VwGH 24.10.2013, 2013/07/0151
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | AVG §69 Abs1 Z1; |
RS 1 | Für die Wirksamkeit einer tatsächlich gesetzten Prozesshandlung sind die dieser zugrunde liegenden Absichten, Motive oder Beweggründe unerheblich, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Partei dazu durch die Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde (vgl. E , 2011/04/0017). |
Entscheidungstext
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/10/0245 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des FU in St. G, vertreten durch Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler, Mag. Helmut Leitner, Mag. Roland Stöglehner und Mag. Thomas Bodingbauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1-W-43217/001-2012, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens i.A. wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde St. G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:
Mit Bescheid vom wurde der Mitbeteiligten gemäß § 41 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (u.a.) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von (näher beschriebenen) Hochwasserschutzmaßnahmen zum Schutz vor einem hundertjährigen Hochwasserereignis der Y für die Ortschaft H. unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit diesem Bescheid wurden gleichzeitig die Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 und die naturschutzrechtliche Bewilligung für Schutzmaßnahmen erteilt.
Dieser Bescheid wurde (u.a.) an den Beschwerdeführer - durch Übernahme durch einen Mitbewohner des Beschwerdeführers - am zugestellt, wobei der Beschwerdeführer in der Zustellverfügung des Bescheides mit dem Zusatz "als Fischereiberechtigter" bezeichnet worden war. Gegen den Bescheid wurde keine Berufung erhoben.
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit dem angeführten Bescheid abgeschlossenen Verfahrens und brachte im Wiederaufnahmeverfahren - soweit für das vorliegende Erkenntnis relevant - im Wesentlichen vor, die Mitbeteiligte habe ihn nicht in Kenntnis gesetzt, dass das Hochwasserschutzprojekt ein "Wegbereiter" für das damals schon geplante Kraftwerk F. der E. gewesen und bei der Ausführung des Hochwasserschutzes auf die Bedürfnisse der Aufstauung der Y durch das geplante Kraftwerk bereits Bedacht genommen worden sei. Auf diese Weise habe die Mitbeteiligte durch die Verschweigung wesentlicher Tatsachen die Zustimmung des Beschwerdeführers zu dem beantragten Projekt "und damit die Bewilligung vom " erschlichen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers, soweit sich dieser auf das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren bezog, als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe (u.a.) der Bestimmungen des § 69 Abs. 1 Z. 1 und 2 AVG - im Wesentlichen aus, mit der Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides vom an den Beschwerdeführer, eine natürliche Person, sei dieser Bescheid ihm gegenüber - ungeachtet seiner Bezeichnung in der Zustellverfügung als "Fischereiberechtigter" - "in allen (seinen) rechtlichen Positionen erlassen". Mangels Erhebung der Berufung sei der Bescheid somit in Rechtskraft erwachsen.
Die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers sei im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde am von der Mitbeteiligten vorgelegt worden, wobei eine Irreführung der Behörde nicht erfolgt sei. Die Behörde habe zu Recht vom Vorliegen einer Zustimmungserklärung ausgehen können, weil sie nicht zu beachten gehabt habe, welche Überlegungen der Beschwerdeführer als Grundeigentümer angestellt habe, um diese Erklärung abgeben zu wollen. Ein allfälliges Verschweigen des Umstandes einer späteren Kraftwerkserrichtung durch die Mitbeteiligte wäre lediglich gegenüber dem Beschwerdeführer, nicht jedoch gegenüber der Behörde erfolgt.
Darüber hinaus werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die einer Prozesserklärung zugrunde liegenden Absichten und Beweggründe unerheblich seien (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 94/04/0183). Eine formal korrekte Zustimmungserklärung sei daher wirksam.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers stelle auch ein mittlerweile erfolgter Widerruf der Zustimmung des Beschwerdeführers nach Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides vom keine "neue Tatsache" im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG dar. Entscheidend sei, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des (mittlerweile rechtskräftigen) Bewilligungsbescheides die Zustimmung des Beschwerdeführers vorgelegen sei.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 456/2013-6, abgelehnt hat. Auf nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In seinem Abtretungsantrag hat der Beschwerdeführer die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde bereits ausgeführt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens (u.a.) stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z. 1) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder (Z. 2) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
1.1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, die dem Bescheid vom (u.a.) zugrunde liegende Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers sei durch die Mitbeteiligte durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen worden, weshalb "insgesamt der bewilligende Bescheid vom " im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG "erschlichen" worden sei.
Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung ein "Erschleichen" eines Bescheides im Sinn der genannten Bestimmung nur dann vorliegt, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 12; Hervorhebung durch den Gerichtshof); der Wiederaufnahmegrund der "Erschleichung" eines Bescheides setzt somit (u.a.) voraus, dass die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0123).
Eine derartige Irreführung der Behörde selbst - etwa durch Verschweigen wesentlicher Umstände - hat der Beschwerdeführer nie behauptet, sodass die belangte Behörde zu Recht den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG verneint hat. Auch das vom Beschwerdeführer für seinen gegenteiligen Standpunkt ins Treffen geführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/09/0159, stellt im Übrigen nur auf die Irreführung der Behörde ab.
1.2. Was die vom Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen nur wegen mangelhafter Information abgegebene Zustimmungserklärung anlangt, so hat schon die belangte Behörde zutreffend auf die hg. Rechtsprechung hingewiesen, der zufolge für die Wirksamkeit einer tatsächlich gesetzten Prozesshandlung die dieser zugrunde liegenden Absichten, Motive oder Beweggründe unerheblich sind, solange keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Partei dazu durch die Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 76, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/04/0017, unter Punkt 3.).
1.3. Darüber hinaus wiederholt die Beschwerde das schon im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu dem bewilligten Projekt inzwischen widerrufen habe; die Zustimmungserklärung sei daher "mit Rückwirkung auf den Verhandlungs- und Entscheidungszeitpunkt I. Instanz ex tunc weggefallen", was eine "neue Tatsache" im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG begründe.
Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführte hg. Rechtsprechung bezieht sich auf die Wirkung der Aufhebung von Bescheiden durch den Verwaltungsgerichtshof nach § 42 Abs. 3 VwGG und ist nicht im Ansatz geeignet, die in der Beschwerde vorgetragene Rechtsansicht zu stützen. Diese Rechtsansicht lässt sich auch - entgegen der Behauptung der Beschwerde - dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/06/0221, keineswegs (und schon gar nicht "eindeutig") entnehmen, lag doch jener Entscheidung nicht einmal ein Wiederaufnahmeverfahren zugrunde.
Zu Recht hat die belangte Behörde dem Versuch des Beschwerdeführers, durch nunmehrigen Widerruf seiner im Bewilligungsverfahren erteilten Zustimmung einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zu "kreieren", den Erfolg versagt.
2. Schließlich ist die belangte Behörde auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Bezeichnung des Beschwerdeführers in der Zustellverfügung des Bescheides vom mit dem Zusatz "als Fischereiberechtigter" nichts an der rechtswirksamen Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer ändert, welche - unbestritten - durch Übernahme durch einen Mitbewohner des Beschwerdeführers erfolgt ist (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 ZustellG); diese Beifügung ist nicht geeignet, die möglichst eindeutige Bezeichnung des Empfängers in der Zustellverfügung (vgl. § 5 zweiter Satz ZustellG) zu beeinträchtigen.
3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | AVG §69 Abs1 Z1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2013070151.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAE-80979