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VwGH 22.09.2011, 2008/18/0147

VwGH 22.09.2011, 2008/18/0147

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der JXK in W, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/435150/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 9 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei nach ihren Angaben im Asylverfahren am illegal nach Österreich eingereist und habe am einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug mit dem am in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom "abgelehnt" worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe am in W den österreichischen Staatsbürger H. geheiratet und am den Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Österreicher - § 49 Abs. 1 FrG" gestellt. Es seien ihr vom bis sowie vom bis gültige Niederlassungsbewilligungen erteilt worden.

Mit Schreiben vom habe H. "Selbstanzeige" erstattet und angegeben, die Beschwerdeführerin "widerrechtlich geheiratet" zu haben. Diese habe nicht bei ihm, sondern bei ihrem chinesischen Mann C. in W gewohnt und gelebt. Seit sei er (H.) von der Beschwerdeführerin geschieden. Er habe sie in einem Lokal kennengelernt. Sie habe nicht gut Deutsch gesprochen, doch sei eine Verständigung "mit Händen und Füßen" möglich gewesen. Bei einem weiteren Treffen in einem Kaffeehaus habe ihn die Beschwerdeführerin gefragt, ob er sie zwecks Erlangung eines Visums gegen Bezahlung heiraten wolle. Er sei einverstanden gewesen, weil es ihm im Jahr 2003 finanziell sehr schlecht gegangen sei, bereue aber jetzt seinen Fehler. In Österreich halte sich auch der 14-jährige Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Mannes auf.

Bei seiner am erfolgten Vernehmung als Zeuge habe H. angegeben, dass ihm die Beschwerdeführerin beim zweiten Treffen für eine Heirat EUR 7.000,-- angeboten habe, worauf er einverstanden gewesen sei, zumal er damals Schulden in der Höhe von etwa EUR 10.000,-- gehabt habe. Den versprochenen Geldbetrag habe er von der Beschwerdeführerin in zwei Raten (nach der Eheschließung und nach der Erteilung der ersten Niederlassungsbewilligung) zu je EUR 3.500,-- auch tatsächlich erhalten. Die Ehe sei weder vollzogen worden, noch habe jemals eine Wohnungs-, Familien- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden. Seines Wissens nach habe die Beschwerdeführerin nur einen Sohn, jedoch (Anmerkung der belangten Behörde: entgegen ihren Angaben im Asylverfahren) keine Tochter. Nach der Eheschließung habe er (H.) nur dann Kontakt mit der Beschwerdeführerin gehabt, wenn es um die Verlängerung des Visums gegangen sei. Er habe sie zum Amt begleitet, damit der Anschein einer aufrechten Ehe gewahrt würde.

Die Beschwerdeführerin habe in einer Stellungnahme die - nach ihren Ausführungen - tatsachenwidrigen und von keinem weiteren Beweisergebnis gestützten Angaben des H. bestritten. Zwischen diesem und ihr habe eine Wohnungs- und Geschlechtsgemeinschaft bestanden. Dies habe sich im Jahr 2006 geändert, weil es zu vermehrten Kontakten zwischen H. und J., einer entfernten angeheirateten Verwandten der Beschwerdeführerin, gekommen sei. Sie (die Beschwerdeführerin) habe im Jänner 2006 im Massagesalon von J. zu arbeiten begonnen, wobei sie ausschließlich Telefondienst machen sollte. In weiterer Folge sei sie (mit angedrohten Schwierigkeiten bei der Visumverlängerung) unter Druck gesetzt worden, auch "Sex-Massagen" zu machen. Die Aussage des H. sei ein Racheakt im Auftrag seiner nunmehrigen Lebensgefährtin J., die die Beschwerdeführerin bestrafen wolle, weil diese sich deren Einfluss entzogen habe.

Bei ihrer Vernehmung als Zeugin habe J. sinngemäß angegeben, die Beschwerdeführerin während der Kindheit kennengelernt, mit ihr aber bis zum Jahr 2004 kaum mehr Kontakt gehabt zu haben. H. habe sie erst bei seiner Hochzeit mit der Beschwerdeführerin kennengelernt, wo sie über deren Ersuchen Trauzeugin gewesen sei. Sie habe die Beschwerdeführerin mehrmals in ihrer Wohnung in W besucht, wobei H. nie, jedoch immer der chinesische frühere Ehemann C. und der Sohn der Beschwerdeführerin anwesend gewesen seien. Sie (J.) habe eine Scheinehe angenommen, weil sie öfters bis nach Mitternacht geblieben und H. nie erschienen sei. Mit H. habe sie (J.) nie sexuell verkehrt, gleichwohl mit ihm ein persönlicher und telefonischer Kontakt bestehe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem früher betriebenen Massagesalon als Masseurin und nicht als Telefonistin gearbeitet, weil sie die deutsche Sprache nicht beherrsche. J. habe keinen Grund, gegen die Beschwerdeführerin einen Racheakt zu setzen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zunächst aus, es müsse der Beschwerdeführerin zugestanden werden, dass sich H. in seiner "Selbstanzeige" vom einer unüblichen Diktion ("Ich möchte, dass diese drei Personen (die Beschwerdeführerin, ihr früherer chinesischer Ehemann und deren Sohn) nach China zurück müssen.") bedient habe. Dieses massiv zum Ausdruck gebrachte Interesse mute nach der ohnehin bereits erfolgten Scheidung eher seltsam an. Andererseits - so die belangte Behörde -

sei auch die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre im Asylverfahren gemachten Angaben alles andere als glaubwürdig, habe sie doch damals wiederholt nur von einer Tochter gesprochen. Auch die damaligen Angaben über den ihr angeblich unbekannten Aufenthalt ihres Ehemannes, der China erst im Mai 2002 verlassen haben solle, seien aus heutiger Sicht ziemlich unglaubwürdig.

Die Angaben des Zeugen H., wegen seiner Schulden eine Scheinehe eingegangen zu sein, wobei zwischen ihm und der Beschwerdeführerin eine Verständigung nur sehr schwer möglich gewesen sei, weil diese kaum der deutschen Sprache mächtig gewesen sei, entsprächen "durchaus den gängigen Schablonen bei bereits früher festgestellten Scheinehen".

Hinsichtlich ihres Vorbringens, die "Selbstanzeige" des Zeugen H. und die belastende Aussage der Zeugin J. seien ein Racheakt gewesen, sei die Beschwerdeführerin eine plausible Erklärung schuldig geblieben. Die Ausführungen, man wolle sie bestrafen, weil sie sich dem Einfluss der Zeugin J. entzogen habe, und ein Signal für "ihre (J.) anderen Mädchen" setzen, sei nicht wirklich nachvollziehbar, zumal das Arbeitsverhältnis zu J. (nach dem vorgelegten Lohnzettel) bereits am geendet habe, die "Selbstanzeige" des H. aber erst am zur Post gegeben worden und die Aussage der Zeugin J. erst am erfolgt seien.

In Ausübung der freien Beweiswürdigung komme die belangte Behörde auf Grund der vorliegenden Verfahrens- und Beweisergebnisse sowie der geschilderten Umstände zum Schluss, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und H. ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie gegeben habe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher zulässig und sogar dringend geboten.

Im Rahmen der gemäß § 66 FPG gebotenen Interessenabwägung stehe den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Aufenthalt in Österreich (ca. sechseinhalbjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet; familiäre Bindungen zum hier anwesenden Sohn) der Umstand gegenüber, dass sie durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf in mehreren Anträgen auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.

Es sei bemerkenswert, dass sich der im August 1992 geborene Sohn der Beschwerdeführerin und ihr früherer chinesischer Ehemann ebenfalls in Österreich befänden, obwohl die Beschwerdeführerin im Asylverfahren angegeben habe, nur eine Tochter zu haben, wo sie doch immer einen Sohn hätte haben wollen. Zum Aufenthalt des C. in Österreich hätten sich die Stellungnahme und die Berufung der Beschwerdeführerin verschwiegen. Insoweit gewinne die "Selbstanzeige" des H. an weiterer Glaubwürdigkeit.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2).

Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (u.a.) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die der Annahme einer Aufenthaltsehe zugrunde liegende Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt vor, es seien die Ehe der Beschwerdeführerin mit H. vollzogen und ein gemeinsamer Haushalt geführt worden. Erst 2006 habe die Beschwerdeführerin erkannt, dass H. mit J. ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalte. Sie sei von diesen genötigt worden, in dem von J. betriebenen Massagesalon, der tatsächlich ein Geheimbordell dargestellt habe, als "Sexsklavin" zu arbeiten. Das Arbeitsverhältnis sei unmittelbar nach der Ehescheidung beendet worden. Die "Selbstanzeige" des H. stelle einen "Racheakt" dar.

2.2. Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage des H., soweit dieser eine Scheinehe anzeigte und ausführte, mit der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit ein Familienleben geführt zu haben, zu entkräften.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Aussage der Zeugin J., bei ihren oft bis nach Mitternacht dauernden Besuchen in der Wohnung der Beschwerdeführerin sei u. a. immer der frühere chinesische Ehemann der Beschwerdeführerin anwesend gewesen, nicht entgegengetreten ist. Auch auf die Feststellungen der belangten Behörde, dass sich C. seit Mai 2002 in Österreich aufhalte und dies die Beschwerdeführerin nie erwähnt habe, geht die Beschwerde nicht ein. Die belangte Behörde durfte diese Umstände zugunsten der Glaubwürdigkeit der "Selbstanzeige" des H. werten.

Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine - gegebenenfalls durch die Aussagen von Zeugen belegbare - konkrete familiäre Begebenheit und keinen auf ein gelebtes Familienleben hindeutenden konkreten Umstand aufgezeigt, wodurch die Zeugenaussage des H., es sei eine Scheinehe vorgelegen, in Zweifel gezogen hätte werden können.

Soweit die Beschwerde auf die erfolgte Scheidung im Einvernehmen verweist und in diesem Zusammenhang Widersprüche in den Aussagen des H. behauptet, ist ihr zu erwidern, dass für einen Beschluss über die einvernehmliche Scheidung einer Ehe gemäß § 55a Ehegesetz Formalangaben vorausgesetzt sind, weshalb einem derartigen Scheidungsbeschluss und den dazu führenden Angaben der Parteien im Hinblick auf Natur und Zweck der von der Beschwerdeführerin geschlossenen Ehe kein entscheidender Beweiswert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0601, mwN). Ebenso wenig ist für die Beschwerdeführerin aus dem geltend gemachten Umstand, die Staatsanwaltschaft habe von der Erhebung einer Nichtigkeitsklage Abstand genommen, vorliegend etwas zu gewinnen, weil die fremdenpolizeiliche Feststellung hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe die Nichtigerklärung der Ehe nicht voraussetzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0676, mwN).

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es wären C. sowie ihr Sohn zum Thema "umfassende eheliche Lebensgemeinschaft" oder außereheliche Partnerschaft zu befragen gewesen, so ist ihr zu entgegnen, dass sie im Verwaltungsverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und auch in der Beschwerde nicht darlegt, welche konkreten Aussagen die genannten Personen im Falle ihrer Befragung getätigt hätten. Ebenso wenig führt der Vorwurf, die belangte Behörde habe keinerlei Erhebungen im "Massagesalon" der J. gepflogen, die Beschwerde zum Erfolg, bleibt sie doch auch in diesem Zusammenhang eine Konkretisierung der geforderten Erhebungen und der in diesem Fall zutage getretenen, gegen die Annahme einer Aufenthaltsehe sprechenden Ergebnisse schuldig.

Dem an anderer Stelle der Beschwerde erstatteten Vorbringen, die Behörde hätte der Beschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit einräumen müssen, schriftliche Aussagen der Zeugen beizuschaffen, um ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen, ist zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung und in ihren Stellungnahmen mehrfach Gelegenheit hatte, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und Beweismittel vorzulegen.

Auf welche "empirischen Erfahrungen" sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Behauptung, der Umstand, dass sich H. mit der Beschwerdeführerin bei der Verlängerung deren Aufenthaltstitels persönlich zur Behörde begeben habe, sei für eine Scheinehe unüblich, stützt, wird in der Beschwerde nicht erläutert.

Auch das Beschwerdevorbringen, angesichts der Aussagen des H., mit der Beschwerdeführerin sei eine Verständigung "mit Händen und Füßen" möglich gewesen, sei es nicht logisch nachvollziehbar, dass bereits beim zweiten Treffen der Ehepartner alle Modalitäten einer Scheinehe ausgehandelt worden seien, vermag die Glaubwürdigkeit der Angaben des H. nicht zu erschüttern, zumal dieser auch ausführte, dass die Beschwerdeführerin etwas Deutsch gesprochen habe, und sich aus seinen Angaben nicht ergibt, dass - abgesehen von seiner Zustimmung zur Scheinehe und dem dafür versprochenen Geldbetrag - beim zweiten Treffen weitere Vereinbarungen getroffen worden wären.

Wenn die Beschwerdeführerin die auf den von ihr vorgelegten Lohnzettel gestützten Feststellungen der belangten Behörde, das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu J. habe bereits am geendet, mit dem Vorbringen zu entkräften versucht, ihre Abmeldung bei der Sozialversicherung habe lediglich "symbolischen Charakter" gehabt, ist ihr zu entgegnen, dass sie selbst in ihrer Stellungnahme vom "bezüglich des früheren Arbeitsverhältnisses" zu J. auf den genannten Lohnzettel verwiesen hat.

Schließlich legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, mit welchem ihrer im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen - wie von ihr behauptet - die belangte Behörde sich nicht inhaltlich auseinandergesetzt habe.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Erwägungen ist die im angefochtenen Bescheid begründete Ansicht, das die "Selbstanzeige" des Zeugen H. als "Racheakt" darstellende Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht überzeugend, nicht zu beanstanden. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

2.3. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht hat. Angesichts des hohen Stellenwerts, welcher der Einhaltung der genannten die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0265, mwN). Der Beschwerdeansicht, die Gefährdungsannahme sei auf Grund des seit dem Eingehen der Scheinehe vergangenen Zeitraumes von vier Jahren nicht mehr gerechtfertigt, ist in diesem Zusammenhang nicht zu folgen.

Die auf die Voraussetzungen zur Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige Bezug nehmenden Beschwerdeausführungen gehen ins Leere, weil sich weder aus den Verwaltungsakten ergibt noch in der Beschwerde dargelegt wird, dass die Beschwerdeführerin die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllte.

3. Der Hinweis der Beschwerde auf den seit dem Eingehen der Scheinehe verstrichenen Zeitraum, die persönliche Integration und einen ordentlichen Lebenswandel der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, das Ergebnis der behördlichen, gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung in Zweifel zu ziehen. Die belangte Behörde hat den ca. sechseinhalbjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, deren familiäre Bindungen zu ihrem Sohn, zutreffend aber auch berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin durch die Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK erheblich beeinträchtigt hat.

Ferner ist der Beschwerdeführerin im Sinne der zutreffenden Erwägungen der belangten Behörde fallbezogen vorzuwerfen, dass ihr Aufenthalt von ihrer Einreise am bis zur Stellung des Asylantrages am sowie vom (Rechtskraft des negativen Asylbescheides) bis (dem Tag vor der Gültigkeit der ersten Niederlassungsbewilligung) - ohne gültigen Aufenthaltstitel und eine Legalisierung ihres Aufenthalts - allein nur mit Hilfe einer Aufenthaltsehe erfolgte.

Schließlich blieb von der Beschwerde auch der Vorwurf unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren teilweise unrichtige Angaben gemacht habe.

Das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägungen ist somit nicht zu beanstanden.

4. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf einer unzureichenden und nicht nachvollziehbaren Begründung der belangten Behörde im Rahmen der Ermessensausübung. Den in der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes, die überdies zur Rechtslage nach dem FrG ergangen waren, lagen mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde.

5. Nach der hg. Judikatur ist ein befristetes Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0935, mwN).

Mit ihrem bloß pauschal gehaltenen Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes schon vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könnte.

6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
EheG §55a;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2008180147.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAE-80993