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VwGH vom 28.11.2013, 2013/07/0093

VwGH vom 28.11.2013, 2013/07/0093

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der H GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. RU4- B-236/001-2011, betreffend Vorschreibung von Kosten der Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Eingangs ist auf das zum Titelbescheid des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens ergangene hg. Erkenntnis vom , 2006/07/0164, zu verweisen.

Diesem ist zu entnehmen, dass es im Februar und August 2003 auf dem (ehemaligen) Betriebsareal der Beschwerdeführerin in S. zu Bränden kam, in deren Folge in einer Lagerhalle befindliche - teilweise durch Feuer und Löschwasser beeinträchtigte - Kunststoffmaterialien auf das Freigelände gebracht und dort in Form von zwei Halden im Umfang von 1.488 m3 und 996 m3 gelagert wurden. Das Gelände befindet sich in einem Grundwasserschongebiet.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 73 AWG 2002 verpflichtet, diese auf einem Lageplan näher bezeichneten, als Abfall qualifizierten Kunststoffmaterialien mit einem Gesamtvolumen von

2.484 m3 bis ordnungsgemäß zu entfernen und dafür entsprechende Nachweise vorzulegen. In einem dem Bescheid beigelegten Lageplan sind die Standorte der beiden Lagerplätze für das zu entsorgende Material gelb eingezeichnet.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: BH) die Ersatzvornahme hinsichtlich der im Titelbescheid aufgetragenen Beseitigung der Abfälle angedroht, dies mit einer Leistungsfrist bis .

Mit Schreiben vom an die N. GmbH wurde diese um die Vorlage einer Preisauskunft für die zu erwartenden Gesamtkosten bei der Umsetzung des Räumungsauftrages gebeten.

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin der BH mit, dass sie keinerlei Verfügungsbefugnis über die Ablagerungen und auch keine Zutrittsmöglichkeit zu der Liegenschaft, auf der sich diese befänden, mehr habe. Vielmehr seien der A. GmbH auf gerichtliche Anordnung sämtliche auf der gegenständlichen Liegenschaft befindlichen Kunststofflagerungen in deren Verwahrung übergeben worden, sodass ausschließlich diese in der Lage sei, über die Kunststofflagerung zu verfügen. Diese hafte auch auf Grund der Verwahrung für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, Auflagen und Bewilligungen.

Der Oberste Gerichtshof habe zur Beseitigung der Kunststofflagerungen mit Beschluss vom , 3 Ob 176/08s, ausgesprochen, dass bei der Räumungsexekution nach § 349 EO die auf der betreffenden Liegenschaft oder im Räumungsobjekt (Hallen) befindlichen Sachen der Beschwerdeführerin dieser zu übergeben oder aber von der betreibenden Gläubigerin, der A. GmbH, zu verwahren seien. Wenn die Beschwerdeführerin mit der Entfernung säumig sei, habe es zum Verkaufsverfahren gemäß § 349 Abs. 2 EO zu kommen, welches ausschließlich durch die A. GmbH zu führen sei, sodass die Entfernung ausschließlich durch diese zu besorgen sei.

Ebenso sei im Zuge eines Lokalaugenscheines durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien vor Ort festgestellt worden, dass die hier verfahrensgegenständlichen Kunststofflagerungen nicht an jener Stelle auffindbar gewesen seien, welche im Plan, der der Androhung der Ersatzvornahme beiliege, eingezeichnet sei.

Mit E-Mail vom wurde seitens der N. GmbH mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation für das Laden, Führen und thermische Behandeln der beschriebenen Abfälle mit spezifischen Kosten von EUR 150,-- bis EUR 160,-- pro Tonne zu rechnen sei.

Mit Schreiben vom teilte die BH der Beschwerdeführerin mit, dass sich auf Grund des Angebotes der N. GmbH und des anzunehmenden Gesamtvolumens der Abfälle ein Betrag von EUR 400.000,-- für die angedrohte Ersatzvornahme ergebe.

Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom ablehnend Stellung.

Mit Bescheid vom trug die BH der Beschwerdeführerin die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von EUR 400.000,-- auf.

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Berufung. Darin bemängelte sie, dass die Kosten nicht nachvollziehbar seien und verwies wiederum darauf, dass die A. GmbH die alleinige Verfügungsbefugnis über die verfahrensgegenständlichen Abfälle habe; schließlich brachte sie vor, dass die Abfälle an einen anderen Platz verbracht worden seien.

Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz um Beurteilung der anzunehmenden Menge des Abfalles.

Diese Beurteilung erstattete der Amtssachverständige mit Schreiben vom ; demnach ergab sich mit näherer Begründung ein Gesamtvolumen von 2366 m3. Diese Abweichung müsse aber nicht einem Messfehler zugeordnet werden, sondern sei wahrscheinlich durch natürliche Setzungsvorgänge entstanden.

Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Stellung.

Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde die Abteilung Umweltrecht der BH unter Übermittlung des Lageplans sowie einer Fotodokumentation um Veranlassung einer fachkundigen örtlichen Überprüfung dahingehend, ob sich die zu entfernenden zwei Lagerungen an Kunststoffabfällen nach wie vor auf dem Betriebsareal befänden. Sollte sich die Lage der Kunststoffabfälle innerhalb des Anlagenareals verändert haben, so werde um möglichst exakte Bestimmung der Lageveränderung ersucht.

Ebenfalls mit Schreiben vom richtete sich die belangte Behörde an die A. GmbH mit der Bitte um Informationen hinsichtlich der derzeitigen Lage der Abfälle.

Dazu nahm die A. GmbH mit Schreiben vom Stellung und verwies darauf, dass sie gegenwärtig weder Mieterin noch Eigentümerin jener Liegenschaft sei, auf welcher sich die Plastikabfälle befänden. Eigentümerin der Liegenschaft sei die S. GmbH. Dennoch könne Auskunft zur Lage der Abfälle gegeben werden. Da es durch die Lagerung der Abfälle in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze an der Straße zu massiven Verschmutzungen gekommen sei, seien die beiden Mengen auf Wunsch der Gemeinde durch den Eigentümer der Liegenschaft im Herbst 2011 verschoben worden. Die A. GmbH halte fest und bestätige, dass die Verlagerung durch die Mitarbeiter der Eigentümerin durchgeführt worden seien. Die Identität der Mengen A und C einerseits sowie B und D andererseits könne durch die Geschäftsführung und Mitarbeiter der Eigentümergesellschaft bestätigt werden, ebenso wie durch zahlreiche Mitarbeiter und durch die Geschäftsführung der A. GmbH, die bei den Verlagerungsarbeiten anwesend gewesen sei.

Diesem Schreiben beigelegt war ein Plan, auf dem die nunmehrige Lage der beiden Abfallhaufen sowie deren ursprüngliche Lage eingezeichnet sind. Die alten Ablagerungsorte sind mit "A" und "B", die neuen Orte mit "C" und "D" gekennzeichnet.

Mit Schreiben vom nahm der Amtssachverständige für Wasserbau zur Verlagerung der Plastikabfälle Stellung. Am sei eine örtliche Überprüfung erfolgt; bei den am Lageplan der A. GmbH eingezeichneten Bereichen A, B und C seien keine haufenförmigen Abfalllagerungen mehr vorgefunden worden. Beim Bereich D unmittelbar südlich anschließend an den mit einer Mauer eingegrenzten großen Lagerbereich befinde sich auf dem schadhaften Betonboden eine haufenförmige Lagerung von groben Kunststoffabfällen. Nördlich der mit einer Mauer begrenzten großen Abfalllagerung befände sich offensichtlich die Lagerung der unter C bezeichneten Abfälle. Dies sei auch vom Geschäftsführer der S. GmbH ("hinter der niederen Mauer") angegeben worden. Dabei handle es sich um drei Haufen eher feiner Kunststoffschnitzel, ebenso ohne Sicherungsmaßnahmen. Diese umgelagerten Kunststoffabfälle wiesen allerdings bei Weitem nicht das angegebene Volumen (1500 m3 + 1000 m3) auf. Ob doch Verbringungen (Entsorgungen) oder Einlagerungen bei den bestehenden, älteren Kunststoff-Lagerungen erfolgt seien, könne nicht angegeben werden.

Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Stellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass die Höhe der Kostenvorauszahlung mit EUR 216.479,-- festgesetzt wurde, im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde ging dabei von einer Gesamtmenge des Abfalles von 2.366 m3 bzw. einer Masse von 1.266,85 t (aufgrund der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom ) aus.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr Verfügungsbefugte der Ablagerungen sei, die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG nicht hindere. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme sei eben genau für jene Fälle vorgesehen, bei denen der Verpflichtete nicht Willens oder nicht in der Lage sei, eine vertretbare Leistung zu erbringen. Da auch das Auseinanderfallen von Eigentum und Verpflichtetem im Sinne des § 73 AWG 2002 die Erteilung eines Behandlungsauftrages gemäß dieser Bestimmung nicht verhindern könne, könne auch ein derartiges Auseinanderfallen die Vollstreckung eines Behandlungsauftrages nicht verhindern. Schließlich gehe auch der Einwand ins Leere, dass die Ablagerungen an einen anderen Platz gebracht worden seien, da es sich, im Vergleich mit den übrigen Ablagerungen, nur um eine geringfügige Menge handle, die in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Lagerungen auf demselben Areal verschoben worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. § 4 VVG hat folgenden Wortlaut:

"Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar."

2. Die Beschwerdeführerin bringt mit näherer Begründung und unter Vorlage von Urteilen des OGH bzw des BG Wr. Neustadt vor, dass sie sich mit einem 2002 geschlossenen Vergleich verpflichtet habe, die von ihr in Bestand genommene Liegenschaft spätestens am an die A. GmbH zu übergeben. Diese habe ein Exekutionsverfahren veranlasst, und es seien bereits im Jahr 2005 nach bewilligter Räumungsexekution die verfahrensgegenständlichen Abfälle durch die A. GmbH verwahrt worden; Material und Liegenschaft seien spätestens damals in die ausschließliche Verfügungsbefugnis der A. GmbH übergegangen. Diese Rückstellung sei vor Erlassung des Bescheides des LH vom erfolgt, sodass die daraus resultierende Verpflichtung bereits die

A. GmbH getroffen habe. Die Klärung der Rechtsfrage der Verfügungsbefugnis sei eine Vorfrage, die im zivilgerichtlichen Verfahren zu klären sei. Hätte die belangte Behörde dies berücksichtigt, hätte sie die im Verfahren zitierten und in der Beschwerde wiedergegebenen Entscheidungen des OGH herangezogen und der Berufung stattgegeben.

Mit diesem Vorbringen macht die beschwerdeführende Partei geltend, dass die Vollstreckung des Titelbescheides und damit auch der Kostenvorauszahlungsauftrag deswegen unzulässig seien, weil sie nicht mehr die Verfügungsbefugnis über die Abfälle habe. Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass sie mit ihrem Hinweis auf die bereits im Jahr 2005 erfolgte Übergabe des Areals und der Abfälle an die A. GmbH in Wahrheit einen Mangel des Titelbescheides des LH vom geltend macht (nämlich, daß der Titelbescheid zu Unrecht sie und nicht die A. GmbH verpflichtet habe), auf den aber zulässigerweise im Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, daß der Auftrag an die beschwerdeführende Partei ergangen ist und daher der Vorauszahlungsauftrag rechtens ihr erteilt wurde (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom , 94/06/0204, und vom , 95/06/0106).

Daher vermag ihr auch ihr Vorbringen, es läge "Diebstahl" vor, wenn sie dem Auftrag nachkäme, nicht zum Erfolg zu verhelfen. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin allgemein darauf zu verweisen, dass einer Vollstreckungsverfügung zur Durchsetzung einer im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung ein zivilrechtliches Hindernis der Erfüllung (zB Eingriff in Rechte Dritter) nicht entgegen steht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 85/03/0145). Der durch die Vollstreckungsverfügung behauptete Eingriff in das Vermögen eines Dritten betrifft nämlich Umstände, die im rechtskräftigen Titelbescheid entschieden wurden. Eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, hat eine Klage nach § 37 EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnung in einem Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 4 VVG ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 96/07/0199, mwN, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 95/06/0106). Die behauptete Unzulässigkeit der Vollstreckung liegt somit nicht vor.

Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten hat nun nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 VVG an den Verpflichteten zu ergehen; dies war nach dem Inhalt des Titelbescheides und der Androhung der Ersatzvornahme die beschwerdeführende Partei. Die Heranziehung der beschwerdeführenden Partei zur Vorauszahlung der Kosten begegnet daher keinen Bedenken.

3. Die Beschwerdeführerin erklärt unter Hinweis auf das Schreiben des Amtssachverständigen vom , dass die Leistung unmöglich sei. Diesem Schreiben sei zu entnehmen, dass der Sachverständige auf den im Lageplan der A. GmbH eingezeichneten Bereichen A, B und C und somit den verfahrensgegenständlichen Flächen keine haufenförmigen Ablagerungen mehr vorgefunden habe und lediglich vermute, dass diese Ablagerungen sich nunmehr hinter der niederen Mauer befänden, gleichzeitig aber festgestellt habe, dass es sich um drei Haufen eher feiner Kunststoffschnitzel handle, während die auf den Flächen A, B und C in früheren Begehungen festgestellten Ablagerungen grobe Kunststoffschnitzel gewesen seien.

Die belangte Behörde habe diesem Gutachten einen anderen Inhalt beigemessen, als in diesem tatsächlich enthalten sei. Der Sachverständige habe nicht dargestellt, dass die Menge der verschobenen Materialien deutlich geringer sei als die Menge der verbliebenen, sondern vielmehr ermittelt, dass die noch vorhandene Menge bei weitem nicht das angegebene Volumen (1.500 m3 + 1.000 m3) und darüber hinaus eine andere Konsistenz aufweise. Es könne nicht einmal festgestellt werden, ob die zu entsorgenden Materialien noch vorhanden seien und welche Mengen nun zu entsorgen seien.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.

Nun stellt der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten selbst keine Vollstreckungsverfügung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 84/05/0035, VwSlg 12942/A, uam), bei diesem Auftrag handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens. Die belangte Behörde hatte sich daher mit dem Berufungsvorbringen, soweit es auf die Vorschreibung der Kosten Bezug nimmt, auseinanderzusetzen und allenfalls notwendige Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen (vgl. dazu die zur Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme ergangenen hg. Erkenntnisse vom , 2006/05/0085, und vom , 2009/05/0265).

Durch die Auferlegung einer unangemessen hohen Vorauszahlung von Ersatzvornahmekosten könnte das aus § 2 VVG ableitbare Schonungsprinzip verletzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 86/05/0006, 0007). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre verletzt, wenn ein höherer Kostenvorschuss verlangt würde, als zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich wäre (vgl. dazu Walter/Thienel , Verwaltungsverfahrensgesetze II2, E 167 zu § 4 VVG, mwN). Allerdings muss der Verpflichtete die konkreten Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der Annahme über die Höhe der voraussichtlichen Kosten darzutun.

Solche Umstände hat die beschwerdeführende Partei genannt bzw. kamen der belangten Behörde von Amts wegen zur Kenntnis. Der beschwerdeführenden Partei ist zwar nicht darin beizupflichten, dass die Identität der vom Sachverständigen bei seiner Begehung am aufgefundenen Mengen mit den laut Titelbescheid zu beseitigenden Abfällen nicht besteht, da der Amtssachverständige (bestätigt vom Geschäftsführer der S. GmbH und gründend auf der Stellungnahme der A. GmbH) auch die feinen Kunststoffschnitzel den ursprünglichen Abfällen zugeordnet hat. So ging er bei dem Haufen nördlich der Mauer davon aus, dass es sich - der Bezeichnung des Planes der A. GmbH folgend - um die dort mit C bezeichneten, umgelagerten Abfälle aus dem ursprünglichen Bereich A handle.

Jedoch wird aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom deutlich, dass die noch aufgefundene Menge der zu entsorgenden Abfälle in einem nicht bestimmten, aber jedenfalls deutlichen Ausmaß geringer ist als die ursprünglich laut Titelbescheid zu entsorgende Menge ("… weisen bei Weitem nicht das angegebene Volumen auf …."). Die Menge des noch zu entsorgenden Abfalls wirkt sich aber unmittelbar auf die Höhe der vorzuschreibenden Kosten der Ersatzvornahme aus. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die Menge der noch vorhandenen Abfälle, deren Beseitigung mit dem Titelbescheid aufgetragen worden war, zu ermitteln und - auf diese Angaben gestützt - den vorzuschreibenden Betrag neu zu berechnen. Die vorliegende Berechnung, die sich auf eine nur geringfügige Verringerung der zu entsorgenden Menge bezieht und die die Aussage des Amtssachverständigen, wonach die aufgefundene Menge weit unter jener liege, die laut Titelbescheid zu beseitigen wäre, außer Betracht lässt, erweist sich somit als unvollständig. Es ist nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes geringere Kosten für die Ersatzvornahme vorgeschrieben hätte, sodass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweist.

3. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

4. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am