VwGH 19.12.2013, 2013/07/0155
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | AVG §62 Abs4; |
RS 1 | Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann eine Berichtigung "jederzeit", somit ohne zeitliche Beschränkung, erfolgen. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des E S in S, vertreten durch Mag. Petra Herbst-Pacher, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Draulände 11, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 10-WWLG-13/5-2013, betreffend die Berichtigung eines Regulierungsplanes (mitbeteiligte Partei:
Agrargemeinschaft W, vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Bambergergasse 10/II), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nrn. 980/251 und 980/252, je KG K.
Diese Grundstücke liegen in einem mit Bescheid (Dienstbarkeitsurkunde; Regelungsplan "S P") der Agrarbezirksbehörde Villach (im Folgenden: ABB) vom mit Weideservituten belasteten Gebiet, ohne selbst in dieser Urkunde als belastete Grundstücke verzeichnet zu sein.
Mit einem (nicht im Akt erliegenden) an die ABB gerichteten Schreiben vom beantragte die Agrargemeinschaft "K" (im Folgenden: AG K.), festzustellen, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers weideservitutsbelastet seien.
Mit Bescheid vom stellte die ABB fest, dass die genannten Grundstücke nicht weideservitutsbelastet seien.
Die dagegen von der AG K. eingebrachte Berufung wurde mit einem (nicht im Akt erliegenden) Bescheid der belangten Behörde vom mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch insofern geändert wurde, dass der verfahrensgegenständliche Antrag der AG K. als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom an die ABB (ebenfalls nicht im Akt) stellte die Agrargemeinschaft "W" (die mitbeteiligte Partei; im Folgenden auch: AG W.) einen Antrag auf Neuregulierung von Weiderechten im Hinblick auf die Belastung der Grundstücke des Beschwerdeführers, da eine solche von der Behörde irrtümlicherweise unterlassen worden sei.
Mit Bescheid der ABB vom (nicht im Akt) wurde gemäß § 9 Abs. 4 des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetzes (im Folgenden: WWSLG) hinsichtlich der Dienstbarkeitsurkunde vom von Amts wegen das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten eingeleitet.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde (beides nicht im Akt) vom als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid der ABB vom (nicht im Akt) wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG der Antrag der AG W. vom , soweit dieser die Feststellung von Weiderechten auf den Grundstücken des Beschwerdeführers betreffe, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid beriefen sowohl die AG W. als auch die AG K. (Berufungen nicht im Akt).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom (nicht im Akt) wurde aus Anlass der Berufung der AG W. der Bescheid der ABB vom mangels Vorliegens eines entsprechenden Antragsbegehrens ersatzlos behoben (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde die Berufung der Agrargemeinschaft K. mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Mit an die ABB gerichtetem Schreiben vom beantragten die AG W. sowie deren Obmann die Wiederaufnahme des Verfahrens aus 1930 und die Berichtigung der Dienstbarkeitsurkunde aus dem Jahr 1930 hinsichtlich der Weideservitutsbelastung der Grundstücke des Beschwerdeführers.
Diesem Schreiben beigelegt waren verschiedene Urkunden zum belasteten Gebiet:
Im Verzeichnis der zur Beweidung gehörigen Wald- und Weideparzellen in den Steuergemeinden K, X, M und Y vom sind die GSt. Nrn. 980/251 und 980/252 mit dem Eigentümer "S" vermerkt.
Der Eigentümer S (Hausname: H) findet sich ebenso im Protokoll vom , aufgenommen vor dem k.k. Lokalkommissär für agrarische Operationen, in der Aufzeichnung der zur Verhandlung erschienenen Teilgenossen.
Weiters dem Schreiben beigelegt war eine Kundmachung der ABB vom zur Einleitung des Regulierungsverfahrens im "S P" (Unterteilungen der Parzelle Nr. 980, KG M).
Zu diesem Regulierungsverfahren wurde schließlich auch ein Protokoll einer Verhandlung, aufgenommen vor der ABB am , vorgelegt, bei welchem "S" mit dem Hausnamen "H-Grund" unter den Teilgenossen angeführt wird.
Die Antragsteller vertraten den Standpunkt, aus diesen Urkunden gehe eindeutig hervor, dass bei der Verfassung der Dienstbarkeitsurkunde ein Fehler insofern passiert sei, als man die beiden Parzellen 980/251 und 980/252 nicht in die Dienstbarkeitsurkunde aufgenommen habe.
Mit Bescheid der ABB vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der AG W. und des Obmannes vom gemäß § 69 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend verwies die ABB darauf, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vorlägen, da auf Grund des Antrages keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, die im seinerzeitigen Verfahren ohne Verschulden der Parteien nicht geltend gemacht hätten werden können und zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätten; auch die Frist von drei Jahren gemäß § 69 Abs. 2 AVG sei bereits abgelaufen.
Insofern der Antrag auf eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG abstelle, werde unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung darauf verwiesen, dass die Berichtigung eines Bescheides dessen Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändern dürfe.
Gegen diesen Bescheid beriefen die AG W. und ihr Obmann mit Schriftsatz vom , in welchem sie darauf verwiesen, dass eine Wiederaufnahme zwar nicht in Betracht komme, sehr wohl aber eine Berichtigung "im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG", zumal aus der Dienstbarkeitsurkunde niemandem ein Recht erwachsen sei. Das in Frage stehende Weiderecht auf den Grundstücken des Beschwerdeführers sei unstrittig gewesen und nur irrtümlich nicht in der Dienstbarkeitsurkunde angeführt worden; es bestehe praktisch seit 1749 bis zum heutigen Tage, da es nie abgelöst worden sei.
Es werde daher beantragt, in Stattgebung der Berufung festzustellen, dass die Dienstbarkeit der Weide auf den Grundstücken des Beschwerdeführers nicht abgelöst worden sei, dass die Parzellen servitutsbelastet seien, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Über diese Berufung führte die belangte Behörde am und jeweils mündliche Verhandlungen durch.
Mit Bescheid vom wurde der Bescheid der ABB vom , insofern damit der - als Anregung zu wertende - Antrag der AG W. und deren Obmannes auf Berichtigung des Bescheides der ABB vom hinsichtlich der Weideservitutsbelastung der Grundstücke des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen worden sei, aufgehoben. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Als Rechtsgrundlage hinsichtlich beider Aussprüche wurden § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 und § 66 Abs. 4 AVG angeführt.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass im Zuge von Eingaben der AG W. und ihres Obmannes durch die Vorlage von maßgeblichen Urkunden aus dem ursprünglichen Dienstbarkeitsverfahren erstmals (konkret) belegt worden sei, dass u. a. auch die in Rede stehenden Grundstücke des Beschwerdeführers zumindest in einigen Verfahrensstationen Gegenstand dieses Regulierungsverfahrens gewesen seien und demgemäß auch der (damalige) Eigentümer dieser Grundstücke offenbar bis zum faktischen Abschluss des Verfahrens im Jahr 1929 zumindest phasenweise als Partei anzusprechen gewesen sei.
Mit Blick darauf, dass die von der AG W. und ihrem Obmann vorgelegten Urkunden Bestandteile des als "S P" bezeichneten Verwaltungsaktes darstellten, lasse sich nunmehr doch "mit einiger Sicherheit" der Rechtsstandpunkt vertreten, dass die mangelnde Aufnahme der Grundstücke des Beschwerdeführers sowie die nicht erfolgte Berücksichtigung des (damaligen) Eigentümers dieser Grundstücke im Bescheid der ABB aus 1930 eine einem Schreibfehler gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit darstellten; dies umso mehr, als weder in den maßgeblichen Aktenunterlagen noch sonst Indizien bzw. Anhaltspunkte für eine allfällige Ablösung der fraglichen Nutzungsrechte zu finden gewesen seien.
Hinzu komme, dass nach dem Erkenntnis der k.k. Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungs-Landes-Commission für Kärnten vom 27. April 1868 davon ausgegangen werden könne, dass die - im damaligen Zeitpunkt noch ungeteilt gewesene - "S-Parzelle" Nr. 980 (im damaligen Eigentum des k.k. Montanärars) mit Holz- und Streubezugsrechten sowie mit Weiderechten belastet gewesen sei. Wenngleich am Schluss der Begründungsausführungen festgestellt worden sei, dass die Frage über Ablösung oder Regulierung der zugesprochenen Dienstbarkeitsrechte mit dem gegenwärtigen Erkenntnis ihre Erledigung nicht finden könne, hätten sich in den Verfahrensakten keine Belege dafür finden lassen, dass es in der Folge, insbesondere auch im Rahmen der Aufsplitterung dieses Grundstückes in zahlreiche kleinere Parzellen, jemals zu einer Ablösung der in Rede stehenden Nutzungsrechte hinsichtlich der Grundstücke des Beschwerdeführers gekommen wäre.
Vor diesem Hintergrund erscheine im Lichte von (näher genannter) Rechtsprechung zu § 62 Abs. 4 AVG die Einschätzung als gerechtfertigt, dass die dem Bescheid der ABB vom anhaftende Mangelhaftigkeit bezüglich der Nichtberücksichtigung der Grundstücke des Beschwerdeführers in der Aufzählung der mit den in Frage kommenden Nutzungsrechten (insbesondere Weiderechten) belasteten Grundstücken den Verfahrensparteien klar erkennbar hätte sein müssen und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei Bescheiderlassung hätte vermieden werden können, sodass diesfalls von einer "offenbar auf einem Versehen" beruhenden Unrichtigkeit im Sinne der angeführten Vorschrift gesprochen werden könne.
In Anbetracht des Umstandes, dass die fraglichen Grundstücke offensichtlich doch auch Gegenstand des dem erstbehördlichen Bescheid aus 1930 vorangegangenen Verfahrens gewesen seien und demgemäß der damalige Eigentümer derselben als Partei beteiligt gewesen sei, hätte die nachträgliche Aufnahme bzw. Berücksichtigung dieser Grundstücke im Wege einer entsprechenden - bescheidförmigen - Berichtigung für sich allein genommen lediglich deklarativen Charakter. Damit würde mit dieser Maßnahme im Ergebnis zwar eine inhaltliche, jedoch keine konstitutive Abänderung des Bescheides aus 1930 bewirkt.
Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht als Partei "firmierte", sei sohin allein aus verfahrensrechtlichen Gründen (in erster Linie zur Wahrung des agrarbehördlichen Instanzenzuges) die in Betracht zu ziehende Berichtigung durch die zuständige Erstbehörde erforderlich.
Unter Bedachtnahme auf die obigen Darlegungen werde sohin die Erstinstanz im fortgesetzten Verfahren im Lichte des Standpunktes der belangten Behörde nach eigener Anschauung und gegebenenfalls nach entsprechender Ergänzung des in Betracht kommenden Ermittlungsverfahrens zu beurteilen haben, ob im Gegenstand die im Raum stehende Berichtigung des Bescheides der ABB vom zulässig und damit gerechtfertigt sei. Bei Bejahung dieser Rechtsfrage wäre im weiteren Verfahren auch der Beschwerdeführer als Partei beizuziehen.
Mit Schreiben vom brachte die ABB dem Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde vom "zur Kenntnis". Auf Grund der dortigen Ausführungen erwäge die ABB, die Grundstücke des Beschwerdeführers mittels eines Berichtigungsbescheides mit Weiderechten im Sinne der Dienstbarkeitsurkunde vom zu belasten. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom nahm der Beschwerdeführer (nach Fristverlängerung) dazu Stellung.
Mit Bescheid vom berichtigte die ABB ihren Bescheid vom gemäß § 62 Abs. 4 AVG insofern, als die Grundstücke des Beschwerdeführers im Sinne der genannten Dienstbarkeitsurkunde weideservitutsbelastet seien.
In ihrer Begründung gab die ABB im Wesentlichen die Begründung der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom wieder. Darüber hinaus verwies die ABB darauf, dass in den aufgrund diesbezüglicher Anträge (der AG K. und der AG W.) ausgelösten Verfahrensgängen jeweils (ausschließlich) auf den Inhalt des rechtskräftigen und damit nach wie vor rechtswirksamen Bescheides der ABB vom Bezug genommen worden sei. Dies lasse sich darauf zurückführen, dass nach dem - zumindest von den beteiligt gewesenen Agrarbehörden so verstandenen bzw. interpretierten - Inhalt des (ersten) Antrages der AG K. vom davon ausgegangen worden sei, dass das Begehren auf (bescheidförmige) Feststellung der Weiderechtsbelastung der Grundstücke des Beschwerdeführers im Lichte des Bescheides aus 1930 gestellt worden sei. Mangels Anführung dieser Grundstücke im Bescheid aus 1930 seien auf Grund dieses Antrages sowie auch der weiteren auf diesen Aspekt abzielenden Anträge sowohl von der Erstinstanz als auch von der Berufungsbehörde jeweils abschlägige Entscheidungen getroffen worden.
Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer mit Schreiben vom .
Die AG W. und deren Obmann nahmen dazu mit Schreiben vom Stellung.
Die belangte Behörde führte am eine mündliche Verhandlung durch, bei welcher der Beschwerdeführer erklärte, aufgrund des Baumbewuchses sei ein Beweiden seiner beiden Grundstücke - zumindest bis zu den ersten Schlägerungen im Jahr 2004 - nicht möglich gewesen. Wie die Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des als "Dienstbarkeitsurkunde" bezeichneten Bescheides im Jahr 1930 gewesen sei, könne er jedoch nicht mehr nachvollziehen.
Der Rechtsvertreter der AG W. stellte fest, dass erst im Rahmen der Schlägerungsarbeiten im Jahr 2004 festgestellt worden sei, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke - dem Inhalt der Dienstbarkeitsurkunde nach - nicht mit Weiderechten belastet seien. Nach Ausweis der vorliegenden Urkunden seien die beiden Grundstücke bis zum Jahr 1929 - auch nach der Teilung des ursprünglich belasteten Grundstückes Nr. 980 - Teil des Verfahrens und Inhalt der vorliegenden Unterlagen gewesen. Es sei denkunmöglich, dass die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht zum Weidegebiet zählten, da sie im Weidegebiet eine - nicht mit Weiderechten belastete - Enklave inmitten des Weidegebietes darstellten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus (Hervorhebungen sind aus dem Originaltext übernommen, Anm.):
"In dem der Behörde vorgelegten Dokument (Abschrift) aus dem Grundlasten-Ablösungs- und Regulierungsverfahren Ziffer 205 von 1868 vom 27.04.1868 findet sich die Formulierung, dass den Insassen näher bezeichneter Ortschaften auf dem k.k. Montanärar gehörigen, in der Steuergemeinde K liegenden 'S-Parzelle' Nr. 980 u.a. auch das Recht zum Auftrieb der überwinterten Pferde, Rinder und Schafe durch den ganzen Sommer ohne Gegenleistung zusteht. In einer tabellarischen Darstellung wurden diese Weiderechte auch beziffert. Gegenstand dieser Entscheidung war allerdings die Frage, ob den Eigentümern der bäuerlichen Liegenschaften das Eigentumsrecht an den von ihnen genutzten Parzellenteilen zustünde oder lediglich ein Nutzungsrecht. Insofern erklärt sich auch die Formulierung, 'dass die Frage über die Ablösung oder Regulierung der zugesprochenen (!) Rechte mit dem gegenwärtigen Erkenntnis (aus 1868, Anm.) ihre Erledigung nicht finden könne.' Dem Vorbringen der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers, es habe im fraglichen Bereich nie ein Recht gegeben, kann daher nicht gefolgt werden.
In dem 'Verzeichnis der zur Beweidung gehörigen Wald- und Weideparzellen' vom findet sich der Rechtsvorgänger des Berufungswerbers mit seinen Flächen in der abschließenden Zusammenstellung unter 'Überlandsgrund' wiedergegeben. Der Wortlaut dieses Dokuments spricht daher ebenfalls dafür, dass die gegenständlichen Parzellen belastet waren.
Dem Protokoll vom lag das Ansuchen der Weideinteressenten um Bildung zweier Agrargemeinschaften zugrunde. Diesem Protokoll ist zu entnehmen, dass die Eigentümer der in beiden Gemeinschaftsweiden gelegenen Wiesenparzellen die Umfangszäune dieser Wiesen selbst zu erhalten hätten. Nach dieser Niederschrift wäre es wohl theoretisch möglich, dass sich innerhalb des Weidegebietes (der Agrargemeinschaften) Enklaven befänden, dabei handelt es sich aber um landwirtschaftliche Nutzflächen (Wiesen) und nicht um Wälder (wie bei den Parzellen des Berufungswerbers).
Die Kundmachung zur Einleitung des Dienstbarkeitsverfahrens 'S P' (der ABB) vom bezieht sich auf die Unterteilungen der Parzelle 980 (…). Das Protokoll vom , das als unmittelbare Entscheidungsgrundlage des gegenständlichen Regelungsplans ('Dienstbarkeitsurkunde') angesehen werden kann, nachdem dieser den Text des dem Protokoll handschriftlich angefügten Übereinkommens teilweise wörtlich wiedergibt, beinhaltet u.a. auch den Eigentümer des H-Grundes, S, also den Rechtsvorgänger des Berufungswerbers. In diesem Übereinkommen finden sich folgende Textpassagen:
'die übrigen Verpflichteten laut Vorladung sind nicht erschienen' (nach der Liste der 136 Grundeigentümer), dann:
'Folgende Parzellen der KG K <sämtliche Unterteilungen der P. 980>, ausgenommen 980/16 und 980/1, sind zugunsten nachstehender Liegenschaften für folgende Zahl und Gattung Vieh weideservitutsbelastet',
und dann die Verfügung '<aus Protokollskopf>'. Als 'Protokollskopf' wurde wohl die vorne angeführte Liste von 136 Grundeigentümern angesehen. Und weiter:
'5.) Für die Verwaltung der Weiderechte in diesem Servitutsgebiet wird der W(irtschafts) Ausschuß des Gemeinschaftsbesitzes S P K ermächtigt.
(Derselbe ist auch befugt im weiteren Verfahren die Berechtigten u. Verpflichteten zu vertreten u. in ihrem Namen rechtsverbindlich Erklärungen abzugeben.)
6………
Die Berechtigen aus X ersuchen um Regelung ihrer
Weiderechte in ihren Hubteilwaldungen'
Aus diesem Protokoll ergibt sich, dass wohl gewisse Teile der Parzelle 980 von der Beweidung ausgenommen waren, nicht aber die heute Verfahrensgegen-ständlichen; weiters legt Punkt 5. nahe, dass es sich bei Berechtigten und Verpflichteten um einen identischen Personenkreis handelt, somit, dass die im Protokollskopf genannten Eigentümer gleichzeitig berechtigt und verpflichtet waren bzw. sind. Diese Annahme wird bestärkt durch die handschriftliche Eintragung der Auftriebszahlen neben den Grundstücksnummern und die Formulierung 'ersuchen um Regulierung ihrer Weiderechte in ihren Hubteilwaldungen'
Zur rechtlichen Beurteilung des damaligen Geschehens ist ein Rückgriff auf die damalige Rechtslage erforderlich:
Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide und Felddienstbarkeiten (SARLG), LGBl. Nr. 41/1920, konnten Weiderechte auf fremdem Grunde nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben werden.
Gemäß § 31 dieses Gesetzes war zu allen rechtlichen Änderungen, auch zur Löschung bücherlich eingetragener Forst- und Weiderechte auch beim Vorhandensein aller rechtlichen Voraussetzungen die Bewilligung der (damals) Landwirtschaftsbehörde erforderlich.
Eine entschädigungslose Aberkennung kannte (auch) dieses Gesetz nicht, vielmehr bildete auch Nichtausübung der Rechte keinen Erlöschungsgrund (§ 8). Nachdem die Wirtschafts- und Agrarstruktur in den 1920er Jahren eine gänzlich andere war als heute, war wohl auch die Ablösung der Rechte in Geld vorgesehen; im Gegensatz zur heutigen Rechtslage konnten ehemals berechtigte Liegenschaften über den Ablösebetrag nicht frei verfügen: Dieser war von der Behörde in mündelsicheren Wertpapieren anzulegen und in der Landeshauptkasse zu hinterlegen. Den Eigentümern stand nur der Zinsbezug zu (§ 16). Eine allfällige Ablösung der Rechte müsste also hinlänglich dokumentiert sein.
Ein behördlicher Akt, mit dem die Rechte hinsichtlich der antragsgegenständlichen Parzellen abgelöst worden seien, ist aber nicht bekannt.
Aus der Zusammenschau der vorliegenden Urkunden mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lässt sich also ableiten, dass ursprünglich die gesamte Parzelle 980 (soweit sie nicht - wie die Parzellen 980/1 und 980/16 in den E-Graben, also ins benachbarte B-Tal, reichte), mit Weiderechten belastet war und dass eben nur die Parzellen mit den Unterteilungsnummern 1 und 16 ausdrücklich aus dem Weidegebiet ausgenommen wurden. Mit der gegenständlichen Regulierungsurkunde wurde nicht auf eine allfällige Ablösung der Rechte Bezug genommen.
Aus dem Vorbringen, es schienen mehrere weitere Unterteilungen der Parzelle 980 nicht im Regelungsplan auf, lässt sich nichts gewinnen. Genauso gut kann dies als Indiz für eine gewisse Ungenauigkeit bei der Erstellung des Regelungsplans gewertet werden.
Mit seiner Entscheidung vom , Zahl: 2009/07/0149, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde behandelt, die den Verzicht auf agrarische Anteilsrechte zugunsten der Agrargemeinschaft zum Gegenstand hatte. Das auf Grund des Verzichts veränderte neue Anteilsverhältnis wurde von der Agrarbehörde mit einem Anhang zum Regelungsplan bescheidförmlich festgelegt. Hier vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass - trotz des rechtskräftigen Plananhanges - die Anteilsabsonderungen nicht rechtswirksam erfolgt seien, weil eine Genehmigung des Vorgangs nach der für Anteilsübertragungen (Absonderungen) maßgeblichen Gesetzesbestimmung (heute § 49 Abs. 4 K-FLG) unterlassen wurde.
Legt man diese Rechtsansicht auf Einforstungsrechte nach dem K-WWLG (im Regulierungszeitraum: SARLG) um, so wäre eine ledigliche Nichtaufnahme bestehender Rechte in einen Regelungsplan ohne Genehmigung eines allfällig erfolgten Verzichts nach (damals) § 1 Abs. 2 iVm § 31 SARLG oder eine Ablösung nach den §§ 3 ff leg. cit. ebenso wenig konstitutiv für deren (Nicht-)- Bestand wie die bloße Erlassung eines Plananhanges ohne Genehmigung allfälliger Absonderungen nach § 49 Abs. 4 K-FLG in Hinblick auf Agrargemeinschaftsanteile. Unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen Natur beider Arten von agrarischen Rechten wird man von einer Vergleichbarkeit der diesbezüglichen rechtlichen Vorgänge ausgehen können.
Daher ist für den Landesagrarsenat der Bestand der Weiderechte in den Grundflächen des Berufungswerbers hinlänglich erwiesen und wird an der im Vorerkenntnis vertretenen Rechtsansicht, es seien die gegenständlichen Parzellen bei der Übertragung des Protokolls in den Regelungsplan vergessen worden und damit die Berichtigung des Regelungsplanes zulässig, festgehalten."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die angebliche Offenkundigkeit des Versehens im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG seit 83 Jahren nicht bemerkt worden sei. Auch dürfe durch die Berichtigung eines Bescheides dessen Inhalt nicht verändert werden.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe die Entscheidung vom 27. April 1868 keineswegs die Frage zum Gegenstand gehabt, ob den Eigentümern der bäuerlichen Liegenschaften das Eigentumsrecht oder lediglich Nutzungsrechte an den von ihnen genutzten Parzellenteilen zustünden. Im Spruch dieser Entscheidung werde unmissverständlich ausgeführt, dass "von … der Commission … über die eingebrachte Anwaldung der Holz,- Streubezugs- und Weiderechte im S P, dann über die von diesen Insassen erhobenen Eigenthumsansprüche zu Recht erkannt …" werde. Keinesfalls ergebe sich aus dieser Entscheidung die Frage, ob Eigentums- oder lediglich Nutzungsrechte vorlägen, sondern die Feststellung, dass mit dieser Urkunde keine Ablösung oder Regulierung der damals bereits zugesprochenen Dienstbarkeitsrechte habe stattfinden können. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang, dass den Rechtsvorgängern der AG W. ein Weiderecht auf etwa der Hälfte der Gesamtfläche der ursprünglichen Parzelle Nr. 980 ganz klar in Abrede gestellt worden sei, u.a. auf GSt. Nr. 980/1, in dessen unmittelbarer Nähe sich die Grundstücke des Beschwerdeführers befänden. Während das GSt. Nr. 980/1 gar nicht Bestandteil des Regulierungsverfahrens 1930 gewesen sei, seien die Grundstücke des Beschwerdeführers - wie auch eine Reihe weiterer, durch Teilung der Parzelle Nr. 980 entstandene Grundstücke - damals zwar offenbar im Zuge des Regulierungsverfahrens hinsichtlich einer möglichen Weidebelastung geprüft, nach Feststellung der Lastenfreiheit aber nicht in die Dienstbarkeitsurkunde aufgenommen worden.
Festgehalten werde auch, dass das GSt. Nr. 980/15, welches der AG W. gehöre und direkt an die beiden Grundstücke des Beschwerdeführers angrenze, bis zum erfolgten käuflichen Erwerb durch die AG ebenfalls nicht mit Weiderechten belastet gewesen sei. Das GSt. Nr. 980/15 sei nämlich vor diesem Erwerb stets durch die AG W. südlich eingezäunt worden - die nördlich daran angrenzenden Grundstücke des Beschwerdeführers seien daher für das Weidevieh vom Servitutsgebiet aus gar nicht erreichbar gewesen. Die Behauptung, die Grundstücke des Beschwerdeführers seien seit 1749 bis heute durchgehend beweidet worden, entbehre daher jeder Grundlage und werde ausdrücklich in Abrede gestellt.
Das Verzeichnis der zur Beweidung gehörigen Wald- und Weideparzellen vom sei nicht von der Behörde, sondern von den aus betroffenen Ortschaften stammenden Bauern erstellt worden. In diesem Verzeichnis finde sich der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers mit seinen Flächen in der abschließenden Zusammenstellung unter "Überlandsgrund" wiedergegeben. Die belangte Behörde vermeine offenbar aus dieser Bezeichnung ableiten zu können, dass die gegenständlichen Grundstücke belastete Grundstücke gewesen seien. "Überlandsgrund" bedeute jedoch nichts anderes, als dass es sich dabei um Grundstücke gehandelt habe, welche nicht Teil des (generell unteilbaren) bäuerlichen Hofbesitzes gewesen seien, sondern über welche der Hofbesitzer frei habe verfügen können. Katasterrechtlich seien "Überlandgrundstücke" solche, welche in einer anderen Katastralgemeinde einlägen als die Einlagezahl der Liegenschaft.
Hinsichtlich des Bestehens nicht weidebelasteter Enklaven im Weidegebiet verweise die belangte Behörde auf das Protokoll vom , welchem zu entnehmen sei, dass "die Eigentümer der in beiden Gemeinschaftsweiden gelegenen Wiesenparzellen die Umfangszäune selbst zu erhalten" hätten. Somit hätten nachgewiesenermaßen im weidebelasteten Gebiet Enklaven bestanden und hätten - falls es sich um eine Mähwiese gehandelt habe - die Eigentümer dieser Grundstücke selbst für die Auszäunung dieser Grundstücke Sorge zu tragen gehabt. Eine derartige Regelung zum Schutz nicht weidebelasteter Waldgrundstücke habe entfallen können, weil das Weidevieh damals einfach durch Behirtung ferngehalten habe werden können.
Bekanntlich erfolge die definitive Festlegung des belasteten Weidegebietes erst im Rahmen des eigentlichen Regulierungsverfahrens. Zudem bestehe bis Abschluss des Verfahrens die rechtliche Möglichkeit, in das Verfahren nachträglich Grundstücke einzubeziehen oder solche auszuscheiden. Aus diesem Grund sei der Rückschluss, es handle sich bei den Berechtigten und Verpflichteten in jedem Fall um einen identischen Personenkreis, unrichtig, zumal die definitive Festlegung erst in der Dienstbarkeitsurkunde selbst erfolge. Einziger Grund der Aufnahme des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers in den Aktengang 1913/14 sei das Verzeichnis vom , welches jedoch nicht von der Behörde erstellt worden sei.
Die belangte Behörde enthülle die Tendenz ihrer gegenständlichen Entscheidung, wenn sie vermeine, aus dem Vorbringen, es schienen mehrere weitere Unterteilungen des GSt. Nr. 980 nicht im Regelungsplan auf, lasse sich nichts gewinnen. Dies könne nach Ansicht der Behörde genauso gut als Indiz für eine gewisse Ungenauigkeit bei der Erstellung des Regelungsplans gewertet werden. Die Behörde anerkenne damit, dass ihre sonst entscheidungsrelevante Feststellung, dass alle Teilstücke des ehemaligen GSt. Nr. 980, sofern nicht eine formal einwandfreie Ablösung eventuell bestehender Weiderechte erfolgt sei (was allerdings bei keinem der heute nicht belasteten Teilstücke des ehemaligen GSt. Nr. 980 der Fall sei), weiderechtsbelastet wären, nicht zutreffe, versuche allerdings gleichzeitig diese Tatsache als Indiz für eine gewisse Ungenauigkeit der Urkunde - dies ohne Begründung - herunterzuspielen.
Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer, dass seine Stellungnahme vom inhaltlich nicht berücksichtigt und auf die ebenfalls im Weidegebiet liegenden und nachweislich nicht belasteten anderen Grundstücke nicht eingegangen worden sei. Ebenfalls unterblieben sei eine inhaltliche Berücksichtigung des zum Schreiben vom erstatteten Vorbringens. Der Bescheid fuße daher nicht auf einem ordnungsgemäßen Verfahren nach dem AVG und sei schon deshalb rechtswidrig.
2. Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides setzt voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt, und darüber hinaus deren Offenkundigkeit. Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist - im Mehrparteienverfahren alle Parteien - klar erkennen können. Außerdem setzt die Offenkundigkeit iSd § 62 Abs. 4 AVG voraus, dass die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können. Bei der Klärung der Frage, ob eine Unrichtigkeit klar erkennbar ist, kommt es letztlich auch auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an. Durch die Berichtigung eines Bescheides darf jedoch der Inhalt desselben, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändert werden (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Teilband, Rz 45 ff. zu § 62).
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass eine Berichtigung auch nach 83 Jahren noch zulässig sein kann, zumal gemäß § 62 Abs. 4 AVG die Berichtigung "jederzeit", somit ohne zeitliche Beschränkung, erfolgen kann.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist nach dem Gesetz vom betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten (LGBl. Nr. 41/1920) davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Neuregulierung der gegenständlichen Weiderechte durch die Dienstbarkeitsurkunde vom eine Änderung oder Aufhebung der Weiderechte nur nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes erfolgen durfte (§ 1 Abs. 2 leg. cit.); vorgesehen waren dabei nach § 1 Abs. 1 leg. cit. nur die Ablösung, die Regelung oder die Neuregelung. Die Nichtausübung bildete bereits damals keinen Erlöschensgrund (§ 8 leg. cit.), sodass eine Verjährung ebenso nicht in Frage kam. Dass das Weiderecht auf den Grundstücken des Beschwerdeführers bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verjährt gewesen sei, bringt der Beschwerdeführer nicht vor, zumal er behauptet, dass das Recht nie bestanden habe. Dass eine Ablösung nicht stattgefunden hat, legte die belangte Behörde in nachvollziehbarer Art und Weise dar; einen solchen Vorgang behauptet der Beschwerdeführer auch nicht.
Bestand also das verfahrensgegenständliche Weiderecht auf den Grundstücken des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Neuregulierung durch die Urkunde vom , so hätte die Nichtaufnahme in diese Urkunde dessen tatsächlichen Bestand nicht beseitigt. Damit erscheint aber die vorliegend erfolgte Berichtigung - unter Annahme des Bestehens des Weiderechtes im Jahr 1930 -, grundsätzlich zulässig, da sie nur eine klarstellende Funktion hätte und nicht den Inhalt der damaligen Urkunde in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht veränderte.
Zu prüfen war daher die Annahme des Bestehens des verfahrensgegenständlichen Weiderechtes auf den genannten Grundstücken im Zeitpunkt der Verfassung der Dienstbarkeitsurkunde. Das Bestehen dieser Rechte hat die belangte Behörde unter Hinweis auf die Urkunde vom 27. April 1868 in nachvollziehbarer Art und Weise begründet; dem Beschwerdeführer ist es aus folgenden Überlegungen nicht gelungen, die Unschlüssigkeit dieser Beweisführung darzulegen:
Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2008/09/0259, und vom , 2010/07/0222).
Insofern der Beschwerdeführer nun im Hinblick auf die Urkunde vom 27. April 1868 vorbringt, aus dieser ergebe sich die Feststellung, dass mit dieser Urkunde keine Ablösung oder Regulierung der damals bereits zugesprochenen Dienstbarkeitsrechte habe stattfinden können, so legt er damit eine Unschlüssigkeit der Ausführungen der belangten Behörde nicht dar. Wie aus dem Spruch der Urkunde aus 1868 hervorgeht, wurden die Nutzungsrechte (darunter auch näher bezifferte Weiderechte) der Berechtigten festgestellt und deren Eigentumsansprüche zurückgewiesen, wobei als verpflichtetes Gebiet die gesamte S-Parzelle mit Ausnahme des (näher abgegrenzten) E-Grabens beschrieben wurde. Die genannte Urkunde befasst sich in detaillierter Weise mit der geografischen Abgrenzung des strittigen Gebietes und der Abklärung der Rechtsverhältnisse (Eigentum oder bloß Nutzungsrecht). Vor diesem Hintergrund setzte sich auch die belangte Behörde näher begründet mit der Ausdehnung des damals verpflichteten Gebietes auseinander, wenn sie ausführte, dass ursprünglich die gesamte Parzelle 980, soweit sie nicht wie die Parzellen 980/1 und 980/16 in den E-Graben und damit ins benachbarte B-Tal reichte, mit Weiderechten belastet war; aus dieser an Hand geografischer Kriterien vorgenommenen Abgrenzung folgt aber, dass damals auch die Grundstücke des Beschwerdeführers mit Weiderechten belastet waren, sodass sein diesbezügliches Vorbringen fehl geht. Diese Schlussfolgerung vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er von der Nichtbelastung und Umzäunung des Grundstückes Nr. 980/15 auf die zu keinem Zeitpunkt bestehende Belastung seiner eigenen Grundstücke schließen möchte, nicht zu erschüttern.
Wenn der Beschwerdeführer weiters vermeint, die Behörde habe aus dem Begriff des "Überlandsgrundes" eine Belastung der Grundstücke des Beschwerdeführers geschlossen, so übersieht er, dass die belangte Behörde mit ihrem Hinweis auf das Verzeichnis vom , in dem dieser Begriff verwendet wurde, bloß ein (weiteres) Indiz für das Vorliegen einer Belastung der Grundstücke des Beschwerdeführers ins Treffen führte und aus dem Begriff "Überlandsgrund" selbst keine weiteren Schlüsse zog. Auch die unbelegt gebliebene Behauptung, Waldgrundstücke hätten keiner Einzäunung bedurft, da das Weidevieh durch Behirtung habe ferngehalten werden können, widerlegt nicht die im Ergebnis überzeugende Argumentation der belangten Behörde, wonach die Enklaven im belasteten Gebiet mit Ausnahme der Grundstücke des Beschwerdeführers Wiesen gewesen seien.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt, dass es sich bei Berechtigten und Verpflichteten in jedem Fall um einen identischen Personenkreis handle oder handeln müsse, sondern hat fallbezogen aus Punkt 5. des Übereinkommens bzw. dem Protokolls vom nachvollziehbar abgeleitet, dass im vorliegenden Fall der Personenkreis der Berechtigten und Verpflichteten zwischen dem Übereinkommen und dem Regelungsplan identisch sei; dies folgt im Übrigen bereits aus dem Hinweis im Einleitungsabsatz des Regelungsplanes, der ausdrücklich auf das Protokoll vom verweist. Auch verfängt der wiederholte Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass das Verzeichnis vom von Betroffenen und nicht von der Behörde erstellt worden sei, nicht. Es handelt sich zwar bei diesem Verzeichnis nicht um eine öffentliche Urkunde, aber um ein sonstiges Beweismittel, dem ebenfalls Beweiswert zukommt; die belangte Behörde hat darüber hinaus auch behördliche Schriftstücke zur Stützung ihrer Argumentation herangezogen.
Schließlich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die belangte Behörde bei Berücksichtigung der Stellungnahme vom und des Vorbringens zum Schreiben vom zu einem anderen Bescheid gekommen wäre. Diesem behaupteten Verfahrensmangel fehlt daher die Relevanz.
3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil Umsatzsteuer nicht gesondert zuzusprechen war, zumal diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0137).
Wien, am
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Norm | AVG §62 Abs4; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2013070155.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAE-80994