VwGH vom 26.09.2013, 2013/07/0092

VwGH vom 26.09.2013, 2013/07/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Hinterwirth, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des J S in I, vertreten durch die Mayrhofer Rainer Rechtsanwälte KG in 1060 Wien, Theobaldgasse 19/4. Stock, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIIa1-W- 60.510/11, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L (im Folgenden: BH) vom wurde F S. die wasserrechtliche Bewilligung für eine im Befund näher beschriebene Mühle am V.-Bach (auch St.-Bach genannt) auf Grundstück Nr. 2957/1, KG I., nach Maßgabe der eingereichten und vidierten Pläne unter der Auflage erteilt, dass die Anlage dauernd in einem einwandfreien Bau- und Betriebszustand zu erhalten sei.

Das verfahrensgegenständliche Mühlengebäude befindet sich nunmehr nach Ausscheidung der Mühlgebäudeparzelle auf dem Grundstück Nr. 456. Dieses Grundstück befindet sich im Miteigentum (zu je einem Fünftel) von fünf verschiedenen Personen; einer der Miteigentümer ist der Beschwerdeführer.

Mit Schriftsatz vom wandte sich der Landeshauptmann von Tirol (LH) als Wasserrechtsbehörde an die BH und teilte mit, dass die Gemeinde I (in weiterer Folge: Gemeinde) um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für Wasserkraftwerksanlagen am St.-Bach und am K.-Bach angesucht habe. Das Vorprüfungsverfahren habe als bestehendes Wasserbenutzungsrecht u.a. das der Mühle auf Grundstück Nr. 456 ergeben; ein Lokalaugenschein habe die Funktionsuntüchtigkeit der Mühle gezeigt, sodass die BH um Feststellung ersucht werde, ob das Wasserbenutzungsrecht für die Mühle noch bestehe oder bereits erloschen sei.

Mit Bescheid des LH von Tirol vom wurde dem genannten Kraftwerksprojekt der Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Über Berufung (u.a. offenbar des F S.) wurde diese Bewilligung mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom aufgehoben.

Mit Schreiben vom wandte sich die Gemeinde an die BH und machte darauf aufmerksam, dass die Mühle seit 2006 nicht mehr betrieben worden sei. Da das Benutzungsrecht nicht mehr aufrecht scheine, werde um die Überprüfung und eventuelle "Löschung des Wasserrechtes" angesucht.

Mit Schreiben vom an F S. und den Beschwerdeführer wurde diesen von der BH mitgeteilt, dass im Zuge einer am durchgeführten Überprüfung festgestellt worden sei, dass sich die Mühle in einem sanierungsbedürftigen Zustand befinde. Augenscheinlich sei sie seit mehreren Jahren nicht mehr in Betrieb, da die Zulaufrinne sehr verwachsen sowie beschädigt sei. Hinzu komme, dass dadurch dem Triebwasserrad nicht gesichert Wasser zugeführt werden könne. Ebenso sei das Laufrad am Grund eingeschottert und könne nicht frei bewegt werden. Weiters verwies die BH auf § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959.

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Stellung.

Darin verwies er auf Unwetter im Jahr 2009 und auch in der

18. Kalenderwoche des Jahres 2010, bei denen die Mühle beschädigt worden sei. Sämtliche wesentlichen Anlageteile, die zum Betrieb der Mühle und damit zur Ausführung der Wasserbenützung erforderlich seien, seien durch dieses Unwetter jedoch nicht zerstört worden oder weggefallen. Der derzeitige - bloß reparaturbedürftige - Zustand der Mühle sei somit erst auf diese Unwetterereignisse in der 18. Kalenderwoche des Jahres 2010 zurückzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Mühle in einem funktionsfähigen betriebsbereiten Zustand gewesen und sei auch betrieben worden. Der Beschwerdeführer arbeite aber an einem Konzept zur Reparatur bzw. Erneuerung einzelner Bestandteile der gegenständlichen Mühle. Die Mühle sei bloß beschädigt; der Reparaturbedarf einiger Anlagenteile könne jedoch für sich nicht zum Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes führen.

Mit Schreiben vom gab die Gemeinde eine Stellungnahme zu diesem Schreiben des Beschwerdeführers ab. Darin verwies sie darauf, dass mit den Planungen für ihr Kleinwasserkraftwerk im Frühjahr 2006 begonnen worden sei. Im Vorfeld habe im Herbst 2005 eine Ortsbesichtigung stattgefunden, bei der auch die an den Bächen vorhandenen Anlagen besichtigt worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass die gegenständliche Mühle aufgrund ihres baulichen Zustandes nicht mehr in Betrieb sei. Bei einer am durchgeführten Verhandlung sei ein Lokalaugenschein durchgeführt und festgestellt worden, dass die Mühle aufgrund ihres Zustandes nicht mehr in Betrieb sein könne. Dies sei auch bei der zweiten Verhandlung am festgestellt worden.

Mit gutachtlicher Stellungnahme vom (samt Lichtbildern der Mühle) führte der wasserfachliche Amtssachverständige in Beantwortung von Fragen der BH aus, dass aus wasserfachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden könne bzw. es glaubhaft sei, dass die Unwetterereignisse in den Jahren 2009 bzw. 2010 auch den genannten nachteiligen Einfluss auf die Mühle gehabt hätten. Es müsse aber auch beachtet werden, dass sich die hölzerne Wasserzulaufrinne, das hölzerne, unterschlächtige Laufrad sowie der hölzerne Wellenbau in einem sehr maroden bzw. morschen Zustand befänden. Die Zulaufrinne habe große Lücken, sei undicht und es könne das Triebwasser nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend dem Laufrad zugeführt werden. Am Laufrad fehlten Laufschaufeln und im Unterwasserkanal sei das Laufrad derart eingeschottert, dass es sich sicher nicht mehr frei drehen lasse. Der Wellenbaum, welcher zur Kraftübertragung vom Laufrad zum Mühlstein diene, sei morsch und weise auf der orografisch linken Lagerseite eine kräftige Anbruchstelle auf. Bei einer Wiederinbetriebnahme könne ein Vollbruch nicht ausgeschlossen werden. Die angeführten schweren Mängel seien sicher nicht alleine auf die Unwetterereignisse zurückzuführen, sondern überwiegend auf das Alter und die überfällige Wartung und Instandhaltung der Anlagenteile der Mühle. Schlussendlich hätten mehrere abträgliche Einflüsse zur derzeitigen Situation bzw. zum Verfall der Mühle beigetragen.

Zur Frage, ob im konkreten Fall lediglich von einer Reparaturbedürftigkeit oder von einer Zerstörung der Anlage bzw. von wesentlichen Anlagenteilen auszugehen sei, führte der Sachverständige aus, dass aus wasserfachlicher Sicht eine Reparatur bzw. eine Weiterverwendung der morschen und zum Teil verfallenen Wasserzulaufrinne und des beschädigten Laufrades mit dem angebrochenen Wellenbaum nicht zielführend sei. Die Standfestigkeit dieser Teile erscheine so gering, dass bei einer bloßen Reparatur sogleich wieder das Auftreten schwerer Mängel zu erwarten sei. Ungeachtet der gegebenenfalls noch erforderlichen Maßnahmen in der Mühle (diese sei bis dato nicht besichtigt und beurteilt worden) müssten aus wasserfachlicher Sicht die Wasserzulaufrinne, das Laufrad und der Wellenbaum völlig neu hergestellt werden, um das Wasserrecht sicher und nach dem Stand der Technik ausüben zu können. Abschließend erklärte der Sachverständige, dass aufgrund der schweren, technischen Mängel und des festsitzenden Wasserrades derzeit eine Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes nicht möglich sei.

Mit Bescheid vom stellte die BH nach § 27 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 WRG 1959 fest, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht infolge Wegfalles bzw. Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wobei die Unterbrechung der Wasserbenutzung länger als drei Jahre gedauert habe, kraft Gesetzes erloschen sei. Die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 WRG 1959 wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

Aus einem Aktenvermerk der BH vom ergibt sich, dass an diesem Tag eine Besprechung unter anderem mit dem Vertreter des Beschwerdeführers bei der BH stattfand. Im Zuge dieser Besprechung rügte der Vertreter des Beschwerdeführers, dass ihm kein Parteiengehör gewährt worden sei. Nach dem Inhalt des Aktenvermerks wurde ihm daraufhin unter anderem eine Kopie des Aktes aus dem ELAK zur Verfügung gestellt.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom Berufung.

Mit Schreiben vom erklärte die Gemeinde, die anderen vier Miteigentümer, abgesehen vom Beschwerdeführer, hätten gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde einhellig angegeben, dass die Mühle zumindest ab Mitte 2005 nicht mehr funktionsfähig gewesen sei. Der Grund hierfür sei schon zum damaligen Zeitpunkt der Verfall von wesentlichen Anlagenteilen, wie zum Beispiel dem Mühlrad, gewesen. Dem Schreiben beigelegt waren von den genannten vier Miteigentümern unterzeichnete Bestätigungen, denen im Wesentlichen wortgleich zu entnehmen ist, dass der Betrieb der Mühle aufgrund des schlechten Bau- und Funktionszustandes ab Mitte 2005 nicht mehr möglich gewesen sei. Neben anderen Anlagen sei insbesondere das Mühlrad bereits zum damaligen Zeitpunkt so verfallen gewesen, dass es nicht mehr repariert habe werden können. Eine komplette Erneuerung dieses Anlagenteiles einschließlich der umgebenden Antriebsaggregate wäre eine wesentliche Voraussetzung für die neuerliche Aufnahme des Mühlenbetriebes gewesen.

Mit Schreiben vom führte der hydrografische Amtssachverständige in Beantwortung einer Anfrage der belangten Behörde aus, dass die Niederschlagmessstellen in der Umgebung in der 18. Kalenderwoche 2010 kein Gewitter, wohl aber anhaltenden Regen am 4. und verzeichnet hätten. Im Einzugsgebiet des Baches seien damals drei Pegelanlagen betrieben worden. Beim ersten Pegel sei eine sehr geringe Wasserführung, beim zweiten Pegel eine dem Monatsmittelwert entsprechende Wasserführung gemessen worden und auch beim dritten Pegel entspreche der Wert einem monatlich erhöhten Mittelwasser; bei keinem Pegel sei es zu einem Hochwasserereignis gekommen. Die vorliegenden Unterlagen könnten die behaupteten starken Unwetterereignisse in der

18. Kalenderwoche des Jahres 2010 nicht belegen. Die beobachteten Niederschläge und Wasserfälle könnten als durchschnittliche hydrologische Ereignisse eingestuft werden und mit der Zerstörung einer Mühle am V.-Bach nicht ursächlich im Zusammenhang stehen.

Anfang April 2013 reparierte der Beschwerdeführer Teile der Mühle.

Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom eine weitere Stellungnahme ab, der ein Videozusammenschnitt der Mühle im Betrieb wie auch verschiedene Abbildungen der Mühle (jeweils zum Beweis ihrer Funktionstüchtigkeit) und ein näher bezeichneter Zeitungsausschnitt als Beweise beigelegt waren.

Mit E-Mail vom übermittelte der Beschwerdeführer darüber hinaus ein Gutachten von Dipl. Masch-Ing. ETH F Sch., gerichtlich beeideter Sachverständiger i.R., vom zum Zustand der Mühle.

In seinem Befund führt der Privatsachverständige unter anderem aus, dass die aus Holz gefertigte Wasserradwelle durch Einwirkung von Dachwasser und Regenwasser im Bereich der flussseitigen Lagerung angefault sei. Der überdachte Teil und der im Gebäude innenliegende Wellenteil befänden sich in ordnungsgemäßem Zustand. Das Wasserrad befände sich unter dem Vordach und sei somit witterungsgeschützt. Am Radkranz befänden sich 24 eingelassene Schaufeln aus Lärchenholz, welche kürzlich erneuert worden seien. Die Welle sei derzeit in betriebsfähigem Zustand, wenngleich ihre Erneuerung in nächster Zeit erforderlich sein werde. Weiters beschrieb der Privatsachverständige die gebäudeinnenseitigen Bauteile der Mühle und die Wasserzuführung.

Beurteilend führte der Sachverständige schließlich aus, dass die Mühle in allen ihren Bauteilen eingehend besichtigt und in technischer Hinsicht geprüft worden sei. Das Mühlengebäude samt dessen Fundamentierung sei in ordnungsgemäßem und betriebsfähigem Zustand. Die gesamte Maschinenanlage innerhalb des Mühlengebäudes sei in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand. Die Wasserradwelle sei im witterungsausgesetzten Bereich angefault und sollte in nächster Zeit erneuert werden. Sie sei kürzlich mittels verschweißter Stahlbauteile so instand gesetzt worden, dass die Drehbewegung möglich sei. Die Wasserzulaufrinne wäre zu erneuern. Festgehalten werde, dass die Fundamentierung über alle 15 Betonstahl-Bauwerke funktionsfähig sei und weiter verwendet werden könne. Nur die Trägerhölzer, der Rinnenboden und die Rinnenwände der Wasserzulaufrinne seien zu erneuern. Bei fachgerechter Ausführung der Erneuerung der Welle und der Rinne befände sich die Mühle für viele Jahrzehnte weiterhin in betriebsbereitem und betriebssicherem Zustand. Im Bereich des Wasserrades und des Wassereinlaufes werde die Errichtung einer Umzäunung erforderlich sein. Die zwei zu erneuernden und reparaturbedürftigen Baubestandteile der Mühle, nämlich Welle und Rinne, stellten in der Gesamt-Mühlenanlage einen Wertanteil von weniger als 15% dar. Invers ausgedrückt stellten die sich in ordnungsgemäßen Zustand befindenden Bauten der Mühlenanlage einen Wertanteil von mehr als 85% dar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und des Vorbringens des Beschwerdeführers befasste sich die belangte Behörde zunächst mit der Behauptung des Beschwerdeführers, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 lägen nicht vor. Dazu verwies sie auf die Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren vom , wonach eine Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes derzeit aufgrund der schweren technischen Mängel und des festsitzenden Wasserrades nicht möglich sei. Das von der BH eingeholte Gutachten samt Fotodokumentation sei in sich schlüssig und stehe mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Dass die Wassermühle unter anderem ohne funktionstüchtige Wasserrinne, Wellenbaum und Mühlrad nicht betrieben werden könne, sei schlüssig und nachvollziehbar. Weiters habe die Erstbehörde weitere Beweismittel eingeholt; so hätten die übrigen vier Miteigentümer des Grundstückes Nr. 456 die Funktionsunfähigkeit der Mühle seit 2005 bestätigt. Die Betriebsunfähigkeit der gegenständlichen Anlage seit 2005 stehe daher angesichts der erschöpfenden Sachverhaltsfeststellungen unzweifelhaft fest und sei auch aus der dem Akt beiliegenden Fotodokumentation ersichtlich. Im Übrigen seien die vier eigenhändig unterschriebenen Bestätigungen der Miteigentümer seitens des Beschwerdeführers nie angezweifelt und auch nicht entkräftet worden. Die Wasserbenutzungsanlage sei jedenfalls ab dem Jahre 2005 als betriebsunfähig anzusehen und es sei innerhalb der (zumindest) ab diesem Zeitpunkt laufenden dreijährigen Frist keine Anzeige der Wiederherstellung an die Wasserrechtsbehörde erfolgt.

Zur Behauptung der bloßen Reparaturbedürftigkeit der Mühle erklärte die belangte Behörde, dass das für die Beurteilung des Erlöschens des Wasserrechtes maßgebliche Fehlen wesentlicher Teile der Wasserbenutzungsanlage vom wasserfachlichen Amtssachverständigen schlüssig dargetan worden sei. Der Beschwerdeführer habe die vom Sachverständigen festgehaltene Beschreibung der Mühle nicht bestritten. Im Hinblick auf die Unwetterereignisse in der 18. Kalenderwoche im Jahr 2010 sei festzuhalten, dass die vorliegenden Aufzeichnungen keine starken Unwetterereignisse belegten. Die beobachteten Niederschläge und Wasserstände könnten als durchschnittliche hydrologische Ereignisse eingestuft werden und für die Zerstörung einer Mühle am V.-Bach nicht ursächlich sein.

Wenn der Beschwerdeführer weiter bemängle, dass sein Parteiengehör dadurch verletzt worden sei, dass er keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Schreiben der Gemeinde vom sowie des wasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom erhalten habe, sei auszuführen, dass im Bescheid der BH dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben und ihm somit die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen. Damit liege die behauptete Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides wegen der Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nicht vor.

Zur Kritik des Beschwerdeführers an der Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen vom und zur Rüge der Unterlassung eines Ortsaugenscheines führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit die Unrichtigkeit der Befundaufnahme und der Schlussfolgerung des Sachverständigen geltend gemacht habe. Ebenso sei die fachliche Eignung des Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen und auch seinen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Zum angeblich nicht durchgeführten Ortsaugenschein verwies die belangte Behörde auf die der Stellungnahme des Sachverständigen vom beiliegende Fotodokumentation.

In weiterer Folge befasste sich die belangte Behörde mit dem Vorwurf der Befangenheit der involvierten Behördenvertreter der belangten Behörde aufgrund der parallelen Anhängigkeit des Bewilligungsverfahrens zur Errichtung der Wasserkraftanlage der Gemeinde. Sie vertrat den Standpunkt, allein der Umstand, dass in einem fortgesetzten Verfahren dieselben Sachverständigen und Organwalter tätig würden wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, bilde keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit. Der Beschwerdeführer verkenne, dass im Bewilligungsverfahren zur Errichtung der Wasserkraftanlage ein anderes Verwaltungsorgan tätig gewesen sei als im neuerlichen Bewilligungsverfahren. Weiters sei anzumerken, dass es sich einerseits um ein Bewilligungsverfahren vor der Wasserrechtsbehörde erster Instanz und andererseits um ein Berufungsverfahren vor der Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz handle. Somit seien diese Verfahren getrennt zu betrachten und getrennt voneinander durchzuführen. Der Grund, warum ein- und dasselbe Verwaltungsorgan zur Entscheidung befugt sei, sei auf die interne Organisation der Behörde zurückzuführen. Eine Befangenheit des Verwaltungsorgans resultiere auch nicht aus den übrigen vom Beschwerdeführer behaupteten Gründen. Der Beschwerdeführer stütze sich auf eine Aussage des Bürgermeisters der Gemeinde, welche in einem Zeitungsartikel festgehalten worden sei. Diese Aussage lasse sich aus dem vorliegenden Akteninhalt hingegen nicht ableiten.

Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringe, dass die Stellungnahme der Gemeinde im Verfahren nicht berücksichtigt hätte werden dürfen, so sei auf die grundsätzliche Unbeschränktheit der Beweismittel zu verweisen.

Schließlich setzte sich die belangte Behörde mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten vom dahingehend auseinander, als sie zunächst darlegte, dass das von der BH eingeholte Gutachten vom schlüssig sei und nicht mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehe. Auch seien die Aussagen des Amtssachverständigen nicht bestritten worden. Mit der - im Übrigen unbegründeten - Behauptung, die Wasserrinne und auch das Wasserrad stellten im Vergleich zu der Anlage nur geringfügige Teile der Wasserbenützungsanlage dar (Wertanteil von weniger als 15%), könne diesem Gutachten nicht tauglich entgegengetreten werden. Der Beschwerdeführer verkenne diesbezüglich die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der Wesentlichkeit im Sinne des § 27 WRG 1959. Im Privatgutachten werde festgestellt, dass die Wasserradwelle im witterungsausgesetzten Bereich angefault sei und in nächster Zeit erneuert werden solle. Ebenfalls sei sie kürzlich mittels verschweißter Stahlbauteile so instand gesetzt worden, dass über sie die Drehbewegung möglich sei. Auch sei in dem besagten Gutachten festgehalten, dass die Wasserzulaufrinne zu erneuern sein werde. Der Gutachter gestehe somit ein, dass wesentliche Teile der Mühle nicht funktionsfähig seien bzw. gewesen seien.

Mit dem Gutachten sei ein ganz anderes Beweisthema behandelt worden. Dieses Gutachten solle zusammenfassend belegen, dass die zu erneuernden und reparaturbedürftigen Baubestandteile der Mühle, nämlich Welle und Rinne, an der Gesamt-Mühlenanlage einen Wertanteil von weniger als 15% darstellten. Das Beweisthema sei somit die Ermittlung des "Wertes" und nicht die Betriebs- und Funktionsfähigkeit der Mühle gewesen. Ganz im Gegenteil bestätige das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten sogar, dass gewisse Mühlenbestandteile repariert und erneuert werden müssten. Somit stimme das im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegte Gutachten des Beschwerdeführers mit dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten des wasserfachlichen Amtssachverständigen in gewissen Teilen überein. Der Beschwerdeführer sei dem Gutachten des Amtssachverständigen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Weder dem Bescheid der BH noch dem Akteninhalt sei zu entnehmen, dass die BH zur Beurteilung der Betriebs(un)fähigkeit Teile der Wasserbenutzungsanlage herangezogen habe, die nicht wesentlich seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Beschwerdeführer erstattete mit Schriftsatz vom weiteres Vorbringen, dem er einen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zum Kraftwerk Sch und auch ein Gutachten zur energiewirtschaftlichen Bewertung der Wasserkraftprojekte am S.- Bach und K.-Bach vom September 2011 vorlegte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 22 Abs. 1 WRG 1959 ist bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind.

§§ 27 Abs. 1 und 29 Abs. 1 WRG 1959 haben folgenden auszugsweisen Wortlaut:

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
g)
durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

(2) …

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat."

Adressat des in § 29 Abs. 1 WRG 1959 genannten Feststellungsbescheides ist jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen (§ 22 WRG 1959) ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war (vgl. dazu Bumberger/Hinterwirth , WRG2, K 3 zu § 29).

2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, nicht er, sondern F S. sei Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes der Mühle. Der Bescheid sei diesem gegenüber aber nicht erlassen worden und daher rechtswidrig.

Wer Wasserberechtigter im Erlöschenszeitpunkt war und wem gegenüber daher nach der oben dargelegten Rechtsprechung der Feststellungsbescheid über das Erlöschen zu ergehen hatte, wird von den Wasserrechtsbehörden aber nicht klar beantwortet. Manchmal ist vom "Beschwerdeführer (vormals: F S.)" die Rede, vielfach wendet sich die Wasserrechtsbehörde undifferenziert an beide Personen, so wurde zB der Erstbescheid sowohl an F S. als auch an den Beschwerdeführer zugestellt.

Es braucht im vorliegenden Fall aber nicht geprüft werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter der Annahme der dinglichen Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes einer der Wassernutzungsberechtigten ist, ob er dies schon im Erlöschenszeitpunkt war, oder ob es sich um ein dem Franz S. persönlich verliehenes Wasserbenutzungsrecht handelte. In keinem dieser Fälle verletzte der angefochtene Bescheid nämlich Rechte des Beschwerdeführers. Der angefochtene Bescheid entfaltet auch keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, wem die letztmaligen Vorkehrungen vorzuschreiben sind.

2.1. Wäre der Beschwerdeführer im Erlöschenszeitpunkt nicht Wasserberechtigter gewesen, so ginge der angefochtene Bescheid ins Leere. Die Berufung des Beschwerdeführers als Nichtpartei des Erlöschensverfahrens wäre diesfalls zwar zurückzuweisen statt abzuweisen gewesen. Die Abweisung der Berufung statt der gebotenen Zurückweisung mangels Parteistellung verletzte den Beschwerdeführer aber in keinen Rechten (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2005/10/0068 und vom , 2006/11/0150).

Die Beschwerde wäre in diesem Fall als unbegründet abzuweisen.

2.2. Zum gleichen Ergebnis gelangt man aber aus nachstehenden Gründen auch unter der Annahme der Wassernutzungsberechtigung des Beschwerdeführers im Erlöschenszeitpunkt:

Ein Teil des Beschwerdevorbringens, das von der Wassernutzungsberechtigung des Beschwerdeführers ausgeht, bezieht sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie aus dem Akt ersichtlich: ohne Zustimmung seiner Miteigentümer - im April 2013 die Mühle teilweise repariert hat. Daraus ist für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen.

Ist die Wiederinstandsetzung einer Anlage erst nach Ablauf des in § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 angeführten Zeitraumes und somit nach Eintritt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes vorgenommen worden, so kann einer Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie der nachträglichen Wiederinstandsetzung der Anlage keinerlei Bedeutung für die Frage der zeitlich vorangehenden Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs. 1 lit. g leg. cit. beigemessen hat (vgl. wiederum Bumberger/Hinterwirth , aaO, E 46 zu § 27).

Zu prüfen war daher, ob der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 vor der Reparatur bereits verwirklicht worden war.

Der Wegfall der für den Betrieb wesentlichen Bestandteile der Anlage wurde von der belangten Behörde unter Heranziehung des Gutachtens des Amtssachverständigen vom und weiterer Beweismittel schlüssig und nachvollziehbar begründet. Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, kam der Amtssachverständige zum Schluss, dass aufgrund der schweren technischen Mängel und des festsitzenden Wasserrades eine Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes nicht mehr möglich sei. Die vom Amtssachverständigen im Detail angeführten Schäden und deren Verursachung nicht alleine durch Unwetterereignisse sondern auch durch Alter, fehlende Wartung und Instandhaltung wurden im Privatsachverständigengutachten nicht widerlegt. Der Privatsachverständige befasste sich in seinem Gutachten nicht mit dem Zustand der Mühle vor der Teilreparatur im April 2013, insbesondere nicht mit der Frage, ob alle wesentlichen Teile der Mühle, wie zB das Wasserrad, vor der Reparatur in einem betriebsfähigen Zustand waren. Seine Beurteilung widerlegte daher die davor vorhandenen schweren Schäden an den vom Amtssachverständigen bzw. von der belangten Behörde in schlüssiger Weise als wesentlich bezeichneten Anlagenteilen nicht.

Die belangte Behörde ist auch dem Hinweis des Beschwerdeführers auf Unwetterereignisse in der 18. Kalenderwoche 2010, die von ihm als kausal für den Zustand der Mühle genannt wurde, nachgegangen. Vor dem Hintergrund des zur Wettersituation der 18. Kalenderwoche des Jahres 2010 eingeholten Sachverständigengutachtens vom erwiesen sich aber diese Angaben des Beschwerdeführers als haltlos, ist doch diesem Gutachten zu entnehmen, dass die gemessenen Pegel keinen Hinweis auf ein Unwetter oder ein maßgebliches Hochwasserereignis enthielten. Angesichts der ermittelten Werte der Wasserführung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass die Wettersituation dieser Kalenderwoche 2010 für die Beschädigungen der Mühle nicht ursächlich gewesen sein konnte. Diese Annahme steht in Übereinstimmung mit den Angaben des wasserfachlichen Amtssachverständigen, wonach nicht nur ein Unwetterereignis, sondern auch Alter und mangelnde Wartung den Zustand der Mühle herbeigeführt hatten.

Zu keinem anderen Verfahrensergebnis führt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Reparatur der Anlage einfach bzw. auch für Laien leicht zu bewerkstelligen gewesen sei. Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile wieder zu ersetzen, mag gewiss in der Regel bestehen. Doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, so dass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 85/07/0248).

Dass die Ausübung des Wasserbenutzungsrechtes nicht möglich war, hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom , wie bereits oben angeführt, näher begründet dargelegt. Dem Gutachten des wasserfachlichen Amtssachverständigen kann in diesem Zusammenhang entnommen werden, dass wesentliche Teile der Anlage zerstört worden waren. Der Amtssachverständige spricht in diesem Zusammenhang vom sehr maroden bzw morschen Zustand der hölzernen Wasserzulaufrinne, des Laufrades und des hölzernen Wellenbaums. Bei diesen Teilen handelt es sich aber um Teile einer Mühle, ohne die diese nicht betrieben werden kann. Diese Teile gelten daher als "wesentliche Teile der Anlage" im Sinne des § 27 Abs. 1 lit g WRG 1959 (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2005/07/0156).

Was den Zeitraum der Unterbrechung des Betriebes der Mühle betrifft, so gab der Beschwerdeführer selbst als Beginn die Jahre 2009/2010 an. Aus den übereinstimmenden Erklärungen Dritter gegenüber der Behörde ergibt sich hingegen eine Betriebseinstellung ab Mitte 2005 bzw. ab 2006. Die vom Beschwerdeführer als kausal für die Einstellung (Zerstörung) ins Treffen geführten Unwetter im Jahr 2010 konnten nach sachverständiger Prüfung nicht verifiziert werden, sodass dieser Zeitpunkt als - durch Unwetter erzwungenes - Ende der Betriebstätigkeit nicht bewiesen werden konnte. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Ergebnis vor dem Hintergrund der ihr vorliegenden Beweisergebnisse davon ausging, dass seit der Betriebseinstellung bis zur Teilreparatur im April 2013 mehr als drei Jahre vergingen.

Wenn der Beschwerdeführer zur Dauer der Unterbrechung wiederholt vorbringt, dass die vier anderen Miteigentümer des Grundstückes Nr. 456 wie auch das "Amt der Tiroler Landesregierung" bereits im Februar 2011 im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zur Errichtung des Wasserkraftwerks am S.-Bach und am K.-Bach vorbringen hätten müssen, dass das Wasserbenutzungsrecht erloschen sei, so zeigt er damit keine Unschlüssigkeit der behördlichen Annahme auf. Weder ist eine solche Pflicht dem Gesetz zu entnehmen noch macht die Unterlassung eines solchen Vorbringens die späteren Aussagen der anderen Miteigentümer unglaubwürdig.

Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, wonach eine Betriebsunterbrechung wegen Zerstörung wesentlicher Anlagenteile mehr als drei Jahre gedauert hat, kann daher nicht beanstandet werden. Daraus folgt, dass vor dem Zeitpunkt der Teilreparatur der Mühle das Wasserrecht an der Mühle bereits ex lege nach § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen war.

3. Auch die unter dem Aspekt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Beschwerdevorbringen führen die Beschwerde nicht zum Erfolg.

3.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil im erstinstanzlichen Verfahren keine Möglichkeit zur Wahrnehmung des Parteiengehörs hinsichtlich der Stellungnahme der Gemeinde vom sowie zur Stellungnahme des Amtssachverständigen vom bestanden habe.

Nach dem Aktenvermerk der BH vom wurde dem Beschwerdeführer der damalige Akteninhalt in Kopie übergeben; damit standen ihm die genannten Unterlagen schon bei Berufungseinbringung zur Verfügung. Der Beschwerdeführer nimmt darauf auch in der Berufung fallweise Bezug.

Der durch Unterlassung des Parteiengehörs vor Bescheiderlassung gegebene Verfahrensmangel wurde durch diese Übermittlung geheilt. Die danach im Berufungsverfahren ergänzend eingeholten Beweismittel wurden dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

Zudem zeigt der Beschwerdeführer die Relevanz dieses Verfahrensmangels nicht auf.

3.2. Wenn der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe an den hydrologischen Amtssachverständigen eine Suggestivfrage gestellt, weil dieser zu einer Aussage über den Grad der möglichen Zerstörung einer Mühle auf Grund der Unwetter aufgefordert worden sei, so macht er auch hier die Relevanz des Verfahrensmangels nicht geltend. Dieses Gutachten bezog sich auf die Überprüfung der selbst vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung, wonach der reparaturbedürftige Zustand der Mühle auf die Unwetterereignisse der 18. Kalenderwoche des Jahres 2010 zurück zu führen sei. Die für das Verfahrensergebnis wesentliche Aussage war die fehlende Erweislichkeit eines solchen Unwetters.

3.3. Was die Rüge in Bezug auf das Verständnis des Gutachtens des Privatsachverständigen betrifft, so übersieht der Beschwerdeführer, dass in diesem Privatgutachten nicht dargelegt wird, ob und warum die Mühle bzw. ihre wesentlichen Teile in der Vergangenheit betriebsfähig waren. Allein diese Frage war aber Thema des hier anhängigen Verwaltungsverfahrens. Die im Gutachten enthaltenen Überlegungen über die Reparaturfähigkeit der kaputten Teile oder über den Zustand nach der Reparatur spielen aber bei der Frage des Eintritts des Erlöschenstatbestandes des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 keine Rolle.

3.4. Auch die allgemein gehaltene Rüge des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde entgegen § 37 AVG den maßgeblichen Sachverhalt nicht erhoben habe, erweist sich als unbegründet. Die belangte Behörde gelangte vor dem Hintergrund der ihr vorliegenden umfangreichen Beweisergebnisse nach beweiswürdigenden Überlegungen zum Schluss, dass und warum der Tatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erfüllt wurde. Der vom Beschwerdeführer genannte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

4. Der Beschwerdeführer bringt weiters, wie schon im Verwaltungsverfahren, die Befangenheit der "Tiroler Landesregierung" gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG vor.

Bei der Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz, dem "Amt der Tiroler Landesregierung", sei gleichzeitig das letztinstanzliche Verfahren hinsichtlich der "Entziehung des Wassernutzungsrechts" des Beschwerdeführers wie auch das Bewilligungsverfahren bezüglich der Wasserkraftanlage der Gemeinde anhängig gewesen. Es bestehe aufgrund vorliegender Aktenvermerke sowie einer Aussage des Bürgermeisters der Gemeinde in der Tiroler Tageszeitung der Verdacht, dass das "Amt der Tiroler Landesregierung" alles in seiner Macht Stehende unternehme, um dem Beschwerdeführer das Wasserbenutzungsrecht "zu entziehen". In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer einerseits auf einen Aktenvermerk der "Tiroler Landesregierung" vom , in welchem das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers als "Problematik" bezeichnet werde. Darüber hinaus werde laut diesem Aktenvermerk der Bürgermeister der Gemeinde durch die Organwalter auf die Möglichkeit der "Löschung des Wasserrechtes" des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht. In der Folge sei ein Prüfantrag hinsichtlich eines allfälligen Erlöschens dieses Wasserrechtes gestellt worden. Der Bürgermeister der Gemeinde habe diese Annahme in einem Interview mit der Tiroler Tageszeitung vom mit folgender Aussage bestätigt: "Die Wasserrechtsbehörde beauftragte uns, unter anderem zu prüfen, ob man dieses Wasserrecht löschen kann. Dann gäbe es die Möglichkeit den Kraftwerksbescheid zu reparieren."

4.1. Dieses Vorbringen zeigt auf, dass der Beschwerdeführer die Rechtslage nach dem WRG 1959 in Bezug auf das Erlöschen von Wasserrechten verkennt. Es bedarf nämlich keines aktiven Einschreitens der Behörde, um den in § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 dargestellten Sachverhalt zu verwirklichen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde ihm das Wasserrecht durch den angefochtenen Bescheid nicht "entzogen". Das Wasserrecht erlosch vielmehr nach Eintritt der Tatbestandsvorrausetzungen bereits ex lege durch Fristablauf. Dies im Nachhinein mit rein deklarativer Wirkung auf der Rechtsgrundlage des § 29 WRG 1959 bescheidmäßig festzustellen, war Aufgabe der Wasserrechtsbehörde. Der angefochtene Bescheid bewirkte daher keinesfalls den vielfach zitierten "Entzug des Wasserrechts."

Weiters obliegt es jeder Behörde, im Rahmen eines bei ihr anhängigen Bewilligungsverfahrens zu prüfen, wem in diesem Verfahren Parteistellung zukommt. Dazu zählt in einem wasserrechtlichen Verfahren die Prüfung aufrechter Wasserbenutzungsrechte und die Möglichkeit deren Beeinträchtigung durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Projekt. Wenn die im Kraftwerksbewilligungsverfahren zuständige Behörde daher die Frage des aufrechten Bestehens von Wasserbenutzungsrechten prüft und gegebenenfalls auch an die BH die Frage heranträgt, ob ein Wasserbenutzungsrecht noch aufrecht oder bereits erloschen ist, so geschieht dies im Rahmen der ihr von Gesetzes wegen zukommenden Aufgaben.

4.2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Zum Vorbringen der Befangenheit des "Amtes der Tiroler Landesregierung" ist vorab zu bemerken, dass Adressat des § 7 AVG nur die Person, die zur Ausübung der Kompetenzen eines bestimmten Organs berufen ist, befangen sein kann - in diesem Fall die Organwalterin für das Organ "Landeshauptmann von Tirol". Für die Frage der Einhaltung des § 7 AVG ist also maßgeblich, ob die natürliche Person, die tatsächlich eine Amtshandlung vorgenommen hat, befangen ist (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb , AVG, 1. Teilband, Rz 3f. zu § 7).

Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird, wenn also das Behördenorgan durch seine persönliche Beziehung zur Sache oder zu den an der Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0108).

Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für die Befangenheit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Organwalterin überzeugen nicht. So kann die als Beleg dafür ins Treffen geführte Bezeichnung eines Themenkomplexes als "Problematik" in einem Aktenvermerk nicht als Indiz für eine Voreingenommenheit gewertet werden, bezeichnet doch dieser Begriff allgemein und neutral die Gesamtheit aller Probleme, die sich auf einen Sachverhalt beziehen (vgl. dazu die Online-Ausgabe des Duden). Mangels näherer Darstellung des Zusammenhangs, in dem dieser Begriff gebraucht wurde, kann seiner Verwendung nicht die vom Beschwerdeführer unterstellte Bedeutung beigemessen werden.

Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die vom Bürgermeister der Gemeinde in der Tiroler Tageszeitung wiedergegebene Aussage, wonach die Wasserrechtsbehörde die Gemeinde beauftragt habe, unter anderem zu prüfen, ob man dieses Wasserrecht "löschen" könne, legt eine Befangenheit der den angefochtenen Bescheid verfassenden Organwalterin nicht dar. Dem Akt kann ein solcher Auftrag an die Gemeinde, der durch die Rechtslage auch nicht gedeckt wäre, jedenfalls nicht entnommen werden. Die Anfrage der BH vom , seit wann die Mühle nicht mehr betrieben werde, richtete sich u.a. auch an die Gemeinde; dies stellt aber einen zulässigen Schritt im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dar.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt daher keinen Grund für die Annahme auf, die einschreitende Organwalterin der belangten Behörde wäre befangen gewesen.

5. In seinem ergänzenden Schriftsatz vom legte der Beschwerdeführer ein Gutachten zur energiewirtschaftlichen Bewertung der Wasserkraftprojekte S.-Bach und K.-Bach vor.

Dabei verkennt der Beschwerdeführer aber, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht diese Wasserkraftprojekte und deren Sinnhaftigkeit, sondern allein die Frage des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes der Mühle ist.

Aus dem gleichen Grund vermag auch der vorgelegte Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom zum Wasserkraftwerk an der

S eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

6. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am