VwGH vom 29.09.2016, 2013/07/0144

VwGH vom 29.09.2016, 2013/07/0144

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerden 1. der S GmbH Co KG in H, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Villa Margit - Klostergasse 1 (2013/07/0144), 2. der S GmbH in G, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann in Tirol, Mag. Ed. Angerer-Weg 14 (2013/07/0225), jeweils gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2011/16/2390-39, betreffend Vorschreibung geeigneter Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 (mitbeteiligte Partei zu 2013/07/0144: S GmbH in G, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann/Tirol, Mag. Ed. Angerer-Weg 14; mitbeteiligte Partei zu 2013/07/0225: S GmbH Co KG in H, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Villa Margit - Klostergasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die zu 2013/07/0144 beschwerdeführende Partei hat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 sowie der zu 2013/07/0144 mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 zu ersetzen.

Die zu 2013/07/0225 beschwerdeführende Partei hat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der zu 2013/07/0225 mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der zu 2013/07/0225 mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0235, 0246, verwiesen.

2 Mit Bescheid der - vom Landeshauptmann von Tirol (im Folgenden: LH) mit Schreiben vom gemäß § 38 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 9/2011) zur Entscheidung ermächtigten - Bezirkshauptmannschaft K (im Folgenden: BH) vom wurde der zu 2013/07/0225 beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: zweitbeschwerdeführende Partei) auf Grund deren Ansuchens gemäß § 37 Abs. 1 und 3 Z 1, §§ 38, 43 Abs. 1, 2 und 4, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1, §§ 50 und 63 Abs. 1 AWG 2002 sowie §§ 74 und 77 Gewerbeordnung 1994,§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959 und § 92 Straßenverkehrsordnung 1960 die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf einem näher bezeichneten im Eigentum des B. H. stehenden Grundstück mit einer Flächeninanspruchnahme von ca. 12.648 m2 und einem Deponievolumen von ca. 81.100 m3 unter Setzung von Auflagen und Nebenbestimmungen gemäß § 43 Abs. 4 AWG 2002 erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am in Rechtskraft.

3 Am kam es zu einer Hangrutschung im Bereich dieser Deponie.

4 Mit Bescheid der BH (als vom LH zur Entscheidung ermächtigte Behörde) vom wurde (unter Spruchpunkt I.) der zweitbeschwerdeführenden Partei und der zu 2013/07/0144 beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: erstbeschwerdeführende Partei) die Durchführung von Sanierungsarbeiten zur Stabilisierung des abgerutschten Hanges auf einem näher bezeichneten (vom Deponiegrundstück verschiedenen) Grundstück im Sinne des Sanierungsprojektes (Technischer Bericht Sanierung Hangrutschung Going von DI Dr. J H vom , Projektnr. GH 11-47) einschließlich der Beilagen (Berechnungen der Anlage 1 Blatt 1 und 2) und der Planunterlagen GH 11-47/03-00 bis 05; ausgenommen die in der Projektmappe ebenfalls enthaltenen Planunterlagen "Neuer Deponiestandort H", Plannummern GH 11-47/04- 00 bis 07) aufgetragen, wobei ausgesprochen wurde, dass mit der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen unverzüglich, jedoch spätestens bis zu beginnen sei und diese bis längstens abzuschließen seien. Das Sanierungskonzept umfasse im Wesentlichen folgende Maßnahmen:

"1. Verflachung der Böschung bzw. Abtrag der treibenden Böschungskrone mit Herstellung einer endgültigen Geländeneigung von 1:2,2 bis 1:2,5;

2. Herstellen von Drainage- und Stützrippen aus scherfestem Felsbruch, um einerseits die Wässer aus der stauenden Schluffschicht abzuleiten und andererseits die Schluffschicht oberflächennah zu entwässern und die Scherfestigkeit an der Oberfläche anzuheben;

3. Abdecken der Schluffschicht durch kiesiges, durchlässiges Material, um Oberflächenerosion zu verhindern. Die Filterstabilität zwischen der Kies- und der Schluffschicht ist durch ein dünnes Vlies zu gewährleisten. Weiters ist die fertig gestellte Oberfläche unverzüglich mit einer Humusschicht (Stärke 30 cm) zu versehen und zu begrünen;

4. Errichtung eines Steinfußes am Fuß der Böschung, um die Stützkräfte aus den Drainagerippen verteilen und Oberflächen sowie Drainagewässer im Schutze dieses Steinfußes bergseitig fangen und in bestehende Straßenentwässerung ableiten zu können. Dazu ist bergseitig des Steinfußes eine Drainageleitung DN 200 anzuordnen und in die bestehende Entwässerungsanlage einzubinden;

(...)"

5 Gegen diesen Bescheid erhoben beide beschwerdeführenden Parteien jeweils Berufung.

6 Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 62 Abs. 3 AWG 2002 Folge, hob den erstinstanzlichen Bescheid, soweit er die Verpflichtung der zweitbeschwerdeführenden Partei zur Erfüllung der Sanierungsmaßnahmen ausspricht, auf und wies die Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.

7 Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2011/07/0235, 0246, in Folge der jeweils vom LH sowie von der erstbeschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

8 Zur Rechtsfrage, wer im konkreten Fall als Anlageninhaber gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 zu verpflichten ist, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Wie die Materialien zum AWG 2002 ausführen, wird in diesem Gesetz - so auch in § 64 leg. cit. - der Begriff ‚Inhaber' für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat, und gilt als Inhaber einer Anlage in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, welche die Sachherrschaft hat (vgl. RV 984 BlgNR 21. GP 87: ‚Zu Art. 1 § 1', und 103: ‚Zu Art. 1 § 64'). Eine Legaldefinition des Begriffes ‚Deponiebetreiber' ist im AWG 2002 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Begriff des ‚Betreibens' einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibers nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. in diesem Zusammenhang das insoweit zum AWG 1990 ergangene vorzitierte Erkenntnis 2006/07/0084).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem - die Einhaltung von bereits in einem Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen betreffenden - Erkenntnis ausgeführt hat, ist beispielsweise ein Unternehmer, der die Sachherrschaft über eine Deponie auf Grund eines Pachtvertrages ausübt und diese auf eigene Rechnung führt, um aus dieser Tätigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, sowie über die Aufnahme von zu deponierenden Materialien in die Deponie entscheidet, als Betreiber der Deponie anzusehen. Für die Einhaltung der bereits im Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen kommt es daher darauf an, wer als (‚faktischer' oder ‚unmittelbarer') Inhaber der Behandlungsanlage dazu in der Lage ist, durch Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens die für den Betrieb der Anlage vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten.

...

Die im Beschwerdefall angewandte Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 dient nicht - wie etwa § 62 Abs. 2 leg. cit. - der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der gemäß § 43 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Für den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 3 leg. cit. - und damit auch für den vorliegenden Beschwerdefall - ist der Begriff ‚Inhaber einer Behandlungsanlage' bei verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung des Sachlichkeitsgebotes dahin zu verstehen, dass als ‚Inhaber' derjenige zu behandeln ist, der die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. vorgeschriebenen Maßnahmen hat, und zwar, weil er die Sachherrschaft über die Anlage ausübt, über die Aufnahme, den Ort und die Art der Lagerung von zu deponierenden Materialien, ohne etwa als Arbeitnehmer diesbezüglich weisungsgebunden zu sein, entscheidet und daher nur er faktisch dazu in der Lage ist, die Einhaltung der Auflagen und der gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. nachträglich vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten bzw. die hiefür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

...

... Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Heranziehung der

MP (zweitbeschwerdeführenden Partei) als Adressat des gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 zu erlassenden Auftrages darauf an, ob sie die Möglichkeit der Bestimmung oder zumindest der Mitbestimmung des in der Behandlungsanlage ausgeübten Geschehens hat. Dafür erscheint es notwendig, die Rechtsbeziehungen zwischen der MP und der zweitbeschwerdeführenden Partei (den beschwerdeführenden Parteien) hinsichtlich des Deponiebetriebes zu ermitteln, so u.a., ob die MP (zweitbeschwerdeführende Partei) auf die Betriebsabläufe ganz oder zumindest teilweise Einfluss nehmen kann. Der bloße Umstand, dass vom Deponieaufsichtsorgan nur Mitarbeiter der zweitbeschwerdeführenden (hier: erstbeschwerdeführenden) Partei im Bereich der Deponie angetroffen wurden, lässt keinen gesicherten Schluss auf die Einflussmöglichkeit der MP

(zweitbeschwerdeführenden Partei) im genannten Sinn zu. ... Die im

angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass bei der Deponie vom geologischen Aufsichtsorgan nur Mitarbeiter der zweitbeschwerdeführenden (hier: erstbeschwerdeführenden) Partei bei der Arbeit angetroffen worden seien und die MP (zweitbeschwerdeführende Partei) kein technisches Wissen für den Betrieb einer solchen Anlage habe, reicht für die Beurteilung, dass die zweitbeschwerdeführende (erstbeschwerdeführende) Partei als Inhaberin der Behandlungsanlage anzusehen sei, nicht aus.

Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren insbesondere den Inhalt der behaupteten Vertragsbeziehung zu ermitteln und ausreichende Feststellungen zu den tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeiten der MP (zweitbeschwerdeführenden Partei) auf die Betriebsabläufe im oben genannten Sinn zu treffen haben. Sollte sich ergeben, dass sowohl die MP als auch die zweitbeschwerdeführende Partei (die beschwerdeführenden Parteien) die Möglichkeit der Bestimmung der Betriebsabläufe und des Geschehens in der Deponie in diesem Sinn haben, so wären beide als ‚Inhaber' bzw. ‚Mitinhaber' der Behandlungsanlage anzusehen."

9 Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom gab die belangte Behörde nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren den Berufungen der beiden beschwerdeführenden Parteien nur insofern Folge, als von Punkt 4. der vorgeschriebenen Maßnahmen die Erstellung der beiden südwestlichen Querwippen ausgenommen seien. Ebenso änderte die belangte Behörde den Aufforstungsplan in Punkt 5. ab. Im Übrigen wies sie die Berufungen der beiden beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab.

10 Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde nachfolgend zusammengefasst wiedergegebene Feststellungen zugrunde:

Die zweitbeschwerdeführende Partei beauftragte die erstbeschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Beauty-Tunnel" mit Erdbauarbeiten samt Abtransport der angefallenen Bodenaushubmaterialien auf die Deponie H. Ebenso beauftragte die K C C GmbH die erstbeschwerdeführende Partei mit Erdbauarbeiten betreffend das Bauvorhaben "Wellness- und Spa-Erweiterung" in Reith bei Kitzbühel.

R. H., Sohn des Eigentümers des Deponiegrundstücks, ist handelsrechtlicher Geschäftsführer sowohl der zweitbeschwerdeführenden Partei, als auch der K C C GmbH. Er stimmte der Verbringung des Aushubmaterials beider Baustellen auf die Deponie H zu.

Die Abrechnung der beauftragten Arbeiten sowohl auf den Baustellen, als auch betreffend den Einbau auf der Deponie war nach Stunden und eingesetztem Gerät/Material vereinbart. Der vereinbarte Preis hätte sich nicht verändert, hätte die erstbeschwerdeführende Partei das Aushubmaterial nicht auf der Deponie H sondern etwa auf ihre eigene Deponie verbracht.

Es war von vornherein entsprechend dem von der zweitbeschwerdeführenden Partei betreffend die Deponie H eingebrachten Antrag auf Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 AWG 2002 beabsichtigt, nur sie betreffendes Material auf die Deponie zu verbringen. Das Gesamtvolumen des Bodenaushubs des Bauvorhabens der zweitbeschwerdeführenden Partei beträgt

52.383 m3 und jenes des Bauvorhabens der K C C GmbH 28.486 m3. Damit wäre das behördlich bewilligte Volumen der Deponie H im Ausmaß von 81.100 m3 nahezu erschöpft gewesen. Es hätten keine weiteren Materialien mehr zur Deponie gebracht werden sollen. Soweit bestimmte Aushubmengen betreffend das Bauvorhaben der K C C GmbH auf Grund der besseren Materialqualität nicht endgültig auf der Deponie belassen werden sollten, war es das Anliegen des Eigentümers des Deponiegrundstücks B. H., die genehmigte Mächtigkeit nicht auszunützen. Die zweitbeschwerdeführende Partei beabsichtigte diesbezüglich auf das restliche Deponievolumen zu verzichten. Der erstbeschwerdeführenden Partei wurde nicht das Recht eingeräumt, eigenes Material auf die Deponie zu verbringen. Welche Abfälle auf die Deponie H verbracht werden, bestimmte ausschließlich die zweitbeschwerdeführende Partei.

Die Ausführung der Deponie H vor Ort war zunächst durch die M Erdbau und Transporte GmbH, die die Vorarbeiten zur Errichtung der Deponie geleistet hat, geplant. Dieses Unternehmen wurde von der erstbeschwerdeführenden Partei, die die weitere Fertigstellung vorangetrieben hat, abgelöst. Die erstbeschwerdeführende Partei hat die rechtlich erforderliche Meldung der Deponie im Elektronischen Datenmanagement des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (EDM) vorgenommen und sich als Betreiberin der Deponie registrieren lassen. Sie hat die mit dem Betrieb der Deponie erforderlichen Tätigkeiten, wozu die Kontaktaufnahme mit der Abfallbehörde genauso zählte wie beispielsweise die Ausschilderung der Deponie mit ihrem Firmenschild, als "beigezogener Fachkundiger", selbständig ausgeübt. Auf der Deponie war ausschließlich Personal der erstbeschwerdeführenden Partei mit dem Einbau inklusive der Verdichtung des Bodenaushubs beschäftigt.

Die erstbeschwerdeführende Partei teilte überdies dem Planer der zweitbeschwerdeführenden Partei die noch erforderlichen Schritte zur Vorbereitung der Befüllung der Deponie mit und bekam gleichzeitig den Auftrag dazu. Dieser umfasste etwa die Fertigstellung der Deponieauffahrt, die Vorbereitung der Installation einer Reifenwaschanlage bzw. eines Tauchbeckens, die Meldung im EDM sowie die Sicherung der Zufahrt durch Anbringung einer Kette zur Verhinderung illegaler Ablagerungen. Auch die Eingangskontrolle wurde von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgenommen. Die Deponie wurde der erstbeschwerdeführenden Partei jedoch nicht zur selbständigen wirtschaftlichen Nutzung überlassen.

Die einzelnen Arbeitsschritte wurden von der erstbeschwerdeführenden Partei jeweils in Regie verrechnet. Die erstbeschwerdeführende Partei hat grundsätzlich vor Ort im Regelbetrieb ohne Weisungen der zweitbeschwerdeführenden Partei autonom agiert. Für einen bestimmten Standort auf der Deponie, auf dem allenfalls ein Gebäude errichtet werden sollte, gab es die Anordnung gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei, besonderes Material einzubringen, um eine nachträgliche Bebauung zu ermöglichen. In Bezug auf die restliche Deponiefläche war die erstbeschwerdeführende Partei an keine Weisungen gebunden und hat selbständig über den Ort und die Art des Einbaus entschieden.

Zum Zeitpunkt der Hangrutschung am war die Deponie in Betrieb. Bei der Rutschung ist neben dem Großteil des unter der Deponie befindlichen Hanges auch ein geringer Teil der Deponie abgerutscht. Ohne die Errichtung und den Betrieb der Deponie wäre es nicht zum Schadensereignis gekommen. Die bestehenden Auflagen sind von einer tragfähigen Untergrundschicht ausgegangen. Selbst bei ihrer Einhaltung wäre es zu dem Unglück gekommen. Sie können daher nicht den gleichen Schutz der unter der Deponie lebenden Bevölkerung gewährleisten, wie die im nunmehrigen Bescheid festgelegten Maßnahmen zur Hangsanierung. Die Aufforstung am Hang ist eindeutig als Sicherungsmaßnahme zur Stabilisierung des Bodens anzusehen und wurde bereits im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt.

11 Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt dahin, dass beide beschwerdeführenden Parteien als Inhaber der Deponie H zu qualifizieren seien.

Für den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 3 AWG 2002 sei als "Inhaber" derjenige zu behandeln, der die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. vorgeschriebenen Maßnahmen habe, und zwar weil er die Sachherrschaft über die Anlage ausübe, über die Aufnahme, den Ort und die Art der Lagerung von zu deponierenden Materialien, ohne etwa als Arbeitnehmer diesbezüglich weisungsgebunden zu sein, entscheide und daher nur er faktisch in der Lage sei, die Einhaltung der Auflagen und der gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 nachträglich vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten bzw. die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

Die erstbeschwerdeführende Partei habe nicht nur die Rolle eines Erdbauunternehmens eingenommen, das nur ganz bestimmte, aufgetragene Aushub- und Erdbauarbeiten unter unmittelbarer Anweisung der Auftraggeberin durchgeführt habe. Vielmehr habe sie vor Ort zumindest im Regelbetrieb ohne Weisungen der zweitbeschwerdeführenden Partei agiert, mit Ausnahme eines bestimmten Bereiches zwecks allfälliger nachträglicher Bebauung selbständig über Ort und Art des Einbaus entschieden, die Meldung im EDM vorgenommen, sich dabei selbst als Betreiberin registrieren lassen, mit der Abfallbehörde Kontakt aufgenommen, die Deponie mit ihrem Firmenschild ausgeschildert, die Auffahrt zur Deponie fertiggestellt sowie die Installation einer Reifenwaschanlage bzw. eines Tauchbeckens installiert. Die Eingangskontrolle sei von ihr vorgenommen worden. Diese Einbindung in den gesamten Ablauf des Deponiegeschehens übersteige den Grad, bei dem nur von einem bloßen Auftrag zur Ausführung von Aushubtransport- und Einbauarbeiten gesprochen werden könne. Es bestehe demnach keine uneingeschränkte Unterordnung gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei.

Die zweitbeschwerdeführende Partei habe wiederum den Antrag auf Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 AWG 2002 eingebracht. Eine vollständige Übertragung der daraus erfließenden Rechte und Pflichten sei nicht erfolgt. Durch die Einbringung des Antrages und die anschließende Konsumation der Genehmigung, möge diese auch durch beauftragte Dritte bewerkstelligt worden sein, habe sie gleichzeitig die Verantwortung für die Behandlungsanlage mitübernommen. Der erstbeschwerdeführenden Partei sei nicht das Recht eingeräumt worden, eigenes Material zur Deponie zu bringen. Es sei kein bestimmter Pachtzins sondern vielmehr die Abrechnung der erbrachten Leistungen in Regie vereinbart worden. Eine Verpachtung der Deponie liege nicht vor. Auf der Deponie sollten ursprünglich nur Aushübe der zweitbeschwerdeführenden Partei eingebracht werden. Der Umstand, dass auch Aushubmaterial der K C C GmbH zur Deponie H gebracht werden sollte, stehe der Qualifikation der zweitbeschwerdeführenden Partei als Inhaberin der Behandlungsanlage nicht entgegen, zumal R. H. Geschäftsführer sowohl der zweitbeschwerdeführenden Partei, als auch der K C C GmbH sei und als solcher der Verbringung des die K C C GmbH betreffenden Aushubmaterials auf die Deponie H zugestimmt habe. Es komme somit auch der zweitbeschwerdeführenden Partei die Eigenschaft als "Inhaberin der Behandlungsanlage" zu.

Die erstinstanzliche Behörde sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass beide beschwerdeführenden Parteien als Mitinhaber Adressaten des Bescheids über die gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 vorgeschriebenen Maßnahmen seien.

Dem Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Beischaffung des zu 3 U 16/13w beim Bezirksgericht Kitzbühel geführten Strafaktes zum Beweis dafür, dass Weisungsadressat für das Deponieaufsichtsorgan die erstbeschwerdeführende Partei gewesen sei bzw. diese über die Deponie iSd § 309 ABGB verfügungsberechtigt und tatsächlich Betreiberin in rechtlicher Hinsicht iSd ABGB gewesen sei, sei nicht zu folgen gewesen. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe dem Auftrag der belangten Behörde, ihr Beweisanbot dahin zu konkretisieren, welche Schriftstücke aus diesem Strafakt eingeholt werden hätten sollen bzw. zum Beweis welcher Tatsachen dieser Akt angeboten werde, nicht entsprochen und weder das Beweisthema noch das Beweismittel entsprechend konkretisiert.

Gemäß den Äußerungen der Sachverständigen seien die aufgetragenen Maßnahmen zusätzlich zu den Auflagen des Genehmigungsbescheides notwendig gewesen. Die nach Neuvermessung der Sanierungsflächen erfolgte Änderung des Aufforstungsplans sei in den Spruch aufzunehmen gewesen. Hingegen sei die Verpflichtung zur Erstellung der südwestlichen Querwippen vom Spruch auszunehmen gewesen, weil sie nichts mit der Hangsicherung zu tun hätten.

12 Mit Beschluss vom , B 830/2013-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei ab und trat diese unter einem an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes zu 2013/07/0225 ergänzten Beschwerde beantragte die zweitbeschwerdeführende Partei, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ihr gegenüber ersatzlos zu beheben; hilfsweise den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

13 Ebenso richtet sich die zu 2013/07/0144 eingebrachte Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei gegen den angefochtenen Bescheid mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

14 Die belangte Behörde legte in beiden Verfahren die Verwaltungsakten vor. Im Verfahren zu 2013/07/0144 verzichtete sie im Gegensatz zum Verfahren zu 2013/07/0225 auf die Erstattung einer Gegenschrift. In beiden Verfahren beantragte sie die kostenpflichtige Abweisung der jeweiligen Beschwerde.

15 Die zweitbeschwerdeführende Partei beantragte als im Verfahren zu 2013/07/0144 mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift, im Falle einer Bescheidbehebung die alleinige Betreibereigenschaft der erstbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Deponie H nach den Bestimmungen des AWG festzustellen. Die erstbeschwerdeführende Partei beantragte als im Verfahren zu 2013/07/0225 mitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei.

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

17 Auf die beiden vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Zu der zu 2013/07/0144 erhobenen Beschwerde:

18 Die erstbeschwerdeführende Partei vertritt weiterhin den Standpunkt, dass auf Basis des festgestellten Sachverhalts ausschließlich die zweitbeschwerdeführende Partei als Inhaberin der Behandlungsanlage anzusehen sei, weil nur diese die Sachherrschaft über die Anlage ausgeübt habe. Ausschließlich die zweitbeschwerdeführende Partei habe entschieden, welche Materialien aufzunehmen seien. Hinsichtlich Ort und Lagerung habe sie sich die jeweilige Absprache ausbedungen und damit das Weisungsrecht vorbehalten. Dass die zweitbeschwerdeführende Partei in Bezug auf Ort und Ablagerung der Materialien keine Weisungen erteilt habe, ändere nichts an dieser Einschätzung, weil die erstbeschwerdeführende Partei ein befugtes Erdbauunternehmen sei und die zweitbeschwerdeführende Partei offensichtlich keinen Grund für die Erteilung einer Weisung gesehen habe. Vorbehalten habe sich die zweitbeschwerdeführende Partei das Weisungsrecht jedoch in jede Richtung. Dass die erstbeschwerdeführende Partei weisungsgebunden gewesen sei, ergebe sich allein aus dem Umstand, dass sie für die zweitbeschwerdeführende Partei lediglich auf Regiebasis tätig gewesen sei und es der zweitbeschwerdeführenden Partei jederzeit möglich gewesen wäre, diese Tätigkeit zu beenden. Eine Übertragung der aus dem Bewilligungsbescheid erfließenden Rechte und Pflichte habe nie stattgefunden. Der wirtschaftliche Vorteil aus der Errichtung und dem Betrieb der Deponie sei ausschließlich bei der zweitbeschwerdeführenden Partei gelegen, die keinen Deponiezins zu leisten gehabt habe.

19 Wie bereits im Erkenntnis vom , 2011/07/0235, 0246, ausgeführt, ergibt sich aus § 62 Abs. 2 AWG 2002 und § 62 Abs. 4 leg. cit. (diese Bestimmung umfasst auch nach § 62 Abs. 3 leg. cit. zu treffende Maßnahmen) iVm § 64 Abs. 1 leg. cit. - wie etwa auch aus § 63 Abs. 3 vierter Satz leg. cit. -, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der in einem Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen den jeweiligen Inhaber der Behandlungsanlage trifft. Daraus folgt weiter, dass auch ein gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 zu erlassender Bescheid (Vorschreibung geeigneter Maßnahmen) gegenüber dem jeweiligen Inhaber der Betriebsanlage zu ergehen hat.

Für den vorliegenden Beschwerdefall ist der Begriff "Inhaber einer Behandlungsanlage" bei verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung des Sachlichkeitsgebotes dahin zu verstehen, dass als "Inhaber" derjenige zu behandeln ist, der die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. vorgeschriebenen Maßnahmen hat, und zwar, weil er die Sachherrschaft über die Anlage ausübt, über die Aufnahme, den Ort und die Art der Lagerung von zu deponierenden Materialien, ohne etwa als Arbeitnehmer diesbezüglich weisungsgebunden zu sein, entscheidet und daher nur er faktisch dazu in der Lage ist, die Einhaltung der Auflagen und der gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. nachträglich vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten bzw. die hiefür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Für die Heranziehung der beschwerdeführenden Parteien als Adressaten des gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 zu erlassenden Auftrages kommt es darauf an, ob sie die Möglichkeit der Bestimmung oder zumindest der Mitbestimmung des in der Behandlungsanlage ausgeübten Geschehens haben, unter anderem ob sie auf die Betriebsabläufe ganz oder zumindest teilweise Einfluss nehmen können.

20 Nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt bestimmte zwar ausschließlich die zweitbeschwerdeführende Partei, welche Abfälle grundsätzlich auf die Deponie H verbracht werden und wurde der erstbeschwerdeführenden Partei die Deponie nicht zur selbständigen wirtschaftlichen Nutzung überlassen, sodass sie nicht berechtigt war, eigenes Material auf der Deponie zu lagern. Jedoch hat die erstbeschwerdeführende Partei vor Ort im Regelbetrieb ohne Weisungen der zweitbeschwerdeführenden Partei grundsätzlich autonom agiert, entschied mit Ausnahme jenes Deponiebereiches, auf dem allenfalls ein Gebäude errichtet werden sollte, über Ort und Art des Einbaus selbständig und war diesbezüglich an keine Weisungen gebunden. Unter anderem nahm die erstbeschwerdeführende Partei die Eingangskontrolle vor.

21 Soweit die erstbeschwerdeführende Partei vermeint, die zweitbeschwerdeführende Partei habe ihr gegenüber offensichtlich von der Erteilung von Weisungen abgesehen, weil die erstbeschwerdeführende Partei ein befugtes Erdbauunternehmen sei, sich jedoch das Weisungsrecht in jeder Hinsicht vorbehalten, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, wonach die erstbeschwerdeführende Partei im Wesentlichen selbständig die Deponie ausführte, die einzelnen Arbeitsschritte von der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht angewiesen wurden und keine uneingeschränkte Unterordnung unter die zweitbeschwerdeführende Partei gegeben war. Der Umstand, dass die erstbeschwerdeführende Partei die beauftragten Tätigkeiten auf der Deponie vereinbarungsgemäß in Regie verrechnete, lässt nicht den Schluss zu, sie sei gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei in Bezug auf die Arbeiten auf der Deponie grundsätzlich weisungsgebunden gewesen. Nicht zuletzt stimmte zwar R. H. als Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei der Verbringung des Aushubmaterials der Baustelle der K C C GmbH in Reith bei Kitzbühel auf die Deponie H zu, jedoch gab es keinen Regieauftrag dafür seitens der zweitbeschwerdeführenden Partei.

22 Demnach hatte die erstbeschwerdeführende Partei gemäß der Vertragsbeziehung zur zweitbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer Tätigkeiten auf der Deponie die Möglichkeit, auf die Betriebsabläufe zumindest in einem derartigen Umfang Einfluss zu nehmen, dass sie in der Lage war, die Einhaltung der Auflagen und der gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 nachträglich vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten bzw. die hiefür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Maßgeblich für die Qualifikation der erstbeschwerdeführenden Partei als "Inhaberin" der Behandlungsanlage ist die wenngleich eingeschränkte tatsächliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Betriebsabläufe. Hingegen kommt der Frage, weshalb die zweitbeschwerdeführende Partei hinsichtlich der "autonomen" Tätigkeit der erstbeschwerdeführenden Partei auf der Deponie keine weiteren Weisungen erteilte, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weshalb der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Feststellungsmangel nicht vorliegt.

23 Davon ausgehend hat die belangte Behörde zu Recht die erstbeschwerdeführende Partei als Inhaberin der Behandlungsanlage in Bezug auf den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 3 AWG 2002 qualifiziert und als Adressatin des gemäß dieser Bestimmung zu erlassenden Auftrags herangezogen.

24 Zu der zu 2013/07/0225 erhobenen Beschwerde:

25 Die zweitbeschwerdeführende Partei vermeint weiterhin zusammengefasst, ausschließlich die erstbeschwerdeführende Partei sei Betreiberin der Deponie H.

26 Gemäß Erkenntnis vom , 2011/07/0235, 0246, kann je nach dem Inhalt der Vertragsbeziehung mehr als eine Person die Möglichkeit der Bestimmung der Betriebsabläufe und des Geschehens in der Deponie somit die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 vorgeschriebenen Maßnahmen haben und folglich als Inhaber oder Mitinhaber einer Behandlungsanlage angesehen werden. Soweit der zweitbeschwerdeführenden Partei eine solche Einflussmöglichkeit selbst neben der erstbeschwerdeführenden Partei zukommt, ist sie als Inhaberin zu qualifizieren. Der Hinweis in der Beschwerde auf die dingliche Wirkung von anlagenbezogenen Bescheiden gemäß § 64 Abs. 1 AWG 2002 steht dem nicht entgegen. Wesentlich ist die Einflussnahmemöglichkeit der zweitbeschwerdeführenden Partei auf den Deponiebetrieb an Hand der rechtlichen Beziehung zur erstbeschwerdeführenden Partei.

27 Konkret wurde der zweitbeschwerdeführenden Partei auf ihren Antrag hin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushubdeponie erteilt. Sie hat zwar die erstbeschwerdeführende Partei mit der Durchführung von Deponiearbeiten, insbesondere mit der Fertigstellung der Deponieauffahrt, der Vorbereitung der Installation einer Reifenwaschanlage bzw. eines Tauchbeckens, der Meldung im EDM sowie der Sicherung der Zufahrt durch Anbringung einer Kette zur Verhinderung illegaler Ablagerungen beauftragt und war die erstbeschwerdeführende Partei vor Ort im Regelbetrieb an keine Weisungen gebunden bzw. hat selbständig über den Ort und die Art des Einbaus entschieden, jedoch hat ausschließlich die zweitbeschwerdeführende Partei bestimmt, welche Abfälle grundsätzlich auf die Deponie H verbracht werden und zwar nur sie betreffendes Material, während die erstbeschwerdeführende Partei kein eigenes Material auf die Deponie verbringen durfte. Ebenso gab es in Bezug auf einen bestimmten Bereich der Deponie, wo die Errichtung eines Gebäudes im Raum stand, gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei die Anordnung, besonderes Material aufzubringen, um die nachträgliche Bebauung zu ermöglichen.

28 Die Argumentation der zweitbeschwerdeführenden Partei, aus dem letztlich nicht unterfertigten Auftragsschreiben Nr. 14/11 vom ergebe sich, dass die erstbeschwerdeführende Partei Betreiberin im Sinne des AWG 2002 sei, überzeugt nicht. Die belangte Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass in dem Auftragsschreiben - unabhängig davon, dass es nicht unterfertigt wurde - ausdrücklich festgehalten war, dass die Modellierung und Verdichtung auf dem Deponiegelände in ständiger Absprache mit B. H. erfolge und dies auch die Aushubmengen von anderen Baustellen (R. H., Reith) betreffe, und überdies die Bezahlung der Deponiearbeiten in Regie vereinbart wurde. Aus dem in der Verhandlung vom vom Rechtsvertreter der zweitbeschwerdeführenden Partei vorgelegten Auftragsschreiben ist somit für deren Standpunkt nichts zu gewinnen.

29 Soweit die zweitbeschwerdeführende Partei auf den Wunsch von B. H., es solle auf der Deponie kein "Feldherrenhügel" entstehen, verweist, ergibt sich aus dieser Aussage des B. H. ebenfalls kein wesentlicher Hinweis darauf, dass nur die erstbeschwerdeführende Partei entscheidenden Einfluss gehabt habe. Wenn B. H. tatsächlich diesen Wunsch hatte, ist nicht ersichtlich, weshalb er als Eigentümer des Deponiegrundstücks und alleinzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei der erstbeschwerdeführenden Partei den uneingeschränkten Deponiebetrieb überlassen haben soll. Auch der Verweis auf die in der Niederschrift der BH vom protokollierte Aussage des Deponieaufsichtsorgans, wonach offensichtlich mehr aufgeschüttet worden sei, als mit B. H. vereinbart, vermag die Sachherrschaft der erstbeschwerdeführenden Partei nicht zu belegen. Vielmehr ist es nicht nachvollziehbar, weshalb nach Aussage des Deponieaufsichtsorgans in dieser Niederschrift B. H. nach Beginn des Deponiebetriebs seine Vorstellungen über die Ausformung des Geländes vor Ort dargelegt hat, wenn nach dem Beschwerdevorbringen der Deponiebetrieb ausschließlich an die erstbeschwerdeführende Partei übertragen worden sei.

30 Dass es gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei die Anordnung gab, besonderes Material einzubringen, um die nachträgliche Bebauung zu ermöglichen, ergibt sich nicht nur aus der Aussage des Zeugen M F sondern auch aus dem von der zweitbeschwerdeführenden Partei vorgelegten, nicht unterfertigten Auftragsschreiben Nr. 14/11.

31 Nicht zu folgen ist der Beschwerde im Übrigen zur behaupteten Aktenwidrigkeit der Ausführungen auf Seite 17 des angefochtenen Bescheides zum Thema Genehmigungsantrag. Unstrittig ist vielmehr, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die zweitbeschwerdeführende Partei den Antrag auf Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage nach § 37 AWG 2002 eingebracht hat. Aus dem Umstand, dass im Genehmigungsverfahren die Firma M als künftige Deponiebetreiberin beigezogen wurde, kann nicht geschlossen werden, dass sie alle daraus erfließenden Rechte und Pflichten auf die erstbeschwerdeführende Partei übertrug und Letztere nach der dargestellten Rechtsprechung alleinige Inhaberin der Deponie wurde.

32 Entsprechend der demnach unbedenklich festgestellten vertraglichen Beziehung zur erstbeschwerdeführenden Partei hatte somit auch die zweitbeschwerdeführende Partei entgegen ihrem Beschwerdevorbringen sehr wohl die Möglichkeit, auf den Betriebsablauf und das Geschehen in der Deponie im beschriebenen Sinn Einfluss zu nehmen und dementsprechend die Sachherrschaft über die Deponie auszuüben. Von dieser Möglichkeit hat sie etwa in Bezug auf die ausschließlich ihr vorbehaltene grundsätzliche Bestimmung des auf die Deponie zu verbringenden Materials bzw. der Anordnung, für eine Bebauung geeignetes Material in einem bestimmten Deponiebereich aufzubringen, Gebrauch gemacht. Dass die Eingangskontrolle der erstbeschwerdeführenden Partei oblag, vermag an der wesentlichen Einflussnahmemöglichkeit der zweitbeschwerdeführenden Partei nichts zu ändern.

33 Der Begriff des "Betreibens" einer Deponie umfasst ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibens nicht gegeben werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2000/07/0048, sowie vom , 2006/07/0084). Das Beschwerdevorbringen, alle in § 61 AWG 2002 geregelten Aufgaben eines Deponiebetreibers habe die erstbeschwerdeführende Partei zu erfüllen gehabt, kann daher die Beschränkung der Inhabereigenschaft auf die erstbeschwerdeführende Partei betreffend die konkrete Behandlungsanlage nicht begründen. Vielmehr hatte die zweitbeschwerdeführende Partei gemäß dem unter Rz 26 dargestellten Vertragsverhältnis zur erstbeschwerdeführenden Partei sehr wohl wesentliche Einflussmöglichkeit auf die Betriebsabläufe der Deponie H. Dies steht dem Beschwerdevorbringen entgegen, dass sie mit der erstbeschwerdeführenden Partei als Unternehmen, das mehrere Deponien betreibe, vereinbart habe, die Deponie als "Inhaberin nach AWG" eigenverantwortlich zu betreiben. Ebenso wenig ändert das Vorbringen, dass darüber hinaus kein Weisungsrecht zugunsten der zweitbeschwerdeführenden Partei vereinbart worden sei, etwa an deren zumindest teilweisen wesentlichen Einflussmöglichkeit.

34 Entgegen dem Beschwerdevorbringen spricht auch die Verrechnung der Arbeiten der erstbeschwerdeführenden Partei auf der Deponie gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei und der K C C GmbH auf Regiebasis und nicht in Form eines Deponiezinses dafür, dass die erstbeschwerdeführende Partei diese Arbeiten nicht völlig unabhängig von den Vorgaben der zweitbeschwerdeführenden Partei ausführen konnte.

35 Gleichermaßen steht die Verbringung von Aushubmaterial der Baustelle der K C C GmbH in Reith bei Kitzbühel der Qualifikation der zweitbeschwerdeführenden Partei als "Mitinhaberin" der Behandlungsanlage nicht entgegen. Die erstbeschwerdeführende Partei hatte nicht das Recht, eigenes Material auf die Deponie H zu verbringen. Vielmehr bestimmte grundsätzlich die zweitbeschwerdeführende Partei, welche Abfälle auf die Deponie gelangten. Dementsprechend wurde die Deponie der erstbeschwerdeführenden Partei nicht zur selbständigen wirtschaftlichen Nutzung überlassen. Die Verbringung des Aushubmaterials von der Baustelle der K C C GmbH auf die Deponie erfolgte dementsprechend nicht aus eigenem wirtschaftlichen Antrieb der erstbeschwerdeführenden Partei, sondern beruhte auf der Zustimmung von R. H., dem handelsrechtlichen Geschäftsführer sowohl der zweitbeschwerdeführenden Partei als auch der K C C GmbH. Daran vermag der Umstand, dass es sich bei der zweitbeschwerdeführenden Partei und der K C C GmbH um voneinander rechtlich völlig getrennte Rechtssubjekte handelt, nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Hinweis in der Beschwerde, es habe keine Zustimmung von B. H. als alleinzeichnungsberechtigten Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei zu dieser entgeltlichen Deponierung gegeben. Im Gegensatz zu B. H. ist dessen Sohn R. H. zwar nur gemeinsam mit ihm vertretungsbefugter Geschäftsführer. Dass die Verbringung des Aushubmaterials von der Baustelle der K C C GmbH ohne der Zustimmung des B. H. erfolgte, steht jedoch der Feststellung, dass an sich die zweitbeschwerdeführende Partei bestimmte, welches Material auf der Deponie gelagert wird, grundsätzlich nicht entgegen.

36 Soweit die zweitbeschwerdeführende Partei überdies vermeint, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei nicht nachvollziehbar und vollstreckbar, weil er nur auf technische Unterlagen verweise, ohne darzutun, was genau davon als Behördenauftrag zu verstehen sei, und der angefochtene Berufungsbescheid sei insofern mangelhaft, als er diesen unklaren erstinstanzlichen Bescheidspruch übernehme, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , 2012/07/0283, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zu diesem Einwand ausgeführt, dass eine mangelnde Bestimmtheit des erstinstanzlichen Bescheides vom nicht vorliegt.

37 Im Zusammenhang mit ihrer Verfahrensrüge, wonach die belangte Behörde trotz Antrags den Strafakt des Bezirksgerichtes Kitzbühel, 3 U 16/13w, nicht eingeholt habe, legte die zweitbeschwerdeführende Partei nicht konkret dar, zu welchen Feststellungen die Beischaffung dieses Aktes geführt hätte. Der pauschale Hinweis, es hätte sich daraus ergeben, dass sie keine Maßnahmen gesetzt habe, die die Anlastung einer (Mit )Betreibereigenschaft rechtfertigen würde, ist diesbezüglich unzureichend. Insofern wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan. Im Übrigen hat die zweitbeschwerdeführende Partei mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom der belangten Behörde die aus ihrer Sicht wesentlichen Bestandteile des Strafaktes ohnehin vorgelegt.

38 Soweit die zweitbeschwerdeführende Partei in ihrem ergänzenden Beschwerdevorbringen vermeint, es werde ihr, wie auch der erstbeschwerdeführenden Partei ein verfassungswidriges, insbesondere auch gleichheitswidriges Sonderopfer vorgeschrieben und in ihr Eigentumsrecht (im verfassungsrechtlichen Sinne) eingegriffen, weil die unter der Deponie liegenden Baugründe nicht als solche geeignet gewesen seien, hat bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , B 830/2013-10, hinsichtlich dieses bereits in der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erstatteten Vorbringens ausgeführt, dass zur Beantwortung unter anderem der Frage, ob die konkreten Sanierungsmaßnahmen zu Recht vorgeschrieben wurden, keine spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen anzustellen sind. Daran ändert auch die Bezugnahme der Beschwerde auf eine Verletzung in ihrem Eigentumsrecht nach Art. 17 der Grundrechtscharta der Europäischen Union (EGRC) nichts. Der diesbezügliche Hinweis in der Beschwerde, wonach der Hang ohne Deponie hinsichtlich seiner Standfestigkeit bereits am Limit gewesen sei, lässt die Feststellung der belangten Behörde außer Acht, dass es ohne die Errichtung und den Betrieb der Deponie nicht zum Schadensereignis gekommen wäre.

39 Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom die unter anderem auf die Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz im Zusammenhang mit der Belastung der zweitbeschwerdeführenden Partei als Inhaberin der Deponie mit dem Sanierungsaufwand gestützte Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei abgelehnt. Soweit die zweitbeschwerdeführende Partei in der ergänzten Beschwerde ihr diesbezügliches Vorbringen wiederholt, ohne zusätzliche Argumente für ihren Standpunkt darzulegen, sieht auch der Verwaltungsgerichtshof die behauptete Rechtsverletzung nicht als verwirklicht an.

40 Beide Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

41 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren der erstbeschwerdeführenden Partei für ihre Gegenschrift als mitbeteiligte Partei im Verfahren 2013/07/0225 war abzuweisen, weil in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag Umsatzsteuer mitenthalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/07/0141).

Wien, am