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VwGH vom 08.09.2009, 2008/17/0235

VwGH vom 08.09.2009, 2008/17/0235

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des WS in S, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom , Zl. Jv 4160/08y-20, betreffend Zeugengebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der A. Immobilien GmbH und als Immobilienmakler tätig.

Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am als Zeuge zu einer Verhandlung vor dem Landesgericht Salzburg am geladen. Dort beanspruchte er nach seiner Vernehmung einen Verdienstentgang von EUR 300,-- zuzüglich USt. (somit insgesamt EUR 360,--) und erklärte dazu, dass er für diesen Tag für drei Stunden eine Vertretung engagieren habe müssen.

Mit Schreiben vom forderte die Kostenbeamtin den Beschwerdeführer unter Setzung einer vierzehntägigen Frist auf, die Notwendigkeit eines Stellvertreters zu bescheinigen, da dies aus der vorgelegten Zeugenladung nicht hervorgehe und daher die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters nicht zwingend gegeben erscheine.

In der Folge ging beim Landesgericht Salzburg per Telefax ein Schreiben von Herrn Z. ein, in welchem dieser unter Vorlage der ihm von Frau D. erteilten Vollmacht ausführte, dass er Frau D. unter anderem auch als Eigentümerin der Liegenschaft M.-Kai X in S. vertrete. Aufgrund der auf der genannten Liegenschaft für Wohnungsbesichtigungen vereinbarten Termine sei es unerlässlich gewesen, dass eine entsprechend qualifizierte Stellvertretung des von Herrn Z. beauftragten Immobilienbüros A., dessen alleiniger Eigentümer der Beschwerdeführer sei, gewährleistet gewesen sei. Herr Z. sei mit der Vertretung durch Frau H. einverstanden gewesen. Für weitere Fragen stehe Herr Z. telefonisch zur Verfügung.

Mit Bescheid vom wies die Kostenbeamtin den Antrag des Beschwerdeführers ab. Zwischen der Ladung vom und dem Verhandlungstermin vom seien ca. zweieinhalb Monate gelegen. In der Immobilienbranche würden Besichtigungstermine kurzfristig vereinbart und es obliege dem Zeugen, bei einer derart langen Zeitspanne zwischen Ladung und Termin seine Termine so zu disponieren, dass eine Kollision mit einem Gerichtstermin vermieden werde.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde. Für eine Vernehmung am , anberaumt von 8:50 Uhr bis 9:30 Uhr habe er für eine überraschend anberaumte Terminfixierung einen Stellvertreter mit entsprechender Qualifikation zur Verfügung stellen müssen. Mit dieser Stellvertretung habe er Frau H. für den Zeitraum von 08.00 Uhr bis 11:00 Uhr beauftragt. Es sei schon schwierig genug, einen geeigneten Stellvertreter zu finden. Umso schwieriger sei es, diesen auch für einen bestimmten Zeitpunkt zu bekommen. Wenn die Kostenbeamtin meine, der Beschwerdeführer hätte zweieinhalb Monate Zeit gehabt, um Termine entsprechend zu fixieren, so verkenne sie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Flexibilität und Einsatzbereitschaft seine Kunden gewinne und Kundenwünsche fast uneingeschränkt zu berücksichtigen habe. Wenn nun ein Kunde einen Besichtigungstermin wünsche, so habe er diesen wahrzunehmen. Andernfalls stünden genügend Immobilienmakler in Warteposition, um eine Wohnung für einen Kunden vermieten zu können. Gerade in Salzburg sei die Nachfrage viel höher als das Angebot und so könne man es sich nicht erlauben, auch nur einen Auftrag oder gar eine treue Kundschaft zu verlieren. Wenn die Kostenbeamtin vermeine, Wohnungsübergaben und/oder Wohnungsbesichtigungen seien zweieinhalb Monate im Voraus zu fixieren, so verkenne sie die Realität und die Gegebenheiten am Wohnungs- und Immobilienverkaufsmarkt zur Gänze. Der Beschwerdeführer könne genügend Beispiele aufzählen, wo er auf die Stunde zu reagieren gehabt hätte, insbesondere wenn Kunden von auswärts kämen.

In dem ergänzten Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde gab Frau H. nach dem in den vorliegenden Verwaltungsakten erliegenden Protokoll vom an, den Beschwerdeführer am vertreten zu haben. Die Vertretung sei erforderlich gewesen, weil an diesem Tag auf der Liegenschaft von Frau D ein Termin mit Professionisten angesetzt gewesen sei, der auf Grund einiger Baumängel erforderlich gewesen sei. Weiters sei das Firmentelefon der A. Immobilien GmbH auf sie umgeleitet gewesen, um Telefonate mit allfälligen Kunden entgegennehmen und Termine vereinbaren zu können. Der Beschwerdeführer habe ihr auf Grund dieser Tätigkeit ein Honorar von EUR 360,-- bezahlt.

Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit. Aus der Einvernahme der beauftragten Stellvertreterin Frau H. vom gehe hervor, dass die Vertretung am zur Besprechung von diversen Baumängeln mit den Professionisten erforderlich gewesen sei. Aufgrund des bisherigen Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens habe die Kostenbeamtin des Landesgerichts Salzburg den angefochtenen Bescheid in der gegebenen Form zu erlassen gehabt.

In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom mit, dass Frau H. zur Beaufsichtigung von erforderlichen Gewährleistungsarbeiten in vom Unternehmen des Beschwerdeführers vermittelten Wohnungen im gegenständlichen Haus abgestellt worden sei. Zu diesem Zweck der Arbeitsdurchführung seien auch durch die Professionisten die entsprechenden Wohnungsbesichtigungen erforderlich gewesen. Des Weiteren sei Frau H. auch beauftragt gewesen, alle Telefonate des Beschwerdeführers entgegenzunehmen, um Kundenwünsche aufzunehmen und Termine zu vereinbaren.

Die belangte Behörde gab dem Beschwerdeführer daraufhin bekannt, dass, da Frau D. Miteigentümerin des gegenständlichen Objekts sei und hier wohl offenbar die Mängelbehebung gemeint sei, die Telefonvertretung nicht bestätigt sei. Der Beschwerdeführer möge daher bekannt geben, welche Termine Frau H. am disponiert habe.

Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom mit, dass er vom Generalbevollmächtigten der Liegenschaftseigentümerin des gegenständlichen Hauses beauftragt worden sei, die entsprechend notwendigen Wohnungsbesichtigungen zu ermöglichen und während dieser Zeit auch anwesend zu sein. Die Terminvorgabe sei der gewesen. Nachdem dem Beschwerdeführer die Einhaltung des vorgegebenen Termins persönlich nicht möglich gewesen sei, habe er eine entsprechende Stellvertretung namhaft machen müssen. Diese vom Generalbevollmächtigten der Liegenschaftseigentümerin des gegenständlichen Hauses disponierten Termine seien von seiner Stellvertretung, Frau H., wahrgenommen worden. Die Anfrage bezüglich der disponierten Termine könne von ihm deshalb nicht beantwortet werden, weil er für diese Tätigkeit nicht beauftragt worden sei und diese Terminvereinbarungen etc. auch nicht in seinen Kompetenzbereich falle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er trotz einer Dauer zwischen Ladung und Einvernahme von rund zweieinhalb Monaten den für die Besichtigung des gegenständlichen Objekts festgelegten Termin nicht umdisponieren habe können, sodass die Bestellung eines Stellvertreters notwendig gewesen sei.

Im Ermittlungsverfahren sei durch die Einvernahme der Stellvertreterin erhoben worden, dass diese nach eigenen Angaben einen Termin wahrzunehmen gehabt habe, bei dem es um eine Besichtigung mit Professionisten betreffend Baumängel gegangen sei. Die Stellvertreterin habe ebenfalls erklärt, dass das Firmentelefon des Beschwerdeführers auf sie umgeleitet gewesen sei, um allfällige Telefonate entgegenzunehmen.

Die belangte Behörde hielt fest, dass die Erklärung des Beschwerdeführers in krassem Widerspruch zu den von der Stellvertreterin glaubwürdig dargestellten Erklärungen stehe.

Gehe man von der herrschenden Rechtsprechung aus, so bedeute Bescheinigung eines Tatbestandes den unzweifelhaften Nachweis. Ein derartiger Nachweis sei dem Zeugen nicht gelungen. Die einvernommene Stellvertreterin habe völlig glaubwürdig und ohne Anlass für Zweifel ausgesagt, dass sie an dem in Frage stehenden Termin am im Objekt die Besichtigung mit Professionisten bezüglich Baumängel (Garagentor u.a.) wahrzunehmen gehabt hätte. Grundsätzlich seien dem Beschwerdeführer nur unvermeidbare finanzielle Einbußen zu ersetzen. Einem freiberuflich Tätigen mit großer Freiheit im Fixieren von geschäftlichen Terminen sei bei rechtzeitiger Ladung eine entsprechende Disposition zur Vermeidung der Kollision einer Mandantenbesprechung mit dem gerichtlichen Ladungstermin zumutbar. Notfalls bestehe die Möglichkeit, sich wegen beruflicher Unabkömmlichkeit zu entschuldigen.

Ein Besprechungstermin für eine Mängelfeststellung sei disponierbar. Wenn nun der Zeuge erkläre, nicht er, sondern der Generalbevollmächtigte für das gegenständliche Objekt habe den Termin vorgegeben, so sei dem entgegenzuhalten, dass aus dem Verfahren, in dem der Beschwerdeführer als Zeuge geladen worden sei, hervorgehe, dass der Generalbevollmächtigte der Beschwerdeführer selbst sei, dieser ebenfalls den gerichtlichen Termin am gekannt habe und somit offenkundig ein Besprechungstermin trotz des bekannten Gerichtstermins angesetzt worden sei. Bei einer Vorlaufzeit von rund zweieinhalb Monaten wäre dieser Besprechungstermin mit den Professionisten ohne weiters so zu legen gewesen, dass eine Kollision mit dem Gerichtstermin vermieden werden hätte können.

Gleiches gelte für den Telefondienst: Entgegen der Aufforderung, bekannt zu geben, welche Termine die Stellvertreterin für den Zeugen disponiert habe, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er dazu keine Angaben machen könnte. Daraus ergebe sich der berechtigte Schluss, dass eine Stellvertretung für die Wahrung der Erreichbarkeit per Telefon nicht notwendig gewesen sei. Auch sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass nach herrschender Lebenserfahrung trotz der heute allgemeinen Erreichbarkeit durchaus Situationen bestünden, in denen man ein Mobiltelefon nicht in Betrieb habe, sondern man seine Anrufpartner auf die Sprachbox verweise. Wenn nun etwa eine Kundenbesprechung stattfinde, so sei es in der Geschäftswelt - so auch in der Immobilienbranche - durchaus üblich, ein Mobiltelefon zu deaktivieren und die inzwischen eingegangenen Anrufe im Nachhinein abzuarbeiten. Sohin ergebe sich zusammengefasst, dass die Bescheinigung der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters nicht erbracht worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Beschwerdeführer erstattete eine Replik zur Gegenschrift.

Die belangte Behörde erstattete eine Äußerung zur Stellungnahme des Beschwerdeführers.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Bundesgesetz über die Gebühren der Zeugen und Zeuginnen, Sachverständigen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen, Geschworenen, Schöffen und Schöffinnen (Gebührenanspruchsgesetz - GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 134/2007, lautet auszugsweise:

"Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 EUR für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."

Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe.

Dieses Vorbringen ist zutreffend:

Gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 GebAG hatte der Beschwerdeführer sowohl den Grund als auch die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs zu bescheinigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0360, ausgesprochen hat, bedeutet eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung), dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruchs nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss.

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters zu § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG ausgesprochen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/17/0207, vom , Zl. 2005/17/0207, sowie vom , Zl. 2007/17/0094), ist unter einem Stellvertreter nach der genannten Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt. Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen.

Die Bestellung eines Stellvertreters ist nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/17/0207) nur dann notwendig, wenn die vom Stellvertreter wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind. Dies folgt - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom fallbezogen zum selbstständigen Erwerbstätigen darlegte - daraus, dass die in § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG vorgesehene Gebühr jene auf Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach lit. b leg. cit. substituieren soll. Von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim selbstständig Erwerbstätigen kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Wesentlich ist hiebei insbesondere, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0063, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0137). Vor diesem Hintergrund ist auch die Frage zu sehen, wann die Bestellung eines Stellvertreters "notwendigerweise" erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Auch dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei gleichfalls die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht "notwendigerweise" im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG zu bestellen (vgl. dazu das oben zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Bezogen auf den Beschwerdefall ist der belangten Behörde daher insofern beizupflichten, als der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Telefon auf jenes seiner Stellvertreterin umgeleitet hatte, die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters noch nicht begründet. Wie die belangte Behörde ausführte, hätte für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestanden, während der Zeit seiner Vernehmung sein Mobiltelefon auszuschalten, eingehende Anrufe auf seine Mobilbox umzuleiten und anschließend abzuarbeiten. Dies wäre ihm in Anbetracht der relativen kurzen Dauer seiner Vernehmung auch zumutbar gewesen.

Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass zum Zeitpunkt der Verhandlung Besichtigungstermine mit mehreren Professionisten kurzfristig vom Generalbevollmächtigten der Liegenschaftseigentümerin vorgegeben worden seien und er diesen Terminen im Hinblick auf die Wünsche seiner Kundschaft durch Bestellung einer Stellvertreterin nachkommen habe müssen.

Dieses Vorbringen ist grundsätzlich geeignet, die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters zu rechtfertigen. Ohne nähere Feststellungen, dass dieses Vorbringen unzutreffend gewesen wäre, war die belangte Behörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Beweisergebnisse nicht berechtigt, über dieses Vorbringen hinwegzugehen. Weder rechtfertigt der Umstand, dass es aus den einzelnen Aussagen nicht mit letzter Sicherheit ableitbar gewesen sein mag, aus welchem Grund Frau D. den Besichtigungstermin angesetzt hatte, die Annahme, dass die Notwendigkeit der Vertreterbestellung nicht nachgewiesen sei, noch trifft die Auffassung der belangten Behörde zu, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer den Besichtigungstermin selbst beeinflussen hätte können.

Soweit das GebAG keine nähere Regelung des Verfahrens zur Bestimmung von Zeugengebühren enthält, haben die Justizverwaltungsbehörden zwar nicht das AVG, wohl aber die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung zu beachten, wozu insbesondere die Pflicht zur Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts im Verständnis des § 37 AVG zählt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0423).

Dieser Verpflichtung ist die belangte Behörde nur unzureichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren mehrfach betont, dass der Termin, bei welchem er sich von Frau H. vertreten hat lassen, nicht von ihm, sondern überraschend von dem Generalbevollmächtigten der Liegenschaftseigentümerin festgesetzt worden sei und daher die Disposition dieses Termins, der zudem mit mehreren Professionisten abgesprochen gewesen sei, nicht in seiner Einflusssphäre gelegen sei. Wenn die belangte Behörde demgegenüber die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe Einfluss auf die Termingestaltung gehabt, ist ihre Feststellung nicht durch die Ermittlungsergebnisse gedeckt. Der Beschwerdeführer war nicht der Vertreter der Liegenschaftseigentümerin. Weder der Beschwerdeführer noch die A Immobilien AG (deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist) waren Vertreter der Liegenschaftseigentümerin. Die Festlegung des Termins erfolgte vielmehr durch eine dritte Person in Vertretung der Liegenschaftseigentümerin.

Der Beschwerdeführer hat weiters dargelegt, dass ihm sein berufliches Umfeld und die Marktsituation nicht gestatteten, Terminen nicht dem Kundenwunsch entsprechend nachzukommen. Mit diesen Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde nicht hinreichend auseinander gesetzt. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, schlüssig darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach der Beschwerdeführer über den gegenständlichen Termin im Objekt M.-Kai X disponieren hätte können.

Der Umstand, dass der Vernehmungstermin zweieinhalb Monate im Vorhinein vom Gericht bekannt gegeben wurde, entkräftet die Argumentation des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht der belangten Behörde daher nicht. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass bei einem unvorhergesehenen Baumangel die Kundschaft des Beschwerdeführers auf eine sofortige Behebung bestand und dass in der Immobilienbranche ein vom Kunden vorgegebener Termin, der darüber hinaus offensichtlich mit mehreren Professionisten zu koordinieren war, nicht leicht zu verlegen ist.

In diesem Zusammenhang kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie davon ausgeht, dass ein eklatanter Widerspruch zwischen der Aussage der Stellvertreterin des Beschwerdeführers, Frau H., und den Erklärungen des Beschwerdeführers vorliege. Die Stellvertreterin hatte erklärt, dass an dem in Frage stehenden Tag ein Termin mit Professionisten angesetzt gewesen sei, "die aufgrund einiger Baumängel erforderlich gewesen seien". Unabhängig von der Frage, ob mit dieser Formulierung gemeint war, dass der Termin aufgrund einiger Baumängel oder ob die Bestellung der Professionisten wegen der Baumängel erforderlich gewesen sei, ist der Stellungnahme der Stellvertreterin nicht zu entnehmen, dass es sich bei diesem Termin um eine Besprechung gehandelt hätte. Diese Bedeutung wurde der Aussage der Stellvertreterin von der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom zugewiesen. Der Beschwerdeführer gab im Verwaltungsverfahren an, dass es sich nicht um eine Besprechung, sondern um eine Beaufsichtigung von erforderlichen Gewährleistungsarbeiten gehandelt habe. Selbst wenn man aber auf Grund dieser Aussagen noch nicht als erwiesen ansehen wollte, ob es (lediglich) um die Besprechung von Arbeiten oder schon um ihre konkrete Durchführung ging, wäre durch diese allenfalls gegebene Unklarheit nicht die Tatsache widerlegt, dass zu diesem Termin wegen der Tätigkeit von Professionisten der Kunde des Beschwerdeführers seine Anwesenheit auf der Liegenschaft wünschte. Dass aus den abweichenden Angaben der Zeugin und des Beschwerdeführers der Schluss zu ziehen sei, dass der Termin nicht stattgefunden habe, hat die belangte Behörde nicht festgestellt und wäre aus den von ihr herangezogenen Abweichungen auch nicht schlüssig ableitbar. Ohne weitere Feststellungen war die belangte Behörde somit nicht berechtigt, den Schluss zu ziehen, dass die Notwendigkeit der Vertreterbestellung nicht nachgewiesen worden sei.

Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a und b VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2. Wien, am