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VwGH vom 24.10.2012, 2008/17/0248

VwGH vom 24.10.2012, 2008/17/0248

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des C in Wien, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. K121.374/0012-DSK/2008, betreffend Löschung nach dem DSG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Gegen den Beschwerdeführer wurden wegen des Verdachts eines am begangenen Vergehens nach § 218 Abs. 2 StGB von der Bundespolizeidirektion Wien Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz geführt. Am erstattete die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer und einen anderen Verdächtigen Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Wien. Nach einer gerichtlichen Hauptverhandlung wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit Urteil vom hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Straftat rechtskräftig freigesprochen.

In der Datenanwendung der Bundespolizeidirektion Wien "Allgemeine Protokolle der Bundespolizeidirektion Wien" (im EDV-System mit der Bezeichnung "PAD") wurden eine Reihe von Daten betreffend den Beschwerdeführer und die genannten Vorerhebungen (unter der Grundzahl dieses Ermittlungsverfahrens) gespeichert (zunächst unter Verwendung der Software-Version "PAD-light", später unter Verwendung der Vollversion mit der Bezeichnung "PAD 2.0"). In der Vollversion konnten (nur) zwei Dokumente direkt abgerufen werden, die beide aus dem Jahre 2008 stammten und sich auf das auch hier gegenständliche Beschwerdeverfahren vor der belangten Behörde bezogen.

Darüber hinaus bestand ein Papierakt mit Schriftgut wie Anzeige, Vollmachtbekanntgabe des Verteidigers des Beschwerdeführers, Personalblättern und Niederschriften über die Einvernahme der Verdächtigen, Ausdrucke der für die Kriminalstatistik erfassten Falldaten sowie Ausdrucke der Ergebnisse der sogenannten "Priorierung" der beiden Verdächtigen.

1.2. Am stellte der Beschwerdeführer ein Löschungsbegehren an die Bundespolizeidirektion Wien bezüglich sämtlicher zur Person des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den genannten Ermittlungen verarbeiteter Daten ("insbesondere im KPA, in den Allgemeinen Protokollen und in den entsprechenden Erhebungsakten"), welches zunächst unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom lehnte die Bundespolizeidirektion Wien die Durchführung der Löschung ab. Die Datenanwendung stütze sich auf § 13 Abs. 2 SPG und der Löschung stehe insbesondere der rechtmäßige Dokumentationszweck der Datenanwendung entgegen. Den Allgemeinen Protokollen/PAD komme entsprechend den in § 13 Abs. 2 SPG getroffenen Vorkehrungen (Beschränkung der Auswählbarkeit der Daten) kein Evidenzcharakter zu. Die Zwecke der Datenverwendung seien die Verfahrensdokumentation und die Verwaltung des dazu gehörigen Papierakts (Ermittlungsakts, Kopienakts).

Mit Erledigung vom wurde dem Beschwerdeführer die erfolgte Löschung der KPA-Daten mitgeteilt.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise Folge und stellte fest, dass die Bundespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer durch die Weigerung, die Daten in der Datenart "Modus Operandi" mit näher genanntem Inhalt sowie die Daten in der Datenart "Kurzsachverhalt/Beschreibung" mit ebenfalls genau bezeichnetem Inhalt zu löschen, sowie durch die nicht erfolgte Ergänzung der Daten durch Anfügung des Verfahrensausgangs (Freispruch des Beschwerdeführers) in seinem Recht auf Löschung und Richtigstellung eigener Daten verletzt habe.

Im Übrigen wies sie die Beschwerde als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde zum abweislichen Teil des Bescheidspruches aus, es habe nicht erwiesen werden können, dass in Form des Systems PAD 2.0 eine vollständige inhaltliche Dokumentation, gleichsam ein elektronischer Akt, vorliege. Da die Sachverhaltsfeststellung zu dem Schluss führe, dass kein besonders strukturierter Papierakt mit Dateiqualität vorliege, komme der Beschwerde in Bezug auf den "Erhebungsakt" (Papierakt, Kopienakt) keine Berechtigung zu.

Hinsichtlich der Daten in den "Protokollen" führte die belangte Behörde aus, der Dokumentationszweck sei ein selbstständiger Verarbeitungszweck, der sich hier aus der Notwendigkeit ergebe, das Handeln von Staatsorganen überprüfbar und nachvollziehbar zu machen. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 3517/05, stellte die belangte Behörde fest, dass der Dokumentationszweck die Löschung personenbezogener Daten nicht völlig ausschließe. Im Fall der Daten der Allgemeinen Protokolle im PAD gelte rechtlich das in § 13 Abs. 2 SPG ausgesprochene Verbot, Daten nach einem Namen und einem sensiblen Datum auszuwählen. Es sei somit eine Interessenabwägung im Sinne des § 7 Abs. 3 DSG 2000 anzustellen. Diese Abwägung ergebe, dass das Löschungsinteresse des Beschwerdeführers in diesem Fall jedenfalls so weit überwiege, als sensible Daten in den Allgemeinen Protokollen verarbeitet würden. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns stehe hier weiterhin eine Einsichtnahme in den als Urkundensammlung zu qualifizierenden Papierakt zur Verfügung. Daher seien sämtliche Bezugnahmen auf das Sexualleben des Beschwerdeführers, mit Ausnahme des Verdachtsstraftatbestandes selbst (dessen Kenntnis für ein Verständnis des Verfahrens unabdingbar sei) als keinem gesetzlichen Verarbeitungszweck mehr entsprechend, zu löschen gewesen.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.5. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 (DSG 2000), in der Fassung BGBl. Nr. 136/2001 lauteten:

"Verfassungsbestimmung

Grundrecht auf Datenschutz

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die

Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf

Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit

ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. …

(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene

Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur

Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung

geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher

Bestimmungen

1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten

über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie

verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;

2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und

das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.

Definitionen

§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

...

6. 'Datei': strukturierte Sammlung von Daten, die nach

mindestens einem Suchkriterium zugänglich sind;

...

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung

nicht-sensibler Daten

§ 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder

2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet.

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen

bei Verwendung sensibler Daten

§ 9. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn


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1.
3.
sich die Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, soweit diese der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen, oder
4.

Recht auf Richtigstellung oder Löschung

§ 27. (1) Jeder Auftraggeber hat unrichtige oder entgegen den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten richtig zu

stellen oder zu löschen, und zwar

1. aus eigenem, sobald ihm die Unrichtigkeit von Daten

oder die Unzulässigkeit ihrer Verarbeitung bekannt geworden ist, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen.


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Der Pflicht zur Richtigstellung nach Z 1 unterliegen nur solche Daten, deren Richtigkeit für den Zweck der Datenanwendung von Bedeutung ist. Die Unvollständigkeit verwendeter Daten bewirkt nur dann einen Berichtigungsanspruch, wenn sich aus der Unvollständigkeit im Hinblick auf den Zweck der Datenanwendung die Unrichtigkeit der Gesamtinformation ergibt. Sobald Daten für den Zweck der Datenanwendung nicht mehr benötigt werden, gelten sie als unzulässig verarbeitete Daten und sind zu löschen, es sei denn, dass ihre Archivierung rechtlich zulässig ist und dass der Zugang zu diesen Daten besonders geschützt ist. Die Weiterverwendung von Daten für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn eine Übermittlung der Daten für diesen Zweck zulässig ist; die Zulässigkeit der Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ergibt sich aus den §§ 46 und 47.
...

(3) Eine Richtigstellung oder Löschung von Daten ist ausgeschlossen, soweit der Dokumentationszweck einer Datenanwendung nachträgliche Änderungen nicht zulässt. Die erforderlichen Richtigstellungen sind diesfalls durch entsprechende zusätzliche Anmerkungen zu bewirken.

...

(5) In jenen Bereichen der Vollziehung, die mit der Wahrnehmung der in § 26 Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Aufgaben betraut sind, ist, soweit dies zum Schutz jener öffentlichen Interessen notwendig ist, die eine Geheimhaltung erfordern, mit einem Richtigstellungs- oder Löschungsantrag folgendermaßen zu verfahren: Die Richtigstellung oder Löschung ist vorzunehmen, wenn das Begehren des Betroffenen nach Auffassung des Auftraggebers berechtigt ist. Die gemäß Abs. 4 erforderliche Mitteilung an den Betroffenen hat in allen Fällen dahingehend zu lauten, dass die Überprüfung der Datenbestände des Auftraggebers im Hinblick auf das Richtigstellungs- oder Löschungsbegehren durchgeführt wurde. Die Zulässigkeit dieser Vorgangsweise unterliegt der Kontrolle durch die Datenschutzkommission nach § 30 Abs. 3 und dem besonderen Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission nach § 31 Abs. 4.

(6) Wenn die Löschung oder Richtigstellung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, sind bis dahin die zu löschenden Daten für den Zugriff zu sperren und die zu berichtigenden Daten mit einer berichtigenden Anmerkung zu versehen.

...

Manuelle Dateien

§ 58. Soweit manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführte Dateien für Zwecke solcher Angelegenheiten bestehen, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Bundessache ist, gelten sie als Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7. § 17 gilt mit der Maßgabe, dass die Meldepflicht nur für solche Dateien besteht, deren Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 der Vorabkontrolle unterliegt."

2.1.2. § 13 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004, lautete auszugsweise:

"Kanzleiordnung

§ 13. (1) …

(2) Der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen und Polizeikommanden sind ermächtigt, sich bei der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben für die Dokumentation von Amtshandlungen und die Verwaltung von Dienststücken der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen verwenden, auf die sich der zu protokollierende Vorgang bezieht, wie insbesondere Datum, Zeit und Ort, Fahrzeugdaten, Betreff und Aktenzeichen samt Bearbeitungs- und Ablagevermerken sowie Namen, Rolle des Betroffenen, Geschlecht, frühere Namen, Aliasdaten, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und andere zur Erreichbarkeit des Menschen dienende Daten. Soweit es erforderlich ist, dürfen auch sensible Daten (§ 4 Z 2 DSG 2000) sowie Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 DSG 2000 verwendet werden. Die Auswählbarkeit von Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen und nach sensiblen Daten darf nicht vorgesehen sein, vielmehr ist für die Auswahl ein auf den protokollierten Sachverhalt bezogenes weiteres Datum anzugeben."

2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, § 13 Abs. 2 SPG als lex specialis erlaube hinsichtlich der "äußeren" Verfahrensdaten u.a. von kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren für Zwecke der Aktenverwaltung und der Verfahrensdokumentation auch die Verarbeitung sensibler Daten und die gemäß § 27 Abs. 3 DSG durchzuführende Interessenabwägung spreche hinsichtlich der Dokumentationsdaten für die Bundespolizeidirektion Wien. Er vertritt die Auffassung, die (von der belangten Behörde nicht als zu löschend qualifizierten) Dokumentationsdaten würden nicht mehr benötigt und seien deshalb ebenfalls zu löschen gewesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 2009/17/0064, und vom , Zl. 2011/17/0266, im Anschluss an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 298/09, ausgesprochen hat, führt das öffentliche Interesse an der Wiederauffindbarkeit der Ermittlungsakten dazu, dass die Interessenabwägung des § 6 Abs. 1 Z 5 DSG 2000 jedenfalls in einem zeitlichen Konnex zu den Ermittlungen wie er auch im Beschwerdefall vorlag gegen die Annahme der Löschungsverpflichtung spricht.

Insofern sind die in Rede stehenden Daten, die in den Angaben im System PAD enthalten sind, als solche zu qualifizieren, die für den in der Rechtsprechung anerkannten Zweck noch benötigt werden.

Daraus ergibt sich, dass der Einschätzung der belangten Behörde, dass ein ausreichendes Dokumentationsinteresse an der Aufrechterhaltung der Eintragung des Straftatbestandes, dessentwegen die Vorerhebungen geführt wurden, im System "PAD" gegeben sei und die Interessenabwägung zu Gunsten der weiteren Speicherung des Datums spreche, gefolgt werden kann.

2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Abweisung seiner Beschwerde hinsichtlich des Löschungsbegehrens bezüglich des Kopienaktes.

Zu behördenüblichen "Papierakten" hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass ein Anspruch auf Löschung nur hinsichtlich einer Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 geltend gemacht werden kann und ein "Papierakt" nur dann als solche Datei qualifiziert werden kann, wenn er ein Mindestmaß an "Organisationsgrad" im Sinne einer "Strukturierung" aufweist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/06/0140, VwSlg. 16.779/A, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0086, und vom , Zl. 2006/06/0222). Auch im vorliegenden Fall ist nichts hervorgekommen, was für eine derartige "Strukturierung" des gegenständlichen "Papierakts" spräche (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0301).

Das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers bezieht sich insofern auf einen Papierakt, bei welchem es sich nicht um eine Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 handelte. Das geltend gemachte Recht auf Löschung besteht daher insoweit auf dem Boden der gegebenen Rechtsprechung nicht.

Soweit in der Beschwerde der Anspruch auf Löschung auf Art. 8 EMRK gestützt wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z 1 B-VG nicht zur Entscheidung über die Behauptung der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zuständig ist.

Das Beschwerdevorbringen zeigt insofern keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2.4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am