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VwGH vom 24.09.2015, 2013/07/0098

VwGH vom 24.09.2015, 2013/07/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der W und B GmbH in L, vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom , Zl. UR-2013-29051/2-Ra/Kam, betreffend Feststellung gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Linz Wels in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) darüber, 1. ob die in der Betriebsstätte Kieswerk L für Geländeanpassungen (Straßenunterbau) verwendeten Recyclingmaterialien (RMH III 0/45 bzw. 063 B und RS III 0/4 B) Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG sind; 2. ob die zum Einbau gelangten recyclierten Baurestmassen für Geländeanpassungsmaßnahmen in einem hydrogeologisch sensiblen Gebiet geeignet gewesen seien; 3. ob die Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk L eine beitragspflichtige Tätigkeit iSd § 3 Abs. 1 lit. c ALSAG darstellen und 4. ob die für Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk L verwendeten Recyclingmaterialien dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ALSAG unterliegen.

Dazu brachte die mitbeteiligte Partei vor, laut Auskunft der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der abfallrechtlichen Betriebsprüfung des Zollamtes Linz Wels seien von 2006 bis 2011 im werkseigenen Kieswerk L Werkstraßen unter Zuhilfenahme von recyclierten, aus der Produktion der U U GmbH stammenden Baurestmassen errichtet bzw. saniert worden. Entgegen der Annahme der beschwerdeführenden Partei verlören Baurestmassen nach dem Recyclingprozess nicht ihre Abfalleigenschaft. Da einerseits die U U GmbH ein gütegeschütztes Recyclingmaterial der Qualität RMH 0/63 bzw. 0/45 III B hergestellt habe und andererseits die Einsatzorte H K bzw. H T hydrogeologisch sensible Gebiete seien, in denen aus Gründen der Umweltverträglichkeit ausschließlich Recyclingmaterialien der Qualitäten A oder A+ verwendet werden dürften, seien die von der beschwerdeführenden Partei mit diesen Materialien durchgeführten Geländeanpassungen nicht zulässig gewesen und deshalb die Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG ausgelöst worden. Die beschwerdeführende Partei habe im Rahmen der Betriebsprüfung keine Unterlagen über die Übernahme und den Verbleib der von ihr übernommenen Recyclingmaterialien, zu deren Führung sie gemäß § 17 AWG 2002 verpflichtet gewesen wäre, vorlegen können. Dies lasse den Schluss zu, dass die Entledigungsabsicht hinsichtlich der Recyclingmaterialien im Vordergrund gestanden sei.

Mit Bescheid vom stellte die Bezirkshauptmannschaft Perg fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei in der Betriebsstätte Kieswerk L auf den Grundstücken Nr. 2252 und Nr. 2229, KG L, in den Jahren 2006 bis 2011 für Geländeanpassungen (Straßenunterbau) verwendeten Recyclingmaterialien (Baurestmassen RMH III 0/45 bzw. 0/63 B und RS III 0/4 B) im Gesamtausmaß von 4.400 m2 (entspricht 6.600 t) 1. Abfälle iSd § 2 Abs. 4 ALSAG seien; 2. die zum Einbau gelangten recyclierten Baurestmassen für Geländeanpassungsmaßnahmen in einem hydrogeologisch sensiblen Gebiet nicht geeignet gewesen seien; 3. die Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk L eine beitragspflichtige Tätigkeit iSd § 3 Abs. 1 lit. c ALSAG darstellten und 4. die für Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk L verwendeten Recyclingmaterialien dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ALSAG unterlägen.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde aus Anlass der Berufung der beschwerdeführenden Partei den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, dass festgestellt werde, dass die von der beschwerdeführenden Partei in der Betriebsstätte Kieswerk L in den Jahren 2006 bis 2011 für Geländeanpassungen (Straßenunterbau) verwendeten Recyclingmaterialien (Baurestmassen RMH III 0/45 bzw. 0/63 B und RS III 0/4 B) im Ausmaß von 745 t 1. Abfälle iSd § 2 Abs. 4 ALSAG seien; 2. die Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk L eine beitragspflichtige Tätigkeit iSd § 3 Abs. 1 lit. c ALSAG darstellten und 3. die für Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk L verwendeten Recyclingmaterialien dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ALSAG unterlägen (Spruchpunkt I.). Im Übrigen hob die belangte Behörde Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides (Feststellung, dass die zum Einbau gelangten recyclierten Baurestmassen für Geländeanpassungsmaßnahmen in einem hydrogeologisch sensiblen Gebiet nicht geeignet gewesen seien) wegen "materieller (funktioneller) Unzuständigkeit" auf (Spruchpunkt II.).

Ausgehend vom Berufungsvorbringen, wonach von den von 2003 bis 2011 verwendeten Materialien im Gesamtausmaß von 6.600 t entsprechend der vom Zollamt vorgelegten Niederschrift vom 5.461,3 t von 2003 bis 2005 verwendet worden seien, der Antrag der mitbeteiligten Partei sich jedoch auf den Zeitraum 2006 bis 2011 beziehe und für die Jahre 2003 bis 2005 daher kein Antrag vorliege, führte die belangte Behörde zunächst aus, dass bei isolierter Betrachtung der Mengenangaben im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dieser als widersprüchlich gesehen werden könnte. Ein Bescheid sei jedoch als Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bildeten eine Einheit. Demnach würden die antragsgemäße Anführung des Zeitraums 2006 bis 2011 für die Verwendung der Recyclingmaterialien sowie der Rechtslage idF BGBl. I Nr. 111/2010 im Spruch und der Hinweis im Spruch und der Begründung auf die maßgebliche tatbestandliche mit der ALSAG-Novelle BGBl. Nr. 71/2003 am in Kraft getretenen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ASLAG darauf hindeuten, dass die Feststellungen im Rahmen des gestellten Antrags getroffen worden seien. Aus den handschriftlich geführten und von der Zollbehörde auf ihre Plausibilität überprüften Wiegelisten der U - U GmbH, die die Grundlage der mengen- und qualitätsmäßigen Beurteilung der Erstbehörde seien, seien 745 t im Jahr 2010 im Kieswerk L verwendetes Recyclingmaterial der im Spruch bezeichneten Qualität zu entnehmen.

Indem die beschwerdeführende Partei entgegen § 17 AWG 2002 keine Aufzeichnungen über das verwendete Recyclingmaterial geführt habe, sei dessen Verwendung für die Errichtung von Fahrstraßen zum Kieswerk L unzulässig.

Aus § 5 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 ergebe sich, dass Altstoffe solange als Abfälle gelten, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet würden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze die Beendigung der Abfalleigenschaft von Baurestmassen neben deren unmittelbarem Einsatz als Baustoff ferner voraus, dass die beim Einbau bzw. bei der Verbauung eingesetzten Materialien einer "zulässigen Verwertung" zugeführt würden, somit eine für die Art ihrer konkreten Verwendung zulässige Qualität aufwiesen. Ebenso nehme nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die in "umwelthygienisch vertretbarer Weise" wirtschaftliche (Wieder )Verwendbarkeit einer Sache dieser nicht die Abfalleigenschaft. Es bleibe vielmehr dem nationalen Gesetzgeber überlassen, unter Berücksichtigung der Effektivität des Unionsrechts Bestimmungen über das Ende der Abfalleigenschaft zu erlassen. Dementsprechend könne das Abfallende des Recyclingmaterials weder bereits mit dessen Verlassen des Lieferlastkraftwagens zwecks Errichtung und Verdichtung der Zufahrtsstraßen, noch durch dessen Übernahme durch die beschwerdeführende Partei eintreten.

Die für die Beendigung der Abfalleigenschaft neben der Nachweislichkeit der Verwertung erforderliche Zulässigkeit der Verwertung sei konkret nicht gegeben. Der erforderliche Qualitätsnachweis bezüglich der Altstoffe sei betreffend Einsatzort und Einsatzzeit ebenso wenig vorgelegen, wie die Ablaufaufzeichnungen zum Zeitpunkt der Vornahme der Baumaßnahmen. Im Hinblick auf die, die Abfallbesitzerin treffenden Pflichten gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sei zu deren Erfüllung als Mindestmaß zu fordern, dass diese unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes (konkret: 2006), welcher den Stand der Technik hinsichtlich Wiederverwertung von Baurestmassen in der Praxis vorgebe, ihre geplante Altstoffwiederverwertungsmaßnahme einer qualifizierten fachlichen Beurteilung unterzöge, ansonsten die Möglichkeit der Beeinträchtigung der zu schützenden öffentlichen Interessen bestehe und es zur Lagerung von Abfällen außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten komme. Dieses qualifizierten Qualitätsnachweises bedürfe es auch nach dem ALSAG.

§ 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG sehe als eine Voraussetzung für eine beitragsfreie Wiederverwendung von Baurestmassen "unter anderem" vor, dass diese zulässigerweise - im Einklang mit der Gesamtrechtsordnung - verwendet würden. Gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG müsse spätestens am Ende des Kalendervierteljahres, in dem die Maßnahme durchgeführt worden sei, beurteilt werden können, ob diese beitragsfrei oder beitragspflichtig sei. Dazu bedürfe es unter anderem auch eines qualifizierten Qualitätsnachweises betreffend die verwendeten Baurestmassen. Dieser sei jedoch nicht vorgelegen und könne wie bei einer fehlenden Bewilligung nicht nachgeholt werden.

Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte nachträgliche Untersuchung von beliebig ausgewählten Recyclingmaterialien aus den Zufahrtsstraßen könne daher die einmal entstandene Abgabenschuld nicht rückgängig machen.

Letztlich sei auch das Gutachten des Umweltlabors Dr. A B GmbH zu dem Ergebnis gekommen, dass in der Kiesgrube L RMH-Material der Qualitätsklasse "B" verwendet worden sei. Daran könne auch das nachgereichte Ergänzungsgutachten vom nichts ändern, weil das Vorliegen der Qualitätsklasse "A" über einen längeren Zeitraum als nur den Einbauzeitpunkt gewährleistet sein müsse. Außerdem habe das Gutachten nur allgemeine Hinweise auf mögliche Einsatzbereiche enthalten. Die erforderliche Prüfung im Hinblick auf den konkreten Einsatzort fehle, weshalb auch deshalb ein Abfallende nicht habe eintreten können und eine unzulässige Ablagerung von Abfällen vorliege. Mit dem Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002, wonach die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk L keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliege und somit keine Behandlungsanlage vorliege, sei nicht gleichzeitig über ein etwaiges Abfallende von Recyclingmaterialien abgesprochen worden. Dafür habe der Gesetzgeber ein anderes Verfahren konzipiert, dessen sich der Abfallbesitzer bedienen müsse. Ein solcher Bescheid liege nicht vor.

Eine beitragspflichtige Geländeanpassung iSd § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG idF BGBl. I Nr. 52/2009 liege somit nicht vor.

Mangels Bestehens eines Feststellungsrechts gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG idF BGBl. Nr. 15/2011 betreffend die Eignung der zum Einbau gelangten recyclierten Baurestmassen für Geländeanpassungsmaßnahmen in einem hydrologisch sensiblen Gebiet sei der entsprechende Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides aufzuheben gewesen.

Gegen die gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 ALSAG auf Antrag der mitbeteiligten Partei getroffenen Feststellungen (Spruchpunkt I. des Berufungsbescheids) richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift jeweils mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Verfahrensgegenständlich sind die gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 ALSAG auf Antrag der mitbeteiligten Partei getroffenen Feststellungen, dass die von der beschwerdeführenden Partei in der Betriebsstätte Kieswerk L in den Jahren 2006 bis 2011 für Geländeanpassungen (Straßenunterbau) verwendeten Recyclingmaterialien (Baurestmassen RMH III 0/45 bzw. 0/63 B und RS III 0/4 B) im Ausmaß von 745 t 1. Abfälle iSd des § 2 Abs. 4 ALSAG sind; 2. die Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk L eine beitragspflichtige Tätigkeit iSd § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG darstellen und 3. die für Geländeanpassungsmaßnahmen in der Betriebsstätte Kieswerk L verwendeten Recyclingmaterialien dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b des ALSAG unterliegen.

3. Zu dem, dem Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG zugrunde liegenden Antrag der mitbeteiligten Partei vom moniert die beschwerdeführende Partei, dass der Umfang des Begehrens in Bezug darauf, ob er sich auf die zwischen 2003 und 2011 für Geländeanpassungen verwendeten Recyclingmaterialien bezieht oder lediglich auf den Zeitraum 2006 bis 2011, unklar sei. Im Vorbringen erwähne die mitbeteiligte Partei zwar beiläufig die Jahre 2006 bis 2011, grenze ihren Antrag jedoch nicht klar ab, zumal in der vorgelegten Niederschrift des Zollamtes Linz Wels vom nicht nur die von 2006 bis 2011 sondern auch die von 2003 bis 2005 am Standort Kieswerk L verwendeten Recyclingmaterialien erwähnt seien. Die Erstbehörde hätte zur Präzisierung des Begehrens auffordern müssen und die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid wegen Unterbleibens dieser Klarstellung aufheben müssen.

Gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,


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1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3.
ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4.
welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
5.
ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6.
welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.
Die Spezifizierung der Sache, auf welche sich der Feststellungsantrag bezieht, ist Sache desjenigen, der die Feststellung nach § 10 ALSAG von der Behörde begehrt (vgl. hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0152).
Die mitbeteiligte Partei ist diesen sie nach § 10 Abs. 1 ALSAG treffenden Verpflichtungen in ihrem Antrag vom nachgekommen. In ihrem dazu erstatteten Vorbringen bezog sie sich ausdrücklich auf die in den Jahren 2006 bis 2011 von der beschwerdeführenden Partei nach deren Angaben unter Zuhilfenahme von aus der Produktion der U U GmbH stammenden, recyclierten Baurestmassen errichteten bzw. sanierten Werkstraßen im Kieswerk L. Ebenso verwies die mitbeteiligte Partei in diesem Zusammenhang auf die von der U U GmbH im Zeitraum 2006 bis 2011 hergestellten gütegeschützten Baurestmassen der Qualität RS III 0/4 B und RMH III 0/45 bzw. 0/63 B. Dass der Antrag selbst die "in der Betriebsstätte Kieswerk L für Geländeanpassungen (Straßenunterbau) verwendeten Recyclingmaterialien (RMH III 0/45 bzw. 0/63 B und RS III 0/4 B)" ohne Einschränkung auf den Zeitraum 2006 bis 2011 anführt, obwohl sich aus der gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegten Niederschrift des Zollamtes Linz Wels vom die Verwendung von recyclierten Baurestmassen zur Errichtung und Sanierung von Werkstraßen im Kieswerk L von 2003 bis 2011 im Gesamtausmaß von ca. 6.600 t ergibt, schadet demgegenüber nicht. Im Antragsvorbringen verweist die mitbeteiligte Partei vielmehr ausdrücklich auf zwei wesentliche gesetzliche Erfordernisse für die Beitragsfreiheit der Verwertung von Recyclingmaterial und zwar die Herstellung der Recyclingbaustoffe im Rahmen eines qualitätsgesicherten Verarbeitungsprozesses und die Zulässigkeit der Verwertung, die erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 2003/71 mit Wirksamkeit eingeführt wurden, sodass klar ersichtlich ist, dass sich der Antrag ausschließlich auf die im Zeitraum 2006 bis 2011 verwendeten recyclierten Baurestmassen bezieht. Schließlich hat selbst die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung - ohne eine Unklarheit des Antragsbegehrens zu monieren - darauf hingewiesen, dass sich der Antrag der mitbeteiligten Partei nur auf die Jahre 2006 bis 2011 bezog und der erstinstanzliche Bescheid, der im Spruch das Gesamtausmaß von ca. 6.600 t von 2003 bis 2011 verwendeten Baurestmassen wiedergab, ihrer Rechtsansicht nach insofern nicht vom Antrag gedeckt sei.
Entgegen der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei war die mitbeteiligte Partei nicht gehalten, zwecks ausreichender Spezifizierung ihres Begehrens gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG die von ihrem Antrag erfassten Tonnagen festzulegen. Das in § 10 ALSAG geregelte Feststellungsverfahren hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zweck, über strittige (Vor
)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Abgabenfestsetzungen zu klären (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/17/0147). Es ist nicht die Aufgabe des Feststellungsbescheids, die Abfallmenge und damit die Bemessungsgrundlage des Altlastenbeitrags bindend festzustellen. Dies ist Aufgabe des Abgabenfestsetzungsverfahrens. Eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalls in Gewichtstonnen ist in einem Feststellungsbescheid nach § 10 ALSAG daher - auch zur Umschreibung der Sache des Bescheides - nicht erforderlich (vgl. hg. Erkenntnisse vom , 2012/17/0147, und , 2003/07/0037), sodass die mengenmäßige Angabe auch für die hinreichende Spezifizierung des Feststellungsbegehrens nicht maßgeblich ist.
4.
Die beschwerdeführende Partei vermeint überdies, die Rechtsmeinung, wonach die Abfalleigenschaft erst mit Abschluss der (produktgleichen) Verwendung ("Substitution") ende und nicht bereits mit Herstellung eines qualitätsgesicherten Produktes, sei unionsrechtswidrig.
Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 ALSAG ist jene Rechtslage anzuwenden, die zum Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0099), im vorliegenden Fall somit die im Zeitraum 2006 bis 2011 in Geltung gestandene Rechtslage.
Gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002).
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des AWG 2002 lauten einerseits in der für den Zeitraum 2006 bis maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011:
"
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1.
deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2.
deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange


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1.
eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.
sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(4) ...

Abfallende

§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden.

(2) ..."

andererseits in der für den Zeitraum vom 16. Februar bis maßgeblichen Fassung nach Inkrafttreten der AWG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011:

" § 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange


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1.
eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2.
sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

(3a) ...

Abfallende

§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.

(2) ..."

Für Baurestmassen und aus diesen hergestellte Produkte - im vorliegenden Fall Material für Geländeanpassungen (Straßenunterbau) - hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , 2009/07/0208, und , 2010/07/0065, zur Rechtslage vor der Geltung der AWG-Novelle 2010 ausgesprochen, dass es nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht ausreicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung "unmittelbar als Substitution". Dieses Auslegungsergebnis erweist sich auch aus folgender Überlegung als sachgerecht: Baurestmassen können nämlich nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hatte, eingesetzt werden. Die Einsatzmöglichkeit hängt nämlich - siehe auch den gemäß § 8 Abs. 1 AWG 2002 erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 - von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität (A+, A oder B) des jeweiligen Materials ab.

Zu diesem Auslegungsergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom , 2009/07/0208, nach näherer Auseinandersetzung mit der auch in der vorliegenden Beschwerde ins Treffen geführten Rechtsprechung des EuGH. Soweit die beschwerdeführende Partei auf das , Avesta Polarit Chrom Oy , verweist, befasste sich der EuGH darin mit der Frage nach dem Entstehen von Abfall in Bezug auf im Bergbau anfallenden Nebengestein bzw. bei der Erzaufbereitung anfallende Sandrückstände dieser Stoffe. Demnach wurden die Voraussetzungen untersucht, die erfüllt sein müssten, damit dieses Nebengestein bzw. diese Sandrückstände gar nicht erst Abfall werden, sondern Stoffe sind, die im eigentlichen gewerblichen Bergbau verwendet werden (etwa zur Auffüllung von Grubenstollen benötigt werden) und daher nicht als Stoffe angesehen werden können, deren sich ihr Besitzer entledigt oder entledigen will. In seinem Urteil vom , Rs C-9/00, Palin Granit Oy , beschäftigte sich der EuGH ebenfalls mit den Voraussetzungen, damit ein Produktionsrückstand im Rahmen eines Produktionsprozesses gar nicht erst Abfall wird, sondern ein Nebenprodukt darstellt. Daraus lässt sich für die Konstellation des Beschwerdefalles entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei keine andere Beurteilung des Endes der Abfalleigenschaft ableiten, ist es doch unbestritten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen "Altstoffen" nach § 2 Abs. 4 Z 1 lit. b AWG 2002 zunächst um Abfall gehandelt hat. Die einschlägige Rechtsprechung des EuGH befasst sich demgegenüber mit der Abgrenzungsfrage von Abfall und Nebenprodukt im Zusammenhang mit Produktionsrückständen.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Verweis der beschwerdeführenden Partei auf die Mitteilung der EU-Kommission zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte vom . Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen (Punkt 2.1. Zielsetzung), dass damit nicht die Frage, wann ein Produkt zu Abfall wird oder wann Abfall nicht mehr als solcher anzusehen ist, behandelt wird.

Soweit die beschwerdeführende Partei letztlich auf die Rechtsansicht von Piska , Abfall oder Nebenprodukt? Neue Leitlinien der Kommission zu Abfallbegriff und Abfallende, RdU-UT 2007/7, verweist, wonach im Lichte der Judikatur des EuGH zu erwägen sei, den Begriff der Verwendung dahin aufzufassen, dass eine "Verwendung" iSd § 5 Abs. 1 AWG 2002 auch dann vorliege, wenn das fragliche Material seiner Verwendung harre, es sich also um marktfähige Sekundärprodukte handle, deren weitere Verwendung gewiss sei, ist Letzteres in Bezug auf Baurestmassen deshalb nicht anzunehmen, weil diese nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, den das ursprüngliche Material gedient hatte, eingesetzt werden können (vgl. bereits erwähnte hg. Erkenntnisse vom , 2009/07/0208, und vom , 2010/07/0065).

Im Erkenntnis vom , 2012/10/0086, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass diese Judikatur zur Rechtslage vor der AWG-Novelle 2010 für Baurestmassen und aus diesen hergestellte "Recyclingprodukte" auch im Geltungsbereich des AWG 2002 idF der AWG-Novelle 2010 gilt und dazu unter Bezugnahme auf die ErläutRV zur AWG-Novelle 2010 (1005 BlgNr XXIV. GP, S. 12f, 18) ausgeführt, dass insbesondere aus dem Umstand, dass nach den ErläutRV die Herstellung von Sekundärbaustoffen ausdrücklich nicht unter den Begriff der "Vorbereitung zur Wiederverwendung" im § 5 Abs. 1 AWG 2002 mit der AWG-Novelle 2010 hinzugefügten zweiten Satz fällt, eindeutig hervorgeht, dass die Aufbereitung von Baurestmassen keine "Vorbereitung zur Wiederverwendung" ist und § 5 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002 idF der AWG-Novelle 2010 nicht zur Anwendung kommt.

Dies gilt insbesondere unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 2008/98/EG vom über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (neue Abfallrahmenrichtlinie), deren Umsetzung die AWG-Novelle 2010 dient. Art. 6 dieser Richtlinie behandelt das Ende der Abfalleigenschaft. Dessen Abs. 1 legt dabei die Bedingungen fest, die spezifische Kriterien erfüllen müssen, anhand deren sich ermitteln lässt, welche Abfälle nach einem Verwertungs- oder Recyclingverfahren nicht mehr als Abfälle im Sinne von Art. 3 Nr. 1 dieser Richtlinie anzusehen sind. Dass bestimmte Abfälle nicht mehr als solche anzusehen sind, lässt sich anhand dieser Bedingungen nicht unmittelbar ermitteln (vgl. , Lapin iuonnonsuojelupiiri ). Bezüglich Baurestmassen wurden weder auf Gemeinschaftsebene Kriterien festgelegt, noch wurde in Österreich gemäß § 5 Abs. 2 AWG 2002 eine einschlägige Abfallende-Verordnung erlassen. Im bereits erwähnten Urteil vom , C-358/11, Lapin iuonnonsuojelupiiri , hält der EuGH seine Rechtsprechung zum Abfallende auch zur neuen Abfallrahmenrichtlinie aufrecht, wonach die Tatsache, dass ein Stoff das Ergebnis eines Verwertungsverfahrens im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG ist, nur einer der Umstände ist, die bei der Feststellung zu berücksichtigen sind, ob es sich bei diesem Stoff noch um Abfall handelt. Dies erlaubt jedoch nicht ohne weiteres eine entsprechende endgültige Schussfolgerung.

5. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG idF BGBl. I Nr. 71/2003 unterliegen dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen. Von der Beitragspflicht ausgenommen sind gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG idF BGBl. I Nr. 71/2003 mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden.

Im Erkenntnis vom , Ra 2014/07/0031, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit den Fragen auseinandergesetzt, was unter einem Qualitätssicherungssystem, das die gleichbleibende Qualität der Baurestmassen gewährleisten soll, zu verstehen ist; ob ein Qualitätssicherungssystem bereits im Zeitpunkt des Einbaus des Materials bzw. des Entstehens der Beitragsschuld gegeben sein muss; ob auch nachträglich der Nachweis erbracht werden kann, es sei damals ein solches System vorgelegen, oder ob noch im Nachhinein durch entsprechende Untersuchungen die geforderte Qualität (Nachweis der Umweltverträglichkeit) des Materials bestätigt werden kann. Auf dessen nähere Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Darin kommt der Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass ein Qualitätssicherungssystem eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität umfasst. Die Qualität wird durch die im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 genannten Eluatstoffe und ihre Grenzwerte bestimmbar. Darüber hinaus beinhaltet ein Qualitätssicherungssystem auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, zur Eigen- und Fremdüberwachung, zu Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender. Beide Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung und zwar einerseits das Vorliegen aller für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen), andererseits das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems müssen bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld gegeben sein. Die gesicherte gleichmäßige Qualität der Baurestmassen muss von Anfang der Verwendung des Materials an gewährleistet sein. Der Nachweis, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein solches System vorgelegen ist und dadurch damals die gleichmäßige Qualität der Baurestmassen gesichert wurde, kann aber auch noch nachträglich erbracht werden. Der nachträglich erfolgreich geführte Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Verwendung durchgeführten Qualitätssicherung bewirkt - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - ebenfalls die Beitragsfreiheit. Davon zu unterscheiden ist aber die nachträgliche Untersuchung des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen hat und daher gefahrlos eingebaut werden konnte. Derartige Untersuchungen und Analysen im Nachhinein können einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen.

Davon ausgehend ist dem von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Verfahrensmangel, die belangte Behörde habe sich mit der von ihr vorgelegten Stellungnahme der Umweltlabor Dr. A B GmbH zur Qualitätsklasse des eingebauten Materials nicht befasst, nicht zu folgen. Unstrittig ist, dass das bei der Errichtung der Zufahrtsstraßen des Kieswerks L verwendete Recyclingmaterial nicht vor dem Einbau sondern erst nachträglich auf seine Qualität untersucht wurde. Die Beitragsfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 ALSAG setzt jedoch - wie im bereits erwähnten Erkenntnis vom , Ra 2014/07/0031, näher begründet - eine bereits im Zeitpunkt der Verwendung durchgeführten Qualitätssicherung voraus, die nicht durch erst nachträgliche Untersuchungen und Analysen, wie jene auf die die beschwerdeführende Partei nun verweist, ersetzt werden können. Die belangte Behörde war deshalb im Zuge der Prüfung der Beitragsfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 6 ALSAG nicht veranlasst, sich mit den von der beschwerdeführenden Partei erst im Nachhinein veranlassten Untersuchungen und Analysen auseinander zu setzen.

6. Soweit die beschwerdeführende Partei in Bezug auf den Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 vermeint, dass ihm teils Normqualität zu unterstellen sei und er als bedenkliche Mischform im Grenzbereich zwischen Verordnung und fachlicher Anleitung einer gesetzlichen Grundlage entbehre, und sie gemäß Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 139 Abs. 1 B-VG die Einleitung der Verordnungsprüfung zum Zwecke der Aufhebung der Kapitel 4.4.1 Baurestmassen und Qualitätsanforderungen für Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen einschließlich Geländeanpassungen beim Verfassungsgerichtshof anregt, stellen diese Regelungen im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2006 ebenso wie die hier relevanten Kapitel 5.4.1 produkt- und abfallbezogene Maßnahmen - Baurestmassen sowie 7.14 Behandlungsgrundsätze für bestimmte Abfall- und Stoffströme - Baurestmassen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011, sofern darin jeweils nicht bloß Fakten zur Information aufgelistet werden, technische Vorschriften dar, die den Charakter eines Regelwerks (vergleichbar mit jenem von ÖNORMEN) mit der Wirkung eines objektivierten, generellen Gutachtens, das gegebenenfalls durch ein fachliches Gegengutachten widerlegt werden könnte, haben (vgl. hg. Erkenntnisse vom , 2011/07/0180, und , Ra 2014/07/0031).

7. Die Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG setzt sowohl die Gewährleistung einer gleichbleibenden Qualität durch ein Qualitätssicherungssystem, als auch die zulässige Verwendung von mineralischen Baurestmassen iSd Bestimmung im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c voraus. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde zu Recht die Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG bereits wegen des Fehlens des erforderlichen Qualitätssicherungssystems verneint. Dem Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die Genehmigung der Errichtung von Zufahrtsstraßen im Kieswerk L kommt bereits deshalb kein Erfolg zu.

8. Ebenso ist aus dem Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom , dem ein Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 6 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 zugrunde lag und worin festgestellt wurde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk L keiner Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 unterliegt, nicht auf die Zulässigkeit dieser Verwendung zu schließen. Ein Antrag gemäß § 6 Abs 6 Z 1 AWG 2002 bezieht sich auf die Genehmigungspflicht einer Behandlungsanlage und nicht auf eine bestimmte Verwendung von Recyclingmaterial. Eine Bindungswirkung für das vorliegende Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG ist somit entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nicht gegeben.

9. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1a Z 6 ALSAG nicht erfüllt seien, begegnet daher keinem Einwand.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

10. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Da die mitbeteiligte Partei ihre Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat, war ihr ein Ersatz des Schriftsatzaufwandes hiefür nicht zuzuerkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0163).

Wien, am