VwGH vom 23.04.2014, 2013/07/0090
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des KP in W, vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW./0172- I/6/2012, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Als Eigentümer der Grst. Nrn. 60 und .19, EZ 22, KG S., stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (BH) vom einen Antrag auf Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959, die gemäß § 39 Abs. 1 WRG 1959 verbotene Änderung der Abflussverhältnisse auf den "K Äckern" zu beseitigen und anzuordnen, die nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtige Beseitigung des Rückhaltebeckens beim K-Weg mangels Einholung einer Bewilligung rückgängig zu machen.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, als Eigentümer der "unteren Grundstücke" von Tagwässern betroffen zu sein, die sich bei Starkregen auf den Grundstücken der nordwestlich der Grundstücke des Beschwerdeführers gelegenen sogenannten "K Äcker" ansammeln und darüber fließen würden. Die Grundstücke dieser "K Äcker" wären untereinander bis in die 1980er Jahre von Feldrainen getrennt gewesen. Diese Raine hätten den Abfluss der Tagwässer, die sich auf diesen "K Äckern" ansammelten, zu den Grundstücken des Beschwerdeführers verunmöglicht. Da diese Raine in Nordsüdrichtung verlaufen seien, steuerten sie diese Tagwässer zum K-Weg, bei dem sich (bis zu dessen Auffüllung) ein künstlich errichtetes Auffangbecken befunden habe. Dies habe das auf den Grundstücken der "K Äcker" sich ansammelnde und auch darüber fließende Tagwasser von den "unteren Grundstücken" des Beschwerdeführers ferngehalten. Diese Situation habe bis Anfang der 1980er Jahre bestanden und sei dann zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert worden: Die Raine der "K Äcker" seien entfernt worden, sodass seitdem das sich auf den "K Äckern" ansammelnde und darüber fließende Tagwasser nicht mehr entlang der Raine abfließe, sondern in direkter Richtung auf die Grundstücke des Beschwerdeführers.
Mit an den Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) gerichtetem Devolutionsantrag vom begehrte der Beschwerdeführer, dass der LH als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nunmehr anstelle der BH die beantragten wasserpolizeilichen Aufträge erlassen möge.
Vom LH wurde das Ermittlungsverfahren infolge dieses Devolutionsantrages durch Einholung des Gutachtens eines agrartechnischen Amtssachverständigen vom fortgesetzt.
Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Stellung.
Zusätzlich wurde vom LH noch das Gutachten eines hydrologischen Amtssachverständigen vom eingeholt.
Mit Bescheid vom gab der LH dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers statt (Spruchpunkt I). Der Antrag des Beschwerdeführers, die Wasserrechtsbehörde möge mittels wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 anordnen, die gemäß § 39 Abs. 1 WRG 1959 verbotene Änderung der Abflussverhältnisse auf den "K Äckern" zu beseitigen, sowie der Antrag, die Wasserrechtsbehörde möge mittels wasserpolizeilichen Auftrags gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 anordnen, die nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtige Beseitigung des Rückhaltebeckens beim K-Weg, mangels Einholung einer Bewilligung, rückgängig zu machen, wurden in den Spruchpunkten IIa und IIb abgewiesen.
Zu Spruchpunkt IIa führte der LH begründend aus, dass § 39 WRG 1959 an die natürlichen Abflussverhältnisse anknüpfe und diese durch die Hangneigung, Bodengestaltung und Bodenbeschaffenheit durch das Wasser selbst geschaffen würden.
§ 39 Abs. 3 WRG 1959 betreffe nicht gezielt vorgenommene, sondern nur solche Änderungen der Abflussverhältnisse, die mit einer ordnungsgemäßen Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes als notwendige Begleiterscheinung verbunden seien und somit, wenn ihnen nicht eigens entgegengewirkt werde, unvermeidlicherweise eintreten würden.
Dem Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen vom sei nachvollziehbar und schlüssig zu entnehmen, dass das Oberflächenwasser, insbesondere bei Starkniederschlägen, auf Grund der Geländeausformung zu den niveaumäßig tieferliegenden Grst. Nrn. 60 und .19 des Beschwerdeführers entwässern würde. Auch sei den weiteren fachkundigen Ausführungen eindeutig zu entnehmen, dass die betroffenen Liegenschaften am Ausgang einer natürlichen, landwirtschaftlich genutzten Geländesenke, die Richtung Ortschaft entwässere, lägen und dadurch bei Starkregenereignissen überflutet würden.
Gegen das Verbot des § 39 Abs. 1 WRG 1959 würde nicht verstoßen werden, zumal die Beseitigung der Feldraine als notwendige Folge einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung - gemessen an den aktuellen Erfordernissen einer zeitgemäßen und rationell geführten Bewirtschaftung - zu sehen sei. Gemäß den Ausführungen des agrartechnischen Amtssachverständigen sei die Entfernung der Feldraine demnach nicht nur eine typische, sondern auch eine "unweigerliche" (was wohl mit notwendig und letztlich unvermeidlich gleichzusetzen sein werde) Folge einer zeitgemäßen und rationell geführten landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung. Dem Gutachten des agrartechnischen Amtssachverständigen sei der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Zu Spruchpunkt IIb führte der LH begründend aus, dass § 38 Abs. 1 WRG 1959 eine Bewilligungspflicht für Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer vorsehe. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, wodurch das Tatbestandselement "fließendes Gewässer" erfüllt werde. Mit dem im Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnten "Hochwasser" sei wohl jenes "wilde Wasser" gemeint, welches bloß auf Niederschläge zurückzuführen sei und dem Gefälle bzw. der Hanglage des Geländes folge, ohne jedoch die typischen Gewässereigenschaften wie etwa jene eines Gewässerbettes oder eines Ufers aufzuweisen. Durch das Fehlen der Voraussetzung "Hochwasserabfluss fließender Gewässer" sei eine Bewilligungspflicht gemäß § 38 WRG 1959 für die angebliche Verfüllung eines Auffangbeckens zu verneinen. Damit fehle es auch am Tatbestand einer darauf bezogenen eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Im Zusammenhang mit § 39 WRG 1959 führte die belangte Behörde aus, dass der Feldrain und die einhergehende Furchenziehung als nicht natürliche Abflussverhältnisse gesehen werden könnten. Dies würde zu einer Unanwendbarkeit des § 39 Abs. 1 WRG 1959 führen.
Sehe man hingegen Feldrain und die einhergehende Furchenziehung als natürliche Abflussverhältnisse an, könnte dennoch gemäß dem Ausnahmetatbestand des § 39 Abs. 3 WRG 1959 eine Entfernung des Feldrains erfolgen. Nach dem agrartechnischen Sachverständigengutachten vom liege eine notwendige und letztlich unvermeidliche Entfernung der Feldraine vor, sodass der Ausnahmetatbestand des § 39 Abs. 3 WRG 1959 eine Entfernung der Feldraine ermögliche.
Im Zusammenhang mit § 38 WRG 1959 führte die belangte Behörde begründend aus, dass das vom Beschwerdeführer bekämpfte Zuschütten des Rückhaltebeckens beim K-Weg grundsätzlich eine "Anlage" im Sinne des WRG 1959 darstelle.
Nach dem hydrologischen Gutachten sei der K-Weg eine asphaltierte einspurige Straße, teilweise als Hohlweg ausgebildet, wobei kein straßenbegleitender Graben und auch kein Abfluss festgestellt worden sei. Es existiere auch kein ausgeprägtes Gewässerbett. Zudem sei auch keine gewässertypische Vegetation erkennbar.
Im vorliegenden Fall liege sohin kein Gewässer im Sinne des § 38 WRG 1959 vor.
Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die anfallenden Regenwässer als "wildes Wasser" anzusehen seien.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei als "wildes Wasser" dasjenige anzusehen, das nicht in eigenen für den Ablauf bestimmten natürlichen oder künstlichen Gerinnen sich fortbewege, sondern frei über das Gelände ablaufe. Der Ursprung desselben könne in Quellen, aus denen der Überschuss in dieser Weise abfließe, oder in atmosphärischen Niederschlägen (Regen- oder Schmelzwasser), welche entweder unmittelbar auf den Grundstücken Wassermengen erzeugten, die sich ohne geregeltes Bett auf die unteren Grundstücke ergießen würden, liegen oder in Überschwemmungen, welche den Austritt des stehenden Wassers aus Sammelbecken (Teichen, Seen) oder des fließenden Wassers aus natürlichen oder künstlichen Gerinnen entweder dadurch verursachten, dass der aus atmosphärischen Niederschlägen oder in anderer Weise vermehrte Wasserzufluss in die Sammelbecken oder Gerinne die Ufer übersteige und sich über die Nachbargrundstücke ergieße oder dadurch, dass die Dämme oder Ufer durchbrochen würden und so der Wasseraustritt erfolge. Das ohne begrenztes Bett frei über den Boden ablaufende Quellwasser und das Regenwasser, welches nicht in einem begrenzten Bett abfließe, gehöre zum "wilden Wasser".
Da sohin keine Bestimmungen des WRG 1959 übertreten worden seien, habe die belangte Behörde zu Recht die Anträge, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 die eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die §§ 38, 39 und 138 WRG 1959 samt Überschriften lauten
auszugsweise wie folgt:
Besondere bauliche Herstellungen
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
...
(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30- jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse.
§ 39. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.
...
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.
...
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
...
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."
Ein Grundstückseigentümer, der dem § 39 Abs. 1 WRG 1959 zuwiderhandelt, verwirklicht den Tatbestand des § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit., wonach unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten ist, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0080, mwN).
Der Beschwerdeführer verweist auf § 39 Abs. 1 WRG 1959, wonach der Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Wässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern dürfe. Er sei als Eigentümer der im Sinne des § 39 Abs. 1 WRG 1959 "unteren Grundstücke" von Tagwässern betroffen, die sich bei Starkregen auf den Grundstücken der nordwestlich seiner Grundstücke gelegenen sogenannten "K-Äcker" ansammeln und darüber fließen würden.
In diesem Zusammenhang führt der agrartechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom unter anderem wie folgt aus:
"Zu dieser Frage wird zunächst auf die Feststellungen im Befund verwiesen und bemerkt, dass im gegenständlichen Fall die Geländesenke zur Ortschaft entwässert und insbesondere bei Starkregenereignissen auch Feldraine an den jeweiligen Grundgrenzen bzw. Längsseiten die Überflutungen nicht verhindern können.
Feldraine hatten ursprünglich vorwiegend die Funktion Felder nach dem Besitz eindeutig abzugrenzen, haben aber insbesondere im Ackerbaugebiet ohne Niveauunterschiede zwischen den angrenzenden Ackerflächen aufgrund der Forderung der Schaffung großer und rationell bewirtschaftbarer Flächen die Bedeutung der Sicherung der Grenzen eingebüßt.
Durch Tausch, Pacht, Kommassierung etc. wurden und werden größere und rationell ackerbaulich bewirtschaftbare Flächen geschaffen.
Aufgrund der unterschiedlichen Grundstücksbreiten erfolgt teilweise die Bewirtschaftung über bestehende Grundstücksgrenzen hinweg und kann daher die Haltung eventueller Feldraine auch nicht problemlos vermieden werden.
...
Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass durch die zeitgemäße und auch ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung die Entfernung von Feldrainen zwischen landwirtschaftlichen Grundstücken eine typische Begleiterscheinung einer solchen Bearbeitung ist und auch aufgrund der Forderung eines rationellen Maschineneinsatzes unweigerlich zur Entfernung von Feldrainen führt.
Auch im Rahmen der nunmehrigen Kommassierungen besteht jedoch Problembewusstsein und werden ökologische Ausgleichsmaßnahmen gesetzt. Darüber hinaus werden auch im Rahmen der diversen ÖPUL-Maßnahmen zusätzliche Feldraine und Feldgehölze etc. geschaffen.
Im gegenständlichen Fall ist dem durchwegs ackerbaulich genutzten Areal jedoch durch die natürliche Geländesenke, insbesondere bei Starkregenereignissen ein Abfließen des Oberflächenwassers in Richtung des Ortes S. gegeben bzw. unvermeidbar und könnten auch nach Meinung des Unterfertigten derartige Überflutungen durch Feldraine nicht wirksam verhindert werden."
Angesichts dieser sachverständigen Ausführungen, denen der Beschwerdeführer im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht, da "bei Starkregenereignissen auch Feldraine an den jeweiligen Grundgrenzen bzw. Längsseiten die Überflutungen nicht verhindern können". Damit liegt eine nachteilige Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse im Sinne des § 39 Abs. 1 WRG 1959 nicht vor.
Zudem ergeben sich aus dem Akt Hinweise, dass die Feldraine im Zuge eines Kommassierungsverfahrens beseitigt wurden. Diesfalls läge keine Willkür im Sinne des § 39 Abs. 1 WRG 1959 vor.
§ 38 Abs. 1 WRG 1959 macht die Bewilligungspflicht nicht für alle dort genannten Anlagen davon abhängig, dass sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses liegen. In der genannten Bestimmung wird zwischen Brücken, Stegen und Bauten auf der einen und "anderen Anlagen" auf der anderen Seite unterschieden. Während für letztere eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht (nur) dann besteht, wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses liegen, wird für erstere die Bewilligungspflicht allein dadurch ausgelöst, dass es sich um Brücken, Stege und Bauten "an Ufern" handelt, ohne dass es noch weiterer Feststellungen bedürfte, ob diese Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses gelegen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0002, mwN).
Der Beschwerdeführer erachtet die Zuschüttung bzw. Beseitigung des Auffangbeckens, das sich entlang des K-Weges befunden habe, als eine nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahme.
Der Beschwerdeführer knüpft damit an den Begriff der Anlage im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 an. Damit ist alles gemeint, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/07/0159). Auch die Zuschüttung eines bestehenden Auffangbeckens stellt eine Anlage im Sinne dieses Verständnisses dar.
Dies setzt aber nach dem Vorgesagten voraus, dass eine solche Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer liegt.
Eine Definition des Hochwasserabflussgebietes wird in § 38 Abs. 3 WRG 1959 vorgenommen.
Mit dem im Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnten "Hochwasser" ist von ihm offenbar jenes Wasser gemeint, welches bloß auf Niederschlagswässer zurückzuführen ist und dem Gefälle bzw. der Anlage eines Geländes in seinem Abfluss folgt.
Der geländebedingte Abfluss rein atmosphärischer Niederschläge ist jedoch - wie die belangte Behörde im Ergebnis im angefochtenen Bescheid zutreffend festhält - kein Hochwasserabfluss fließender Gewässer im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959. Das durch einen solchen Abfluss in Mitleidenschaft gezogene Gebiet ist auch nicht als Hochwasserabflussgebiet im Sinne des § 38 Abs. 3 WRG 1959 anzusehen.
Da somit weder eine Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 noch eine solche nach § 39 WRG 1959 vorgelegen ist, bestand kein Anlass für ein Vorgehen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-80826