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VwGH vom 23.10.2007, 2006/06/0084

VwGH vom 23.10.2007, 2006/06/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. des FS, und 2. der RS, beide in L, beide vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck a.d. Mur, Herzog-Ernst Gasse 2a, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ. FA18E-80.50 360/05-6, betreffend straßenrechtliche Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Verbreiterung bzw. die Verlängerung der "S-Gasse" gemäß § 8 Abs. 3 Stmk. Landes-StraßenverwaltungsG 1964 (LStVG 1964) zur verkehrsmäßigen Erschließung des Areals des Sportplatzes der mitbeteiligten Marktgemeinde im Hinblick auf die Grundstücke Nr. 1387/2 und Nr. 1376/1, beide KG L., festgelegt. In dieser Verordnung ist der vorgesehene Verlauf der Verlängerung bzw. Verbreiterung der S-Gasse verbal genau beschrieben. Weiters ist der konkrete Flächenbedarf in Bezug auf die beiden genannten Grundstücke angegeben. Im Hinblick auf den genauen Trassenverlauf der künftigen Gemeindestraße sowie die Lage und den Umfang der als Gemeindestraße neu geschaffenen Grundstücksteilflächen ist auf den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden, im Gemeindeamt der mitbeteiligten Marktgemeinde zur öffentlichen Einsicht aufgelegenen Verordnungsplan M.: 1:500 der Vermessungskanzlei Dipl. Ing. K.H. vom verwiesen sowie den auf diesem Plan dargestellten Flächenbedarf, wobei der neue Trassenverlauf und die für die Straßenerrichtung in Anspruch genommenen Grundstücksteilflächen in ockergelber Farbe gekennzeichnet seien. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgte mittels Anschlages an der Amtstafel in der Zeit vom bis .

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte mit Bescheid vom der mitbeteiligten Marktgemeinde die straßenbaurechtliche Bewilligung für die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung der gemäß der Verordnung vom zu verbreiternden und zu verlängernden Gemeindestraße "S-Gasse" auf den Grundstücken Nr. 1387/2 und 1376/1, KG L. (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II.1. wurde angeordnet, dass die Gemeindestraße entsprechend dem Lageplan und dem Regelquerschnitt des Dipl. Ing. Dr. techn. H.M. vom mit der näher bezeichneten Zl. sowie dessen Technischem Bericht vom selben Tag projektgemäß zu errichten und auszuführen sei.

Die Beschwerdeführer machten insbesondere geltend, dass Angaben über Beeinträchtigungen, wie die Gefährdung ihrer Gesundheit und ihrer Liegenschaft durch Immissionen, wie Lärm, Abgase, Hochwasser usw., im Projekt nicht enthalten seien und solche Beeinträchtigungen auch nicht berücksichtigt seien. Bei der geplanten Verlängerung der S-Gasse, es handle sich um eine Sackgasse, die vom Brückenbereich bis zum Trainingsplatz eine gesamte Fahrbahnbreite von nur drei Meter aufweise, sei bereits jetzt ein ungehindertes Zu- und Abfahren, vor allem in Notsituationen und bei Veranstaltungen nicht möglich. Durch die Errichtung und Erweiterung der Straße seien durch Lärm, Abgase und Hochwasser weitere unzumutbare Belästigungen und Gefährdungen ihrer Gesundheit zu erwarten. Die Zweitbeschwerdeführerin leide bereits auf Grund der "konsenslosen Sportanlage" an schwer wiegenden gesundheitlichen Folgen.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung mit Bescheid vom als unbegründet ab. Die Berufungsbehörde führte insbesondere aus, dass die Parteien eines straßenrechtlichen Verfahrens eigene Interessen, in denen sie sich durch das Projekt beeinträchtigt erachteten, geltend machen könnten. Gegenüber den öffentlichen Interessen hätten diese Interessen allerdings zurückzutreten. Grundeigentümer, deren Grundstück an ein Straßenbauvorhaben angrenzten, ohne dass es dieses berührte, hätten daher keine subjektiven Rechte in diesem Verfahren. Es bestehe auch kein durchsetzbarer Anspruch der Anrainer, dass sie gegen Beeinträchtigungen - wie sie von den Beschwerdeführern geltend gemacht worden seien (Gefährdung der Gesundheit bzw. ihrer Liegenschaft durch Immissionen wie Lärm, Abgase, Hochwasser) - zu schützen wären. Es genüge, hier festzuhalten, dass das Projekt einen ausreichenden Schutz vor Hochwasser biete und die Trassenführung bzw. die Situierung der Abstellflächen so geplant worden seien, dass es durch die vor Ort bestehende Lärmschutzwand zu einer weitgehenden Abschirmung der Lärmimmissionen durch Fahrzeugbewegungen komme; einen Abgasschutz habe die Behörde erster Instanz nicht vorkehren können und brauchen, da ein Recht des Anrainers diesbezüglich nicht bestehe.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Diese Entscheidung wurde insbesondere damit begründet, dass für die Errichtung der Parkplätze eine Bewilligung nach dem Stmk. BauG nicht erforderlich wäre, da Parkplätze, die im Zuge einer Straße gelegen seien, als Bestandteil dieser Straße gälten und daher nach straßenrechtlichen Kriterien zu betrachten seien. Aus den vorgelegten Planunterlagen sei ersichtlich, dass diese Parkplätze im Verlauf der Gemeindestraße "S-Gasse" angelegt seien, sie seien daher als Bestandteile dieser Straße anzusehen. Das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren sei daher auch für diese Parkplätze anzuwenden.

In das Eigentum der Beschwerdeführer werde durch den geplanten Ausbau in keiner Weise eingegriffen. Verkehrszunahmen sowie auch Verkehrsabnahmen stellten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Anlieger dar. Ob die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Gemeinde der Flächenwidmung widerspräche, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Gegenstand dieses Verfahrens sei ausschließlich das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend den Ausbau einer Gemeindestraße. Ein Großteil der Einwendungen beziehe sich auf vorgesehene bauliche Maßnahmen, die nicht Gegenstand des straßenrechtlichen Bewilligungsverfahrens seien. Auswirkungen des Baues und des Betriebes der S-Gasse im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer würden nicht vorgebracht, vielmehr setzten sie sich mit baulichen Maßnahmen auseinander, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien.

Zur befürchteten Hochwassersituation sei festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen überwiegend gegen die Errichtung von Sportanlagen richte und nicht gegen den Verfahrensgegenstand. Inwieweit die Anlage der Straße samt den Parkplätzen bei Hochwasser einen negativen Einfluss auf die Grundstücke der Beschwerdeführer ausübe, sei von den Beschwerdeführern nicht dargelegt worden. Zu dem Vorbringen in der Vorstellung, das bereits in der Berufung erhoben worden sei, werde auf die Ausführungen im Berufungsbescheid verwiesen, denen sich die belangte Behörde anschließe.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall kommt das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 - LStVG 1964, LGBl. Nr. 154 (WV) i. d.F. LGBl. Nr. 89/2002, zur Anwendung.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 LStVG 1964 sind Gemeindestraßen Straßen, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb von Gemeinden oder zwischen Nachbargemeinden dienen und zu solchen erklärt wurden (§ 8). Als Gemeindestraßen gelten auch alle öffentlichen Verkehrsanlagen, die nicht zu einer anderen Gattung der Straßen gehören.

Gemäß § 8 Abs. 3 LStVG 1964 erfolgt die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, der Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung u.a. einer Gemeindestraße (§ 7 Abs. 1 Z. 4) durch Verordnung der Gemeinde.

Gemäß § 12 leg. cit. obliegt die Verwaltung der Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwege den Ortsgemeinden.

Gemäß § 47 Abs. 1 LStVG 1964 hat die im Abs. 3 genannte Behörde u.a. vor Neuanlage, Verlegung oder Umbau der in § 7 Z. 4 genannten Straßen den beabsichtigten Straßenbau in den in Betracht kommenden Gemeinden kundzumachen. Überdies sind hievon die bekannten Anrainer und sonstigen Beteiligten durch besondere Mitteilung zu verständigen. In diesen Verständigungen ist auch zugleich eine mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt binnen zwei bis vier Wochen anzuberaumen.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Gemeinde auf Grund der Ergebnisse dieser mündlichen Verhandlung in Bezug auf Straßen gemäß § 7 Z. 4 mit Bescheid die Bedingungen festzusetzen, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesen nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind. Der Bescheid hat sich auch auf die künftige Bestimmung und die Erhaltung jener Straßenteile zu erstrecken, die durch den Straßenbau ihrer ursprünglichen Verkehrswidmung unmittelbar entzogen werden.

Gemäß § 48 Abs. 1 erster Satz LStVG 1964 besteht u.a. bei Neuanlage, Verlegung und Umbau von Gemeindestraßen gemäß § 7 Z. 4, sowie für die dazugehörigen baulichen Anlagen und für die Erhaltung solcher Straßen und Anlagen ein Anspruch auf Enteignung auf Grund der nach § 47 vorgenommenen Feststellungen unter der Voraussetzung, dass deren Notwendigkeit für die Herstellung und Benützung der Straße für den öffentlichen Verkehr erwiesen ist.

Gemäß § 49 LStVG 1964 ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte, des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundflächen sowie der in Betracht kommenden Grundbuchsauszüge um die Enteignung anzusuchen, wenn es sich um Gemeindestraßen oder um öffentliche Interessenwege handelt, bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten.

Gemäß § 50 Abs. 1 erster Satz LStVG 1964 entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung die im § 49 genannte Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist.

Die Beschwerdeführer stellen zunächst in Frage, dass ein öffentliches Interesse für die beabsichtigte Verbreiterung bzw. Verlängerung der S-Gasse bestehe. Es sei dadurch mit einer vermehrten Verkehrsbelastung wegen ihrer Benützung durch Besucher der Sportanlage zu rechnen. Der Sachverständige Dipl. Ing. G.R. habe die Notwendigkeit der Straßenverbreiterung damit begründet, dass es für die Benützung und den Betrieb der als Sportanlage ausgewiesenen Grundstücke notwendig und erforderlich sei, eine ordnungsgemäße Erschließungsstraße samt ausreichenden Flächen für den ruhenden Verkehr zu errichten. Das Gutachten beziehe sich darauf, dass die Errichtung der Straße für den Betrieb der Sportanlage erforderlich sei. Der Sachverständige übersehe jedoch, dass ein wesentlicher Teil dieser Sportanlage, nämlich das Fußballspielfeld auf dem Grundstück Nr. 1387/2, KG L., auf Grund der vorliegenden Drainageanlage nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/06/0092, bewilligungspflichtig sei. Eine derartige Bewilligung bzw. Feststellung gemäß § 40 Abs. 2 und 3 Stmk. BauG gebe es in rechtskräftiger Form noch nicht. Mangels rechtmäßigen Bestandes eines wesentlichen Teiles des Sportplatzes dürfe sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die Verbreiterung der S-Gasse dem öffentlichen Interesse der besseren Benutzbarkeit des Sportplatzes diene.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Der Umstand, dass für die Drainageanlage unter dem Fußballspielfeld noch keine rechtskräftige Bewilligung vorliegt, bewirkt nicht, dass das Vorliegen eines Fußballplatzes, auf dem entsprechende Sportveranstaltungen stattfinden, zu verneinen wäre. Schon der Verordnungsgeber, der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde, hat in seinem Bericht an den Gemeinderat das öffentliche Interesse an dem verfahrensgegenständlichen Ausbau entsprechend dargelegt. Danach habe der Umstand, dass im vorliegenden Bereich keine öffentliche Gemeindestraße mit ausreichenden Abstellflächen, sondern nur eine Privatstraße vorhanden sei, vor allem bei größeren Veranstaltungen und Sportereignissen zu höchst ungeordneten, teilweise sogar sicherheitsgefährdenden Verhältnissen geführt, die vom Ordnerdienst des Sportvereines nur teilweise beherrscht werden könnten. Andererseits könnte die Straßenbehörde auf der Privatstraße keinerlei Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverbote oder sonstige Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Flüssigkeit des Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehrs, wie z. B. Geschwindigkeitsbeschränkungen oder Halte- bzw. Parkverbote und andere Maßnahmen zur Sicherstellung einer Erreichbarkeit des Sportplatzareals und von Nachbargrundstücken für die Fahrzeuge der öffentlichen Hilfsdienste verordnen und durchsetzen. Auch die Exekutive könne nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr Anordnungen treffen. Es bedürfe daher dringend einer Erschließung des bezeichneten Areals der Sportanlage der mitbeteiligten Marktgemeinde zum Einen mit einer öffentlichen Gemeindestraße und zum Anderen mit einer ausreichenden Anzahl von Abstellplätzen für die Allgemeinheit.

Die Straßenbehörde ist im Sinne des § 47 Abs. 3 Stmk. LStVG 1964 im Hinblick auf die Annahme des Vorliegens des öffentlichen Interesses an einem Straßenbauvorhaben an eine Verordnung nach § 8 Abs. 3 Stmk. LStVG 1964 gebunden. Diese Verordnung enthält auch bereits die Feststellung des Verkehrsinteresses (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0198). Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Feststellung des nichtamtlichen Sachverständigen Dipl. Ing. G.R. betreffend das Vorliegen des öffentlichen Interesses am vorliegenden Straßenbauvorhaben im Lichte der gemäß § 8 Abs. 3 Stmk. LStVG 1964 erlassenen Trassenverordnung nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung ist.

Weiters meinen die Beschwerdeführer, dass das vorgesehene Straßenbauvorhaben einen Teil ihres Grundstückes Nr. 1390/1 in Anspruch nehme und damit in ihr Eigentum eingreife.

Dem ist entgegenzuhalten, dass aus dem angeführten Verordnungsplan und aus dem Detailplan des Straßenbauvorhabens eine Beanspruchung des Grundstückes der Beschwerdeführer Nr. 1390/1 nicht ersichtlich ist; es wurde auch im Spruch des angefochtenen Bescheides keine Enteignung ausgesprochen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind im § 2 Abs. 2 LStVG in der angeführten Fassung als ein Bestandteil der öffentlichen Straße auch "Parkflächen" angeführt. Schon im Hinblick auf diesen Wortlaut des Gesetzes kann kein Zweifel daran sein, dass die vorgesehenen Abstellflächen neben der Straße Teil des verfahrensgegenständlichen Straßenprojektes sind.

Wenn die Beschwerdeführer weiters meinen, für die Überführung der beanspruchten Grundstücke ins Eigentum der Gemeinde bedürfe es eines eigenen Gemeinderatsbeschlusses, der bis jetzt nicht vorliege, weshalb die verfahrensgegenständliche Bescheiderlassung rechtswidrig sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass es auf Grund der straßenbaurechtlichen Bewilligung jedenfalls zu keinem Entzug des Eigentums kommt.

Die Beschwerdeführer machen, wie auch schon in der Berufung geltend, dass der beabsichtigte Ausbau der S-Gasse samt Errichtung von Parkplätzen an der Grundgrenze zu ihrer Liegenschaft Nr. 1390/1 eine verstärkte Immissionsbelastung durch Geräusche und Geruch hervorrufe. Die belangte Behörde habe zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass Verkehrszunahmen sowie auch Verkehrsabnahmen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Beeinträchtigung subjektiver Rechte der Anleger im vorliegenden Verfahren darstellten.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführer kommt Berechtigung zu. Gemäß dem Wortlaut des § 47 Abs. 3 Stmk. LStVG 1964 hat die Behörde bei Festlegung der Bedingungen, die bei der Ausführung des Straßenvorhabens im öffentlichen Interesse und den mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, dass das öffentliche Interesse an dem Straßenbauvorhaben den Interessen der Beteiligten gegenübergestellt wird. Die Beteiligten besitzen dabei ein Mitspracherecht auch in Ansehung der Gestaltung des Straßenbauvorhabens insoweit, als sie verlangen können, dass ihre Interessen nur in dem durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen Umfang beeinträchtigt werden (vgl. das o.a. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0198). Unter Interessen der Beteiligten sind nach der hg. Judikatur (vgl. das angeführte Erkenntnis vom und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/06/0217) nicht nur die durch materielle öffentlich-rechtliche Normen ausdrücklich geschützten Interessen der Beteiligten, sondern auch deren wirtschaftliche Interessen zu verstehen. Die Beteiligten sind daher auch nicht verhalten, jene öffentlich-rechtliche Norm zu benennen, die ihnen das subjektivöffentliche Recht ausdrücklich gewährleistet, in dem verletzt zu sein sie behaupten; es genügt vielmehr, dass sie eine Beeinträchtigung ihrer Interessen schlechthin dartun. Der Nachweis dafür, dass dieses Interesse im Rahmen des Straßenbauprojektes wegen Widerspruches zum öffentlichen Interesse an einer bestimmten Ausgestaltung der Straße nicht berücksichtigt werden kann, ist von der Behörde zu erbringen (vgl. das angeführte Erkenntnis vom ). Auch die durch ein Straßenbauvorhaben befürchtete Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität der angrenzenden Wohnobjekte, die auf Grund der aus dem Bauvorhaben resultierenden Verkehrsströme hervorgerufen werden, stellen nach diesem Erkenntnis ein solches Interesse eines an dem Straßenbauvorhaben unmittelbar benachbarten Grundeigentümers dar. Weder die Berufungsbehörde noch die belangte Behörde haben sich in diesem Sinne mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Lärm- und Geruchsimmissionen auseinander gesetzt. Wenn der Landesgesetzgeber in § 16a Stmk. LStVG bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen angeordnet hat, es sei vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der Landesstraße soweit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann und dass daraus keine subjektiven Rechte erwachsen, kann daraus für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden, da es sich im vorliegenden Fall um eine Gemeindestraße handelt. § 16a leg. cit. bezieht sich nur auf Landesstraßen. Im vorliegenden Fall ist allein die im § 47 Abs. 3 leg. cit. vorgesehene Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen am Bauvorhaben und den nicht in Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten maßgeblich.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 52 Abs. 2 AVG dann nichtamtliche Sachverständige herangezogen werden können, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Gemäß § 52 Abs. 3 AVG können weiters auch dann nichtamtliche Sachverständige herangezogen werden, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. In diesem Fall ist die Heranziehung jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten. In jedem Fall ist die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entsprechend zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/08/0139).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am