. 53.000 m3 als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen.
Aufgrund einer vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0105, den Spruchpunkt I.a) des Bescheides infolge Unzuständigkeit des LH auf, weil der LH (hinsichtlich der verwendeten Materialien im Ausmaß von ca. 76.900 m3) über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache in abändernder Weise entschieden habe. Im Übrigen, somit auch hinsichtlich des genannten Spruchpunktes I.b), wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In seinen Erwägungen führte der Verwaltungsgerichtshof zur näher genannten Schüttmenge von 20.000 m3 u.a. aus:
"(...) Im Beschwerdeverfahren ist nicht strittig, dass die oben genannten Dammschüttungsmaßnahmen vom Beschwerdeführer nach Erlassung des Schüttverbotes - somit nach Inkrafttreten der ALSAG-Novelle 1996 (Art. 87 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201) am - und jedenfalls, wie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren etwa im Schriftsatz vom (vgl. dort S. 3) vorgebracht hat, vor dem vorgenommen worden sind.
Bei der Beurteilung der Beschaffenheit von Sachen im Sinn des § 10 Abs. 1 ALSAG sind jene materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes (der Ablagerung, der Zwischenlagerung u. dgl.) gegolten haben (vgl. aus der hg. Judikatur etwa das zitierte Vorerkenntnis, Zlen. 2001/07/0110, 0155, mwN). Für den Beschwerdefall sind daher § 2 Abs. 4 und 5 Z. 2 und § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG in der ab geltenden Fassung maßgeblich. (...)
(...)
Die Auffassung der belangten Behörde, dass in Ansehung der geschütteten Materialien die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 AWG für die Beurteilung als Abfall erfüllt seien, wird in der Beschwerde nicht mit substanziierenden Behauptungen bekämpft. Diese Auffassung der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund, dass es sich hiebei um von Dritten geliefertes, auf Baustellen angefallenes Baurestmassen- und Erdaushubmaterial handelt, nicht als rechtswidrig beurteilt werden.
(...)
Nach § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG wäre die Abfalleigenschaft im Sinn dieses Gesetzes ausgeschlossen, wenn das in den Damm eingebrachte Erdaushubmaterial einen Anteil an Baurestmassen von nicht mehr als 5 Volumsprozent gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hat - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend hingewiesen hat - in der Verhandlung vom zugestanden, dass die in den Damm eingebrachten Materialien einen weit höheren Baurestmassenanteil als 5% aufweisen (vgl. das Verhandlungsprotokoll vom , S. 3). Die Annahme der belangten Behörde, dass in Anbetracht dieses Baurestmassenanteiles in Bezug auf die in den Damm eingebrachte Schüttung von 20.000 m3 der Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG nicht erfüllt sei und diese Schüttungen Abfall im Sinn des ALSAG darstellten, begegnet daher keinen Bedenken.
Diese Abfallmenge unterläge allerdings dann nicht dem Altlastenbeitrag, wenn gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG deren Schüttung im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllte. (...)
(...)
Nach der hg. Judikatur (vgl. nochmals das zitierte Vorerkenntnis, Zlen. 2001/07/0110, 0155) hat die Verwirklichung des in § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG normierten Ausnahmetatbestandes (u.a.) zur Voraussetzung, dass alle erforderlichen Bewilligungen (nach dem WRG 1959, dem AWG oder anderen Materiengesetzen) sowohl für die Vornahme der Verfüllung oder Geländeanpassung als auch für die übergeordnete Baumaßnahme im Sinn dieser Bestimmung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. § 7 Abs. 1 ALSAG) vorgelegen sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer - für die Schüttung von 20.000 m3 im Zuge der Dammerrichtung die hiefür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden war. Selbst wenn diese vorgelegen sein sollte, wäre für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen, weil nicht alle erforderlichen Genehmigungen für die übergeordnete Baumaßnahme (wie bereits erwähnt: laut den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen die Errichtung eines Reitplatzes, eines Lagerplatzes, eines Reitstalles und einer Lagerhalle) erteilt worden waren.
(...)
Da der Beschwerdeführer, der die Voraussetzungen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG darzutun hatte, im Verwaltungsverfahren keine nachvollziehbare Aufgliederung und Zuordnung von Teilen der Verfüllungsmaßnahmen hinsichtlich einzelner der angeführten Baumaßnahmen getroffen hatte und von der belangten Behörde davon ausgegangen werden konnte, dass der gegenständlichen Verfüllung der genannte einheitliche Zweck, wozu auch die unbestritten baubewilligungspflichtige Errichtung eines Reitstalles gehörte, zugrunde lag, kann es nicht als rechtswidrig beurteilt werden, dass die belangte Behörde den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG für nicht erfüllt angesehen hat."
Zum Beschwerdevorbringen betreffend die als "Überschüttung" bezeichnete Verfüllmenge im Ausmaß von 33.000 m3 führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus:
"(...)
Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist nicht strittig, dass die als "Überschüttung" bezeichnete Verfüllmenge im Ausmaß von 33.000 m3 beginnend im zweiten Halbjahr 1997 (Schüttabschnitt "ALSAG III") aufgeschüttet wurde. (...)
(...)
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der Argumentation der MP, die sich u.a. auch auf im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sichergestellte Unterlagen gestützt hat, dahingehend gefolgt ist, dass der Anteil an Baurestmassen an der gegenständlichen Schüttung jedenfalls 5 Volumsprozent übersteige, und die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die Schüttung einen weitaus überwiegenden Anteil an Erdaushub und einen untergeordneten, jedenfalls 5 Volumsprozent nicht übersteigenden Anteil an Baurestmassen aufgewiesen habe, als unglaubwürdig erachtet hat (vgl. dazu insbesondere S. 80/81 und S. 83 ff des angefochtenen Bescheides), so kann diese Beweiswürdigung vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Äußerungen des Beschwerdeführers, der für die konsenslos vorgenommene "Überschüttung" (zur Frage der Bewilligungspflicht vgl. im Folgenden) keine überzeugenden Beweisurkunden vorlegen konnte, nicht als mit zwingenden Denkgesetzen in Widerspruch stehend und unschlüssig angesehen werden und begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden (eingeschränkten) Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinem Einwand. Im Übrigen sei hier nur am Rande auch bemerkt, dass der Beschwerdeführer im vorangegangenen Rechtsgang (nämlich in dem zur hg. Zl. 2001/07/0155 protokollierten Beschwerdeergänzungsschriftsatz vom auf S. 13) noch vorgebracht hatte, dass sich die Materialien nicht voneinander unterschieden.
(...) Die Vermengung von reinem Erdaushub mit Baurestmassen führt somit zur Abfalleigenschaft der hiedurch entstandenen Gesamtmenge, wenn die Baurestmassen darin untrennbar vermengt sind.
Das ALSAG enthält keine ausdrückliche Regelung, wann die (einmal entstandene) Abfalleigenschaft endet. Aus § 2 Abs. 1 bis 4 AWG in der während der gegenständlichen Schüttungsphase ("ALSAG III") geltenden Fassung, auf welche Bestimmung das ALSAG (vgl. § 2 Abs. 4) in Bezug auf die Abfalldefinition verweist, ist nicht abzuleiten, dass die Abfalleigenschaft von durch Baurestmassen im Verhältnis von mehr als 5 Volumsprozent im obgenannten Sinn verunreinigtem und daher als Abfall im Sinn des ALSAG zu beurteilendem Erdaushubmaterial endet, wenn reines Erdaushubmaterial der Schüttung hinzugefügt wird und dadurch der Anteil der Baurestmassen an der Gesamtschüttung nachträglich auf 5 Volumsprozent oder darunter sinkt. Nur wenn der hinzugefügte (reine) Erdaushub nicht untrennbar mit dem bereits abgelagerten Abfall vermischt wird, gilt dieser hinzugefügte Erdaushub (vgl. § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG) nicht als Abfall.
(...) Die Ansicht der belangten Behörde, dass auch die "Überschüttung" von 33.000 m3 den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG nicht erfülle, kann somit nicht als rechtswidrig beurteilt werden.
(...)
Vor dem Hintergrund des obzitierten Beschwerdevorbringens kann die Auffassung der belangten Behörde, dass - wie bereits für die vorangegangene Schüttung von 97.000 m3 Aushubmaterial - auch für die "Überschüttung" von 33.000 m3 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, nicht als rechtswidrig erkannt werden, sodass auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht nach § 3 Abs. 2 Z. 1 ALSAG nicht erfüllt seien, nicht zu beanstanden ist (...)."
2. Der Beschwerdeführer stellte am bei der BH einen mündlichen Antrag auf Feststellung nach § 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002). Dazu führte er aus, auf seinem Grund befänden sich mineralische Baurestmassen bzw. Erdaushub und er möchte behördlicherseits feststellen lassen, ob es sich hierbei um Abfall im Sinne des AWG handle.
Mit schriftlicher Eingabe vom ergänzte der Beschwerdeführer den mündlichen Antrag vom wie folgt:
"Hiermit stelle ich den Antrag, festzustellen, dass es sich bei der Schüttung auf den Grundstücken Nr. 458, 465, 468 und 469 (...), welche für diverse Baumaßnahmen notwendig ist und war um keine Abfälle bzw. Ende der Abfalleigenschaft eingetreten ist, da es sich hier um eine zulässige Verwendung der verwendeten Schüttmaterialien handelt.
Zu den Baumaßnahmen:
Hier handelt es sich um die Errichtung mehrerer baulicher Maßnahmen, für den Betrieb und Führung eines Pferdestalles.
Diese baulichen Anlagen bestehen aus (Beilage Lageplan):
A.) Lagerhalle
B.) Reithalle
C.) Pferdestall
D.) Reiterstüberl - Sanitärtrakt
E.) Diverse Außenanlagen: Reitplatz, Ovalbahn, Biotop
Zufahrtsweg und Hofbefestigung
Sämtliche Gebäude wurden bereits zur Gänze errichtet und sind daher jederzeit zu besichtigen, um festzustellen, dass es sich bei der durchgeführten Schüttung um eine unbedingt erforderliche Maßnahme handelte.
Zur Schüttung:
Bei den verwendeten Schüttmaterialien handelt es sich überwiegend um Erdaushub und geringen Mengen an mineralischen Baurestmassen (Altstoffe, Recyclingmaterial).
Sämtliche befestigte Flächen (Zufahrt, Hoffläche, Lagerfläche und Reitplätze) wurden mit Recyclingmaterial (Betonbruch - obere Tragschicht, Ziegel-Beton - untere Tragschicht) errichtet.
Zur Güte und Tragfähigkeit der verwendeten Materialien:
Dass es sich bei den verwendeten Materialien um geeignetes Baumaterial (Schüttmaterial) handelt wird durch folgende Tatsachen bewiesen:
1.) Baugeologisches - Bodenmechanisches Gutachten Dr. (O.) (Beilage)
2.) Standsicherheit und Qualität der Schüttung:
Diese wird schon alleine durch die doch sehr steilen Böschungen der Schüttung selbst bewiesen, da Teile dieser bereits seit mehr als 10 ( Anmerkung: gemeint sind wohl "10 Jahren" ) bestehen und keinerlei Rutschungen und mit dem Auge erkennbaren Setzungen aufweist.
Auch im Katastrophenjahr 2009 mit extremen Niederschlägen blieb diese Schüttung unverändert, keinerlei Setzungen, Rutschungen und Abschwemmungen.
Ein weiterer Beweis für die Standsicherheit und Tragfähigkeit der Schüttung ist durch die mittlerweile erfolgte Bebauung der Schüttung ersichtlich, was für die verwendeten Schüttmaterialien spricht. Teilweise bestehen diese baulichen Anlagen bereits seit 5 Jahren und dies ohne erkennbare Setzungsschäden.
Aufgrund der verwendeten Schüttmaterialien ist davon auszugehen, dass keinerlei Einflüsse für die Umwelt zu erwarten sind und wenn, sind diese sicher geringer, als diese, welche vom danebengelegene(n) Straßengerinne verursacht werden, was meiner Meinung nach auszuschließen ist."
Der Beschwerdeführer ergänzte mit schriftlicher Eingabe vom sein Vorbringen an die BH:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
"1.) | Ergänzendes Vorbringen |
2.) | (...) |
Zu Punkt 1.) | |
Aufgrund der bisherigen Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung sehe ich mich veranlasst folgende Sachverhalte zur Kenntnis zu bringen: | |
a) | Bei der Frage, welche Gesetze anzuwenden sind, ist der Zeitpunkt der sogenannten Ablagerung entscheidend. Daher ist für den wesentlichen Teil des Schüttgutes, welches möglicherweise noch immer Abfall ist, das AWG 1990 anzuwenden. |
b) | Was für ein Ende der möglichen Abfalleigenschaft von Teilen der Schüttung spricht, ist die zulässige und erforderliche Verwendung von Materialien für die Errichtung eines Pferdehofes. Dass es sich hierbei um eine bebaubare Schüttung handelt, ist erstens durch die Erteilung der B(au)bewilligung nachgewiesen (durch diverse Gutachten, Bodengutachten, Standsicherheitsnachweis) und zweitens durch die bereits erfolgte Bebauung mit doch relativ großen Bauwerken im Ausmaß von 41m x 23m, 50m x 11mm und 40m x 30m. |
Meine Rechtsansicht wird durch die Rechtsprechung des EuGH zur Abfallrichtlinie 75/442 idF der Richtlinie 91/156 (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom "Palin Granit Oy..") gestützt. | |
Bei der örtlichen Erhebung am durch die Baubezirksleitung wurde bereits die Errichtung von diversen Bauwerken festgestellt. | |
Diese Feststellungen des erhebenden Behördenvertreters hätten aber bereits dazu führen müssen, dass es sich bei den verwendeten Schüttmaterialien um keine Abfälle handeln kann. Da für die Errichtung von doch eher größeren Gebäuden entsprechende Gutachten beim Baubewilligungsverfahren erforderlich sind. | |
(...)" | |
Die BH ersuchte den abfallwirtschaftlichen Amtssachverständigen (im Folgenden: ASV) um Stellungnahme, ob - zum einen - die Verfüllungen, welche über den Konsens des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom hinaus auf den Grundstücken Nr. 465 und 469 aufgebracht worden seien, sowie - zum anderen - die Verfüllungen auf den Grundstücken Nr. 458 und Nr. 468, welche über das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/07/0105, hinausgingen, (jeweils) dem § 6 AWG 2002 unterlägen und/oder gemäß § 2 AWG 2002 Abfall vorliege und ein Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 erlassen werden könne. | |
In seiner Stellungnahme vom führte der ASV im Rahmen der Darstellung des Verfahrensablaufes u.a. aus, die im wasserrechtlichen Bescheid vom genannten Grundstücksnummern 548 und 466 seien im Kataster nicht vorhanden, es handle sich dabei offensichtlich um die Grundstücke Nr. 458 und 468. | |
Ferner merkte er u.a. an, dass mit Bescheiden vom bzw. die Baubewilligungen für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle bzw. eines Pferdestalles, etc. erteilt worden seien. | |
Zu den Schüttmengen hielt der ASV u.a. fest, es sei von Amtssachverständigen in diversen Ermittlungsverfahren festgestellt worden, dass die Gesamtmenge der abgelagerten Abfälle insgesamt ca. 130.000 m3 betrage (Bescheid vom ). Diese Angaben deckten sich im Wesentlichen mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Mengenaufzeichnungen, wonach im Zeitraum von 1994 bis 2007 insgesamt 136.981 m3 an Erdaushub bzw. Bauschutt auf den gegenständlichen Grundstücken abgelagert worden seien. Die mit Bescheid der BH vom bewilligte Höchstmenge von |
96.900 m3 sei durch kontinuierliche Schüttungen ca. im November 1997 erreicht worden. Die Ablagerung der restlichen ca. 40.000 m3 habe nach diesen Aufzeichnungen im Zeitraum von ca. November 1997 bis Juni 2007 stattgefunden.
Der ASV befasste sich zunächst mit den Ablagerungen seit Inkrafttreten des AWG 2002. Dabei führte er u.a. mit näherer Begründung aus, dass der subjektive Abfallbegriff aus fachlicher Sicht für die bei den jeweiligen Bauvorhaben angefallenen "beweglichen Sachen" (Bodenaushubmaterial, Bauschutt, etc.) jedenfalls "anzuwenden" gewesen sei. Danach prüfte der ASV die Frage, ob die vorgefundenen Materialien jene Kriterien erfüllten, die für eine Einstufung als Abfall im objektiven Sinn gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 ausreichten. Zusammenfassend kam er zum Ergebnis, dass die gegenständlichen beweglichen Sachen (Bauschutt, etc.) unter Berücksichtigung eines öffentlichen Interesses nach den Kriterien des § 1 Abs. 3 AWG 2002 unter Einbeziehung der Ausschließungskriterien nach § 2 Abs. 3 leg. cit. als Abfall einzustufen seien.
Die obigen Ausführungen - so der ASV weiter - seien sinngemäß auch für jene Schüttmaterialien anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 am abgelagert worden seien, somit auch für jene Schüttmaterialien (Bodenaushubmaterial, Bauschutt, etc.), welche über den ursprünglichen wasserrechtlichen Konsens (Bescheid vom ) hinausgingen und ca. von November 1997 bis Juli 2002 geschüttet worden seien.
Mit Bescheid vom wies die BH den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung gemäß § 4 AWG 1990 bzw. gemäß § 6 AWG 2002 wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte die BH im Wesentlichen aus, dass die Frage der Abfalleigenschaft bereits in einem Verfahren nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) ausjudiziert worden sei.
Die gegen diesen Bescheid der BH vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom erhobene Berufung wurde mit Bescheid des LH (der belangten Behörde) vom als verspätet zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und ergänzte seine Berufung vom .
Mit Bescheid vom wies die BH den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurück.
Der Beschwerdeführer berief mit Schreiben vom gegen den Bescheid vom und stellte nochmals einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ,
entschied die belangte Behörde wie folgt:
"Spruch I:
Die Berufung des (Beschwerdeführers) vom gegen den Bescheid der (BH) vom (...) über die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.
(...)
Spruch II:
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung nach § 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vom wird stattgegeben. Das Berufungsverfahren über die Berufung gegen den Bescheid der (BH) vom (...) wird durch (die belangte Behörde) im Verfahrensstadium nach Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten Berufung wieder aufgenommen.
(...)
Spruch III:
Die Berufung des (Beschwerdeführers) gegen den Bescheid der
(BH) vom (...) wird
1.) hinsichtlich des Antrages auf Feststellung nach § 6 AWG 2002 soweit dieser eine Menge von 130.000 m3 an abgelagertem Material betrifft, wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen, und
2.) hinsichtlich des Antrages auf Feststellung nach § 6 AWG 2002 soweit dieser eine 130.000 m3 übersteigende Menge an abgelagerten Materialien betrifft, als zulässig erachtet und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die (BH) zurückverwiesen.
(...)"
Nach Wiedergabe der wesentlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten II. und III. im Wesentlichen begründend aus, das Berufungsverfahren gegen den Bescheid der BH vom sei durch die belangte Behörde wieder aufzunehmen gewesen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert, dass die Partei die Möglichkeit habe, in ihrer Berufung und sodann im Zuge des Berufungsverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Zuge der neuerlichen Befassung der bescheiderlassenden Behörde mit der Angelegenheit werde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit der Äußerung zur Stellungnahme des abfallwirtschaftlichen ASV zu geben sein.
Die belangte Behörde führte weiters aus, der gestellte Antrag beziehe sich auf dieselben Grundstücke und darauf geschüttete Materialien, die bereits Gegenstand zahlreicher Verfahren einschließlich Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewesen seien. Richtig sei, dass sich die bereits geführten und rechtskräftig entschiedenen Verfahren auf eine Feststellung nach § 10 AlSAG bezögen. Die Feststellung der Abfalleigenschaft nach § 6 AWG 2002 erfolge jedoch nach denselben Beurteilungsgrundlagen wie nach § 10 AlSAG, weil gemäß den Bestimmungen des AlSAG ebenfalls der Abfallbegriff nach dem AWG maßgebend für eine Beurteilung sei.
Bereits mit Berufungsbescheid des LH vom sei rechtskräftig entschieden worden, dass die verwendeten Materialien für die Geländeauffüllung vom im Ausmaß von ca. 77.000 m3 nicht als Abfall dem Altlastenbeitrag unterlägen. Die dagegen (vom Bund, vertreten durch das Hauptzollamt Graz) erhobene Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0110, als unbegründet abgewiesen worden. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom habe der LH über eine weitere Materialmenge von ca. 53.000 m3 abgesprochen und festgestellt, dass diese als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliege. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde sei insoweit vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0105, ebenfalls als unbegründet abgewiesen worden.
Es sei daher der Ansicht der belangten Behörde insofern zu folgen, als im Umfang der bereits bestehenden und rechtskräftigen Entscheidungen entschiedene Sache vorliege. Aus den Entscheidungen gehe hervor, dass insgesamt über eine geschüttete Materialmenge auf den betroffenen Grundstücken im Ausmaß von 130.000 m3 rechtskräftig entschieden worden sei. Eine allfällige unrichtige bzw. geänderte Bezeichnung (548 statt 458 und 466 statt 468) der Grundstücke vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal für die belangte Behörde in der Zusammenschau unzweifelhaft feststehe, dass sich der Antrag des Beschwerdeführers auf dieselbe Schüttung beziehe. Die auf der Schüttung nachträglich getätigten baulichen Maßnahmen seien für diese Feststellung unerheblich. Hinsichtlich der Menge von 130.000 m3 liege jedenfalls kein "begründeter Zweifel" im Sinne des § 6 AWG 2002 vor und es sei "ein derartiger Antrag nicht zulässig und als unbegründet abzuweisen".
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der BH habe der abfallwirtschaftliche ASV in seiner Stellungnahme vom angeführt, dass laut den vom Beschwerdeführer vorgelegten Mengenaufzeichnungen im Zeitraum von 1994 bis 2007 insgesamt 136.981 m3 an Erdaushub bzw. Bauschutt auf den betroffenen Grundstücken abgelagert worden seien. Dieses Ergebnis, nämlich die hervorgekommene Mengendifferenz von 6.981 m3 zwischen der Materialmenge, über die rechtskräftig entschieden worden sei, und der nunmehr im Ermittlungsverfahren hervorgekommenen Menge, sei in der Entscheidung vom von der erstinstanzlichen Behörde außer Acht gelassen worden. Vielmehr sei der gesamte Antrag auf Feststellung nach § 6 AWG 2002 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Auch sei das Ergebnis der Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer nicht weitergeleitet bzw. nicht in den Bescheid vom aufgenommen worden und es habe der Beschwerdeführer hierzu nicht Stellung nehmen können. Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom gehe weiters hervor, dass zwischenzeitlich eine Vermessung bei den Grundstücken des Beschwerdeführers im Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt worden sei, die tatsächlich geschüttete Menge stehe bis dato noch nicht fest.
Aufgrund der zahlreichen Vorverfahren sei die Materialmenge, möglicherweise auch der jeweilige Zeitpunkt der Schüttungen, für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom wesentlich. Weitere Ermittlungen in diese Richtung seien von der BH nicht durchgeführt worden und es sei der Sachverhalt dahingehend äußerst mangelhaft erhoben worden. Auch das Vorbringen hinsichtlich der nachträglich genehmigten Baumaßnahmen werde von der BH zu behandeln sein.
Mit der vorliegenden Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, wird ausschließlich Spruchpunkt III. 1.) des angefochtenen Bescheides vom bekämpft.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
3. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlSAG, BGBl. Nr. 299/1989, in der den Bescheiden vom sowie vom zugrunde liegenden Fassung, BGBl. Nr. 201/1996, lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (...)
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
1. Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);
2. Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;
(...)
Altlastenbeitrag
Gegenstand des Beitrags
§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
(...)
2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
(...)"
§ 2 AWG 1990, BGBl. Nr. 325/1990 in der im genannten Zeitpunkt geltenden Fassung BGBl. Nr. 155/1994, lautet:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
3. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
4. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.
Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(...)"
Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am geltenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2013, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
5. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
6. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(...)
Abfallende
§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 oder eine Verordnung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.
(...)
Feststellungsbescheide
§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel,
7. ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
(...)
hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. (...)
(...)"
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lauten:
§ 62. (...)
(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(...)"
5. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, der LH gehe erkennbar davon aus, dass der Abfallbegriff des AWG mit dem Abfallbegriff des AlSAG gleichzusetzen sei. Selbst unter dieser Annahme könne schon aus verfahrensrechtlichen Erwägungen eine Abweisung (der Berufung) wegen entschiedener Sache nicht in Betracht kommen. Im Sinne der ständigen Judikatur verlange die Annahme der Identität der Sache mehrere Voraussetzungen, die alle nicht gegeben seien.
Die materielle Rechtskraft trete in zwei Erscheinungsformen auf. Einerseits in Form der Unabänderlichkeit, Unwiderrufbarkeit sowie Unwiederholbarkeit einer Entscheidung, andererseits bei der Konstellation Vorfrage/Hauptfrage in Form der Bindungswirkung. Eine Sache könne durch Abänderung der entscheidungswesentlichen Fakten ihre ursprüngliche Identität verlieren. Wesentliches Kriterium der Identität der Sache in Form der Wirkung der Unabänderlichkeit, Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit sei, dass Rechts- und Sachlage identisch seien. Der rechtserzeugende Sachverhalt und auch das Parteienbegehren müssten identisch sein. Es sei auf den Spruch und auf die Entscheidungsgründe, soweit sie den Spruch konkretisierten, abzustellen.
Der Hinweis der entschiedenen Sache müsse bereits daran scheitern, dass in einem Fall die Feststellung der Abfalleigenschaft nach § 10 AlSAG, im anderen Fall nach vormals § 4 AWG 1990, nunmehr § 6 AWG 2002, begehrt worden sei. Selbst wenn die Normen des AWG und des AlSAG dieselbe Hauptfrage zu behandeln hätten, könne von Identität der Parteibegehren nicht die Rede sein, weil der Spruch in beiden Fällen anders zu lauten habe.
Stünde die Abfalleigenschaft nach AlSAG und nach AWG im Verhältnis von Vor- und Hauptfrage, so könnte eine rechtskräftige Lösung dieser Vorfrage im Verfahren nach dem AlSAG bestenfalls dazu führen, dass sich die Behörde bei der Entscheidung nach dem AWG darauf stütze, dass die Abfalleigenschaft bindend zu bejahen sei.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Ausspruch in einem Feststellungsverfahren nach § 4 AWG 1990 bzw. § 6 AWG 2002 für die das AlSAG vollziehende Behörde bindend. Dies könne durchaus als Indiz dafür angesehen werden, dass auch ein Ausspruch der Behörde in einem Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG für die Behörde in einem Feststellungsverfahren nach § 4 AWG 1990 bzw. § 6 AWG 2002 bindend wäre. Da das AlSAG hinsichtlich des Abfallbegriffes auf das AWG verweise, sei jedoch nicht gesichert, dass die Annahme, wonach ein früheres Verfahren nach dem AlSAG für ein späteres Verfahren nach dem AWG bindend sei, zulässig sei. Es wäre wohl vorerst die Abfalleigenschaft und die Frage des Endes der Abfalleigenschaft gemäß §§ 5 f AWG zu klären.
Auch bei tatsächlich zutreffender Bindung sei der angefochtene Spruchpunkt jedenfalls verfehlt, weil die Behörde erster Instanz zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache gegriffen habe. Fraglich sei, ob die belangte Behörde den Spruch dahingehend abzuändern gehabt hätte, dass der Antrag auf Feststellung der Abfalleigenschaft als unbegründet abgewiesen statt als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.
Der Abfallbegriff des AlSAG und des AWG sei nicht deckungsgleich. Das AWG 2002 enthalte Begriffsbestimmungen zum Abfallbegriff und es gelte zu untersuchen, ob der subjektive und der objektive Abfallbegriff erfüllt seien. Da der Beschwerdeführer in seinem Feststellungsantrag die Entledigungsabsicht vehement bestritten habe und dies jederzeit unter Beweis stellen könne, wäre der objektive Abfallbegriff zu untersuchen gewesen, statt sich auf das Verfahren nach dem AlSAG hinauszureden. Sofern die belangte Behörde annehme, dass keine Sachverhaltsänderung eingetreten sei, sei dies zum subjektiven Abfallbegriff zu verneinen. Allein die bereits dargelegten und bewilligten Baumaßnahmen "lassen den vielleicht vorher nicht zu bewerkstelligenden Beweis erbringen", dass von einer Entledigungsabsicht nicht die Rede sein könne.
Zwischenzeitig gebe es ein Projekt, welches nahezu als fertiggestellt zu bezeichnen sei. Während in den 1990er Jahren die Geländeverfüllung nur ein Zwischenstadium gewesen sei, handle es sich nunmehr um eine landwirtschaftliche Betriebsstätte für die Pferdehaltung und eine Reitanlage, ein Stallgebäude, etc.
Sachen, die einer bestimmten Verwendung zugeführt würden, schieden aus dem Abfallbegriff aus. Auch der Bodenaushub sei kein Abfall im Sinne des AWG. Nicht das Recycling, sondern erst der unmittelbare Einsatz als Baustoff führe das Ende der Abfalleigenschaft herbei, sofern es sich um eine zulässige Verwendung handle.
Der Beschwerdeführer regt ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof zur Frage an, ob es im Hinblick auf die vorgenommene Geländeverfüllung zum Ende der Abfalleigenschaft gekommen sei.
Darüber hinaus wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der rechtskräftige Bescheid des LH vom betreffend die Materialmenge von 77.000 m3 durch die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrages ersatzlos beseitigt worden sei.
Ferner sei das Grundstück Nr. 468 weder Gegenstand eines Behandlungsauftrages nach dem AWG noch eines Feststellungsverfahrens nach § 10 AlSAG gewesen, weswegen nicht Identität der Sache vorliegen könne.
6. Mit der vorliegenden Beschwerde wird ausschließlich der Spruchpunkt III.1. des angefochtenen Bescheides, somit die Abweisung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich der - wegen entschiedener Sache erfolgten - Zurückweisung des Feststellungsantrages gemäß § 6 AWG 2002, soweit dieser eine Menge von 130.000 m3 an abgelagertem Material betroffen hatte, bekämpft.
7. Vorweg ist zum Beschwerdevorbringen, das Grundstück Nr. 468 sei weder jemals Gegenstand eines Behandlungsauftrages nach dem AWG noch eines Feststellungsverfahrens nach § 10 AlSAG gewesen, weshalb (schon aus diesem Grund) nicht Identität der Sache vorliegen könne, festzuhalten, dass ein Bescheid, der mit offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten behaftet ist, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätte berichtigt werden können, in berichtigter Version zu lesen ist, selbst wenn keine Berichtigung vorgenommen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/03/0040). Nach den Ausführungen des ASV in seiner Stellungnahme vom seien die Grundstücksnummern 548 und 466 im Kataster nicht vorhanden und es handle sich offenbar um die Nummern 458 und 468. Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers nach § 6 AWG 2002 einschließlich seiner Ergänzungen bezog sich - ebenso wie der angefochtene Bescheid - auf die auf den Grundstücken Nr. 458, 465, 468 und 469, KG R., vorgenommenen Schüttungen. Weder nach diesen Ausführungen noch nach dem sonstigen Beschwerdevorbringen bestehen Zweifel daran, dass vom gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrag insbesondere auch jene Materialien bzw. Schüttungen im Ausmaß von insgesamt 130.000 m3 umfasst sind, hinsichtlich derer in den Bescheiden des LH vom bzw. vom rechtskräftige Feststellungen gemäß § 10 AlSAG getroffen wurden. Es ist somit der belangten Behörde zu folgen, dass eine allfällige unrichtige bzw. geänderte Bezeichnung der Grundstücke (548 statt 458 und 466 statt 468) in früheren Bescheiden an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag.
8. Dem Vorbringen, der Bescheid vom sei durch die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrages ersatzlos beseitigt worden, ist zu entgegnen, dass gemäß § 70 Abs. 1 AVG in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen ist, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall nicht über den im Verfahren nach § 10 AlSAG ergangenen Bescheid vom entschieden, sondern über den im Verfahren nach dem AWG 2002 erlassenen Bescheid der BH vom . Außerdem hat sie im unbekämpften Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass das Berufungsverfahren über die Berufung gegen den Bescheid der BH vom durch die belangte Behörde im Verfahrensstadium nach Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten Berufung wieder aufgenommen wird. Die Beschwerdebehauptung, der Bescheid vom sei ersatzlos beseitigt worden, trifft somit nicht zu.
9.1. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid nach § 4 Abs. 1 Z 1 AWG 1990 bzw. nach § 6 AWG 2002 Bindungswirkung auch für die das AlSAG vollziehende Behörde (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 2005/07/0139, und vom , Zl. 2010/07/0238, mwN).
In der Beschwerde wird nun die Frage aufgeworfen, ob auch das Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides nach § 10 AlSAG hinsichtlich der Abfalleigenschaft bindende Wirkung für die Entscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 6 AWG 2002 betreffend die gleiche Sache zur Folge hat.
Die Abfallbegriffe des AWG sowie des AlSAG sind soweit wie möglich aneinander angepasst, sie waren dies auch bereits in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 des AlSAG. So führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, mit dessen Art. 87 auch die Begriffsbestimmung des § 2 AlSAG ihre im vorliegenden Fall maßgebliche Fassung erhalten hat, aus (72 Blg. NR XX.GP, S. 303):
"Im Hinblick auf eine leichtere Vollziehung soll der Abfallbegriff soweit wie möglich dem Abfallbegriff des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, in der geltenden Fassung, angepasst werden. Daher wird auf den Abfallbegriff des AWG verwiesen. Auch die Ausnahmen vom Abfallbegriff im Sinne des Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG) werden weitestgehend an jene des AWG angeglichen."
Im Bescheid vom hat der LH gemäß § 10 AlSAG festgestellt, dass die verwendeten Materialien für die Geländeauffüllung gemäß dem Wasserrechtsbescheid vom im Ausmaß von ca. 77.000 m3 nicht als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen. Wie am Beginn dieses Erkenntnisses dargestellt, lag dieser Beurteilung zugrunde, dass die Materialien Abfall darstellten, jedoch insoweit der Ausnahmetatbestand (hinsichtlich des Altlastenbeitrages) gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 erfüllt war.
Im weiteren Bescheid des LH vom wurde festgestellt, dass die gelagerten Materialien für die über die wasserrechtliche Bewilligung hinausgehende Schüttung im Ausmaß von ca. 53.000 m3 als Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen.
Zu beachten ist jedoch, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Beschaffenheit von Sachen im Sinn des § 10 Abs. 1 AlSAG jene materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes (der Ablagerung, etc.) gegolten haben (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0110, mwN).
Eine Bindungswirkung der genannten, im Verfahren nach § 10 AlSAG erfolgten Feststellung der Abfalleigenschaft für ein Feststellungsverfahren nach § 6 AWG 2002 könnte sich somit von vornherein nur auf den dem AlSAG-Verfahren zugrunde gelegenen maßgeblichen Zeitraum beziehen.
Bei einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren nach § 6 AWG 2002 bestimmt der Antragsteller den Feststellungsgegenstand. Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, ist Sache desjenigen, der die Feststellung von der Behörde begehrt. Der Antragsteller hat je nach Erfordernis Beschaffenheit und Menge des Feststellungsgegenstandes sowie andere für die Beurteilung relevante Umstände anzugeben (vgl. dazu auch das zu § 10 AlSAG ergangene Erkenntnis vom , 2011/07/0089, sowie Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner , AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 20022, K 2 zu § 6 AWG 2002).
In seinem verfahrenseinleitenden Antrag (mit Ergänzungen) hatte der Antragsteller nun nicht (allein) eine Feststellung der Abfalleigenschaft der in Rede stehenden Materialien in dem - dem Verfahren nach § 10 AlSAG zugrunde gelegenen - Zeitraum der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes begehrt. Wenngleich er zwar an einer Stelle seines Antragsvorbringens selbst ausführte, dass für den wesentlichen Teil des Schüttgutes das AWG 1990 anzuwenden sei, kam in seinen Eingaben doch deutlich die von ihm vertretene Ansicht zum Ausdruck, im Hinblick auf die (nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in den Jahren 2005 und 2007) erteilte Baubewilligung und die erfolgte Errichtung diverser Bauwerke sei aufgrund der behaupteten zulässigen Verwendung der Schüttmaterialien (für die Errichtung eines Pferdehofes bzw. sonstiger Anlagen) das Ende der Abfalleigenschaft (vgl. § 5 AWG 2002) eingetreten.
Zur Beurteilung dieses Antragsbegehrens bzw. Vorbringens - die Frage, ob es auch als erfolgsversprechend zu beurteilen wäre oder nicht, ist hier nicht zu beurteilen - reichte es aber keinesfalls aus, ausschließlich auf die erwähnten rechtskräftigen, in einem Verfahren nach § 10 AlSAG ergangenen Bescheide (und gegebenenfalls auf eine daraus abzuleitende Bindungswirkung) zu verweisen.
Anzumerken ist noch Folgendes: Der Feststellungsbescheid nach § 10 AlSAG soll Rechtssicherheit betreffend die Beitragspflicht einer vorzunehmenden (oder vorgenommenen) Tätigkeit schaffen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0089). Sollte ein späterer Feststellungsbescheid nach § 6 AWG 2002 aus Gründen, die nach dem für den AlSAG-Feststellungsbescheid maßgeblichen Zeitraum eingetreten sind, hinsichtlich der dem Bescheid gemäß § 10 AlSAG zugrunde liegenden Materialien, deren Abfalleigenschaft dort bejaht wurde, zu einem anderen Ergebnis kommen, so änderte dies - trotz der grundsätzlichen Bindungswirkung eines Bescheides nach § 6 AWG 2002 für das AlSAG-Verfahren - nichts an der bereits für den dort maßgeblichen Zeitraum der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes rechtskräftig festgestellten Beitragspflicht (bzw. Abfalleigenschaft).
9.2. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid jedoch nicht ausdrücklich (lediglich) von einer Bindungswirkung der erwähnten Bescheide ausgegangen. Vielmehr hat sie durch die Abweisung der Berufung hinsichtlich der Materialien im Ausmaß von 130.000 m3, die entsprechende Spruchgestaltung ("Die Berufung ...
wird ... wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen")
und die damit übereinstimmenden begründenden Ausführungen die Entscheidung der BH, den gemäß § 6 AWG 2002 gestellten Antrag des Beschwerdeführers wegen res iudicata zurückzuweisen, übernommen.
Diese Beurteilung, es liege entschiedene Sache vor, erweist sich jedoch als rechtswidrig.
Mit § 68 Abs. 1 AVG wird das Prinzip der Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht. Diese wird dadurch zur entschiedenen Sache (res iudicata). Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist immer der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt. Die Rechtskraftwirkung setzt jedoch voraus, dass Sachbegehren und Rechtsgrund des neuen Abspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des rechtskräftig entschiedenen Abspruches oder - anders ausgedrückt - dass Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und dem Entstehungsgrund des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen. Nicht mehr liegt dieselbe Verwaltungssache vor, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesondere auch um einen später entstandenen geht (nova producta) oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später erlassenen Rechtsvorschrift (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/07/0097, mwN; vgl. ferner das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0172, mwN).
Mit den Bescheiden vom und vom wurde jeweils gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AlSAG darüber abgesprochen, ob die in Rede stehenden Materialien dem Altlastenbeitrag unterliegen oder nicht. Die Frage der Abfalleigenschaft der Materialien war als Vorfrage zu beurteilen.
Die verfahrensgegenständliche Entscheidung nach § 6 AWG 2002 erging hingegen zum einen auf einer anderen Rechtsgrundlage und zum anderen in einem Verfahren, in welchem die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0139). Das Vorliegen rechtskräftiger Bescheide gemäß § 10 AlSAG, in denen über die Abfalleigenschaft abgesprochen wurde, macht einen auf § 6 AWG 2002 gestützten Antrag auf Feststellung der Abfalleigenschaft derselben Sache aber nicht wegen "entschiedener Sache" unzulässig.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall der bereits erwähnte Aspekt, dass sich der gegenständliche Antrag nach § 6 AWG 2002 nicht allein auf den in den AlSAG-Feststellungsbescheiden maßgeblichen Zeitraum bezieht.
9.3. Im angefochtenen Bescheid wird die Unzulässigkeit des Antrages zwar auch mit dem Argument begründet, es liege jedenfalls kein "begründeter Zweifel" im Sinne des § 6 AWG 2002 vor. Dies findet jedoch im Spruch des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt III.1.), der eine Abweisung der Berufung ausdrücklich wegen "entschiedener Sache" vornimmt, ebenso wenig Niederschlag wie im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides. Darüber hinaus reichte bereits aus den bereits dargestellten Erwägungen, wonach sich der verfahrensgegenständliche Antrag nicht nur auf den Zeitraum der den nach dem AlSAG erlassenen Bescheiden zugrunde liegenden Schüttungen bezieht, zur Begründung des Nichtvorliegens eines "begründeten Zweifels" im Sinne des § 6 AWG 2002 der bloße Verweis auf die gemäß § 10 AlSAG erlassenen Bescheide nicht aus.
9.4. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher im bekämpften Umfang als inhaltlich rechtswidrig.
10. Vor diesem Hintergrund und schon weil es sich bei der gegenständlichen Frage des Vorliegens einer entschiedenen Sache um eine rein innerstaatliche verfahrensrechtliche Frage handelt, war auf die Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV einzuleiten, nicht weiter einzugehen.
11. Im Hinblick auf die zu erfolgende Aufhebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang erübrigt sich auch eine Beurteilung des eine Verletzung des Parteiengehörs behauptenden Beschwerdevorbringens, das sich überdies auf die nach Inkrafttreten des AWG 2002 erfolgten Ablagerungen bezieht.
12. Der Beschwerdeführer bemängelt unter der Überschrift "Anfechtung der Gebührenentscheidung", mit Kosten sowohl für den Berufungsantrag als auch den Wiederaufnahmeantrag und die Beilagen belastet worden zu sein, obwohl sich durch die Wiederaufnahme herausgestellt habe, dass seine Berufung gegen den Bescheid vom mit Bescheid vom letztlich wegen der irrigen Auffassung der Verspätung zu Unrecht zurückgewiesen worden sei, was den Beschwerdeführer wiederum zum Wiederaufnahmeantrag veranlasst habe.
Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid keine "Gebühren-" bzw. Kostenentscheidung enthält, ist dazu auszuführen, dass - mangels anderslautender Vorschriften im AWG 2002 - jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (vgl. § 74 Abs. 1 und 2 AVG).
13. Der Spruchpunkt III.1.) des angefochtenen Bescheides war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
14. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
15. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am