VwGH vom 25.09.2014, 2013/07/0142
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der Ing. L G GmbH in K, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach, Dr. Reinhard Teubl und Mag. Harald Terler, Rechtsanwälte in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW.2.3.5/0012-VI/6/2013, betreffend Feststellung gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom begehrte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zur Klärung der Frage, ob die an ihre Kunden zusammen mit Werbeuhren ausgehändigten Uhrenverpackungen in Form von Blechdosen bzw. - schachteln als langlebig im Sinne der Anlage 2 zur Verpackungsverordnung 1996 (VerpackVO 1996) einzustufen seien.
Mit Bescheid vom stellte die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002 fest, dass es sich bei den in Frage stehenden Einzelverpackungen für Werbeuhren, bestehend aus einer Blechschachtel oder -dose mit Schaumstoffpolsterung oder Kunststoffeinlage, um keine langlebigen Verpackungen im Sinne des § 7 Abs. 1 iVm Anlage 2 zur VerpackVO 1996 handelt. Diese Feststellung stützte sie im Wesentlichen auf ein von ihr eingeholtes Gutachten eines Amtssachverständigen der Abteilung Abfalllogistik, Vermeidung und produktbezogene Abfallwirtschaft des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom . Darin habe der Amtssachverständige vollständig und schlüssig dargelegt, dass für die Erfüllung des Kriteriums der Langlebigkeit im Sinn der VerpackVO 1996 kumulativ alle drei in Anlage 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen gegeben sein müssten, was im konkreten Fall nicht zutreffe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die Beschwerde bringt vor, bei richtiger Auslegung der in der Anlage 2 zur VerpackVO 1996 genannten Kriterien hätte die belangte Behörde zu einem konträren Ergebnis kommen müssen.
Zu Z 1 der Anlage 2 wird ausgeführt, dass die Lebensdauer sowohl der Uhren als auch der Verpackungen mindestens fünf Jahre betrage und letztere darüber hinaus zum dauerhaften Gebrauch der Werbeuhren dienten. Viele Kunden der Beschwerdeführerin betrachteten die Uhren auf Grund ihrer kreativen Gestaltung und Verarbeitung als Sammlerobjekte, die nicht täglich verwendet und in Zeiten der Nichtbenutzung in der Originalverpackung aufbewahrt würden. Für den dauerhaften Gebrauch spreche auch die Tatsache, dass die Uhren Jahre nach dem Kauf in der Originalverpackung zur Reparatur bzw. zum Batteriewechsel gebracht würden. Zwar werde die Uhrenverpackung auch zur Aufbewahrung diverser Utensilien verwendet, dies geschehe aber erst nach der eigentlichen Verwendung als Uhrenverpackung.
Das eben angesprochene Faktum könne nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden, weil es doch dem Sinn und Zweck der VerpackVO 1996 - der weitestgehenden Vermeidung von Verpackungsabfällen - entspreche, dass die Blechdosen bzw. Blechschachteln auch für andere Zwecke brauchbar seien. Das in Z 2 der Anlage 2 aufgezählte Kriterium erscheine im Lichte der Zielsetzung der VerpackVO 1996 als ein nicht unbedingt tauglicher Gradmesser für die Frage nach einer langlebigen Verwendung.
Hinsichtlich der Voraussetzung nach Z 3 der Anlage 2 sei nicht ersichtlich, worin der Unterschied einer Uhrenverpackung zu einem in der demonstrativen Aufzählung in Anlage 2 genannten Schmucketui bestehe. Auch bei Schmuck sei - wie die belangte Behörde in Bezug auf die Werbeuhrenverpackungen der Beschwerdeführerin festgestellt habe - die Gefahr einer Schädigung der Produkteigenschaften hauptsächlich während des Tragens gegeben und nicht in Zeiten der Nichtbenutzung. Eine unterschiedliche Beurteilung eines Schmucketuis und einer Uhrenverpackung im Hinblick auf Z 3 der Anlage 2 sei daher nicht nachvollziehbar. Auch erscheine die verpackte Aufbewahrung einer Uhr sinnvoller als jene eines ebenfalls in der Aufzählung genannten Pannendreiecks oder von Schneeketten.
Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 AWG 2002 unterliegt, hat gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Die im konkreten Fall maßgebliche Anlage 2 zur VerpackVO 1996, BGBl. Nr. 648/1996 idF BGBl. II Nr. 364/2006, lautet:
"Langlebige Verpackungen
Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche,
1. die nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist,
2. die üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden und
3. die über die gesamte Lebensdauer des Produktes für den Erhalt der Produkteigenschaften erforderlich sind.
Diese sind insbesondere:
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- | CD-Hüllen |
- | Lederetuis |
- | Musikkassettenhüllen |
- | Pannendreiecksbehälter |
- | Schallplattenhüllen |
- | Schmucketuis |
- | Schneekettenbehälter |
- | Spielekartons |
- | Verbandkasten |
- | Videokassettenhüllen |
- | Wanderkartenhüllen." |
Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass eine Verpackung allen in den Z 1 bis 3 der Anlage 2 angeführten Kriterien genügen muss, um als langlebig gelten zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/07/0002). | |
Nach der Z 2 der Anlage 2 zur VerpackVO 1996 setzt die Qualifikation einer Verpackung als langlebig voraus, dass diese üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt wird. Wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst ausführt, werden die in Frage stehenden Blechdosen bzw. -schachteln nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung als Uhrenverpackungen für die Aufbewahrung verschiedenster anderer Utensilien weiterverwendet. Demzufolge ist - wie auch der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom dargelegt hat - das in Z 2 normierte Kriterium nicht erfüllt. Dass dieses Kriterium nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Lichte des Grundgedankens der VerpackVO 1996 "als ein nicht unbedingt tauglicher Gradmesser" für die Frage nach einer langlebigen Verpackung erscheine, ändert nichts daran, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung auch am Maßstab dieses Kriteriums vorzunehmen hatte. | |
Da somit bereits eines der in Anlage 2 zur VerpackVO 1996 normierten Kriterien im konkreten Fall nicht zutrifft, können die gegenständlichen Uhrenverpackungen nicht als langlebig eingestuft werden. | |
Ergänzend ist zu dem in der Beschwerde - im Hinblick auf das in Z 3 der Anlage 2 der VerpackVO 1996 normierte Kriterium - angestellten Vergleich der Werbeuhrenverpackungen mit den in der demonstrativen Aufzählung in Anlage 2 u.a. angeführten Schmucketuis, Pannendreiecksbehälter und Schneekettenbehälter erneut auf das hg. Erkenntnis, Zl. 2009/07/0002, zu verweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die erwähnte Liste keine unwiderlegbare Einstufung der in ihr genannten Verpackungen als langlebig darstellt. Der demonstrativen Aufzählung kommt in Bezug auf die Eigenschaft der Langlebigkeit der Verpackung nur Indizwirkung zu. Die Beschaffenheit der Verpackung muss konkret in Beziehung zum jeweils darin aufbewahrten Produkt und dessen zu erhaltenden Eigenschaften gesetzt werden. | |
Entsprechend den nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen sei eine Gefährdung der Produkteigenschaften einer Uhr in der Regel während des Tragens am Handgelenk und nicht zum Zeitpunkt der Nichtbenutzung gegeben und sei die Aufbewahrung einer Uhr in einer Verpackung für den Erhalt der Produkteigenschaften irrelevant. Dass die belangte Behörde auch die Erfüllung des Kriteriums der Z 3 verneint hat, begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken. | |
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. | |
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. | |
Wien, am |
Fundstelle(n):
QAAAE-80953