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VwGH vom 24.09.2015, 2013/07/0129

VwGH vom 24.09.2015, 2013/07/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerden der 1. W GmbH in W, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 22-150350/2013 (hg. prot. zu 2013/07/0129) und der 2. X GmbH in W, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 22-133300/2013 (hg. prot. zu 2013/07/0130), jeweils betreffend Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Wien in 1110 Wien, Brehmstraße 14), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erstbeschwerdeführende Partei betreibt an drei Standorten und zwar in Wien 9, S L (Werk Sp), Wien 11, H.straße (Werk S H) und Wien 16, F (Werk F), die zweitbeschwerdeführende Partei am Standort Wien 11, J-P-Gasse (Werk Pf) je eine Müllverbrennungsanlage. Beide beschwerdeführenden Parteien sind Beitragsschuldner im Sinne des § 3 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG).

Die in den einzelnen Abfallarten stückigen Metalle reagieren bei der Verbrennung des Abfalls nicht mit gasförmigem Sauerstoff unter Abgabe von Wärme. Die stückigen Metalle werden in der Schlackenbehandlungsanlage der MA 48 mit Magnetabscheidern und Wirbelstromscheidern aus der aus den Abfallverbrennungsanlagen ausgetragenen Schlacke weitgehend entfernt und können einem Recycling zugeführt werden.

Auf Grund begründeter Zweifel, ob für die Metalle, die in dem in diesen Verbrennungsanlagen eingebrachten Abfallgemisch enthalten sind und aus den Verbrennungsrückständen zurückgewonnen werden, der Altlastensanierungsbeitrag abgeführt werden müsse, beantragten die beschwerdeführenden Parteien beim Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 9. Bezirk (MA) jeweils die Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) und zwar die erstbeschwerdeführende Partei mit Schreiben vom , dass die in den zu verbrennenden Abfällen enthaltenen, in weiterer Folge aus den Verbrennungsrückständen der Abfallverbrennungsanlagen Sp, F, P und S H rückgewonnenen Metalle nicht dem Altlastensanierungsbeitrag unterlägen, und die zweitbeschwerdeführende Partei mit Schreiben vom , dass das Einbringen der im Restmüll enthaltenen Metallbestandteile, die in der Folge aus den Verbrennungsrückständen zum Zweck der stofflichen Verwertung (Recycling) zurückgewonnen werden, in der Abfallverbrennungsanlage MVA Pf keine beitragspflichtige Tätigkeit darstelle.

Mit Bescheid vom stellte der Magistrat der Stadt Wien fest, dass die gesamten von der erstbeschwerdeführenden Partei in den Abfallverbrennungsanlagen an den Standorten in Wien 9, S L (Werk Sp), Wien 11, H.straße (Werk S H) und Wien 16, F (Werk F), behandelten Abfälle dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG unterlägen und die in den Abfällen enthaltenen Metalle und Metallanteile, die in der Folge aus den Verbrennungsrückständen zum Zweck der stofflichen Verwertung (Recycling) zurückgewonnen würden, nicht bei der Ermittlung des Altlastenbeitrages herausgerechnet werden dürften (Spruchpunkt 1.) und das Verbrennen der gesamten Abfälle durch die erstbeschwerdeführende Partei in den Abfallverbrennungsanlagen an den Standorten Wien 9, S L (Werk Sp), Wien 11, H.straße (Werk S H) und Wien 16, F (Werk F), eine beitragspflichtige Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG) darstelle und auch das Einbringen der in den Abfällen enthaltenen Metalle und Metallanteile, die in der Folge aus den Verbrennungsrückständen zum Zwecke der stofflichen Verwertung (Recycling) zurückgewonnen würden, bei der Berechnung des Altlastenbeitrages zu berücksichtigen sei (Spruchpunkt 2.). Schließlich wurde der Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei, soweit er sich auf die Verbrennung von Abfällen in der Abfallverbrennungsanlage am Standort in Wien 11, J-P-Gasse (Werk Pf) bezog, zurückgewiesen (Spruchpunkt 3.).

Mit Bescheid vom stellte der Magistrat der Stadt Wien fest, dass das Verbrennen der gesamten Abfälle durch die zweitbeschwerdeführende Partei in der Abfallverbrennungsanlage am Standort Wien 11, J-P-Gasse (Werk MVA Pf), wie auch das Einbringen der im Restmüll enthaltenen Metalle und Metallbestandteile, die in der Folge aus den Verbrennungsrückständen zum Zweck der stofflichen Verwertung (Recycling) zurückgewonnen würden, eine beitragspflichtige Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG) darstelle und bei der Berechnung des Altlastenbeitrages zu berücksichtigen sei.

Mit den zu den Zlen. 2013/07/0129 sowie 2013/07/0130 angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde jeweils die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien ab.

Begründend führte die belangte Behörde jeweils weitgehend gleichlautend aus, es möge zwar zutreffen, dass entsprechend dem Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom die in einzelnen Abfallarten enthaltenen stückigen Metalle bei ihrer Behandlung in den Abfallbehandlungsanlagen nicht mit gasförmigem Sauerstoff unter Abgabe von Wärme reagierten und daher diesbezüglich - isoliert betrachtet - keine Verbrennung im Sinne des § 3 Z 44 der Abfallverbrennungsverordnung - AVV vorläge. Die Definition "Verbrennung" in dieser Bestimmung beziehe sich jedoch lediglich auf die Verbrennung im Sinne des § 6a Abs. 1 AVV und gelte nur für Abfälle, für die ein Qualitätsnachweis nach § 6a Abs. 1 AVV erforderlich sei. Die Definition diene laut den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle der Abfallverbrennungsverordnung 2010 der Abgrenzung von energetischer und stofflicher Verwertung in Mitverbrennungsanlagen. Keinesfalls könne die Definition des Begriffs "Verbrennung" in § 3 Z 44 AVV mit dem Begriff "Verbrennung" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG gleichgesetzt werden. Vielmehr falle zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jede Art der Verbrennung - ob mit oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme - in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage unter den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG.

Als Ziel der Novelle BGBl. I Nr. 2003/71 zum ALSAG, mit der der Tatbestand der Verbrennung in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der AVV in den Katalog der abgabepflichtigen Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 ALSAG aufgenommen worden sei, finde sich in der Regierungsvorlage (ErlRV 59 BlgNR 22. GP) die Sicherstellung ausreichender Mittel für die Altlastensanierung oder -sicherung entsprechend dem durchschnittlichen Jahresaufkommen der letzten Jahre. Damit sollten auch Lenkungsmaßnahmen betreffend die Abfallvermeidung bzw. die getrennte Sammlung stofflich verwertbarer Abfälle und eine Lenkung bestimmter Abfallströme im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 erreicht werden. Als Inhalt sei unter anderem die "Erweiterung der Beitragspflicht auf andere Behandlungsverfahren als die Ablagerung" angeführt.

Abgesehen von der Definition des Begriffs "Verbrennung im Sinne von § 6a Abs. 1" finde sich in der AVV keine allgemeine Definition dieses Begriffs, ebenso wenig in der zugrunde liegenden Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verbrennung von Abfällen. Es liege der Schluss nahe, dass "Verbrennung" im Sinne der AVV die in den in dieser Verordnung definierten "Verbrennungsanlagen" und "Mitverbrennungsanlagen" stattfindenden Vorgänge meine. Es handle sich daher in Bezug auf die gegenständlichen Abfallverbrennungsanlagen um die thermische Behandlung etwa mittels des Beseitigungsverfahrens D 10 oder des Verwertungsverfahrens R 1. In den Abfallverbrennungsanlagen F und Sp der erstbeschwerdeführenden Partei sowie in der Müllverbrennungsanlage Pf der zweitbeschwerdeführenden Partei komme das Verwertungsverfahren R 1 und im Werk S H der erstbeschwerdeführenden Partei das Beseitigungsverfahren D 10 zur Anwendung. Konsensgemäß würden sämtliche dort eingebrachten Abfallarten einer thermischen Behandlung und Verbrennung im Sinne der AVV unterzogen.

Soweit nach dem jeweiligen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien die Abfallfraktionen im ungetrennten Zustand diesen Anlagen dem Beseitigungsverfahren D 10 bzw. dem Verwertungsverfahren R 1 unterzogen würden, sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 2011/07/0134, und den Umstand zu verweisen, dass eine getrennte Betrachtung von in einem Abfallgemisch enthaltenen Fraktionen in Bezug auf die Abgabentatbestände des § 3 Abs. 1 ALSAG nicht in Frage komme.

Überdies ergebe sich aus § 5 ALSAG, dass es auf die Gesamtheit des einer beitragspflichtigen Tätigkeit unterliegenden Abfallgemisches ankommen müsse, wenn als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des zu entrichtenden Altlastenbeitrages die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht festgelegt und ausgeführt werde, dass unter Rohgewicht das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen zu verstehen sei. Im Erlass zum ALSAG vom , Stand 2008, herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, finde sich dazu der Passus, dass bei Ermittlung des Rohgewichts die physikalische Masse, die zum Zeitpunkt des Abwägens vorliege, heranzuziehen sei. Folglich sei im Abfall enthaltenes Wasser beitragswirksam und müsse dies umso mehr für Metallbestandteile im Abfallgemisch gelten.

Die in den gegenständlichen Müllverbrennungsanlagen behandelten Abfallarten würden daher in ihrer Gesamtheit einer Verbrennung in einer Verbrennungsanlage im Sinne der AVV unterzogen werden. Der Abgabentatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG sei als erfüllt anzusehen.

Gegen diese beiden Bescheide richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden der erst- und zweitbeschwerdeführenden Partei jeweils mit dem Antrag, den jeweils angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte jeweils die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, die jeweilige Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Ebenso erstattete jeweils die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erkennbar mit dem Antrag auf Abweisung der jeweiligen Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sind auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 3, 5 und 10 ALSAG in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung (§§ 3 und 10 auszugsweise, § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003) samt Überschriften lauten wie folgt:

" Altlastenbeitrag

Gegenstand des Beitrags

§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,

2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,

3. das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten,

3a. das Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle,

4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes.

(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind

...

10. Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden.

...

Bemessungsgrundlage

§ 5. Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.

...

Feststellungsbescheid

§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,


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1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
5.
ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6.
welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.
..."
Die beschwerdeführenden Parteien vertreten in ihren gleichlautenden Beschwerden zusammengefasst die Auffassung, dass für die strittige Auslegung des Kriteriums des "Verbrennens" im Abgabentatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG der Wortlaut ausschlaggebend sei. Nach dieser Bestimmung sei "nur" das Verbrennen von Abfällen abgabenpflichtig. Der Gesetzgeber habe damit weder jede "thermische Behandlung" der Abgabenpflicht unterstellt, noch - in auffallendem Widerspruch zur Formulierung anderer Abgabentatbestände wie § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a oder § 3 Abs. 1 Z 3a ALSAG - pauschal das Zuführen oder Einbringen von Abfällen in eine Verbrennungsanlage der Abgabenpflicht unterworfen. Die der Verbrennung zugeführten Abfälle seien damit nur insofern beitragspflichtig, als sie in der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage auch tatsächlich verbrannt würden.
Unter "Verbrennen" sei nach dem insoweit gleichlautenden Begriffsverständnis der AVV einerseits und dem allgemeinen Sprachgebrauch andererseits ein Vorgang zu verstehen, in dem ein Stoff (Abfall) mit gasförmigem Sauerstoff unter Wärmeentwicklung reagiere und in seiner Substanz vernichtet werde. Dies sei bei der gegenständlichen Metallfraktion im Restmüll nicht der Fall.
Aus der aus den Gesetzesmaterialien zur ALSAG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 71/2003 ableitbaren Absicht des Gesetzgebers, den Katalog der beitragspflichtigen Tätigkeiten zu erweitern und auch die Verbrennung einzubeziehen, sei keineswegs ableitbar, dass davon auch solche Fraktionen erfasst sein sollten, die nach einer thermischen (Vor
)Behandlung einer stofflichen Verwertung zugeführt würden. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei kein generelles Verbot der getrennten Betrachtung von in einem Abfallgemisch enthaltenen Fraktionen in Bezug auf die Abgabentatbestände des § 3 Abs. 1 ALSAG abzuleiten. Ebenso seien aus § 5 ALSAG betreffend die Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung keine Rückschlüsse auf das Verständnis der Abgabentatbestände an sich zu ziehen. Verwaltungsökonomische Aspekte stünden der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien nicht entgegen. Eine einfache Differenzrechnung ermögliche eine transparente, für jedermann nachvollziehbare Abgabenberechnung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2011/07/0195, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, die Ansicht vertreten, dass die Beitragspflicht des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG auch für die in eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebrachten nicht brennbaren und damit nicht verbrannten Bestandteile des Abfalls und nicht nur für den tatsächlich verbrannten Anteil gilt.
In Bezug auf die Definition des Begriffs "Verbrennung" in § 3 Z 44 der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2020 idF BGBl. II Nr. 476/2010 (AVV-Novelle 2010), legte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis klar, dass die Abfallverbrennungsverordnung für die Frage, ob die Beitragspflicht des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG nur für den tatsächlich verbrannten Anteil des Abfalls oder für den ganzen in die Verbrennungsanlage eingebrachten Abfall gilt, nichts beizutragen vermag. Sie definiert einen naturwissenschaftlichen Begriff der Verbrennung und nimmt Abfälle mit näher bestimmtem Aschegehalt und metallhaltige Abfälle unter bestimmten Voraussetzungen von der Verbrennung aus. Der Verweis auf die Abfallverbrennungsverordnung in § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG bezieht sich lediglich auf die Art der Verbrennungsanlage. Für die Frage des Umfanges der Altlastenbeitragspflicht vermag er nichts beizutragen. Diese ist genuin aus dem ALSAG selbst zu ermitteln. Demnach erfasst § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG den Abfall, der am Beginn des Behandlungsvorganges steht und in eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebracht wird, nicht jedoch das Ergebnis des Verbrennungsprozesses.
Dass die Beitragspflicht des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG auch für die in eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebrachten nicht brennbaren und damit nicht verbrannten Bestandteile des Abfalls gilt, ergibt sich nach diesem Erkenntnis auch aus § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG, der Rückstände aus dem Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung ausnimmt, sofern diese Rückstände auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert oder zulässigerweise im Bergversatz verwendet werden. Der Begriff "Rückstände" umfasst sowohl die nicht brennbaren somit verbleibenden Anteile des der Verbrennung zugeführten Abfalls als auch die Ergebnisse des Verbrennungsprozesses, wie etwa Schlacke oder Asche. Durch diese Ausnahmeregelung von der Beitragspflicht soll nach den Erläuterungen zur ALSAG-Novelle 2003 (ErlRV 59 BlgNR 22.GP) eine "Doppelbesteuerung" (wenn sowohl der Abfall, der in die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebracht wird, als auch der dabei entstehende Sekundärabfall der Abgabe unterläge) vermieden werden. Dies setzt voraus, dass sämtliche Rückstände iSd § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG unterliegen, ansonsten eine "Doppelbesteuerung" im Falle der nachfolgenden Deponierung nicht denkbar wäre. Hätte der Gesetzgeber den Begriff des Verbrennens von Abfällen in § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG einschränkend auf die bloß brennbaren, einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zugeführten Abfallanteile verstanden wissen wollen, hätte er den in § 3 Abs. 1a Z 10 ALSAG gleichzeitig mit dem Beitragstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG eingeführten Ausnahmetatbestand nicht auf sämtliche nach dem Verbrennungsprozess verbliebene Rückstände bezogen, sondern lediglich auf die Ergebnisse des Verbrennungsprozesses.
Im Gegensatz zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien legte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 2011/07/0195, dar, dass auch § 5 ALSAG, wonach die Bemessungsgrundlage die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht ist und als Rohgewicht das Gewicht des Abfalles mit seinen Verpackungen gilt, bestätigt, dass für den Umfang der Altlastenbeitragspflicht das Ausmaß des in eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage eingebrachten Abfalls ausschlaggebend ist.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien in diesem Zusammenhang auf die Materialien zu dem mit der ALSAG-Novelle 2003 (ErlRV 59 BlgNR 22.GP) eingeführten Abgabentatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 ALSAG verweisen, wonach Bemessungsgrundlage für die Beitragspflicht bei der Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten nicht der gesamte Input in die Aufbereitungsanlage ist, sondern jener Anteil, der tatsächlich in das Brennstoffprodukt eingeht, kann daraus nicht geschlossen werden, dass als Bemessungsgrundlage für das Verbrennen von Abfall in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage nur der tatsächlich verbrannte Abfall heranzuziehen ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass in den Materialien nur in Bezug auf den Beitragstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 ALSAG der tatsächlich in das Brennstoffprodukt eingehende Abfallanteil anstatt des Inputs als Bemessungsgrundlage hervorgehoben wurde, dafür, dass im Gegensatz dazu für den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG der gesamte Input der Beitragspflicht unterliegt.
Den Materialen kann überdies entnommen werden, dass mit der ALSAG-Novelle 2003, mit der die Beitragstatbestände des ALSAG erweitert wurden, in erster Linie Lenkungsmaßnahmen betreffend die Abfallvermeidung sowie Anreize für die getrennte Sammlung stofflich verwertbarer Abfälle getroffen werden sollten. Die vorrangige Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und die Belastung der nachrangigen Verwertung oder Beseitigung mit dem Altlastenbeitrag steht in Übereinstimmung mit den in Art. 3 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom über Abfälle definierten Zielen. Das Verbrennen von Abfällen in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen ist - sofern diese Anlagen der Energiegewinnung dienen - der in der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/12/EG dargelegten Hierarchie erst "in zweiter Linie" angeführten "Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen" bzw. "Nutzung von Abfällen zur Gewinnung von Energie" zuzuordnen, und somit der Vermeidung von Abfällen, die auch gemäß dem Lenkungseffekt der ALSAG-Novelle 2003 zu bevorzugen ist, nachgereiht. Daran vermag das Argument der beschwerdeführenden Parteien, dass die nach dem Verbrennungsprozess übrigbleibenden Metalle aussortiert und wiederverwertet werden bzw. durch die thermische Behandlung des Abfallgemisches in ihren Verbrennungsanlagen die stoffliche Verwertung der darin enthaltenen Metalle erst ermöglicht oder zumindest erleichtert werde und es sich dabei um den ersten Schritt der stofflichen Verwertungskette handle, weshalb die Verbrennung eine Vorbehandlung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sei, nichts zu ändern. Die erst durch die Verbrennung bewirkte Herauslösung der Metalle aus dem sonstigen Abfall entspricht weder der in erster Linie zu fördernden Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen, noch der getrennten Sammlung stofflich verwertbarer Abfälle vor einer beitragspflichtigen Abfallbehandlungsart wie jener der Verbrennung von Abfällen in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen. Sie ist auch nicht das Hauptergebnis der Verbrennung von Restmüll in den Anlagen der beschwerdeführenden Partei, weshalb es sich dabei auch nicht um eine "Verwertung" iSd § 2 Abs. 5 Z 5 AWG 2002 handelt.
Die beschwerdeführenden Parteien zeigen auch sonst in ihren Ausführungen keine hinreichenden Argumente dafür auf, dass allein die Verbrennung von Abfällen, nicht jedoch generell die Einbringung von Abfällen in eine Abfallverbrennungsanlage dem Altlastenbeitrag unterliegt und daher für die in ihren Abfallverbrennungsanlagen zugeführten Abfallgemischen enthaltenen Metalle kein Altlastenbeitrag abzuführen ist. Das von den beschwerdeführenden Parteien zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/07/0032, betrifft den Abgabentatbestand des Beförderns von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis Z 3a außerhalb des Bundesgebietes (§ 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG) und die Rechtsfrage, ob die Altlastenbeitragspflicht bereits ausgelöst wird, wenn nach der Verbringung von Abfällen ins Ausland eine an sich beitragspflichtige Tätigkeit erst nach Vorschaltung eines anderen Behandlungs- oder Verwertungsverfahrens durchgeführt wird. Das ebenso in den Beschwerden angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2010/07/0215, betrifft die Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Beförderung der in einer Shredderanlage hergestellten Shredderrestfraktion nach Deutschland zur Herstellung von Versatzmaterial, somit den Beitragstatbestand des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG in Bezug auf eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG. In diesem Erkenntnis legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Bergversatz (Versatzmaterial) nicht unter den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG, der unter anderem den Bergversatz mit Abfällen nicht jedoch dessen Herstellung umfasst, zu subsumieren ist. Daraus ergeben sich ebenso wenig Rückschlüsse für die Auslegung des Beitragstatbestandes des § 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG.
Beide Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 455.
Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-80918