VwGH vom 25.02.2016, 2013/07/0125
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des O O in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom , Zl. MA 22-184707/2013, betreffend Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk erließ mit Bescheid vom gegenüber dem Beschwerdeführer folgenden Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002).
"Gemäß § 73 Abs. 1 Z. 2 iVm § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung wird ...(Beschwerdeführer)... als Exporteur und somit als Verpflichtetem aufgetragen, die gesammelten gefährlichen Abfälle, nämlich
. Das begutachtete Kraftfahrzeug - Pritschenwagen Marke Mitsubishi Canter, weiß, Prüfplakette gültig bis März 2012;
letztes polizeiliches Kennzeichen W-43223G;
. die in bzw. auf dem oben stehenden Fahrzeug sowie anderen Kraftfahrzeugen geladenen vier Motoren, Motorblöcke und Öldruckstoßdämpfer,
sowie die ebenfalls vorgefundenen nicht gefährlichen Abfälle, nämlich
. in bzw. auf dem oben stehenden Fahrzeugen sowie anderen Kraftfahrzeugen geladene Fahrzeugteile: Türen, Motorhauben, Heckklappen, Karosserieteile aus Metall und Kunststoff, Auspuffe, Kühler, Lenksäulen, Lenkräder und Getriebeteile,
unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides, durch die Übergabe an einen berechtigten Abfallsammler zu entsorgen und dies der Behörde durch unverzügliche Übersendung entsprechender Bestätigungen nachzuweisen."
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.
Mit Schreiben vom übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Bericht der abfalltechnischen Sachverständigen vom über die Begutachtung des gegenständlichen Pritschenwagens Mitsubishi Canter und der übrigen für den Export bestimmten Fahrzeugteile zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Bericht vom auf unüberprüften Angaben der Polizei und eines Herrn S. beruhe. Die Einstufung der Motorblöcke, des Öldruckstoßdämpfers und des Mitsubishi Canter als gefährliche Abfälle sei unrichtig und beruhe lediglich auf dem Fehlen verschiedener Dokumente, deren Vorlage vom Beschwerdeführer gar nicht eingefordert worden sei. Überhaupt liege kein technisches Gutachten, sondern eine unzutreffende juristische Beurteilung vor. Die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens könne im Berufungsverfahren nicht mehr beseitigt werden, weshalb der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Spruch wie folgt lautet:
"Gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 iVm §§ 15, 67, 69 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl Nr. 102/2002 in der geltenden Fassung, und Art. 36 und 37 EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von
Abfällen) wird ... (Beschwerdeführer) ... als Exporteur und
somit als Verpflichtetem aufgetragen, die am durch Amtssachverständige der MA 22 - Wiener Umweltschutzabteilung am Abstellplatz der A T GmbH in W, begutachteten gefährlichen Abfälle, nämlich
. das begutachtete Kraftfahrzeug - Pritschenwagen Marke Mitsubishi Canter, weiß, Prüfplakette gültig bis März 2012;
letztes polizeiliches Kennzeichen W-43223G;
. die in bzw. auf dem oben stehenden Fahrzeug sowie anderen Kraftfahrzeugen, nämlich einem Pritschenwagen Mercedes 207D, weiß und einem LKW MAN 19.292, grün , geladenen sieben Motorblöcke und der Öldruckstoßdämpfer,
sowie die ebenfalls am begutachteten nicht gefährlichen Abfälle, nämlich
o in bzw. auf den oben stehenden Fahrzeugen geladene Fahrzeugteile: Türen, Motorhauben, Heckklappen, Karosserieteile aus Metall und Kunststoff, Auspuffe, Kühler, Lenksäulen, Lenkräder und Getriebeteile,
unverzüglich, spätestens jedoch binnen 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides, durch die Übergabe an einen zur Sammlung und/oder Behandlung dieser Abfälle Berechtigten zu entsorgen und dies der Behörde durch unverzügliche Übersendung entsprechender Bestätigungen nachzuweisen."
Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass am in Niederösterreich auf der B 7 im Bereich der Auffahrt zur S 1 ein Autotransport angehalten worden sei. Die Ladung (KFZ und diverse Autoteile) sollte gemäß den Frachtpapieren nach Nigeria verbracht werden. Um einen Augenschein zur Feststellung, ob die Ladung Abfall darstelle, durchführen zu können, sei der Transport zum Abstellplatz der A T GmbH in W, gebracht worden. Die Begutachtung durch Sachverständige der MA 22 - Wiener Umweltschutzabteilung sei auf Ersuchen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft am im Beisein zweier Ministeriumsvertreter, eines Vertreters der Spedition S W Handel und Transport e.U (Herr S.) sowie Organen der Polizei erfolgt. Laut Angaben der Polizei habe der Beschwerdeführer den Export beauftragt.
Nach wörtlicher Zitierung des Berichtes der abfalltechnischen Sachverständigen vom sowie der bezughabenden Bestimmungen des nationalen Rechtes und des Unionsrechtes führte die belangte Behörde zum Vorliegen der Abfalleigenschaft aus, dass der Bundesabfallwirtschaftsplan 2011 (BAWP 2011) in seinem Kapitel 8 "Leitlinien zur Abfallverbringung" unter Punkt 8.2.2.3. B) einen "Nationalen Leitfaden zur Unterscheidung betreffend gebrauchte Fahrzeuge, Altfahrzeuge und Unfallautos sowie Fahrzeugteile: Abfall oder Produkt" enthalte. In diesem Leitfaden würden Indizien genannt, die auf das Vorliegen eines Produktes und solche, die auf eine Qualifikation als Abfall schließen ließen. Es würden dabei sowohl äußere Anzeichen genannt, die auf eine objektive Abfalleigenschaft schließen ließen (z.B. Austritt von Betriebsflüssigkeiten) als auch solche, die auf eine Entledigungsabsicht des Inhabers hindeuteten (z.B. starke Beschädigungen, kein Transportschutz).
Es werde darin auch Bezug auf die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9 über die Verbringung von Altfahrzeugen genommen. Diese Leitlinien dokumentierten die gemeinsame Auffassung aller Mitgliedstaaten zur Auslegung der EG-VerbringungsV und seien von den Anlaufstellen auf einer Versammlung vereinbart worden.
Richtig sei, dass der BAWP 2011 (wie auch die Anlaufstellen-Leitlinien Nr. 9) nicht rechtsverbindlich sei. Als Leitfaden diene er jedoch dazu, Sachverständigen und Behörden die erforderliche Abgrenzung zwischen Abfall und Produkt aufgrund der darin genannten Kriterien zu erleichtern und einen einheitlichen Vollzug zu forcieren. Auch wenn er keinen Gesetzes- oder Verordnungscharakter aufweise, sei es sinnvoll, ihn als Hilfestellung zur Einordnung von Gegenständen heranzuziehen.
Bei der Verbringung von Gebrauchtfahrzeugen oder gebrauchten Fahrzeugteilen, also Produkten , sollten nach Kapitel 8 des BAWP 2011 folgende Belege vorgelegt werden können:
. eine Kopie der Rechnung und des Vertrags über die Veräußerung bzw. den Eigentumsübergang in Bezug auf die gebrauchten Fahrzeuge oder Fahrzeugteile, worin festgestellt werde, dass diese durch die direkte Wiederverwendung vorgesehen und voll funktionsfähig seien und
. eine Erklärung des Besitzers, der den Transport der gebrauchten Fahrzeuge oder Fahrzeugteile veranlasse, wonach es sich hierbei nicht um Abfall gemäß EG-Abfallrahmenrichtlinie bzw. AWG 2002 idgF. handle.
. Im Falle der Verbringung von Bauteilen aus Fahrzeugen sei eine ausreichende Verpackung bzw. geeignete Lagerung zum Schutz vor Beschädigung während der Beförderung sowie des Ein- und Ausladens erforderlich.
. Im Falle von stark beschädigten Altfahrzeugen oder Unfallautos sei nur dann von Produkten auszugehen, wenn ein Nachweis der Funktionsfähigkeit bzw. Reparaturwürdigkeit vorliege (= Bestätigung einer konzessionierten Werkstätte oder eines befugten und befähigten technischen Experten, aus der hervorgehe, dass es sich bei den gebrauchten Fahrzeugen um solche handle, die direkt für die Wiederverwendung geeignet seien bzw. nach geringfügiger Reparatur wiederverwendet würden).
Als Indizien für die Abfalleigenschaft von Autoersatzteilen nannte die belangte Behörde in ihrer Begründung im Detail folgende:
. Die Bauteile zeigten Ölaustritte bzw. seien ölverschmutzt (das Darüberstreuen von Ölbindemittel ersetze keinesfalls die erforderliche Reinigung von Gebrauchtfahrzeugersatzteilen!).
. Die Bauteile seien stark korrodiert oder wiesen physische Schäden auf (z.B. verbogene, geknickte Türen, Bauteile mit abgeschnittenen Kabeln und Schläuchen, poröse und unbrauchbare Schläuche, auseinander geschnittene Teile), die die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit gemäß Festlegung in einschlägigen Normen beeinträchtigten.
. Es fände sich keine konkrete Katalogisierung der Ersatzteile in einer Ladeliste.
. Die Ersatzteile verfügten über keine Verpackung bzw. besondere Lagerung zum Schutz gegen Transportschaden oder Schaden beim Ein- und Ausladen.
. Die gebrauchten Autoteile oder Bauteile seien offensichtlich nicht für eine Wiederverwendung geeignet.
. Die Bauteile oder Autoteile seien für eine Verwertung oder Beseitigung (z.B. Verschrottung, Deponierung etc.) und nicht zur Wiederverwendung bestimmt.
. Nicht-Vorliegen eines Zertifikates eines konzessionierten Mechanikers hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit oder Reparaturfähigkeit bzw. -würdigkeit und Verwendung für ihren ursprünglichen Zweck.
. Keine Registrierung der verbringenden Person im ERAS (e-Altfahrzeuge) als Indiz dafür, dass es sich um nicht dem Stand der Technik entsprechend ausgebaute, funktionsfähige Bauteile handle.
Für die Abfalleigenschaft von Altfahrzeugen spreche laut BAWP 2011 unter anderem, dass diese teilausgeschlachtet seien oder Teile fehlten, wodurch grobe Sicherheitsmängel ausgelöst würden.
Mehrere dieser Indizien seien von den Sachverständigen bei der Fahrzeugbeschau am festgestellt worden:
Die drei Motorblöcke in der Fahrerkabine des Pritschenwagens Mercedes 207D seien ölverschmutzt, bei einem sei ein abgeschnittener Kunststoffschlauch erkennbar gewesen. Der Boden der Fahrerkabine sei mit Sägespänen ausgestreut gewesen, was darauf schließen lasse, dass vom Versender mit Ölaustritt während des Transportes gerechnet würde. Die Motoren seien nur mit einer dünnen Kunststofffolie verpackt gewesen, darüber lagerten in loser Schüttung - unverpackt - andere KFZ-Teile. Weitere metallische Karosserieteile lagerten unverpackt auf der Ladefläche und hätten bereits Lackkratzer aufgrund des direkten Kontaktes mit anderen Metallteilen aufgewiesen. Ein ausreichender Schutz vor Transportschäden bzw. Schäden beim Ein- und Ausladen sei nicht gegeben gewesen.
Dem auf dem LKW MAN 19.292 gelagerten weißen Pritschenwagen Mitsubishi Canter fehlten die hinteren Reifen, was darauf hindeute, dass das Fahrzeug auf den LKW gehoben hätte werden müssen, also nicht fahrtauglich wäre. Fahrerkabine, Ladefläche des Pritschenwagens sowie die restliche auf dem LKW verbleibende Ladefläche wären vollständig mit diversen Fahrzeugteilen angefüllt gewesen. Ein Schutz vor Beschädigungen sei nicht vorhanden gewesen.
Über eine Ladeliste oder Unterlagen, die die Funktions- oder Reparaturfähigkeit des Mitsubishi Canter oder bestimmter Fahrzeugteile bestätigt hätten, sowie Rechnungen oder Verträge über den Erwerb des zu verbringenden Fahrzeuges bzw. der KFZ-Teile habe der Vertreter des Transportunternehmens nicht verfügt. Auch seien solche Dokumente vom Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens nicht vorgelegt worden.
In einer Gesamtschau entspräche die Lagerung des Mitsubishi Canter sowie der Fahrzeugteile nicht einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Lagerung, wie sie für Fahrzeuge und deren Teile, die einer Wiederverwendung zugeführt werden sollten, zu erwarten sei. Würde deren bestimmungsgemäße Verwendung als fahrtüchtiges Fahrzeug bzw. als Autoersatzteile angestrebt werden, müsste dem Versender daran gelegen sein, diese möglichst unversehrt an den Bestimmungsort zu bringen. Die Art und Weise der Einschlichtung in den Pritschenwagen Mercedes 207D und auf den LKW MAN 19.292, das Über- und Ineinanderstapeln der KFZ-Teile ohne jegliche Vorkehrungen zum Schutz vor Beschädigungen beim Ein- und Ausräumen sowie während des Transportes (abgesehen von einer dünnen Folie über den Motorblöcken), korrespondiere mit einem solchen Anliegen jedenfalls nicht.
Die von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen führten in ihrer Gesamtheit zu der Beurteilung, dass die Fahrzeugteile nach der Ausfuhr keiner Wiederverwendung - also einem Einsatz gemäß ihrer ursprünglichen Funktion - zugeführt werden sollten. Da der Beschwerdeführer offenbar keinen Wert darauf gelegt habe, in welchem Zustand die Fahrzeugteile in Nigeria ankommen würden, sei auf eine Entledigungsabsicht zu schließen. Die bloße Behauptung, dass der Beschwerdeführer einen Werterhalt angestrebt hätte, sei unsubstantiiert und könne die Bewertung der Beladung für den Transport als unsachgemäß nicht entkräften. Die Eignung für eine bestimmungsgemäße Verwendung der gegenständlichen Sachen sei ebenfalls bloß behauptet, jedoch nicht belegt worden.
Vorgebracht worden sei weiters, dass die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen "akribisch genau" eingehalten worden sei. Da diese Verordnung, wie ihr Name bereits sage, die Verbringung von Abfällen regle, stehe das Vorbringen in Widerspruch zur Behauptung, es läge gar kein Abfall vor.
Aufgrund der zahlreichen Indizien, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer sich des Mitsubishi und der diversen KFZ-Teile entledigen habe wollen, sei die Erstbehörde richtigerweise von deren Abfalleigenschaft im subjektiven Sinn (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ausgegangen.
Zur Anwendung des § 73 AWG 2002 führte die belangte Behörde begründend aus, der Beschwerdeführer bringe zutreffend vor, dass der Behandlungsauftrag erster Instanz auf § 73 Abs. 1 Z. 2 iVm § 1 Abs. 3 AWG 2002 gestützt sei, jedoch in der Begründung nicht darauf eingegangen werde, aufgrund welchen öffentlichen Interesses die schadlose Behandlung der Abfälle geboten sei.
Aus der Begründung des Erstbescheides gehe hervor, dass eine Beauftragung gemäß § 73 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 intendiert gewesen sei, da auf Seite 3 des Bescheides beschrieben werde, dass gegen die EG-VerbringungsV und gegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 verstoßen worden sei. Die Z. 1 werde dabei jeweils fett hervorgehoben. Es sei daher offenbar ein Versehen der Erstbehörde vorgelegen, dass im Spruch § 73 Abs. 1 Z. 2 iVm § 1 Abs. 3 AWG 2002 als Rechtsgrundlage angeführt worden sei.
Gemäß Art. 36 EG-VerbringungsV sei die Ausfuhr von im Anhang V aufgeführten gefährlichen Abfällen in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gelte, verboten. Bei Nigeria handle es sich um einen solchen Staat. Im Anhang V Teil 2 der Verordnung seien "Altfahrzeuge" angeführt und als gefährlicher Abfall gekennzeichnet.
Gemäß Art. 37 Abs. 2 EG-VerbringungsV iVm der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 (Verordnung über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt) und §§ 67, 69 AWG 2002 sei die Ausfuhr von Abfällen, die im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführt seien, nach Nigeria nur mit vorhergehender schriftlicher Notifizierung zulässig. Bei den Fahrzeugteilen, die als nicht gefährlicher Abfall der Schlüsselnummer 35204 eingestuft worden seien, handle es sich um solche, die im Anhang III (dieser verweise wiederum auf die Anlage IX des Basler Übereinkommens) aufgeführt seien. Dass vor Antritt der Transportfahrt eine Notifizierung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durchgeführt worden sei, sei vom Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen worden.
Da die Abfälle entgegen den oben genannten Bestimmungen der EG-VerbringungsV bzw. des AWG 2002 verbracht werden hätten sollen (die Verbringung beginne bereits mit der Abfahrt in Wien) und der Beschwerdeführer nicht selbst über eine Berechtigung als Abfallsammler oder -behandler verfüge, sei von der Behörde die Übergabe der Abfälle an einen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen Berechtigten aufzutragen gewesen.
Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid entgegen, dass der Mangel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz durch die Einräumung der Möglichkeit, zum Bericht der abfalltechnischen Sachverständigen vom , der als Grundlage für die Erteilung des Behandlungsauftrages herangezogen worden sei, Stellung zu nehmen, saniert worden sei.
Da der von der Erstbehörde ermittelte Sachverhalt keiner Ergänzung bedurft habe, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen. Auch vom Berufungswerber sei lediglich die (rechtliche) Einstufung des gegenständlichen Fahrzeuges und der Fahrzeugteile als Abfall bekämpft worden, nicht jedoch der vor Ort durch die abfalltechnischen Sachverständigen erhobene Sachverhalt selbst.
Zu den Berufungsausführungen betreffend die Anwendung des Art. 47 der Grundrechtecharta hielt die belangte Behörde schließlich fest, dass in Kapitel VI der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, welches auch den Art. 47 umfasse, justizielle Rechte von Personen festgeschrieben würden. Bei gegenständlichem Verfahren handle es sich jedoch nicht um ein Gerichts- sondern um ein Verwaltungsverfahren. Art. 47 finde daher keine Anwendung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten vollkommen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/07/0194, zu Grunde lag; auf dieses wird somit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Aus den in diesem Erkenntnis genannten Erwägungen war auch der vorliegende Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Es erübrigt sich daher auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Dies war in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat zu entscheiden.
Angesichts dessen konnte die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
FAAAE-80909