TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 30.06.2016, 2013/07/0141

VwGH vom 30.06.2016, 2013/07/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft L in L, vertreten durch Dr. Georg Gorton und DDr. Birgit Gorton, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Radetzkystraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW.4.1.6/0075-I/5/2013, betreffend Angelegenheiten einer Wassergenossenschaft (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Lesachtal in L, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines bekämpften Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Gemeinde ist Mitglied der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft.

2 Die beschwerdeführende Partei beantragte mit dem am bei der Bezirkshauptmannschaft Hermagor eingelangten Schreiben die "Einleitung eines Verfahrens und bescheidmäßige Vorschreibung der Außenstände" in Bezug auf die Neubewertung des Amtshauses der mitbeteiligten Gemeinde aufgrund dessen Umbaus und Sanierung.

3 Mit Schreiben vom teilte die Bezirkshauptmannschaft Hermagor der beschwerdeführenden Partei mit, dass erst bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Dokumentation über den Versuch eines Schlichtungsverfahrens, aus der hervorgehe, dass innerhalb von sechs Monaten keine Lösung erreicht worden sei, die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde eintrete.

4 Mit Schreiben vom legte die beschwerdeführende Partei nach erfolglosem Streitschlichtungsversuch durch das Schiedsgericht der Wassergenossenschaft dessen Sitzungsprotokoll vor und ersuchte um bescheidmäßige Klärung des Sachverhalts zur Neubewertung des umgebauten Amtshauses der mitbeteiligten Gemeinde. Vor dem Umbau habe im Erdgeschoß je ein Damen- und Herren-WC bestanden. An deren Stelle sei ein barrierefreies Behinderten-WC errichtet worden. Gleichzeitig seien im Kellergeschoß zwei neue Damen- und Herren-WCs sowie zwei Urinale entstanden. Nach Rechtsansicht der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft seien das neu errichtete Behinderten-WC sowie die nach dem Umbau in den Keller verlegten WC-Anlagen - analog den WC-Anlagen vor dem Umbau im Erdgeschoß - jeweils als öffentliche Anlage einzustufen.

5 Mit Schriftsatz vom beantragte die mitbeteiligte Gemeinde die Feststellung, "dass die Bewertungseinheiten für das ‚alte Gemeindehaus' L Nr. 29 und das für die Adaptierung des neuen Gemeindeamtes abgerissene ‚Wohn- und Geschäftshaus' L Nr. 1 und 31 anzurechnen bzw. bei der Ermittlung des Ergänzungsbeitrages zu berücksichtigen seien und sämtliche WCs bzw. Pissstände im Gemeindeamt nach der Ziffer 26 der Anlage zu § 12 Abs 2 K-GWVG (Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz) zu bewerten" seien. Mit dem Erwerb des Wohn- und Geschäftshauses L Nr. 1 und 31 habe die mitbeteiligte Gemeinde die Bewertungseinheiten dieses Hauses übernommen. Diese Bewertungseinheiten seien bei der Ermittlung des Ergänzungsbeitrages zu berücksichtigen. Im Gemeindeamt sei keine gesonderte, öffentliche Bedürfnisanstalt vorhanden.

6 Mit Bescheid vom stellte die Bezirkshauptmannschaft Hermagor fest, dass sämtliche WC-Anlagen (WC bzw. Urinale) des neu adaptierten bzw. sanierten Gemeindeamtsgebäudes der mitbeteiligten Gemeinde entsprechend Z 26 lit. a des Schlüssels zur Ermittlung der Stimmen und Anteile, welche als Anlage a einen wesentlichen Bestandteil der geltenden Satzung der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft bildet, somit jeweils ein WC bzw. zwei Urinale mit 0,16 Anteilen zu bewerten sind (Spruchteil I). Im Übrigen wies die Bezirkshauptmannschaft Hermagor den Antrag der mitbeteiligten Gemeinde vom auf Feststellung zurück (Spruchteil II.).

7 Verfahrensgegenständlich sei die Bewertung der WC-Anlagen im adaptierten Gemeindeamtsgebäude. Da die Bewertung eines jeden in die Wassergenossenschaft einbezogenen Grundstücks für die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte sowie -pflichten in der Genossenschaft maßgeblich sei, sei unstrittig davon auszugehen, dass es sich bei der Streitigkeit um eine solche aus dem Genossenschaftsverhältnis handle. Die Bewertung von Liegenschaften und Anlagen sei unter anderem maßgeblich für die Stimmrechtsausübung der Mitglieder sowie für die Leistung von Baukostenbeiträgen, für Beitragsleistungen bei nachträglich aufgenommenen Liegenschaften und Anlagen, für Liegenschafts- und Anlagenerweiterungen sowie unter Umständen für die Wasserbezugsgebühr. Da es dem Schiedsgericht der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft nicht möglich gewesen sei, binnen 6 Monaten eine Entscheidung herbeizuführen, sei die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde übergegangen.

8 Die Bewertungseinheiten ergäben sich aus der Anlage a der Satzung der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft. Darin werde bei WC-Anlagen zwischen Anlagen in Betrieben und öffentlichen Anlagen unterschieden. Gemäß Z 26 der Anlage a seien bei unter Z 4, 8, 9 und 11 bis 18 der Anlage a geführten Betrieben die WC-Anlagen (ein WC bzw. zwei Urinale) mit 0,16 Anteilen, öffentliche Anlagen hingegen jeweils mit 0,7 Anteilen zu bewerten. Unter Z 4 der Anlage a seien Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufs-, Arbeits-, Amts- und Kanzleiräume, Werkstätten, Lagerräume udgl.) angeführt. Das konkrete Gemeindeamtsgebäude sei zweifelsfrei unter Z 4 der Anlage a zu subsumieren. Dass es sich dabei um ein öffentliches, während der Öffnungszeiten für jedermann zugängliches Gebäude handle, stehe dem nicht entgegen. Ein öffentliches Gebäude sei nicht mit der Bezeichnung "öffentliche Anlage" iSd Z 27 der Anlage a ident. Öffentliche Anlagen seien solche, die grundsätzlich gesondert von irgendwelchen Gebäuden bestünden. Die WC-Anlagen im Gemeindeamtsgebäude der mitbeteiligten Gemeinde seien somit jeweils mit 0,16 Anteilen pro WC bzw. zwei Urinale zu bewerten.

9 Die Berechnung der Bewertungseinheiten sei zwar unter anderem für die Verpflichtung zur Leistung von Ergänzungsbeiträgen iSd § 13 der Satzung wesentlich. Ob derartige Beiträge zu leisten seien, sei jedoch bisher nicht strittig gewesen. Neben einem 25 % höheren Wasserverbrauch verpflichte auch eine Erweiterung oder Änderung bei Übersteigen um 0,5 Bewertungseinheiten zur Leistung eines Ergänzungsbeitrages. Die beschwerdeführende Wassergenossenschaft werde daher eine Neuberechnung der Bewertungseinheiten durchzuführen haben. Erst danach stehe fest, ob eine Erhöhung um mehr als 0,5 Bewertungseinheiten gegeben und ein Ergänzungsbeitrag iSd § 13 der Satzung zu leisten sei.

10 Betreffend den Antrag der mitbeteiligten Gemeinde sei ein allfälliges Gegenrechnen von Bewertungseinheiten bis dato nicht streitgegenständlich gewesen und nicht dem Schiedsgericht vorgelegt worden, weshalb keine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über eine derartige Streitigkeit bestehe.

11 Dagegen erhob die beschwerdeführende Wassergenossenschaft Berufung mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Bewertung der WC-Anlagen analog dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom erfolge. Mit Schreiben vom stellte die beschwerdeführende Wassergenossenschaft betreffend die Entscheidung über ihre Berufung einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde.

12 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag statt (Spruchpunkt I.) und wies die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab (Spruchpunkt II.).

13 Begründend führte die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren wesentlich - zu Spruchpunkt II. aus, gegenständlich sei lediglich die Frage, ob gegen den erstinstanzlichen Bescheid, durch den es zu einer Bewertung sämtlicher WC-Anlagen des neu adaptierten bzw. sanierten Gemeindeamtsgebäudes der mitbeteiligten Gemeinde mit 0,16 Anteilen pro WC bzw. zwei Urinalen gekommen sei, eine Berufung zulässig sei. § 117 Abs 1 WRG 1959 umfasse nicht nur Entscheidungen über die Höhe der Kosten, sondern auch darüber, ob überhaupt eine derartige Leistung (Kostenersatz) zu erbringen sei, weshalb die sukzessive Gerichtszuständigkeit auch für Bescheide, mit denen eine Kostenersatzpflicht dem Grunde nach - ohne Festsetzung der konkreten Höhe - ausgesprochen worden sei, gelte. Demnach sowie im Hinblick auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 693/1988 (762 Blg. NR XVII. GP, Seite 11 zu Z 5), ergebe sich, dass eine Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides im administrativen Instanzenzug mittels Bescheid nicht zulässig sei.

14 Erkennbar ausschließlich gegen die "Abweisung" der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG (Spruchpunkt II.) richtet sich die gegenständliche Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

15 Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete wie auch die mitbeteiligte Gemeinde eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

17 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

18 Vorweg ist der Beschwerde einzuräumen, dass die belangte Behörde zwar die Berufung in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides "gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen" hat, jedoch aus der gesamten Begründung des Bescheides nicht zu erkennen ist, dass die belangten Behörde in der Sache selbst entschieden hat.

19 Vielmehr begründet die belangte Behörde Spruchpunkt II dahin, dass der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 117 Abs 1 und 4 WRG 1959 der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterliege und dessen Bekämpfung im administrativen Instanzenzug mittels "Bescheid" (wohl gemeint "Berufung") nicht zulässig sei. Daraus geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei nicht materiell geprüft und darüber keine inhaltliche Entscheidung getroffen hat. Im Hinblick auf die Bejahung der sukzessiven Zuständigkeit der Gerichte und die Annahme der Unzulässigkeit der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 ist offenkundig, dass sich die belangte Behörde im Spruch, wonach die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen werde (anstatt die Berufung zurückzuweisen), lediglich im Ausdruck vergriffen hat und der Wortlaut des Spruchs den Gedanken, den die belangte Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergibt. Da der Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG berichtigungsfähig ist, ist er, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung - hier: dass die Berufung zurückgewiesen wurde - zu lesen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2011/07/0111, und vom , 2013/03/0055).

20 Wesentlich zu klären ist somit die von der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft bestrittene Zurückweisung der Berufung gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959.

21 Gemäß § 85 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaften der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i leg. cit. beigelegt werden.

Nach § 117 Abs. 1 WRG 1959 entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

Gemäß § 117 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 87/2005 ist eine Berufung gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 nicht zulässig. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung tritt die Entscheidung außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.

22 Strittig zwischen der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft und der mitbeteiligten Gemeinde, als Mitglied der Wassergenossenschaft, ist die der allfälligen Verpflichtung der mitbeteiligten Gemeinde aus Anlass des Umbaus und der Sanierung des Gemeindeamtsgebäudes zugrundeliegende Berechnung der Bewertungseinheiten betreffend die nunmehr vorhandenen WC-Anlagen. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis.

23 § 117 WRG 1959 hat nur Leistungen zum Gegenstand, die unmittelbar im WRG 1959 oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Schutzvorschriften verankert sind. Dazu gehören jedoch nicht Leistungen aus dem Verbandsverhältnis (so etwa Beiträge der Genossenschaftsmitglieder an die Wassergenossenschaft). Streitigkeiten über solche Leistungen, wie konkret etwa von Genossenschaftsmitgliedern infolge von Liegenschafts- bzw. Anlagenerweiterungen gemäß der Satzung der Genossenschaft zu entrichtende Ergänzungsbeiträge, sind daher, wenn das genossenschaftliche Streitschlichtungsverfahren zu keinem Ergebnis führt, entgegen der Auffassung des Obersten Gerichtshofes (Beschluss vom , 1 Ob 1/95) ausschließlich im Administrativverfahren auszutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0204, mwN). Dies gilt insbesondere auch für Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung eines Ergänzungsbeitrages sowie über dessen Berechnungsgrundlage.

24 Daran vermag der Hinweis der belangten Behörde auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 893/1988 (762 Blg. NR XVII. GP, Seite 11, zu Z 5), nichts zu ändern, zumal es sich im konkreten Fall nicht um eine Aufteilung der den einzelnen Mitgliedern anlässlich der Bildung einer Wassergenossenschaft erwachsenen Kosten in Wassergenossenschaften gemäß nunmehr § 78 Abs. 7 WRG 1959, die in den Materialien als Beispiel für die sukzessive Gerichtszuständigkeit erwähnt wird, handelt.

25 Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht die Unzulässigkeit der Berufung der beschwerdeführenden Genossenschaft wegen sukzessiver Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 angenommen und die Berufung nicht materiell geprüft.

26 Der angefochtene Bescheid war somit bereits deswegen im bekämpften Umfang des Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, weshalb sich ein Eingehen auf die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde erübrigte.

27 Von der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

28 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil einerseits in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag Umsatzsteuer mitenthalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/07/0134), andererseits ein gesonderter Schriftsatzaufwand für eine Replik in der Verordnung nicht vorgesehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0140).

Wien, am