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VwGH vom 29.09.2016, 2013/07/0143

VwGH vom 29.09.2016, 2013/07/0143

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler sowie Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerden

1. der S GmbH Co KG in H, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Villa Margit - Klostergasse 1 (2013/07/0143), 2. der S GmbH in G, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann in Tirol, Mag.Ed. Angerer-Weg 14 (2013/07/0226), jeweils gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2012/15/1498-35, betreffend Vorschreibung geeigneter Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 (mitbeteiligte Partei zu 2013/07/0143: S GmbH in G, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann in Tirol, Mag.Ed. Angerer-Weg 14 ; mitbeteiligte Partei zu 2013/07/0226: S Co KG in H, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Villa Margit - Klostergasse 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die zu 2013/07/0143 beschwerdeführende Partei hat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der zu 2013/07/0143 mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 zu ersetzen.

Die zu 2013/07/0226 beschwerdeführende Partei hat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der zu 2013/07/0226 mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der zu 2013/07/0226 mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der - vom Landeshauptmann von Tirol (im Folgenden: LH) mit Schreiben vom gemäß § 38 Abs. 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 9/2011) zur Entscheidung ermächtigten - Bezirkshauptmannschaft K (im Folgenden: BH) vom wurde der zu 2013/07/0226 beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: zweitbeschwerdeführende Partei) auf Grund deren Ansuchens gemäß § 37 Abs. 1 und 3 Z 1, §§ 38, 43 Abs. 1, 2 und 4, § 47 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1, §§ 50 und 63 Abs. 1 AWG 2002 sowie §§ 74 und 77 Gewerbeordnung 1994,§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959 und § 92 Straßenverkehrsordnung 1960 die abfallrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf einem näher bezeichneten im Eigentum des B. H. stehenden Grundstück mit einer Flächeninanspruchnahme von ca. 12.648 m2 und einem Deponievolumen von ca. 81.100 m3 unter Setzung von Auflagen und Nebenbestimmungen gemäß § 43 Abs. 4 AWG 2002 erteilt. Dieser Bescheid erwuchs am in Rechtskraft.

2 Am kam es zu einer Hangrutschung im Bereich dieser Deponie, woraufhin die BH mit Bescheid vom gemäß § 62 Abs. 2b AWG 2002 die einstweilige Schließung der Deponie verfügte und deren Betrieb bis auf weiteres untersagte.

3 Mit Bescheid der BH (als vom LH zur Entscheidung ermächtigte Behörde) vom wurde der zweitbeschwerdeführenden Partei und der zu 2013/07/0143 beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: erstbeschwerdeführende Partei) die Durchführung von Sanierungsarbeiten zur Stabilisierung des abgerutschten Hanges auf einem näher bezeichneten (vom Deponiegrundstück verschiedenen) Grundstück im Sinne des Sanierungsprojektes aufgetragen.

4 Mit Bescheid vom verfügte die BH (als vom LH zur Entscheidung ermächtigte Behörde) gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 die endgültige Schließung der Deponie H (Spruchpunkt I.) und trug den beschwerdeführenden Parteien folgende unverzüglich durchzuführende und spätestens bis abzuschließende Maßnahmen im Zusammenhang mit der endgültigen Deponieschließung auf (Spruchpunkt II.):

"1. auf der gesamten Deponiefläche - mit Ausnahme jener Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie laut beiliegendem Lageplan - ist der Urzustand wiederherzustellen, das heißt sämtliches angeliefertes Bodenaushubmaterial ist bis auf das ursprüngliche Gelände zu entfernen. Der abgeschobene Humus ist wieder aufzubringen;

2. die gesamte Deponiefläche - einschließlich jener Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie laut beiliegendem Lageplan, auf der der abgelagerte Bodenaushub belassen werden kann - ist wie folgt aufzuforsten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
1.500 Stück Fichte (Alter 2/3)
-
500 Stück Tanne (Alter 2/3)
-
800 Stück Rotbuche (Alter; Größe 50/80)
-
700 Stück Bergahorn (Alter 1/1; Größe 60/100)
-
200 Stück Stieleiche (Alter 1/2; Größe 50/80)
-
50 Stück Vogelkirsche (Alter 1/1; Größe 50/80)
Die Bepflanzung hat gruppenweise zu erfolgen, das heißt Pflanzen der gleichen Baumart sind in Gruppen zu 5 - 15 Stück zu pflanzen und nicht einzeln zu mischen. Der Pflanzenverband wird mit 2 m x 2 m festgesetzt. Es ist weiters dafür zu sorgen, dass die Vogelkirsche lichtgünstige Plätze (wie z.B. Böschungskante, Waldrand) erhält. Die Stempel für die Verpflockung des Laubholzes müssen eine Länge von 1,2 bis 1,5 m haben und 5 cm stark sein.
3.
Die angeführten Maßnahmen sind unverzüglich durchzuführen und spätestens bis abzuschließen."
5 Gegen diesen Bescheid erhoben beide beschwerdeführenden Parteien jeweils Berufung.
6 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der beiden beschwerdeführenden Parteien gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 8 und Abs. 6b AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass
1.
Spruchpunkt II.1. wie folgt zu lauten hat:
"Auf der nach der bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibenden Deponiefläche - mit Ausnahme der Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie gemäß dem Lageplan, der dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom , Zahl 3- 10944/AW/170-2012 angeschlossen wurde - ist eine bombierte Oberfläche herzustellen, damit anfallende Wässer möglichst gleichmäßig abfließen können und sich dauerhaft kein stehendes Wasser ansammeln kann. Dafür kann das im Rahmen des Deponiebetriebes angelieferte Material verwendet werden. Der höchste Punkt der Bombierung ist in der Mitte der Deponiefläche zu platzieren. Die Fläche ist vom Scheitelpunkt weg jeweils in einem Gefälle von 3 Grad herzustellen, wobei die Achse des Scheitels von Nordosten nach Südwesten zu verlaufen hat. Bei der Herstellung der Fläche darf der vor der Deponierung vorhandene Untergrund nicht weiter abgegraben werden. Eine Verdichtung des Erdreiches zusätzlich zu jener, die sich aus der Verwendung von Baggern zur Herstellung der Bombierung ergibt, ist nicht zulässig. Mit den Arbeiten ist im Nordosten zu beginnen. Für die Bombierung ist nur das unbedingt erforderliche Material zu verwenden. Das nach der Herstellung der bombierten Oberfläche verbleibende Material ist von der Deponiefläche zu entfernen.
Nach der Herstellung der bombierten Fläche ist eine Humusschicht im Ausmaß von 15 bis 20 cm aufzubringen. Dazu kann der vor der Deponierung abgezogene Boden verwendet werden und ist dieser soweit erforderlich mit weiterem lockerem Erdreich zu vermischen, wobei der Mindestanteil an Humus 70% zu betragen hat. Nach Abschluss der Humusierung ist der Boden mit Grassamen einzusäen, soweit nicht unmittelbar daran anschließend die Wiederaufforstung nach Spruchpunkt II.2 erfolgt.
Die Maßnahmen sind von einem befugten Erdbauunternehmen durchzuführen.
DI Dr. Jörg H wird als Aufsichtsorgan für die Umsetzung der Maßnahme bestellt."
2.
In Spruchpunkt II.2. der Ausdruck "die gesamte Deponiefläche" durch "die nach der bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibende Deponiefläche" ersetzt wird und die Aufzählung der aufzuforstenden Pflanzen wie folgt abgeändert wird:

"1.200 Stück Fichte, 400 Stück Tanne, 650 Stück Rotbuche, 550 Stück Bergahorn, 150 Stück Stieleiche, 30 Stück Vogelkirsche", wobei die den jeweiligen Pflanzenarten nachgestellten Alters- und Größenbezeichnungen von dieser Abänderung genauso unberührt blieben wie die Anordnung der Art der Bepflanzung. Die Arbeiten seien von einem befugten Unternehmen durchzuführen.

3. Spruchpunkt II.3. wie folgt zu lauten hat:

"Die in Spruchpunkt II.1 angeordnete Maßnahme ist umgehend in Angriff zu nehmen und binnen 4 Wochen abzuschließen. Die in Spruchpunkt II.2 angeordnete Maßnahme ist unmittelbar daran anschließend, frühestens jedoch ab dem in Angriff zu nehmen und binnen einer Woche, spätestens aber bis zum , abzuschließen."

7 Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde nachfolgend zusammengefasst wiedergegebene Feststellungen zugrunde:

Die zweitbeschwerdeführende Partei beauftragte die erstbeschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben "Beauty-Tunnel" mit Erdbauarbeiten samt Abtransport der angefallenen Bodenaushubmaterialien auf die Deponie H. Ebenso beauftragte die K C C GmbH die erstbeschwerdeführende Partei mit Erdbauarbeiten betreffend das Bauvorhaben in Reith bei Kitzbühel.

R. H., Sohn des Eigentümers des Deponiegrundstücks, ist handelsrechtlicher Geschäftsführer sowohl der zweitbeschwerdeführenden Partei, als auch der K C C GmbH. Er stimmte der Verbringung des Aushubmaterials beider Baustellen auf die Deponie H zu.

Die Abrechnung der beauftragten Arbeiten sowohl auf den Baustellen, als auch betreffend den Einbau auf der Deponie war nach Stunden und eingesetztem Gerät/Material vereinbart. Der vereinbarte Preis hätte sich nicht verändert, hätte die erstbeschwerdeführende Partei das Aushubmaterial nicht auf der Deponie H, sondern etwa auf ihre eigene Deponie verbracht.

Es war von vornherein entsprechend dem von der zweitbeschwerdeführenden Partei betreffend die Deponie H eingebrachten Antrag auf Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 AWG 2002 beabsichtigt, nur sie betreffendes Material auf die Deponie zu verbringen. Das Gesamtvolumen des Bodenaushubs des Bauvorhabens der zweitbeschwerdeführenden Partei beträgt

52.383 m3 und jenes des Bauvorhabens der K C C GmbH 28.486 m3. Damit wäre das behördlich bewilligte Volumen der Deponie H im Ausmaß von 81.100 m3 nahezu erschöpft gewesen. Es hätten keine weiteren Materialien mehr zur Deponie gebracht werden sollen. Soweit bestimmte Aushubmengen betreffend das Bauvorhaben der K C C GmbH auf Grund der besseren Materialqualität nicht endgültig auf der Deponie belassen werden sollten, war es das Anliegen des Eigentümers des Deponiegrundstücks B. H., die genehmigte Mächtigkeit nicht auszunützen. Die zweitbeschwerdeführende Partei beabsichtigte diesbezüglich auf das restliche Deponievolumen zu verzichten. Der erstbeschwerdeführenden Partei wurde nicht das Recht eingeräumt, eigenes Material auf die Deponie zu verbringen. Welche Abfälle auf die Deponie H verbracht werden, bestimmte ausschließlich die zweitbeschwerdeführende Partei.

Die Ausführung der Deponie H vor Ort war zunächst durch die M Erdbau und Transporte GmbH, die die Vorarbeiten zur Errichtung der Deponie geleistet hat, geplant. Dieses Unternehmen wurde von der erstbeschwerdeführenden Partei, die die weitere Fertigstellung vorangetrieben hat, abgelöst. Die erstbeschwerdeführende Partei hat die rechtlich erforderliche Meldung der Deponie im Elektronischen Datenmanagement des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (EDM) vorgenommen und sich als Betreiberin der Deponie registrieren lassen. Sie hat die mit dem Betrieb der Deponie erforderlichen Tätigkeiten, wozu die Kontaktaufnahme mit der Abfallbehörde genauso zählte wie beispielsweise die Ausschilderung der Deponie mit ihrem Firmenschild, als "beigezogener Fachkundiger", selbständig ausgeübt. Auf der Deponie war ausschließlich Personal der erstbeschwerdeführenden Partei mit dem Einbau inklusive der Verdichtung des Bodenaushubs beschäftigt.

Die erstbeschwerdeführende Partei teilte überdies dem Planer der zweitbeschwerdeführenden Partei die noch erforderlichen Schritte zur Vorbereitung der Befüllung der Deponie mit und bekam gleichzeitig den Auftrag dazu. Dieser umfasste etwa die Fertigstellung der Deponieauffahrt, die Vorbereitung der Installation einer Reifenwaschanlage bzw. eines Tauchbeckens, die Meldung im EDM sowie die Sicherung der Zufahrt durch Anbringung einer Kette zur Verhinderung illegaler Ablagerungen. Auch die Eingangskontrolle wurde von der erstbeschwerdeführenden Partei vorgenommen. Die Deponie wurde der erstbeschwerdeführenden Partei jedoch nicht zur selbständigen wirtschaftlichen Nutzung überlassen.

Die einzelnen Arbeitsschritte wurden von der erstbeschwerdeführenden Partei jeweils in Regie verrechnet. Die erstbeschwerdeführende Partei hat grundsätzlich vor Ort im Regelbetrieb ohne Weisungen der zweitbeschwerdeführenden Partei autonom agiert. Für einen bestimmten Standort auf der Deponie, auf dem allenfalls ein Gebäude errichtet werden sollte, gab es die Anordnung gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei, besonderes Material einzubringen, um eine nachträgliche Bebauung zu ermöglichen. In Bezug auf die restliche Deponiefläche war die erstbeschwerdeführende Partei an keine Weisungen gebunden und hat selbständig über den Ort und die Art des Einbaus entschieden.

Zum Zeitpunkt der Hangrutschung am war die Deponie in Betrieb. Bei der Rutschung ist neben dem Großteil des unter der Deponie befindlichen Hanges auch ein geringer Teil der Deponie abgerutscht. Der Betrieb der Deponie war ursächlich für die Hangrutschung.

Es ist eindeutig nachvollziehbar, welches Material nachträglich geliefert wurde und welches sich bereits ursprünglich an Ort und Stelle befunden hat, sodass es möglich ist, das angelieferte Material vom Urzustand zu trennen. Ebenso war eine klare Abgrenzung der verbliebenen Deponiefläche vom Gebiet der Hangrutschung möglich.

Die mit Bescheid der BH vom vorgeschriebenen Sanierungsmaßnahmen betreffend den Rutschhang wurden bereits zwangsweise umgesetzt.

Im Zuge des Berufungsverfahrens hat sich ergeben, dass auf der Deponiefläche Wasseransammlungen aufgetreten sind, die die Hangstabilität bedrohen. Eine bombierte Ausführung der Deponiefläche baut dieser Bedrohung vor.

8 Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass beide beschwerdeführenden Parteien als Inhaber der Deponie H zu qualifizieren seien.

Für den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 3 AWG 2002 sei als "Inhaber" derjenige zu behandeln, der die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß § 62 Abs. 3 leg.cit. vorgeschriebenen Maßnahmen habe, und zwar weil er die Sachherrschaft über die Anlage ausübe, über die Aufnahme, den Ort und die Art der Lagerung von zu deponierenden Materialien, ohne etwa als Arbeitnehmer diesbezüglich weisungsgebunden zu sein, entscheide und daher nur er faktisch in der Lage sei, die Einhaltung der Auflagen und der gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 nachträglich vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten bzw. die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

Die erstbeschwerdeführende Partei habe nicht nur die Rolle eines Erdbauunternehmens eingenommen, das nur ganz bestimmte, aufgetragene Aushub- und Erdbauarbeiten unter unmittelbarer Anweisung der Auftraggeberin durchgeführt habe. Vielmehr habe sie vor Ort zumindest im Regelbetrieb ohne Weisungen der zweitbeschwerdeführenden Partei agiert, mit Ausnahme eines bestimmten Bereiches zwecks allfälliger nachträglicher Bebauung selbständig über Ort und Art des Einbaus entschieden, die Meldung im EDM vorgenommen, sich dabei selbst als Betreiberin registrieren lassen, mit der Abfallbehörde Kontakt aufgenommen, die Deponie mit ihrem Firmenschild ausgeschildert, die Auffahrt zur Deponie fertiggestellt sowie die Installation einer Reifenwaschanlage bzw. eines Tauchbeckens installiert. Die Eingangskontrolle sei von ihr vorgenommen worden. Diese Einbindung in den gesamten Ablauf des Deponiegeschehens übersteige den Grad, bei dem nur von einem bloßen Auftrag zur Ausführung von Aushubtransport- und Einbauarbeiten gesprochen werden könne. Es bestehe demnach keine uneingeschränkte Unterordnung gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei.

Die zweitbeschwerdeführende Partei habe wiederum den Antrag auf Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß § 37 AWG 2002 eingebracht. Eine vollständige Übertragung der daraus erfließenden Rechte und Pflichten sei nicht erfolgt. Durch die Einbringung des Antrages und die anschließende Konsumation der Genehmigung, möge diese auch durch beauftragte Dritte bewerkstelligt worden sein, habe sie gleichzeitig die Verantwortung für die Behandlungsanlage mitübernommen. Der erstbeschwerdeführenden Partei sei nicht das Recht eingeräumt worden, eigenes Material zur Deponie zu bringen. Es sei kein bestimmter Pachtzins sondern vielmehr die Abrechnung der erbrachten Leistungen in Regie vereinbart worden. Eine Verpachtung der Deponie liege nicht vor. Auf der Deponie sollten ursprünglich nur Aushübe der zweitbeschwerdeführenden Partei eingebracht werden. Der Umstand, dass auch Aushubmaterial der K C C GmbH zur Deponie H gebracht werden sollte, stehe der Qualifikation der zweitbeschwerdeführenden Partei als Inhaberin der Behandlungsanlage nicht entgegen, zumal R. H. Geschäftsführer sowohl der zweitbeschwerdeführenden Partei, als auch der K C C GmbH sei und als solcher der Verbringung des die K C C GmbH betreffenden Aushubmaterials auf die Deponie H zugestimmt habe. Es komme somit auch der zweitbeschwerdeführenden Partei die Eigenschaft als "Inhaberin der Behandlungsanlage" zu.

Die erstinstanzliche Behörde sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass beide beschwerdeführenden Parteien als Mitinhaber Adressaten des Bescheides über die gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 vorgeschriebenen Maßnahmen seien.

Dem Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei auf Beischaffung des zu 3 U 16/13w beim Bezirksgericht Kitzbühel geführten Strafaktes zum Beweis dafür, dass Weisungsadressat für das Deponieaufsichtsorgan die erstbeschwerdeführende Partei gewesen sei bzw. diese über die Deponie iSd § 309 ABGB verfügungsberechtigt und tatsächlich Betreiberin in rechtlicher Hinsicht iSd ABGB gewesen sei, sei nicht zu folgen gewesen. Die zweitbeschwerdeführende Partei habe dem Auftrag der belangten Behörde, ihr Beweisanbot dahin zu konkretisieren, welche Schriftstücke aus diesem Strafakt eingeholt werden hätten sollen bzw. zum Beweis welcher Tatsachen dieser Akt angeboten werde, nicht entsprochen und weder das Beweisthema noch das Beweismittel entsprechend konkretisiert.

Aufgrund der vom vermessungstechnischen Amtssachverständigen vorgenommenen Neuberechnung der nach der Hangrutschung verbliebenen Deponiefläche habe der forstfachliche Amtssachverständige eine Neuberechnung des für die Wiederaufforstung erforderlichen Pflanzenbedarfs vorgenommen. Diese neue Bepflanzungsliste sei der Entscheidung zugrunde gelegt worden.

Wegen der zwischenzeitig auf der Deponiefläche aufgetretenen Wasseransammlungen und der sich daraus ergebenden Bedrohung der Hangstabilität sei aufgrund der Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen die Maßnahme gemäß Spruchpunkt II.1. des erstinstanzlichen Spruchs neu zu fassen und die bombierte Ausführung der Deponiefläche vorzuschreiben gewesen.

Da die Anordnungsbereiche der beiden Bescheide der BH vom sowie vom grundsätzlich voneinander abgegrenzt seien und die jeweils angeordneten Maßnahmen losgelöst voneinander erfüllbar seien, sei das Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei unzutreffend, wonach die im Bescheid vom aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen die im Bescheid vom unter Spruchpunkt II.1. genannten Maßnahmen in sich begriffen. Überdies sei auch die in beiden Bescheiden angeordnete Bepflanzung einerseits betreffend den Rutschhang andererseits betreffend die Deponiefläche jeweils klar abgegrenzt.

Da die Entfernung des geschütteten Materials infolge Abgrenzbarkeit zum zuvor bereits vorhandenen Material möglich und die Anordnung der bombierten Ausführung aufgrund der Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen nachvollziehbar sei, sei die Vorschreibung ausreichend konkretisiert. Im Übrigen sei die mangelnde Konkretisierung nach erfolgter Umgestaltung der Maßnahme die ehemalige Deponiefläche betreffend nicht mehr eingewandt worden.

Wenn in Bezug auf die "Restfläche" im Süd-West-Eck der Deponie von der ansonsten angeordneten Verpflichtung zur Entfernung des geschütteten Materials abgesehen worden sei bzw. in diesem Bereich auch die bombierte Ausgestaltung der Fläche nicht angeordnet werde, werde insofern der inhaltlichen Vorgabe des geologischen Amtssachverständigen ausreichend Rechnung getragen. Ein Weiterbetrieb der Restfläche als Deponie sei mangels vorhandener Deponieeinrichtungen nicht möglich. Außerdem stehe die erforderliche Wiederaufforstung auch dieser Fläche einer Weiterführung der Deponie in diesem Bereich entgegen. Schließlich seien die Verfahrensparteien durch die Ausnahme dieser Fläche von der spruchgemäß angeordneten Verpflichtung zur Entfernung des angelieferten Materials nicht belastet.

Die Fristen für die Umsetzung der Maßnahmen seien neu gefasst worden, wobei die Frist zur bombierten Ausführung der ehemaligen Deponiefläche bewusst länger gefasst worden sei, um zu gewährleisten, dass kein übereiltes Arbeiten mit mehreren schweren Baggern gleichzeitig erforderlich sei.

9 Mit Beschluss vom , B 831/2013-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei ab und trat diese unter einem an den Verwaltungsgerichtshof ab.

10 In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes zu 2013/07/0226 ergänzten Beschwerde beantragte die zweitbeschwerdeführende Partei, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ihr gegenüber ersatzlos zu beheben; hilfsweise den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

11 Ebenso richtet sich die zu 2013/07/0143 eingebrachte Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei gegen den angefochtenen Bescheid mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

12 Im Verfahren zu 2013/07/0143 legte die belangte Behörde, im Verfahren zu 2013/07/0226 das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG eingetretene Landesverwaltungsgericht Tirol jeweils die Verwaltungsakten vor und beantragten in ihren jeweiligen Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der jeweiligen Beschwerde.

13 Die zweitbeschwerdeführende Partei beantragte als im Verfahren zu 2013/07/0143 mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift, im Falle einer Bescheidbehebung die alleinige Betreibereigenschaft der erstbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Deponie H nach den Bestimmungen des AWG festzustellen. Die erstbeschwerdeführende Partei beantragte als im Verfahren zu 2013/07/0226 mitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

15 Auf die beiden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

16 Die beiden Beschwerdefälle gleichen in Bezug auf die von den beiden beschwerdeführenden Parteien jeweils bestrittene Qualifikation ihrerseits als Inhaberin der Betriebsanlage in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen, die vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0144, 225, entschieden wurden. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

17 Demnach ergibt sich aus § 62 Abs. 2 AWG 2002 und § 62 Abs. 4 leg. cit. (diese Bestimmung umfasst auch nach § 62 Abs. 3 leg. cit. zu treffende Maßnahmen) iVm § 64 Abs. 1 leg. cit.

- wie etwa auch aus § 63 Abs. 3 vierter Satz leg. cit. -, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der in einem Genehmigungsbescheid erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen den jeweiligen Inhaber der Behandlungsanlage trifft. Daraus folgt weiter, dass auch ein gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 zu erlassender Bescheid (Vorschreibung geeigneter Maßnahmen) gegenüber dem jeweiligen Inhaber der Betriebsanlage zu ergehen hat.

18 Für den vorliegenden Beschwerdefall ist der Begriff "Inhaber einer Behandlungsanlage" bei verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung des Sachlichkeitsgebotes dahin zu verstehen, dass als "Inhaber" derjenige zu behandeln ist, der die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. vorgeschriebenen Maßnahmen hat, und zwar, weil er die Sachherrschaft über die Anlage ausübt, über die Aufnahme, den Ort und die Art der Lagerung von zu deponierenden Materialien, ohne etwa als Arbeitnehmer diesbezüglich weisungsgebunden zu sein, entscheidet und daher nur er faktisch dazu in der Lage ist, die Einhaltung der Auflagen und der gemäß § 62 Abs. 3 leg.cit. nachträglich vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten bzw. die hiefür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Für die Heranziehung der beschwerdeführenden Parteien als Adressat des gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 zu erlassenden Auftrages kommt es darauf an, ob sie die Möglichkeit der Bestimmung oder zumindest der Mitbestimmung der in der Behandlungsanlage ausgeübten Geschehens haben, unter anderem ob sie auf die Betriebsabläufe ganz oder zumindest teilweise Einfluss nehmen können. Je nach dem Inhalt der Vertragsbeziehung kann mehr als eine Person die Möglichkeit der Bestimmung der Betriebsabläufe und des Geschehens in der Deponie somit die Möglichkeit der Umsetzung der gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 vorgeschriebenen Maßnahmen haben und folglich als Inhaber oder Mitinhaber einer Behandlungsanlage angesehen werden.

19 Nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hat die erstbeschwerdeführende Partei vor Ort im Regelbetrieb ohne Weisungen der zweitbeschwerdeführenden Partei grundsätzlich autonom agiert und entschied mit Ausnahme jenes Deponiebereiches, auf dem allenfalls ein Gebäude hätte errichtet werden sollen, selbständig über Ort und Art des Einbaus. Unter anderem nahm die erstbeschwerdeführende Partei die Eingangskontrolle vor. Der Umstand, dass die erstbeschwerdeführende Partei die beauftragten Tätigkeiten auf der Deponie vereinbarungsgemäß in Regie verrechnete, lässt nicht den Schluss zu, sie sei gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei weisungsgebunden gewesen.

20 Der zweitbeschwerdeführenden Partei wurde auf ihren Antrag hin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushubdeponie erteilt. Sie hat zwar die erstbeschwerdeführende Partei mit der Durchführung von Deponiearbeiten, insbesondere mit der Fertigstellung der Deponieauffahrt, der Vorbereitung der Installation einer Reifenwaschanlage bzw. eines Tauchbeckens, der Meldung im EDM sowie der Sicherung der Zufahrt durch Anbringung einer Kette zur Verhinderung illegaler Ablagerungen beauftragt. Im Regelbetrieb war die erstbeschwerdeführende Partei vor Ort an keine Weisungen gebunden bzw. hatte selbständig über Ort und Art des Einbaus entschieden. Jedoch bestimmte ausschließlich die zweitbeschwerdeführende Partei, welche Abfälle grundsätzlich auf die Deponie H verbracht werden und zwar nur sie betreffendes Material, während die erstbeschwerdeführende Partei kein eigenes Material auf die Deponie verbringen durfte. Ebenso gab es in Bezug auf einen bestimmten Deponiebereich, wo die Errichtung eines Gebäudes im Raum stand, gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei die Anordnung, besonderes Material aufzubringen, um die nachträgliche Bebauung zu ermöglichen.

21 Gemäß dieser von der belangten Behörde festgestellten Vertragsbeziehung zwischen den beiden beschwerdeführenden Parteien hatten beide beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, auf die Betriebsabläufe in einem derartigen Umfang Einfluss zu nehmen, dass sie jeweils in der Lage waren, die Einhaltung der Auflagen und der gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 nachträglich vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten bzw. die hiefür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und dementsprechend die Sachherrschaft über die Deponie auszuüben.

22 Der Begriff des "Betreibens" einer Deponie umfasst ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibens nicht gegeben werden kann. Das Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei, alle in § 61 AWG 2002 geregelten Aufgaben eines Deponiebetreibers habe die erstbeschwerdeführende Partei zu erfüllen gehabt, kann daher die Beschränkung der Inhabereigenschaft auf die erstbeschwerdeführende Partei betreffend die konkrete Behandlungsanlage nicht begründen.

23 Aus dem Umstand, dass im Genehmigungsverfahren die Firma M als künftige Deponiebetreiberin beigezogen wurde, kann nicht geschlossen werden, dass sie alle daraus erfließenden Rechte und Pflichten auf die erstbeschwerdeführende Partei übertrug und Letztere nach der dargestellten Rechtsprechung alleinige Inhaberin der Deponie wurde.

24 Die Verbringung von Aushubmaterial der Baustelle der K C C GmbH in Reith bei Kitzbühel steht der Qualifikation der zweitbeschwerdeführenden Partei als "Mitinhaberin" der Behandlungsanlage nicht entgegen. Die erstbeschwerdeführende Partei hatte nicht das Recht, eigenes Material auf die Deponie H zu verbringen. Vielmehr bestimmte die zweitbeschwerdeführende Partei, welche Abfälle auf die Deponie gelangte. Die Verbringung des Aushubmaterials von der Baustelle der K C C GmbH auf die Deponie erfolgte nicht aus eigenem wirtschaftlichen Antrieb der erstbeschwerdeführenden Partei, sondern beruhte auf der Zustimmung von R. H., dem handelsrechtlichen Geschäftsführer sowohl der zweitbeschwerdeführenden Partei als auch der K C C GmbH. Im Gegensatz zu B. H. ist dessen Sohn R. H. zwar nur gemeinsam mit ihm vertretungsbefugter Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei. Die Verbringung des Aushubmaterials von der Baustelle der K C C GmbH ohne ausdrücklicher Zustimmung des B. H. steht der Feststellung, dass an sich die zweitbeschwerdeführende Partei bestimmte, welches Material auf der Deponie gelagert wird, grundsätzlich nicht entgegen.

25 Entgegen dem Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei verweist weder der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides bei der Darstellung der aufgetragenen Maßnahmen auf (außerhalb des Bescheides gelegene) technische Unterlagen, noch übernimmt der angefochtene Berufungsbescheid einfach den erstinstanzlichen Bescheidspruch, sondern konkretisierte nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren die aufgetragenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der verfügten endgültigen Deponieschließung. Dem Einwand der mangelnden Bestimmtheit der den beschwerdeführenden Parteien aufgetragenen Maßnahmen kommt daher keine Berechtigung zu.

26 Im Zusammenhang mit ihrer Verfahrensrüge, wonach die belangte Behörde trotz Antrags den Strafakt des Bezirksgerichtes Kitzbühel, 3 U 16/13w, nicht eingeholt habe, legte die zweitbeschwerdeführende Partei nicht konkret dar, zu welchen Feststellungen die Beischaffung dieses Aktes geführt hätte. Der pauschale Hinweis, es hätte sich daraus ergeben, dass sie keine Maßnahmen gesetzt habe, die die Anlastung einer (Mit )Betreibereigenschaft rechtfertigen würde, ist diesbezüglich unzureichend. Insofern wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan. Im Übrigen hat die zweitbeschwerdeführende Partei mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom der belangten Behörde die aus ihrer Sicht wesentlichen Bestandteile des Strafaktes ohnehin vorgelegt.

27 Das Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei, ihr werde ein verfassungswidriges, insbesondere gleichheitswidriges Sonderopfer vorgeschrieben und in ihr Eigentumsrecht (im verfassungsrechtlichen Sinne) eingegriffen, bezieht sich auf die im vorliegenden Verfahren nicht gegenständliche Vorschreibung von Maßnahmen zur Stabilisierung des abgerutschten Hanges und ist bereits deshalb nicht weiter beachtlich.

28 Entgegen der Rechtsansicht der zweitbeschwerdeführenden Partei hat die belangte Behörde sie wie auch die erstbeschwerdeführende Partei zu Recht als Mitinhaberin der gegenständlichen Behandlungsanlage qualifiziert und ihr die Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der endgültigen Schließung der Deponie aufgetragen. Die zweitbeschwerdeführende Partei wurde bereits deshalb weder im Grundrecht auf Eigentum noch im Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt.

29 Schließlich ist auch der Einwand der zweitbeschwerdeführenden Partei, der angefochtene Bescheid verweise ohne nähere Begründung auf Gutachten, vor allem im Spruch des Bescheides werde der Umfang, inwieweit dem Inhalt dieser Gutachten Folge zu leisten sei, nicht angegeben, unberechtigt.

30 Beide Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

31 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren der erstbeschwerdeführenden Partei für ihre Gegenschrift als mitbeteiligte Partei im Verfahren 2013/07/0226 war abzuweisen, weil in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag Umsatzsteuer mitenthalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/07/0141).

Wien, am