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VwGH vom 29.10.2015, 2013/07/0114

VwGH vom 29.10.2015, 2013/07/0114

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der W GmbH in L, vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0046-VI/1/2013-Wa, betreffend Feststellung gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund vertreten durch das Zollamt Linz-Wels in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom stellte die Bezirkshauptmannschaft Linz - Land auf Antrag der mitbeteiligten Partei vom gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) fest,

a) dass jene recyclierten Baurestmassen, welche seitens der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 2006 bis 2011 zur Errichtung von Zufahrtsstraßen zum Kieswerk T verwendet wurden, Abfall iSd Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) seien, nicht dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterlägen und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestmassen keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstelle;

b) dass jene recyclierten Baurestmassen, welche seitens der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 2003 bis 2008 zur Errichtung von Zufahrtsstraßen zum Kieswerk K verwendet wurden, Abfall iSd AWG 2002 seien, dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 ALSAG unterlägen und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestmassen eine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstelle.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 ALSAG Spruchpunkt a) des erstbehördlichen Bescheids hinsichtlich der Spruchteile "nicht dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 des ALSAG unterliegen" und "und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestmassen keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstellt" (Spruchpunkt I) sowie Spruchpunkt b) des erstbehördlichen Bescheids ohne Einschränkung auf bestimmte Spruchteile (Spruchpunkt II) auf.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der im Zeitraum 2006 bis 2011 maßgeblichen Bestimmungen der §§ 2 und 3 ALSAG idF nach der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 sowie des § 2 Abs. 1 AWG 2002 zu Spruchpunkt I aus, dass für die Einstufung einer Sache als Abfall es genüge, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 AWG 2002 erfüllt sei. Da es an Anhaltspunkten fehle, dass sich die ursprünglichen Eigentümer der Baurestmassen deren nicht entledigen wollten, liege Abfall im subjektiven Sinn vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führe die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Die im Spruchpunkt a) des erstbehördlichen Bescheides getroffene Feststellung, es handle sich bei den eingesetzten Baurestmassen um Abfälle iSd AWG 2002, sei daher nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

Im Übrigen sei dem Bescheidspruch keine nähere Umschreibung, Konkretisierung oder nähere Bezeichnung der Zufahrtsstraßen zu entnehmen. Das in der Begründung angeführte Gutachten des Amtssachverständigen vom , beziehe sich auf eine Zufahrtsstraße und nicht auf mehrere Zufahrtsstraßen. Im Feststellungsantrag selbst werde auf mehrere nicht näher konkret bezeichnete Zufahrtsstraßen Bezug genommen. Weder aus dem Feststellungsbescheid noch aus dem übermittelten Verfahrensakt ergebe sich sohin, welche Zufahrtsstraße / welche Zufahrtsstraßen zum Kieswerk T einer Beurteilung im Hinblick auf den Einsatz von recyclierten Baurestmassen unterzogen worden seien. Da die Spruchformulierung weder aus der Bescheidbegründung noch aus dem Verfahrensakt klargestellt werden könne, sei der Spruch des Bescheides unbestimmt und nicht nachvollziehbar. Ein Bescheid, der sich auf einen ungeklärten Verfahrensgegenstand beziehe, sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Ausschließlich gegen Spruchpunkt I) dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Spruchpunkt I) des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift jeweils mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid unter anderem festzustellen, 1. ob eine Sache Abfall ist, 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und

3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz ALSAG kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn 1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder 2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde angenommenen Unbestimmtheit des erstinstanzlichen Bescheidspruchs moniert die beschwerdeführende Partei die Verletzung des Parteiengehörs. Wäre sie zum Umfang des Feststellungsantrages gehört worden, hätte sie den Antragsumfang anhand der der Beschwerde beigelegten planlichen Unterlagen und der Massenaufzeichnungen, aus denen sich für den Zeitraum 2006 bis 2011 eine Verwendung der in Rede stehenden Materialien im Ausmaß von 4.848,20 Tonnen ergebe, klargestellt.

Die Erstattung einer Stellungnahme vor der belangten Behörde bietet der (hier: durch den geprüften Bescheid begünstigten) Partei im Aufsichtsverfahren nach § 10 Abs. 2 ALSAG die einzige Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und die belangte Behörde davon zu überzeugen, dass kein Grund bzw. - wegen der Bindungswirkung der tragenden Begründung einer aufhebenden Entscheidung - nicht der von der Behörde angenommene Grund zum Einschreiten nach § 10 Abs. 2 ALSAG vorliegt. Wird der Partei dieses Recht genommen, hat sie keine Möglichkeit, im Aufsichtsverfahren ihre rechtlichen Interessen daran, dass die Aufsichtsbehörde von ihrer Befugnis, den Bescheid aufzuheben, keinen Gebrauch macht, geltend zu machen (vgl. hg. Erkenntnis vom , 2000/07/0003).

Die belangte Behörde begründete die Unbestimmtheit des erstinstanzlichen Bescheids nicht mit einer unzureichenden mengenmäßigen Beschreibung des Abfalls sondern mit der Unklarheit, welche Zufahrtsstraßen konkret vom Spruch umfasst sind. Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, sie hätte bei Gewährung von Parteiengehör das genaue Ausmaß der verwendeten recyclierten Baurestmassen darlegen können, betrifft dies nicht die im erstinstanzlichen Bescheidspruch nicht näher beschriebenen Zufahrtsstraßen und hätte daher nichts an der von der belangten Behörde angenommenen Unbestimmtheit des Spruchs geändert. Unabhängig davon ist die mengenmäßige Beschreibung des Abfalls in Gewichtstonnen in einem Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG nicht erforderlich, weil § 10 ALSAG der Behörde nicht aufträgt, die Bemessungsgrundlage festzulegen (vgl. hg. Erkenntnis vom , 2003/07/0037). Die beschwerdeführende Partei vermag somit eine Relevanz der aufgezeigten Verletzung ihres Parteiengehörs nicht darzulegen.

Im Übrigen behandeln die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ausschließlich die Abfalleigenschaft der recyclierten Baurestmassen und die Altlastenbeitragspflicht. Da die Feststellung der Abfalleigenschaft im erstinstanzlichen Bescheid vom Spruch des aufsichtsbehördlichen Aufhebungsbescheides nicht umfasst ist und die belangte Behörde die Aufhebung der Feststellung über die Altlastenbeitragspflicht und das Vorliegen einer beitragspflichtigen Tätigkeit ohne konkrete rechtliche Beurteilung der Altlastenbeitragspflicht lediglich mit der mangelnden hinreichenden Bestimmtheit des Spruchs begründet, erübrigt es sich auf diese Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Da die mitbeteiligte Partei ihre Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat, war ihr ein Ersatz des Schriftsatzaufwandes hiefür nicht zuzuerkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0163).

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-80893