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VwGH 20.05.2019, Ra 2019/01/0117

VwGH 20.05.2019, Ra 2019/01/0117

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §42 Abs3
VwGG §30 Abs2
RS 1
Stattgebung - Staatsbürgerschaft - Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Diese Voraussetzung wurde in der Rechtsprechung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, für Bescheide, mit denen ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde, jedenfalls dann bejaht, wenn der im Verwaltungsverfahren mit dem (sodann zurückgewiesenen) Rechtsmittel bekämpfte Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH (verstärkter Senat) , 2680/80, VwSlg 10.381 A/1981; , AW 2007/08/0059). Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 steht dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Wesentlich ist daher weiterhin, ob der von den Revisionswerbern jeweils mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG zugänglich ist.
Normen
StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §42 Abs3
VwGG §30 Abs2
RS 2
Stattgebung - Staatsbürgerschaft - Mit den Bescheiden der Salzburger Landesregierung wurde gemäß § 42 Abs. 3 StbG 1985 festgestellt, dass die Revisionswerber die durch Verleihung mit Wirkung jeweils vom erworbene österreichische Staatsbürgerschaft "aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs. 1 StbG jedenfalls" am verloren haben. Die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit den angefochtenen Beschlüssen als verspätet zurück. Gegen diese Beschlüsse richten sich die beiden Revisionen jeweils verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebende Wirkung. Diese Anträge werden damit begründet, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft existenzbedrohende Konsequenzen und zwar ein unsicheres Aufenthaltsrecht in Österreich sowie die Staatenlosigkeit zur Folge habe. Die den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschlüssen zugrundeliegenden Feststellungsbescheiden sind insofern einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 erster Satz zugänglich, als sie jeweils bindend über die Frage des Verlustes und des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft absprechen und damit - sollte jeweils der Verlust im Jahr 1998 nicht eingetreten sein - für die Revisionswerber einen Rechtsverlust mit sich bringen, der mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. , mwN).
Norm
RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom , Ro 2014/07/0107, vom , 2013/03/0055, und vom , 2012/10/0060).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/16/0094 B RS 1
Norm
RS 2
Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. etwa , Rn. 8 und 10, mwN).
Normen
RS 3
Nach dem Erkenntnis des , greift eine Beurteilung der "Rechtzeitigkeit" iSd § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG, die sich allein daran orientiert, ob noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verbleibt, zu kurz. Es ist auch zu beurteilen, ob dem Empfänger noch jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels (hier: einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht) zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Erlangt der Empfänger erst später die Möglichkeit, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, erfolgt die Kenntnisnahme nicht rechtzeitig. Dies ist bei einer Behebung der hinterlegten Sendung erst 8 Tage nach Beginn der Abholfrist der Fall. Vorliegend konnten die Empfänger nach ihrer Rückkehr an die Abgabestelle frühestens erst zehn Tage nach Beginn der Abholfrist die angefochtenen Bescheide beheben, weshalb den Empfängern umso weniger jener Zeitraum zur Ausführung einer Beschwerde zur Verfügung stand, der ihnen auch im Falle einer Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre, und ihnen die wahrzunehmende vierwöchige Beschwerdefrist keinesfalls ungekürzt zur Verfügung stand. Die Empfänger haben somit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt.

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/01/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der F und

2. des S, beide vertreten durch Mag. Klaudius May Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Franz-Josef-Straße 41/3, den gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Salzburg jeweils vom , Zlen. 405-11/116/1/2-2019 und 405-11/117/1/2- 2019, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.

Begründung

1 Mit den Bescheiden der Salzburger Landesregierung jeweils vom wurde gemäß § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt, dass die Revisionswerber die durch Verleihung mit Wirkung jeweils vom erworbene österreichische Staatsbürgerschaft "aufgrund des über eigenen Antrag erfolgten Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 27 Abs. 1 StbG jedenfalls" am verloren haben.

2 Die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit den angefochtenen Beschlüssen jeweils vom als verspätet zurück und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Gegen diese Beschlüsse richten sich die beiden Revisionen jeweils verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung, begründet damit, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft existenzbedrohende Konsequenzen und zwar ein unsicheres Aufenthaltsrecht in Österreich sowie die Staatenlosigkeit zur Folge habe.

4 Die belangte Behörde hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.

5 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz iVm Abs. 5 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Beschlüsse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Beschlüsse eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist. Diese Voraussetzung wurde in der Rechtsprechung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, für Bescheide, mit denen ein Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde, jedenfalls dann bejaht, wenn der im Verwaltungsverfahren mit dem (sodann zurückgewiesenen) Rechtsmittel bekämpfte Bescheid einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH (verstärkter Senat) , 2680/80, VwSlg 10.381 A/1981; , AW 2007/08/0059). Die Verwaltungsgerichtsbarkeit s-Novelle 2012 steht dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Wesentlich ist daher weiterhin, ob der von den Revisionswerbern jeweils mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpfte Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Absatz VwGG zugänglich ist.

7 Dies ist im Hinblick auf die den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschlüssen zugrundeliegenden Feststellungsbescheiden insofern der Fall, als sie jeweils bindend über die Frage des Verlustes und des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft absprechen und damit - sollte jeweils der Verlust im Jahr 1998 nicht eingetreten sein - für die Revisionswerber einen Rechtsverlust mit sich bringen, der mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. , mwN).

8 Da zwingende öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, von der belangten Behörde nicht behauptet wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind, war den Anträgen der Revisionswerber stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/01/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revisionen 1. der F O und 2. des S O, beide in S, beide vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Franz-Josef-Straße 41, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Salzburg jeweils vom , Zlen. 1. 405-11/116/1/2-2019 und 2. 405-11/117/1/2-2019, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Beschlüsse werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.306,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit den Bescheiden jeweils vom stellte die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) gemäß § 27 Abs. 1 iVm § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass die Revisionswerber durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit am die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben.

2 Diese Bescheide wurden jeweils am (Beginn der Abholfrist) gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) hinterlegt.

3 Die Revisionswerber kehrten am Freitag, den , an die Abgabestelle zurück und hätten somit (gemäß § 17 Abs. 3 letzter Halbsatz ZustG) am Montag, den , die hinterlegten Bescheide beheben können.

4 Die von den Revisionswerbern gegen diese Bescheide jeweils am zur Post gegebenen Beschwerden langten am bei der belangten Behörde ein. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerden brachten die Revisionswerber vor, dass sie sich vom bis im Ausland befunden hätten und ihnen die Bescheide urlaubsbedingt erst am zugestellt worden seien.

5 Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) jeweils die Beschwerden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

6 Nach Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht rechtlich im Wesentlichen aus, den Revisionswerbern wären (ausgehend vom Beginn der Abholfrist am ) „immer noch 17 Tage und somit fast zwei Drittel der gesamten Beschwerdefrist zur Ausführung der Beschwerde zur Verfügung gestanden“. Nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei davon auszugehen, dass die Zustellung der Bescheide jeweils ordnungsgemäß durch Hinterlegung am erfolgt sei, insbesondere weil den Revisionswerbern „deutlich mehr Zeit zur Verfassung der Beschwerde“ geblieben sei „als die vom Verwaltungsgerichtshof geforderten zehn Tage“. Die vierwöchige Beschwerdefrist habe daher gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am zu laufen begonnen und am geendet. Die erst am eingebrachten Beschwerden seien somit als verspätet zurückzuweisen gewesen.

7 Gegen diese Beschlüsse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen. Die belangte Behörde erstattete jeweils in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Revisionen erwogen:

8 Die Revisionen sind zu der in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorgebrachten Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit iSd § 17 Abs. 3 ZustG zulässig und berechtigt.

9 Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, in dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 leg.cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

10 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Es ist nicht erforderlich, dass dem Empfänger in den Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. etwa , Rn. 8 und 10, mwN).

11 Zu der vorliegend entscheidenden Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Kenntnis vom Zustellvorgang, auf die § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG abstellt, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2014/07/0107, verwiesen werden. Diesem Erkenntnis lag - wie vorliegend - die Zurückweisung einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nach Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung als verspätet zugrunde.

12 Nach dieser Rechtsprechung greift eine Beurteilung der „Rechtzeitigkeit“ iSd § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG, die sich allein daran orientiert, ob noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verbleibt, zu kurz. Es ist auch zu beurteilen, ob dem Empfänger noch jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels (hier: einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht) zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Erlangt der Empfänger erst später die Möglichkeit, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, erfolgt die Kenntnisnahme nicht rechtzeitig. Dies ist bei einer Behebung der hinterlegten Sendung erst 8 Tage nach Beginn der Abholfrist der Fall.

13 Vorliegend konnten die Revisionswerber nach ihrer Rückkehr an die Abgabestelle frühestens erst zehn Tage nach Beginn der Abholfrist die angefochtenen Bescheide beheben, weshalb den Revisionswerbern ausgehend von obiger Rechtsprechung umso weniger jener Zeitraum zur Ausführung einer Beschwerde zur Verfügung stand, der ihnen auch im Falle einer Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre, und ihnen die wahrzunehmende vierwöchige Beschwerdefrist keinesfalls ungekürzt zur Verfügung stand. Die Revisionswerber haben somit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt.

14 Die angefochtenen Bescheide galten daher erst mit dem , dem Tag, an dem die Revisionswerber die hinterlegten Sendungen nach ihrer Rückkehr zur Abgabestelle frühestmöglich beheben konnten, als zugestellt. Die am eingebrachten Beschwerden waren somit rechtzeitig; ihre Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig.

15 Die angefochtenen Beschlüsse waren demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Ein Eingehen auf das übrige Revisionsvorbringen erübrigt sich daher.

16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Ersatz der Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der Revisionswerber war abzuweisen, weil in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag die Umsatzsteuer bereits mitenthalten ist (vgl. etwa , Rn. 12, mwN).

17 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

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Normen
StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §42 Abs3
VwGG §30 Abs2
Schlagworte
Unverhältnismäßiger Nachteil
Vollzug
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010117.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAE-80837