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VwGH vom 20.02.2014, 2013/07/0117

VwGH vom 20.02.2014, 2013/07/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des J N in I, vertreten durch Dr. Klaus Perktold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 1/1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. U-30.339/18, betreffend Feststellung nach § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag, im Hinblick auf die auf dem (im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen) Grundstück Nr. 2469/1, KG H., durchgeführten Schütttätigkeiten (Verfüllung einer Aushubgrube mit Abfällen) mit Bescheid gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) festzustellen


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1.
ob die Sache (die eingebrachten Materialien) Abfall sei,
2.
ob der Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege,
3.
ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege,
4.
welche Abfallkategorien gemäß § 6 Abs. 1 AlSAG vorlägen bzw.
5.
welche Deponie(unter)klassen für die Ablagerung der Abfälle auf Deponien vorlägen.
Mit Spruchpunkt 1. des im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheides des Landeshauptmanns von Tirol vom stellte die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AlSAG fest, dass es sich bei den im Zeitraum von März bis Juni 2011 auf dem Grundstück Nr. 2469/1, KG H., eingebrachten Materialien im Ausmaß von 52.021 Tonnen um Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 handle.
Unter Spruchpunkt 2. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und 3 AlSAG festgestellt, dass die unter Spruchpunkt 1. angeführten Abfälle gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c AlSAG dem Altlastenbeitrag unterlägen bzw. dass diesbezüglich eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliege.
Mit Spruchpunkt 3. stellte die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AlSAG fest, dass die unter Spruchpunkt 1. angeführten Abfälle im Ausmaß von 52.015 Tonnen (Erdaushub, Baurestmassen, sonstige mineralische Abfälle) den Abfallkategorien gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 AlSAG (Altlastenbeitrag je angefangene Tonne in Höhe von EUR 8,--) und im Ausmaß von 6 Tonnen (alle übrigen Abfälle: Wurzelstöcke, Schrott, Müll/Sperrmüll) der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 AlSAG (Altlastenbeitrag je angefangene Tonne in Höhe von EUR 87,--) zuzuordnen seien.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass auf dem sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Grundstück Nr. 2469/1, KG H., durch Kiesentnahme eine Baugrube hergestellt worden sei, welche in weiterer Folge von März bis Juni 2011 mit Materialien im Ausmaß von rund 52.021 Tonnen wiederverfüllt worden sei; diese Materialien hätten sich aus folgenden Abfallarten zusammengesetzt: 39.346 Tonnen Bodenaushubmaterial, teilweise verunreinigt (einschließlich Frostkoffer), 12.669 Tonnen Kieswaschschlämme, 3,76 Tonnen Wurzelstöcke, 0,5 Tonnen Schrott und 1,7 Tonnen Müll/Sperrmüll.
Auf dem von den Maßnahmen betroffenen Bereich des Grundstücks Nr. 2469/1, KG H., befinde sich keine genehmigte Deponie. Ein Nachweis der Einhaltung genau definierter Materialqualitäten sei nicht vorhanden. Außerdem liege das Grundstück Nr. 2469/1, KG H., im Wasserschutz- und -schongebiet H.-W. Eine Bewilligung der Maßnahme nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 oder nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 liege nicht vor.
Der Beschwerdeführer sei als ein in Betracht kommender Beitragsschuldner im Sinne des § 4 AlSAG anzusehen, weshalb seine Berufung zulässig sei: Im gegenständlichen Fall werde die Anlage durch Verfüllung oder Schüttung erst geschaffen; die Tätigkeit selbst finde jedoch nicht in einer Anlage statt. Derartige Fälle könnten daher nur unter § 4 Z. 3 AlSAG subsumiert werden.
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer die gegenständliche Geländeverfüllung veranlasst habe, werde auf die Begründung des den Beschwerdeführer betreffenden rechtskräftigen Bescheides vom (eines Behandlungsauftrages gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002) verwiesen, wonach der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. 2469/1, KG H., nicht nur von einer ordnungswidrigen Vorgangsweise gewusst, sondern diese auch veranlasst und somit entgegen § 15 Abs. 1 AWG 2002 gehandelt habe. Demzufolge sei der Beschwerdeführer jedenfalls als ein in Betracht kommender Beitragsschuldner im gegenständlichen Verfahren anzusehen.
Zur Beurteilung der maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 AlSAG sei jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten habe, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden sei. Die Verfüllung der durch die vorangegangene Schotterentnahme entstandenen Baugrube habe im Zeitraum von März bis Juni 2011 stattgefunden. In diesem Zeitraum seien zwei Fassungen des AlSAG in Geltung gewesen, weil mit BGBl. I Nr. 15/2011 am die letzte Novelle, welche nach wie vor die aktuelle Fassung darstelle, in Kraft getreten sei. Zuvor sei die Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 maßgeblich gewesen. Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen hätten sich allerdings durch die Novelle BGBl. I Nr. 15/2011 nicht geändert.
Zu Spruchpunkt 1. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass schon in dem bereits erwähnten Bescheid vom rechtskräftig festgestellt worden sei, dass es sich bei den eingebrachten Materialien um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 handle. Auch wenn dies damals ausdrücklich nur in Bezug auf Bodenaushub und Baurestmassen ausgesprochen worden und keine Festlegung hinsichtlich der eingebrachten Menge erfolgt sei, so sei in Anbetracht der nunmehr vorliegenden Massenbilanz auch bei den übrigen festgestellten Materialien, wie den Kieswaschschlämmen, den Wurzelstöcken, dem Schrott und dem Müll/Sperrmüll, davon auszugehen, dass es sich dabei um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 handle, weil auch bei derartigen Sachen in der Regel das überwiegende Motiv der Entäußerung darin liege, diese loszuwerden. Kieswaschschlämme fielen bei der Aufbereitung von Schotter an. Ziel der Aufbereitung sei nicht die Gewinnung von Kieswaschschlämmen, weshalb sich derjenige, bei dem diese Materialien anfielen, dieser entledigen wolle. Dasselbe gelte für Wurzelstöcke, Schrott und Müll/Sperrmüll, welche in der Regel immer im Zusammenhang mit einer Entledigung anfielen.
Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich im vorliegenden Fall um die Verfüllung einer durch Schotterentnahmen entstandenen Baugrube handle. Der hg. Rechtsprechung zufolge sei dafür das Bestehen einer Geländeunebenheit entscheidend, unabhängig davon, ob diese natürlich oder künstlich geschaffen worden sei. Diese Voraussetzung liege vor. Darüber hinaus ändere nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass die Abfälle mittlerweile wieder aus der Baugrube entfernt worden seien, nichts an der Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c AlSAG, weil es auf einen dauerhaften oder vorübergehenden Charakter der Maßnahme nicht ankomme.
Einzige Voraussetzung für die Ausnahme von der Beitragspflicht sei gemäß § 3 Abs. 1a Z. 4 AlSAG die Zulässigkeit der Verfüllung. Eine Unzulässigkeit liege nach der hg. Judikatur jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstoße oder wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen seien. Diese Voraussetzung gelte auch für die Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 1a Z. 5 und 6 AlSAG.
Im vorliegenden Fall sei bei der Prüfung, ob eine zulässige Verwertungsmaßnahme vorliege, festgestellt worden, dass bei Durchführung der Maßnahme nicht alle dafür erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen vorgelegen seien. Dies könne auch zum Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld mit Ablauf Juni 2011 nicht der Fall gewesen sein, weil die gegenständliche Maßnahme insbesondere in Hinblick auf die dabei verwendeten Materialien in der damals ausgeführten Form bis zum heutigen Tag nicht genehmigt worden sei, sondern vielmehr mittlerweile der rechtmäßige Zustand wieder habe hergestellt werden müssen. Dass die eingebrachten Materialien im Zuge der behördlich aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen teilweise hätten umgelagert werden können und sich nunmehr an der verfahrensgegenständlichen Stelle ein genehmigter Parkplatz befinde, ändere ebenfalls nichts daran, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragspflicht zum maßgeblichen Zeitraum nicht vorgelegen seien.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die abgelagerten Materialien verfügten über keine gefahrenrelevanten Eigenschaften und es sei für die Errichtung eines Parkplatzes bereits zum damaligen Zeitpunkt eine wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen, so sei dem zu entgegnen, dass das WRG 1959 und das AlSAG bzw. AWG 2002 unterschiedliche Zielsetzungen verfolgten. Der bloße Umstand, dass einer Ablagerung von Abfall aus wasserrechtlicher Sicht keine Bedenken entgegenstünden und daher eine wasserrechtliche Bewilligung dafür erteilt werde, führe noch nicht dazu, dass dieser Abfall nicht dem Altlastenbeitrag unterliege. Eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht bestehe nur dann, wenn sich dies aufgrund einer Regelung im AlSAG ergebe. Dies treffe im gegenständlichen Fall mangels Zulässigkeit der Maßnahme, zumindest hinsichtlich der Ausnahmetatbestände in § 3 Abs. 1a AlSAG, jedenfalls nicht zu.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs. 2 AlSAG verwirklicht sei, weil der Beschwerdeführer einerseits bereits für die "Auskofferung der Kieswaschschlämme" sowie andererseits im Zuge der mit Sanierungsbescheid aufgetragenen Räumung Altlastenbeiträge entrichtet habe, sei auszuführen, dass für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Steuerschuld maßgeblich seien. Die Steuerschuld sei mit Ablauf Juni 2011 entstanden. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer weder einen Altlastenbeitrag für die Kieswaschschlämme entrichtet - dies sei nämlich erst im August 2011 und Februar 2012 erfolgt - noch sei zu diesem Zeitpunkt ein Altlastenbeitrag anlässlich der behördlich aufgetragenen Räumung entrichtet worden, weil damit erst im Juli 2011 begonnen worden sei.
Demzufolge seien die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand in § 3 Abs. 2 Z. 2 AlSAG zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld noch nicht vorgelegen, weshalb eine allfällige Beitragsleistung im vorliegenden Feststellungsverfahren nicht berücksichtigt werden könne.
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Verwirklichung eines Ausnahmetatbestandes handle es sich bei den gegenständlichen, für die Geländeverfüllung herangezogenen Materialien um Abfälle, die dem Altlastenbeitrag unterlägen; es liege bei der in diesem Zusammenhang gesetzten Maßnahme auch eine beitragspflichtige Tätigkeit vor.
Zu Spruchpunkt 3. führte die belangte Behörde - unter Hinweis auf die §§ 2 Abs. 16, 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4, 6 Abs. 1 AlSAG - zur Beitragshöhe im Wesentlichen aus, die Definition des "Erdaushubs" in § 2 Abs. 16 AlSAG entspreche der Eigenschaft des im Zuge der Räumung angefallenen, teilweise verunreinigten Bodenaushubmaterials. Auch die festgestellten Kieswaschschlämme seien jedenfalls den Baurestmassen oder zumindest den sonstigen mineralischen Abfällen zuzurechnen. Demzufolge ergebe sich für die Abfallkategorie in § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis c AlSAG eine Menge von 52.015 Tonnen, wofür ein Altlastenbeitrag von EUR 8,-- je angefangene Tonne zu entrichten sei.
Die übrigen in der Massenbilanz enthaltenen Abfälle (Wurzelstöcke, Schrott, Müll/Sperrmüll) im Ausmaß von 6 Tonnen seien den "übrigen Abfällen" (§ 6 Abs. 1 Z. 2 AlSAG) zuzuordnen; dafür falle ein Altlastenbeitrag von EUR 87,-- je angefangene Tonne an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2.
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 AlSAG jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0163, mwN), sodass im Beschwerdefall auf den Zeitraum März bis Juni 2011 abzustellen ist.
Die somit hier maßgeblichen Bestimmungen des AlSAG, BGBl. Nr. 299/1989 idF BGBl. I Nr. 111/2010 und BGBl. I Nr. 15/2011, lauten - übereinstimmend - wie folgt:
"Altlastenbeitrag
Gegenstand des Beitrags

§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

(...)

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,

(...)

(1a) Von der Beitragspflicht ausgenommen sind

(...)

4. Bodenaushubmaterial, sofern dieses zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird,

5. Erdaushub, der im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet wird; weiters Erdaushub, sofern dieser die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Inertabfalldeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. II Nr. 39/2008, oder die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, einhält und auf einer dafür genehmigten Deponie abgelagert wird,

6. mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden,

(...)

Beitragsschuldner

§ 4. Beitragsschuldner ist

(...)

3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

(...)

Höhe des Beitrags

§ 6. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

1. a) Erdaushub oder

b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, oder

c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010, einhalten,

ab …………………………………………………8,00 Euro

(...)

alle übrigen Abfälle

ab …………………………………………………87,00 Euro.

(...)

Feststellungsbescheid

§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,


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1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
5.
ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6.
welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.
(...)"

3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr die dem Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zugrunde liegende Annahme der belangten Behörde, wonach es sich bei den vom Beschwerdeführer eingebrachten Materialien um Abfälle iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 handelt. Auch die Feststellungen der belangten Behörde zu Spruchpunkt 3. werden in der Beschwerde nicht bestritten.

Allerdings wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen der belangten Behörde zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides und bringt dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe das Nichtvorliegen der Ausnahmeregeln des § 3 Abs. 1a Z. 4 bis 6 AlSAG angenommen und damit die Rechtslage verkannt. Die belangte Behörde stütze den angefochtenen Bescheid hauptsächlich darauf, dass die einzige Voraussetzung für die Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z. 4 AlSAG die Zulässigkeit der Verfüllung sei. Dabei habe die belangte Behörde aber die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Hinblick auf § 295a BAO in Verbindung mit den Ausnahmebestimmungen des AlSAG nicht mitberücksichtigt. Nach der hg. Rechtsprechung gelange der Ausnahmetatbestand des AlSAG dann zur Anwendung, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handle und sämtliche diesbezügliche Bewilligungen vorlägen. Diese Voraussetzung werde allerdings durch die Regelung des § 295a BAO modifiziert.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ermögliche eine nachfolgende Baubewilligung, einen Antrag auf Berücksichtigung dieses Ereignisses zu stellen, wobei die Behörde diesbezüglich zur Minderung möglicher unbilliger und auch unverhältnismäßiger Härten die Regelung des § 295a BAO zu berücksichtigen habe. Eine solche Härte sei hier zweifelsfrei anzunehmen, habe der Beschwerdeführer doch bisher bereits EUR 100.000,-- an Altlastensanierungsbeiträgen im Rahmen der Sanierung bezahlt, und es seien ihm aufgrund des wasserrechtlichen Sanierungsauftrages bereits Kosten in der Höhe von rund EUR 1,200.000,00 entstanden. Eine nachfolgende Bau- und Nutzungsbewilligung, wie sie hier erteilt worden sei, stelle jedenfalls ein solches Ereignis dar. Von der belangten Behörde sei somit jedenfalls der "Umstand der nachträglichen Genehmigung(en)" in ihre Entscheidung miteinzubeziehen gewesen, weil "zu jeder Zeit" eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung für die vom Beschwerdeführer geplanten und genehmigten Parkplätze vorhanden gewesen sei.

3.2. Damit gelingt es der Beschwerde allerdings nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Nach der hg. Judikatur hat die Verwirklichung der in § 3 Abs. 1a Z. 4 bis 6 iVm Abs. 1 Z. 1 lit. c AlSAG normierten Ausnahmetatbestände (u.a.) zur Voraussetzung, dass alle erforderlichen Bewilligungen (nach dem WRG 1959, dem AWG 2002 oder anderen Materiengesetzen) für die Vornahme der Verfüllung oder der Geländeanpassung im Sinn dieser Bestimmung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. § 7 Abs. 1 AlSAG) vorgelegen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0105, mwN, zum damals in Geltung stehenden § 3 Abs. 1 Z. 2 AlSAG).

§ 3 Abs. 1a Z. 4 bis 6 AlSAG ordnet (nunmehr) ausdrücklich an, dass die darin genannten Materialien nur dann von der Beitragspflicht ausgenommen sind, wenn sie "zulässigerweise" für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c AlSAG verwendet werden. Daher müssen für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Bestimmung alle erforderlichen Bewilligungen für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0163, mwN).

Dass im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld nicht alle derart erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen vorgelegen sind, wird in der Beschwerde nicht bestritten, bringt doch der Beschwerdeführer selbst vor, dass die Bau- und Nutzungsbewilligung erst später erteilt worden sei.

Das mit Blick auf § 295a BAO erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers geht schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung nicht im Feststellungsverfahren nach § 10 AlSAG Anwendung findet, sondern die nachträgliche Abänderung eines im abgabenbehördlichen Verfahren ergangenen Bescheides - etwa der tatsächlichen Festsetzung des Altlastenbeitrages durch die Finanzbehörde - ermöglicht (vgl. nunmehr § 295a Abs. 2 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013, weiters etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0086, mwN).

Auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, den mit Blick auf § 295a BAO maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, geht somit ins Leere.

4. Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, die belangte Behörde hätte ein eigenes Beweisverfahren in Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als "potentieller" Beitragsschuldner iSd § 4 iVm § 10 AlSAG als "Bescheidempfänger" in Frage kommen könne oder nicht, führen müssen. Diesbezüglich habe sich die belangte Behörde ausdrücklich nur auf den erstbehördlichen Bescheid gestützt. Bei vollständiger Ermittlung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer kein potentieller Abgabenschuldner im Sinne des § 4 AlSAG sein könne, weil er selbst keinerlei "Duldungshandlungen" gesetzt habe.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid - gestützt auf die Feststellungen des (rechtskräftigen) Bescheides vom - festgestellt, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Ablagerungen veranlasst hat.

Da die Beschwerde diese Feststellung nicht konkret bestreitet, kommt dem behaupteten Verfahrensmangel jedenfalls keine Relevanz zu.

5. Schließlich erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt und bringt dazu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe sich "redlich bemüht", den in erster Instanz aufgetretenen Verfahrensmangel des mangelnden rechtlichen Gehörs zu sanieren, es sei ihr allerdings nicht gelungen. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Übermittlung von Unterlagen zur Stellungnahme auch den ursprünglichen Feststellungsantrag des Bundes vom übermitteln müssen. Wäre dieser Feststellungsantrag vor Bescheiderlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden, hätte dieser "etwaige Einwendungen und Vorbringen" in Hinblick auf den "allenfalls (teilweise) unzulässigen Feststellungsantrag" erstatten und nachweisen können, dass er nicht als Bescheidempfänger iSd § 4 AlSAG in Frage komme.

Mit diesem Vorbringen wird allerdings die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret dargetan, führt die Beschwerde doch nicht aus, welche "Einwendungen und Vorbringen" der Beschwerdeführer zu dem Feststellungsantrag vom unterbreitet hätte.

Außerdem wurde der wesentliche Inhalt dieses Feststellungsantrages - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - im erstbehördlichen Bescheid wiedergegeben.

6. Aufgrund des Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG und § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am