VwGH vom 23.04.2009, 2008/17/0231

VwGH vom 23.04.2009, 2008/17/0231

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Mag. AZ in L, vertreten durch Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KG in 4010 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom , Zl. St 15/08, betreffend Vergütung gemäß § 30 Vereinsgesetz 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom stellte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers als gemäß § 30 Vereinsgesetz 2002 bestellter Abwickler eines näher genannten Vereines auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung für die bis zur Konkurseröffnung über den Verein am erbrachten Leistungen EUR 40.042,51 betrage.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom wurde der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 68 Abs. 4 AVG für nichtig erklärt.

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0246, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde habe mangels einer im Vereinsgesetz 2002 normierten Zuständigkeit der Vereinsbehörde für die Feststellung der vom Abwickler gemäß § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 verlangten vermögensrechtlichen Ansprüche in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG als nichtig erklärt, weil die Vereinsbehörde zu einer solchen Feststellung nicht zuständig gewesen sei.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer sodann neuerlich den Antrag auf Feststellung seines Anspruches als Abwickler auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung gemäß § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über diesen Antrag nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG entschied, stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde. Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid und wies den Antrag als unzulässig zurück.

Die Vereinsbehörde sei nicht zur Feststellung eines Anspruches im Sinne des Antrages zuständig. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0246, ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch des Abwicklers nach § 30 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 nicht wie beispielsweise die Vergütung des Regierungskommissärs nach § 70 Abs. 6 Bankwesengesetz eine von der Aufsichtsbehörde zu leistende Funktionsgebühr sei. Er sei auch nicht wie der Entlohnungsanspruch des öffentlichen Verwalters mit Bescheid vom zuständigen Bundesminister festzusetzen (Hinweis auf § 11 Abs. 1 Verwaltergesetz 1952). Die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 4 und 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 vermittelten vielmehr dem von der Vereinsbehörde bestellten Abwickler einen vermögensrechtlichen Anspruch gegenüber dem Verein. Die Ansprüche des Abwicklers seien ausschließlich (aber vorrangig) aus dem Vereinsvermögen zu befriedigen, der Abwickler trage jedoch das Risiko unzureichender Deckung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 1432/08, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom betreffend Feststellung seines Anspruches als Abwickler auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung gemäß § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 als unzulässig zurückgewiesen.

In der Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der in dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geäußerten Auffassung auseinander und versucht darzutun, dass diese Auffassung unzutreffend sei. Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung insbesondere darauf, dass die Ansprüche des Abwicklers nach § 30 Vereinsgesetz 2002 nicht mit jenen eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbH-Gesetz vergleichbar seien. Es orientiere sich lediglich die Vertretungsmacht des Abwicklers an den Regeln des Gesellschaftsrechts, der Vergütungsanspruch eines Abwicklers sei jedoch nicht an den Regeln des Gesellschaftsrechts ausgerichtet.

Die Hinweise auf die Unterschiede der Regelung nach § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 zur Regelung betreffend den Notgeschäftsführer sind jedoch nicht geeignet, die Qualifikation der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches in Frage zu stellen. Der Umstand, dass nach dem Vereinsgesetz eine Beschränkung des Anspruches mit dem Vermögen der Gesellschaft gegeben ist bzw. ein Pfandrecht am Vereinsvermögen besteht, hindert nicht die Qualifikation des Anspruches als privatrechtlich (sondern war im Gegenteil diese Beschränkung des Anspruches auf das Vereinsvermögen einer der Gründe für die im hg. Erkenntnis vom vertretene Auffassung). Aber auch die Ausführungen zum Urteil des OGH zu 10 Ob 214/99i sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Frage, ob der Anspruch des Notgeschäftsführers auf Entgelt im ordentlichen Rechtsweg oder im Außerstreitverfahren geltend zu machen ist, ist ebenfalls für die rechtliche Qualifikation des Entgeltanspruches des Abwicklers nach § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 nicht ausschlaggebend. Wenn in der Beschwerde resümiert wird, dass sich aus dem Urteil des OGH nicht ergebe, dass der Vergütungsanspruch des behördlich bestellten Abwicklers - der sich nicht auf eine mit dem Verein getroffene Vereinbarung stützen könne - im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden müsse bzw. könne, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus dieser Feststellung nicht folgt, dass der Anspruch nicht ein privatrechtlicher sein könne. Für das Vorliegen eines privatrechtlichen Anspruches ist weder eine Vereinbarung mit dem Verein erforderlich (vgl. in diesem Sinne für den Notgeschäftsführer den Zl. 6 Ob 184/01d), noch besagt die Verfahrensart, in der ein vergleichbarer Anspruch geltend zu machen ist, etwas über die Rechtsnatur dieses Anspruches (vgl. neuerlich für den Anspruch des Notgeschäftsführers das Zl. 6 Ob 184/01d).

Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass selbst dann, wenn man den Vergütungsanspruch des Abwicklers als dem Gesellschaftsrecht nachgebildet ansehen wollte, die Zuständigkeit der Vereinsbehörde gegeben sei, weil diese den Abwickler in sein Amt berufen habe, ist dazu Folgendes zu sagen:

Die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über einen privatrechtlichen Anspruch müsste gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein und ergibt sich weder aus allgemeinen Grundsätzen noch aus einer allenfalls subsidiär geltenden Zuständigkeitsbestimmung, die eine derartige "Annexzuständigkeit" generell vorsehen würde.

Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, eine Änderung der im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0246, vorgenommenen Qualifikation des geltend gemachten Anspruches nahe zu legen.

Nicht nachvollziehbar sind schließlich die Ausführungen zum "gleichgerichteten Feststellungsinteresse" des Vereines, aus dem die Beschwerde die Zuständigkeit der belangten Behörde ableiten möchte. Die Problematik der Handlungsfähigkeit des Vereins, gegen den sich der Anspruch richtet, ist sowohl in einem gerichtlichen Verfahren als auch in einem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gegeben, sodass dieser Aspekt schon unter rechtspolitischen Gesichtspunkten weder für die Zuordnung zur Gerichtsbarkeit, noch für die Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich einer Verwaltungsbehörde spricht. Umso weniger ist das Argument aber auf dem Boden der positiven Rechtslage geeignet, eine Zuständigkeit der belangten Behörde aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat daher den Antrag des Beschwerdeführers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am