VwGH vom 30.09.2020, Ra 2019/01/0390
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revisionen des Magistrats der Stadt Wien gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW-101/050/14997/2018-14 (prot. zu Ra 2019/01/0390), sowie vom , Zl. VGW-101/050/14998/2018-11 (prot. zu Ra 2019/01/0391), betreffend Angelegenheiten nach dem Personenstandsgesetz 2013 (mitbeteiligte Parteien: zu Ra 2019/01/0390: A X und Y in W, vertreten durch Mag. B X und Y, Rechtsanwalt in W; zu Ra 2019/01/0391: Mag. B X und Y), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1Sowohl der zu Ra 2019/01/0390 Mitbeteiligte (Erstmitbeteiligte), als auch dessen Vater, der zu Ra 2019/01/0391 Mitbeteiligte (Zweitmitbeteiligte), sind seit Geburt österreichische Staatsbürger.
2Der Magistrat der Stadt Wien (Amtsrevisionswerberin) trug den Namen des Erstmitbeteiligten anlässlich dessen Geburt im Jahr 2018 mit „X-Y“ im zentralen Personenstandsregister ein. Gleichzeitig stellte die Amtsrevisionswerberin die Eintragung des gemeinsamen Familiennamens der Eltern des Erstmitbeteiligten „X und Y“ in Bezug auf das Adelsaufhebungsgesetz in Frage und leitete betreffend den Zweitmitbeteiligten von Amts wegen ein Berichtigungsverfahren ein.
Vorverfahren
3Mit Bescheid vom wies die Amtsrevisionswerberin den Antrag des Erstmitbeteiligten auf Eintragung des Familiennamens „X und Y“ gemäß § 42 Abs. 1 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) ab.
4Mit weiterem Bescheid vom berichtigte die Amtsrevisionswerberin von Amts wegen gemäß § 42 Abs. 1 PStG 2013 die Eintragung des Familiennamens des Zweitmitbeteiligten im zentralen Personenstandsregister dahingehend, dass der Familienname „X und Y“ (statt „X und Y“) zu lauten habe.
5Begründend führte die Amtsrevisionswerberin jeweils im Wesentlichen aus, der Namensbestandteil „und“ im Familiennamen des Zweitmitbeteiligten sei aus dem historischen Konnex gesehen geeignet, den Eindruck zu erwecken, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Wie in der Stellungnahme der Mitbeteiligten vom ausgeführt, sei den Brüdern G. N. und W.A. von Y bewilligt worden, sich „von X und Y“ zu nennen. Dies sei im Hinblick auf eine behauptete Verbindung zwischen der ausgestorbenen Adelsfamilie Y und dem römischen Geschlecht X erfolgt. Dass der Name eines Adelsgeschlechts dem bisherigen (Geschlechts-)Namen einer anderen Adelsfamilie per kaiserlichem Dekret hinzugefügt worden sei, erscheine der Amtsrevisionswerberin keineswegs als Verwaltungsakt, der einer modernen Namensänderung entspreche. Der Namensbestandteil „und“ im Familiennamen des Zweitmitbeteiligten resultiere somit aus einem kaiserlichen Dekret. Eine solche „Fusionierung“ von Familiennamen sei der Amtsrevisionswerberin nur im adeligen, nicht jedoch im bürgerlichen Umfeld bekannt.
Angefochtene Erkenntnisse
6Den dagegen von den Mitbeteiligten erhobenen Beschwerden gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit den angefochtenen Erkenntnissen jeweils Folge, es hob die erstbehördlichen Bescheide ersatzlos auf und sprach aus, dass dem Antrag des Erstmitbeteiligten auf Eintragung des Familiennamens „X und Y“ stattgegeben werde und die Eintragung des Familiennamens des Erstmitbeteiligten im zentralen Personenstandsregister richtig „X und Y“ laute, bzw. dem Antrag des Zweitmitbeteiligten, es möge keine Berichtigung der Eintragung seines Familiennamens im zentralen Personenstandsregister vorgenommen und der bisherige Familienname belassen werden, stattgegeben werde und die Eintragung des Familiennamens des Zweitmitbeteiligten im zentralen Personenstandsregister richtig „X und Y“ laute. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht jeweils für nicht zulässig.
7Das Verwaltungsgericht führte jeweils begründend aus, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Adelsaufhebungsgesetz komme es darauf an, ob der in Rede stehende Name (Namensbestandteil oder -zusatz) entsprechend der objektiven Wahrnehmung derjenigen, die das Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt und des Standes schützen wolle, geeignet sei, in den Beziehungen der Menschen untereinander das Bestehen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen. Gemäß § 2 Z 1 der zum Adelsaufhebungsgesetz ergangenen Vollzugsanweisung stelle ausdrücklich nur der Zusatz „von“ ein aufgehobenes Adelszeichen dar, ohne Hinweis darauf, dass dieser Zusatz nur beispielhaft angeführt werde. Der Namensbestandteil „und“ werde jedenfalls nicht in der Vollzugsanweisung genannt. Er erwecke auch nicht den Eindruck, für seinen Träger bestimmte Vorrechte der Geburt oder des Standes zu begründen oder zu suggerieren. Er erscheine ebenso wenig geeignet, in der Beziehung der Menschen untereinander das Bestehen solcher Vorrechte zum Ausdruck zu bringen. Vielmehr ziehe die Amtsrevisionswerberin nicht aus dem Wort „und“, sondern aus dem Familiennamen der Mitbeteiligten den Schluss, es könne der Eindruck des Bestehens von Vorrechten der Geburt oder des Standes für dessen Träger vorliegen, weil der Familienname ein bekannter adeliger Name sei. Es würde sich daher nur aus dem historischen Konnex des Familiennamens die Unzulässigkeit des Namensbestandteils „und“ ergeben. Schließlich habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 2008/17/0114, zwar ausgesprochen, dass die Bezeichnung „Graf von“ nicht geführt werden dürfe, jedoch das Wort „und“ im Familiennamen nicht als bedenklich erachtet und das Führen des Familiennamens „X und Y“ ausdrücklich zugestanden.
Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht jeweils mit dem Nichtvorliegen einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG.
8Gegen die beiden Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Amtsrevisionen jeweils mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheidungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Die Mitbeteiligten beantragten in ihren Revisionsbeantwortungen jeweils die Amtsrevisionen kostenpflichtig zurück- in eventu abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Amtsrevisionen erwogen:
Zulässigkeit
9Die Amtsrevisionen sind zu der zu ihrer Zulässigkeit jeweils dargelegten Rechtsfrage der Auslegung der Nennung der Adelszeichen in der Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz als taxativ sowie im Hinblick auf die geltend gemachte Abweichung der angefochtenen Erkenntnisse von der jüngsten, näher genannten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum maßgeblichen Eindruck vom Bestehen von Vorrechten der Geburt oder des Standes für Träger des konkret zu beurteilenden Namenszusatzes, zu der bisher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, zulässig.
Rechtslage
10Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 - PStG 2013), BGBl I 16/2013 idF BGBl I 104/2018, lauten auszugsweise:
„Personenstand und Personenstandsfall
§ 1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.
...
Berichtigung
§ 42. (1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.
...“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, StGBl. 211/1919 idF BGBl I 2/2008, lauten:
„§ 1. Der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger werden aufgehoben.
§ 2. Die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden ist untersagt.
...
§ 4. Die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, steht dem Staatssekretär für Inneres und Unterricht zu.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom , über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, StGBl. 237/1919 idF StGBl. 484/1919, lauten:
„§ 1. Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
§ 2. Durch § 1 des Gesetzes vom , St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
1.das Recht zur Führung des Adelszeichens ‚von‘;
2.das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
3.das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
4.das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
5.das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich 'bürgerlich' genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.“
Ausschluss von Adelsbezeichnungen
11Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung - diesbezüglich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes anknüpfend - klargestellt, dass österreichische Staatsbürger nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz nicht berechtigt sind, Adelstitel bzw. Adelszeichen zu führen (vgl. -0503, mwN).
12In den Erkenntnissen vom , E 4590/2019 und vom , E 4591/2019, hat sich der Verfassungsgerichtshof jüngst mit der Zulässigkeit der Eintragung des Namenszusatzes „zu“ auseinandergesetzt und dazu ausgeführt:
„5.2. § 2 Z 1 der in Konkretisierung des Adelsaufhebungsgesetzes ergangenen Vollzugsanweisung untersagt ausdrücklich nur die Führung des Adelszeichens ‚von‘. Dieses bringt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck, dass für seinen Träger Vorrechte der Geburt oder des Standes bestünden. Die Führung des Namenszusatzes ‚von‘ ist daher, unabhängig davon, ob die im Einzelfall konkrete Namens- oder Familiengeschichte tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, durch § 1 AdelsaufhebungsG untersagt (VfSlg 20.234/2017).
Nun erstreckt § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung die Untersagung der Führung des Adelszeichens ‚von‘ nicht ausdrücklich auch auf vergleichbare deutschsprachige Namenszusätze (zu Namensbestandteilen und -zusätzen ausländischen Ursprungs siehe ). Das bedeutet aber nicht, dass deutschsprachige Namenszusätze mit vergleichbarer Bedeutung wie ‚von‘ vom Verbot des § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 1 und § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung keinesfalls erfasst sind. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes und der Vollzugsanweisung (siehe VfSlg 19.891/2014) können insbesondere Namenszusätze wie etwa ‚von und zu‘ zur Gänze erfasst sein.
Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmter Namenszusatz - wie im vorliegenden Fall ‚zu‘ - entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist oder ob der deutschsprachige Namenszusatz auch ohne historischen Adelsbezug der konkreten Namens- oder Familiengeschichte (VfSlg 20.234/2017) den Eindruck erweckt, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes (VfSlg 19.891/2014). In diesen Fällen ist die Führung des Namenszusatzes nach den genannten (verfassungs-)gesetzlichen Vorgaben untersagt.“
13Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Erwägungen. Demnach sind deutschsprachige Namenszusätze mit vergleichbarer Bedeutung wie „von“ vom Verbot des § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 1 und § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung nicht jedenfalls ausgeschlossen.
14Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmter deutschsprachiger Namenszusatz mit vergleichbarer Bedeutung wie „von“ entweder tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist oder ob dieser Namenszusatz auch ohne historischen Adelsbezug der konkreten Namens- und Familiengeschichte in der objektiven Wahrnehmung derjenigen, die das Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG vor einer Ungleichbehandlung auf Grund von Vorrechten der Geburt oder des Standes schützen will (vgl. zu „Nobre de“), den Eindruck erweckt, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes.
15Führt diese Prüfung zum Ergebnis, dass ein Namenszusatz tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, ist die Führung des Namenszusatzes iSd § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 1 und § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung unabhängig davon, welchen Eindruck der Namenszusatz erweckt, untersagt. Gleiches gilt, wenn ein Namenszusatz allein bei objektiver Wahrnehmung für österreichische Staatsbürger (vgl. ) den Eindruck des Bestehens von Vorrechten der Geburt oder des Standes für dessen Träger erweckt, ohne dass der Namenszusatz tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist. Wird hingegen eine dieser beiden Voraussetzungen für die Geltung des Verbots des § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung für einen zu prüfenden deutschsprachigen Namenszusatz mit vergleichbarer Bedeutung wie „von“ verneint, ist auch die jeweils andere alternative Voraussetzung zu prüfen.
Einzelfallbezogene Beurteilung
16Vorweg ist klarzustellen, dass entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/17/0114, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Führung des Namenszusatzes „und“ keine Bedeutung zukommt. Gegenstand dieser Entscheidung war die von der Personenstandsbehörde im Geburtenbuch vorgenommene und vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfte Berichtigung des Familiennamens von „Graf von X und Y“ auf „X und Y“, somit der Namensbestandteil „Graf von“, nicht jedoch auch der Namenszusatz „und“. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich daher nicht mit der Zulässigkeit dieses Namenszusatzes auseinanderzusetzen. Aus dem Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die Berichtigung des Familiennamens von „Graf von X und Y“ auf „X und Y“ bestätigt hat, kann daher nicht auf die Zulässigkeit des Namenszusatzes „und“ geschlossen werden.
17Das Verwaltungsgericht hat vorliegend ausgehend von seiner Rechtsaufassung lediglich geprüft, ob der Namenszusatz „und“ den Eindruck erweckt, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes, nicht jedoch ob dieser Namenszusatz im Familiennamen der Mitbeteiligten tatsächlich einen historischen Adelsbezug aufweist, obwohl es den Eindruck von Vorrechten verneint hat.
18Kommt das Verwaltungsgericht wie hier zum Ergebnis, dass der Namenszusatz nicht den Eindruck von Vorrechten der Geburt oder des Standes für dessen Träger erweckt (vgl. dazu weiter unten Rn. 20), hat es - wie in Rn. 11 bis 15 anknüpfend an die wiedergegebene jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs dargelegt - zu prüfen, ob der Namenszusatz einen historischen Adelsbezug aufweist.
19Indem das Verwaltungsgericht dies unterlassen hat, ist die notwendige Prüfung, ob dem Namenszusatz „und“ im maßgeblichen Kontext (vgl. = VfSlg 20.234/2017) eine vergleichbare Bedeutung zukommt wie dem Adelszeichen „von“, durch das Verwaltungsgericht bereits deshalb unzureichend geblieben.
20Hinsichtlich der Beurteilung des Eindrucks des vorliegenden Namenszusatzes ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin zu folgen, dass es entsprechend der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH E 4590/2019 und E 4591/2019) nicht auf den historischen Adelsbezug der konkreten Namens- und Familiengeschichte ankommt. Allein diese Erwägung vermag jedoch ohne nähere Ermittlungen etwa zur Gebräuchlichkeit des Namenszusatzes „und“ in bürgerlichen Familiennamen in Österreich nicht hinreichend zu begründen, dass der Namensbestandteil „und“ losgelöst vom Adelszeichen „von“ im Familiennamen der Mitbeteiligten nach außen nicht den Eindruck von Vorrechten der Geburt oder des Standes für die Mitbeteiligten erwecken könne (vgl. zum Maßstab der Gebräuchlichkeit nach dem Namensänderungsgesetz , mwN). Schließlich ist der Namenszusatz „und“, selbst wenn er nicht in der Vollzugsanweisung genannt wird, nach der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH E 4590/2019 und E 4591/2019) vom Verbot des § 1 AdelsaufhebungsG iVm § 1 und § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung nicht jedenfalls ausgeschlossen.
21Das Verwaltungsgericht hat somit die angefochtenen Erkenntnisse jeweils mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Ergebnis
22Die beiden angefochtenen Erkenntnisse waren daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
23Die Mitbeteiligten haben bei diesem Ergebnis gemäß § 47 Abs. 3 VwGG keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl. etwa , Rn. 20, mwN).
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010390.L00 |
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