VwGH vom 28.01.2016, 2013/07/0134

VwGH vom 28.01.2016, 2013/07/0134

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der P. GmbH in G, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW./0278-I/6/2011, betreffend Kostenbescheid gemäß § 76 AVG in einer wasserrechtlichen Angelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom erteilte der Landeshauptmann von Steiermark (LH) auf Antrag der Beschwerdeführerin vom gemäß den §§ 9, 13, 21 Abs. 1, 99 Abs. 1 lit. b, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Unterwassereintiefung abwärts der Wasserkraftanlage D. Die Entscheidung über die Festlegung einer Entschädigung für die behauptete Beeinträchtigung des Fischereirechtes behielt sich der LH innerhalb eines Jahres durch Nachtragsbescheid vor.

Mangels Entscheidung über die Festlegung einer Entschädigung stellte der Fischereiberechtigte H T mit Schriftsatz vom einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG an die belangte Behörde mit dem Antrag, ihm einen Entschädigungsbetrag für die Beeinträchtigung seines Fischereirechtes in Höhe von EUR 15.000,-- samt 4% Zinsen ab Antragstellung zuzusprechen. Mit Schreiben vom stellte die belangte Behörde gegenüber dem LH fest, dass die sechsmonatige Entscheidungsfrist verstrichen, von einem überwiegenden Verschulden der säumigen Behörde auszugehen und somit dem Devolutionsantrag stattzugeben sei und die Zuständigkeit auf die belangte Behörde übergehe, weshalb sie den LH auffordere, die fischereiliche Entschädigung gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 für H T binnen drei Wochen sachverständig festzustellen und das entsprechende Gutachten der belangten Behörde zu übermitteln. Daraufhin ersuchte der LH mangels eines Amtssachverständigen in fischereilichen Entschädigungsfragen den nichtamtlichen Sachverständigen DI T Sch mit Schreiben vom , ein Entschädigungsgutachten zu erstellen.

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde aufgrund des Devolutionsantrages gemäß § 73 AVG iVm § 117 WRG 1959 mit Bezug auf den Bescheid des LH vom auf Basis des Gutachtens des Sachverständigen DI T Sch vom die innerhalb von zwei Monaten an den Fischereiberechtigten zu entrichtende fischereiliche Entschädigung mit EUR 13.069,22 fest.

Mit Bescheid vom bestimmte der LH die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen DI T Sch für die Erstellung des Gutachtens vom auf Basis der infolge der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur ursprünglichen Honorarnote abgeänderten Honorarnote vom gemäß §§ 53a Abs. 1 und 2 und 76 Abs. 1 und 4 AVG sowie §§ 9, 34 und 39 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mit insgesamt EUR 10.573,-- . Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom mangels Anfechtungsmöglichkeit seitens der Beschwerdeführerin "ab".

Das Land Steiermark zahlte daraufhin dem nichtamtlichen Sachverständigen die rechtskräftig bestimmten Gebühren aus. Nach Aufforderung des LH vom , worin gleichzeitig mitgeteilt wurde, über keinen fischereiwirtschaftlichen Sachverständigen zu verfügen, ersetzte die belangte Behörde die ausbezahlten Sachverständigengebühren.

Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 1 iVm § 52 AVG zur Bezahlung der Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen DI T Sch in der Höhe von EUR 10.573,--.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass weder ihr noch der Unterbehörde ein Amtssachverständiger mit den erforderlichen Fachkenntnissen zur Verfügung stehe, weshalb ein nichtamtlicher Sachverständiger heranzuziehen gewesen sei, dessen Kosten als Barauslagen iSd § 76 AVG gälten. Aufgrund der Beeinträchtigung des Fischereirechtes von H T durch die wasserrechtliche Bewilligung sei es notwendig gewesen, die Höhe der Entschädigung mittels Gutachten festzustellen. Die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gegenüber dem Sachverständigen iSd § 53a AVG und deren Bezahlung lägen konkret vor.

Da die Beschwerdeführerin um wasserrechtliche Bewilligung der Unterwassereintiefung angesucht habe und die einem Nachtragsbescheid vorbehaltene Festlegung der Entschädigung fischereilicher Beeinträchtigungen gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959 Teil des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gewesen sei, treffe die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Kostenersatzpflicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin meint, die Kostenersatzpflicht gemäß § 76 Abs. 1 AVG treffe sie nicht, weil den in Bezug auf die fischereiliche Entschädigung verfahrenseinleitenden Antrag, über den in einem eigenen Verfahren entschieden worden sei, der Fischereiberechtigte gestellt habe.

Unabhängig davon habe die belangte Behörde als im Hinblick auf die Devolution zuständige Behörde weder die Gebühr des Sachverständigen, deren Ersatz der Beschwerdeführerin als der Behörde erwachsene Barauslagen aufgetragen worden sei, bestimmt, noch dem Sachverständigen gegenüber die Gebühr bezahlt. Die Beschwerdeführerin sei deshalb in die diesbezüglichen Vorgänge verfahrensrechtlich nicht eingebunden gewesen und habe ihre Parteirechte nicht ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Voraussetzungen für den auferlegten Ersatz lägen auch deshalb nicht vor.

Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nichts anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen (§ 75 Abs. 1 AVG). Gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG, hat, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind dann, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht wurde, die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten nach dieser Bestimmung die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin auf wasserrechtliche Bewilligung der Unterwassereintiefung ist auch der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlungen als eingeschlossen anzusehen. Gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsende vermögensrechtliche Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117 WRG 1959). Lassen sich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei nicht ohne unverhältnismäßige Erschwernis für das Vorhaben verwirklichen, ist der Fischereiberechtigte auf eine Entschädigung beschränkt. Hat der Fischereiberechtigte konkrete Maßnahmen vorgeschlagen, denen nicht Rechnung getragen werden kann, hat die Wasserrechtsbehörde zu prüfen, ob eine Entschädigung zusteht, ohne dass es noch eines besonderen Entschädigungsantrages des Fischereiberechtigten bedarf ( Bumberger/Hinterwirth , WRG2, Wasserrechtsgesetz, K 4 zu § 15).

Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist eine Entschädigungsleistung iSd § 117 Abs. 1 WRG 1959 in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheid festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen (§ 117 Abs. 2 WRG 1959). Demnach zählen zu den vom Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung umfassten erforderlichen Amtshandlungen auch jene, die zur Ermittlung behaupteter nachteiliger Folgen für Fischwässer, möglicher Schutzmaßnahmen zu deren Verhinderung sowie eines Anspruchs auf Entschädigung, wenn sich die Schutzmaßnahmen nicht ohne unverhältnismäßige Erschwernis für das Vorhaben verwirklichen lassen, notwendig sind. Dass die Behörde die Höhe des dem Fischereiberechtigten zustehenden Entschädigungsbetrages gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 durch einen Nachtragsbescheid bestimmt hat, vermag daran nichts zu ändern. Die Wasserrechtsbehörde hat aus Anlass eines Bewilligungsantrages bei entsprechenden Einwendungen von Fischereiberechtigten den Anspruch auf Entschädigung ohne entsprechenden Antrag des Fischereiberechtigten zu prüfen und zu bestimmen, weshalb die in diesem Zusammenhang erforderlichen Amtshandlungen durch den Antrag um wasserrechtliche Bewilligung veranlasst werden. Weder die Einwendung nachteiliger Folgen für die Fischwässer und der Vorschlag konkreter Maßnahmen zu deren Verhinderung, noch ein Antrag auf Zuspruch eines konkreten Entschädigungsbetrages im Wege eines Nachtragsbescheids - wie im vorliegenden Fall - vermögen daran etwas zu ändern. Die insofern den verfahrenseinleitenden Antrag stellende Beschwerdeführerin hat somit gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG grundsätzlich für die zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages nach § 117 Abs. 1 WRG erforderlichen Barauslagen aufzukommen.

Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind nach § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde nach § 52 Abs. 2 AVG ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

Ein Vorbringen dahin, dass die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung der Höhe des Entschädigungsbetrages nicht notwendig gewesen wäre bzw. der Behörde kein geeigneter Amtssachverständiger zur Verfügung gestanden wären und die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen insofern rechtswidrig wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet.

Sofern die Beschwerdeführerin moniert, dass nicht die infolge Devolution für die Bestimmung der Entschädigung zuständige belangte Behörde sondern der nicht mehr zuständige LH den nichtamtlichen Sachverständigen beigezogen habe, zeigt sie ebenso wenig einen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wesentlichen Verfahrensmangel auf, wie in Bezug auf den Umstand, dass der Sachverständige nicht bescheidmäßig zum Gutachter bestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/04/0146), zumal die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen unbestritten zur Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts notwendig war.

Unter der Behörde "erwachsenen" Barauslagen iSd § 76 Abs. 1 AVG sind nur solche zu verstehen, die gegenüber dem Sachverständigen im Sinne des § 53a AVG festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurden, wobei die "Festsetzung" der Sachverständigengebühren gemäß § 53a Abs. 1 AVG in Form der Erlassung eines - gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung vom Sachverständigen "mit Berufung an die vorgesetzte Behörde" anfechtbaren - Bescheides zu erfolgen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2000/07/0282). Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr nichtamtlicher Sachverständiger von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.

Die Gebühren des vom LH beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen wurden gemäß § 53a Abs. 1 und 2 AVG mit Bescheid des LH vom bestimmt und in der Folge dem Sachverständigen nach Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Gebührenbestimmungsbescheid mit Bescheid der belangten Behörde vom vom Land Steiermark ausbezahlt. Die belangte Behörde ersetzte jedoch die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von EUR 10.573,-- nach Aufforderung des LH vom , weshalb ihr letztlich diese Kosten iSd § 76 Abs. 1 AVG erwachsen sind.

Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 AVG für die die Beschwerdeführerin treffende Pflicht zur Tragung der dem beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 53a AVG rechtskräftig bestimmten Gebühren, die der belangten Behörde als Kosten erwachsen sind, liegen somit vor. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, sie habe ihre Parteirechte nicht ordnungsgemäß wahrnehmen können, weil die belangte Behörde weder den nichtamtlichen Sachverständigen bestellt, noch dessen Gebühren bestimmt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen betrifft und der Partei, die im allgemeinen gemäß § 76 Abs. 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung zukommt. Sie kann ihre Rechte jedoch umfassend in dem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2002/07/0055).

Dementsprechend kann im Verfahren nach § 76 AVG die Partei, der die dem nichtamtlichen Sachverständigen bezahlten Gebühren als der Behörde erwachsene Barauslagen vorgeschrieben werden, mangels Bindungswirkung des Bescheides, mit dem die Gebühren des Sachverständigen festgesetzt wurden, zulässigerweise geltend machen, die Gebühren des Sachverständigen seien überhöht, sie stünden ihm daher nicht bzw. nicht in voller Höhe zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/03/0061).

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG). Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Den Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Höhe der dem nichtamtlichen Sachverständigen zugesprochenen und nunmehr ihr vorgeschriebenen Gebühren sind in Bezug auf die Reisekosten berechtigt. Gemäß § 27 Abs. 1 GebAG, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, iVm § 6 Abs. 1 GebAG, BGBl. Nr. 137/1975, hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der Reisekosten für die Strecke zwischen - im vorliegenden Fall - dem Ort der Befundaufnahme und dem Ort seiner Wohnung oder seiner Arbeitsstätte, je nachdem, wo er die Reise antreten bzw. beenden musste. Soweit der Sachverständige in diesem Zusammenhang die Zurücklegung einer Wegstrecke von insgesamt 560 km für die Befundaufnahme am verzeichnete, ist dies, wie die Beschwerdeführerin zu Recht aufzeigt, im Hinblick darauf, dass als Ausstellungsort sowohl des Gutachtens als auch der Honorarnote jeweils F in der Steiermark angegeben ist, nicht nachvollziehbar. Am Briefkopf der Honorarnote ist zwar eine deutsche Adresse des Ingenieurbüros des Sachverständigen, an die der LH das Ersuchen um Gutachtenserstellung sandte, ersichtlich. Daraus lässt sich jedoch nicht hinreichend darauf schließen, dass der Sachverständige tatsächlich aus Deutschland und nicht aus F, wo er laut Gerichtssachverständigenliste ebenfalls eine Zustellanschrift hat, zur Befundaufnahme anreiste. Die belangte Behörde hat mit Ausnahme der Wiedergabe der Honorarnote des Sachverständigen deren Berechtigung der Höhe nach nicht näher begründet. Wesentlich zu klären wäre jedoch gewesen, von welchem Ort der Sachverständige zur Befundaufnahme anreiste und wohin er zurückreiste, zumal dies in der von der belangten Behörde zugrunde gelegten Honorarnote nicht näher dargelegt wurde.

Der Beschwerdeführerin ist gleichermaßen darin zu folgen, dass dem Sachverständigen für das "Drucken, Binden und Aussenden" des Gutachtens gemäß GebAG keine Gebühr in der vom Sachverständigen verrechneten Form zusteht. In der ersten Honorarnote vom über insgesamt EUR 10.649,56 hat der Sachverständige die in der korrigierten Honorarnote vom pauschal mit 33 Stunden a EUR 139,70 zusammengefasste Position für die Erstellung des Gutachtens noch insofern aufgegliedert, als darin für "Drucken, Binden, Aussenden" 3,5 Stunden a EUR 139,70 enthalten waren. Zusätzlich verzeichnete der Sachverständige Kosten für Kopien, die in der korrigierten Honorarnote nicht mehr enthalten waren.

Der Sachverständige machte den Zeitaufwand für diese Tätigkeiten erkennbar als Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 1 erster Satz GebAG, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007, geltend. Nach dieser Bestimmung steht diese Gebühr dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu, nicht jedoch - wie konkret geltend gemacht - für das Drucken, Binden und Aussenden des Gutachtens. Vielmehr normiert § 31 Z 3 GebAG, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007, die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der vom Sachverständigen im Zuge seiner Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke mit EUR 2,-- für jede Seite der Urschrift und von EUR 0,60 einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten. Sofern der Sachverständige mit dem Begriff "Aussenden" den Weg zur Post meint, gebührt ihm lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007. Gemäß dieser Bestimmung hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG, von EUR 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Soweit in der Position "Erstellung Gutachten 33 Stunden a EUR 139,70" 3,5 Stunden für das Drucken, Binden und Aussenden des Gutachtens enthalten sind, gebühren dem Sachverständigen hiefür lediglich Kosten gemäß § 31 Z 3 GebAG bzw. allenfalls für das Aussenden eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG, nicht jedoch der für die Erstellung des Gutachtens erkennbar gemäß § 34 Abs. 1 GebAG verzeichnete Stundensatz. Insofern sind die dem Sachverständigen zugesprochenen Kosten überhöht und kann deren Ersatz der Beschwerdeführerin nicht in diesem Umfang auferlegt werden.

Ebenso wenig gebührt dieser Stundensatz dem Sachverständigen für die Position "Empfang der Unterlagen mit Vordurchsicht 3 Stunden a EUR 139,70", wie die Beschwerdeführerin berechtigt aufzeigt. Bei dieser Position handelt es sich um das bloße Aktenstudium, wofür dem Sachverständigen lediglich die Gebühr gemäß § 36 GebAG, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2007, je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten in der Höhe von EUR 7,60 bis EUR 44,90 für den ersten Aktenband und jeweils bis zu EUR 39,70 für das Studium jedes weiteren Aktenbandes zusteht.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den Positionen "Literaturrecherche", "Eruierung allgemeiner fischereiwirtschaftlicher Parameter für den Untersuchungsabschnitt", "Zusammenfassung von bewertungsrelevanten, aber in übermittelten Unterlagen fehlenden Informationen", "Anforderung von relevanten Zusatzinformationen telefonisch und schriftlich; Erstellung einer Grobstruktur für das Gutachten", "Literaturstudium der übermittelten Informationen; Beginn Gutachtenerstellung" sowie bei den einzelnen in der Honorarnote vom aufgeschlüsselten Positionen, die in der späteren Honorarnote in der Position "Erstellung Gutachten" zusammengefasst wurden, und zwar "Erstellung Grobkonzept Gutachten", "Erstellung Gutachten; Nachforderung von Detailinformationen", "Erstellung Gutachten - Literaturrecherche" und "Erstellung Gutachten" jeweils ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeiten, die mit der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 1 GebAG zu honorieren sind.

Mit dem pauschalen Vorwurf, es mangle an entsprechenden Nachweisen bzw. Belegen für die in der Honorarnote angeführten Leistungen, und dem Hinweis auf den verzeichneten Gesamtaufwand von 65,5 Stunden exklusive dem Zeitaufwand für die Befundaufnahme vermag die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der vom Sachverständigen für die einzelnen Tätigkeiten verzeichneten Stundenanzahl darzulegen.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Höhe der Kostenvorschreibung als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag Umsatzsteuer mitenthalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0254).

Wien, am