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VwGH vom 26.09.2013, 2013/07/0103

VwGH vom 26.09.2013, 2013/07/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des KG jr. in S, vertreten durch Mag. Michael Schuszter, Rechtsanwalt in 7000 Eisenstadt, Thomas A. Edison Straße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland vom , Zl. E 006/13/2013.002/002, betreffend Übertretung des WRG 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft O (BH) vom wurde über den Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 137 Abs. 2 Z. 2 WRG 1959 eine Verwaltungsstrafe verhängt. Einen Ausspruch über die Haftung der G. GmbH nach § 9 Abs. 7 VStG enthält das Straferkenntnis nicht.

Mit Faxmitteilung vom wurde eine Berufung gegen das Straferkenntnis eingebracht.

Diese Faxmitteilung lautete auszugsweise:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir gegen die ausgesprochene Straferkenntnis

… fristgerecht berufen.

Die von uns errichtete Wasserleitung wurde in Absprache mit der Stadtgemeinde P. und dem Planungsbüro H. errichtet. … Somit liegt die Verantwortung zur Einholung der erforderlichen Genehmigungen nicht bei der G. GmbH sondern bei der Stadtgemeinde P. und Ihrem zur Koordinierung des Gesamtprojektes Zuständigen Ziviltechniker.

Des weiteren erheben wir gegen die Höhe der verhängten Strafe, da Herr … (Beschwerdeführer) … als selbständig Erwerbstätiger zur Zeit Verluste in seinem Unternehmen hat und nicht über die von Ihnen dargestellten Mittel verfügt.

Mit freundlichen Grüßen,

Firma G. GmbH

GF … (Beschwerdeführer) … e.H."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als

unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Telefax als Absender die G. GmbH angebe und die Eingabe in der "Wir-Form" formuliert sei. Die Eingabe weise nach der "Schlussfloskel" die Beifügung der Bezeichnung der Gesellschaft und den Ausdruck "GF … (Beschwerdeführer) … e.H." auf. Eine Unterschrift sei nicht gesetzt worden. Im ersten und letzten Satz werde ausdrücklich durch den Gebrauch der "Wir-Form" vom Absender, der G. GmbH, dem Grunde und der Höhe nach Berufung erhoben. Auf eine Einbringung im Namen des Beschwerdeführers werde nicht hingewiesen. Die Berufung sei daher der Gesellschaft zuzurechnen, sie sei nicht als Berufung des Beschwerdeführers anzusehen.

Zudem führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 9 Abs. 7 VStG juristische Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Gelstrafen zur ungeteilten Hand haften würden. Die danach mithaftenden juristischen Personen seien Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens. Wende man diese Regelung auf den Anlassfall an - es sei der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH bestraft worden - so hätte die BH im Hinblick auf die neuere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Gesellschaft in dem gegen ihren Geschäftsführer geführten Verfahren beiziehen, im Straferkenntnis ihre Haftung im Sinne des § 9 Abs. 7 VStG feststellend aussprechen und der Gesellschaft dieses Straferkenntnis auch zustellen müssen. Das sei im vorliegenden Fall unterblieben. Der Haftungsausspruch könne nicht nachgeholt werden, weil ein eigener Haftungsbescheid nicht zulässig sei. Die Haftung könne deshalb nicht "aktualisiert" werden. Daraus folge, dass die Gesellschaft für die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe samt Verfahrenskosten nicht hafte. Weil sie aber nicht hafte, fehle es ihr an der rechtlichen Beschwer und deshalb an der Legitimation zur Einbringung der Berufung, die aus diesem Grund zurückzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Berufung zwar einleitend als "von G. GmbH" stammend eingebracht worden sei, jedoch sei dem Text zu entnehmen, dass "wir" berufen. Die Berufung sei auch vom Beschwerdeführer e.H. unterfertigt. In der Berufung werde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer (ad personam) wegen Verlusten nicht über die angenommenen finanziellen Mittel verfüge.

Der Beschwerdeführer sei im Verwaltungsstrafverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen. Bei solchen Parteien seien undeutliche Formulierungen rechtschutzfreundlich auszulegen. Im Zweifel, ob nur die G. GmbH oder auch (bzw. nur) der Beschwerdeführer Berufung erheben wollte, wäre im Zweifel davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer Rechtsmittelwerber sei. Die angeführten Formulierungen würden dies nahelegen. Die belangte Behörde hätte die Berufung als auch vom Beschwerdeführer eingebracht ansehen müssen. Die Zurückweisung der Berufung der G. GmbH infolge mangelnder Beschwer sei zu Recht erfolgt. Hingegen wäre die Berufung des Beschwerdeführers inhaltlich zu behandeln gewesen.

Die Beschwerdeausführungen erweisen sich aus nachstehenden Gründen im Ergebnis als zutreffend.

Die Berechtigung zur Zurückweisung eines Antrages mangels Parteistellung hängt davon ab, ob diesem unmissverständlich zu entnehmen ist, wer als Partei einschreitet. Ist dies nicht der Fall, bestehen also Zweifel, wem ein Antrag tatsächlich zuzurechnen ist, so ist die Behörde von Amts wegen im Sinne des § 37 AVG verpflichtet, sich Klarheit zu verschaffen, wer tatsächlich Antragsteller ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/03/0045, sowie vom , Zl. 97/05/0162, jeweils mwN.).

Die mit Faxmitteilung erhobene Berufung lässt - alleine vom Wortlaut des Vorbringens her - offen, ob (nur) die G. GmbH das Rechtsmittel der Berufung erhebt. Dass ohne jeden Zweifel nur die Gesellschaft als Rechtsmittelwerber auftritt vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Formulierung im Plural ("wir") durchaus geeignet, eine Berufung der Gesellschaft sowie des tatsächlich bestraften Beschwerdeführers, dessen Vermögensverhältnisse einer der Gründe für die Berufung sind und dessen Name als Unterschrift aufscheint, zu indizieren. Dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Gesellschaft gerade nicht (ebenfalls) Adressatin des Straferkenntnisses der BH ist. Angesichts der Unterlassung eines die Gesellschaft belastenden Ausspruches gemäß § 9 Abs. 7 VStG, der zur Folge hatte, dass die Gesellschaft selbst gar nicht berufungsberechtigt war, ist es in der vorliegenden Konstellation nicht nachvollziehbar, ohne Zweifel davon auszugehen, dass nur die Gesellschaft berufen hätte.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-80870