VwGH vom 20.03.2009, 2008/17/0249
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der IH in G, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , GZ. RV/0451-G/08, betreffend u.a. die "Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben" nach dem Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 166/1960, den Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b Bauern-Sozialversicherungsgesetz und die Kammerumlage nach dem Stmk. Landwirtschaftskammergesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid über die "Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben" nach dem Bundesgesetz vom , BGBl. Nr. 166/1960, den Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b Bauern-Sozialversicherungsgesetz und die Kammerumlage nach dem Stmk. Landwirtschaftskammergesetz abgesprochen wurde, als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Höhe von insgesamt EUR 72,39 vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, gem. § 252 Abs. 1 BAO an den Einheitswertbescheid, mit welchem die Art des Steuergegenstandes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb festgestellt worden sei, gebunden zu sein.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 1 Z 1 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 166/1960, über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind Gegenstand der Abgabe die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955.
Gemäß § 22 Abs. 2 lit. b Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, sind die Mittel der Unfallversicherung u.a. durch einen Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 bis 5 aufzubringen. Nach § 30 Abs. 3 Z 1 leg. cit. ist der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 2 lit. b für alle land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Grundsteuergesetz 1955 in einem Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Beitragsgrundlage hinsichtlich der in § 30 Abs. 3 Z 1 leg. cit. angeführten Betriebe ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag. Den Zuschlag gemäß § 30 Abs. 3 leg. cit. hebt gem. § 30 Abs. 4 leg. cit. das örtlich zuständige Finanzamt ein. Für die Veranlagung, Festsetzung und Einhebung gelten die abgabenrechtlichen Bestimmungen.
Nach § 32 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom über die Kammern für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Stmk. Landwirtschaftskammergesetz), LGBl. Nr. 14/1970, ist die Kammerumlage (einschließlich etwaiger Bezirkskammerzuschläge) von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 Grundsteuergesetz 1955 zu entrichten, sofern das Ausmaß des Betriebes mindestens 1 Hektar beträgt. Die Erhebung der Kammerumlage und etwaiger Zuschläge wird nach § 32 Abs. 7 leg. cit. den Abgabenbehörden des Bundes übertragen.
§ 1 Abs. 2 Z. 1 Grundsteuergesetz 1955 spricht die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes an.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem (zum Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Familienlastenausgleichsfonds, welcher ebenfalls durch angefochtenen Bescheid vorgeschrieben worden ist) ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 2008/15/0337, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, kann der Einwand, gegenständliches Vermögen diene keinem land- und forstwirtschaftlichen Hauptzweck, nur im Verfahren zur Feststellung des Einheitswertes nach dem Bewertungsgesetz, nicht jedoch im Wege einer Berufung gegen die gegenständlichen Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden. Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege, geht daher ins Leere.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung bezüglich der im Spruch genannten Abgaben und Beiträge nicht vorliegt, war die Beschwerde insofern gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am