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VwGH vom 24.10.2013, 2013/07/0084

VwGH vom 24.10.2013, 2013/07/0084

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/07/0112

2013/07/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerden des

S B in H, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17, gegen Bescheide des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung

1) vom , Zl. 10-FLG-374/5-2013, betreffend Bestellung eines Sachverwalters (hg. Zl. 2013/07/0084),

2) vom , 10-FLG-374/9-2013, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages (hg. Zl. 2013/07/0111),

3) vom , 10-FLG-374/8-2013, ebenfalls betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages (hg. Zl. 2013/07/0112)

(jeweils mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft T und R, vertreten durch den Sachverwalter Thomas Brandstätter in H), zu Recht erkannt:

Spruch

1) Der zu Zl. 2013/07/0084 angefochtene Bescheid wird im Umfang der Betrauung des Sachverwalters mit den Befugnissen der Vollversammlung und der Rechnungsprüfer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2) Die zu den Zlen. 2013/07/0111 und 0112 erhobenen Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft wurde mit Regelungsplan der damaligen Agrarbezirksbehörde Spittal an der Drau vom körperschaftlich eingerichtet. Zwischenzeitlich erfolgten organisationsrechtliche Änderungen in Form von insgesamt fünf Anhängen zum Regelungsplan.

Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Stammsitzliegenschaft (vulgo A-Bauer) ist mit 12/161 Anteilen an der Agrargemeinschaft beteiligt.

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) vom wurde F P. zum Sachverwalter der Agrargemeinschaft bestellt und mit der Befugnis aller Organe betraut.

Mit Schriftsatz vom lud die ABB die Mitglieder der Agrargemeinschaft zur außerordentlichen Vollversammlung anschließend an die "19. Informationsveranstaltung" für Mittwoch, den ins Gemeindeamt; der Ladung war eine Einladung des damaligen Sachverwalters zur 19. Informationsveranstaltung beigelegt. Der Ladung ist zu entnehmen, dass die außerordentliche Vollversammlung die Tagesordnungspunkte 1. "Neuwahl der Organe" sowie 2. "Allfälliges" umfassen werde. Nach der dem Protokoll beiliegenden Anwesenheitsliste nahmen von den 22 geladenen Mitgliedern der Agrargemeinschaft 16 Mitglieder an der außerordentlichen Vollversammlung teil. Im Protokoll findet sich nach der Anwesenheitsliste ein vom Verhandlungsleiter der ABB erstellter Aktenvermerk, wonach die anwesenden Mitglieder über die Bestimmungen der geltenden Verwaltungssatzungen, insbesondere über § 14 Abs. 4 (Sachverwalterbestellung) aufgeklärt worden seien. Nach eingehender Diskussion über die Unmöglichkeit einer sinnvollen Verwaltung der Agrargemeinschaft, hervorgerufen durch die dauernde Beschwerdeführung des Beschwerdeführers, habe sich keiner der anwesenden Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft bereit erklärt, sich in eine satzungsgemäß vorgesehene Funktion wählen zu lassen. Ein Mitglied habe die grundsätzliche Bereitschaft bekundet, sich zum Sachverwalter der Agrargemeinschaft bestellen zu lassen.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer eine - nicht im Akt erliegende - Beschwerde gegen die außerordentliche Vollversammlung am (in weiterer Folge: Vollversammlungsbeschwerde). Nach der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Darstellung im drittangefochtenen Bescheid brachte er dort zu Tagesordnungspunkt 1 "Neuwahl der Organe" vor, eine Organwahl habe nicht stattgefunden, weil kein Anteilseigner einen Wahlvorschlag laut gültiger Satzung eingebracht habe. Der Vertreter der ABB habe die außerordentliche Vollversammlung geleitet und auch im Jahr 2003 die Satzung installiert. Der Behördenvertreter habe das Prozedere zur Bestellung des Sachverwalters laut Satzung vorgelesen und die Möglichkeit eröffnet, einen Monat lang noch einen Wahlvorschlag bei der Behörde einzubringen. Der Behördenvertreter habe aber keine Ausführungen über die Rechte der Miteigentümer vorgenommen und auch nichts über die ausstehenden Kosten für die Bestellung eines Sachverwalters dargelegt bzw. die Mängel des Sachverwalters offengelegt. Danach sei die Vollversammlung geschlossen und der Tagesordnungspunkt "Allfälliges" nicht durchgeführt worden.

Mit Schriftsatz vom gleichen Tag brachte der Beschwerdeführer auch gegen die 19. Informationsveranstaltung eine als "Organbeschwerde" bezeichnete Beschwerde ein. Darin wandte er sich in erster Linie gegen den Sachverwalter F P. und dessen Entscheidungen und forderte die "Organhaftung" ein. Der Sachverwalter habe keine Einsicht in die Unterlagen gewährt. Die vom Sachverwalter unterfertigten Dienstbarkeitsverträge seien von den Anteilseignern nicht zur Kenntnis genommen worden. Er forderte die Offenlegung der Rechtsgeschäfte des Sachverwalters.

Diese Organbeschwerde wurde mit einem am bei der ABB eingelangten Schriftsatz des Beschwerdeführers "erweitert." In diesem Schriftsatz nennt der Beschwerdeführer zwar namentlich einen bestimmten Dienstbarkeitsvertrag, in weiterer Folge fordert er allgemein die Offenlegung von Unterlagen durch den Sachverwalter und "heilende Maßnahmen" durch die ABB.

Mit Bescheid der ABB vom wurde unter Spruchpunkt 1. gemäß § 51 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (K-FLG) in Verbindung mit § 14 Abs. 4 der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft der bisherige Sachverwalter seiner Funktion als Sachverwalter enthoben und Thomas B. mit Wirksamkeit vom zum Sachverwalter der Agrargemeinschaft bestellt und mit den Befugnissen aller Organe der Agrargemeinschaft betraut. Unter Spruchpunkt 2. wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG den allenfalls gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen darauf hinwies, dass die Bestellung eines Mitgliedes der Agrargemeinschaft zum Sachverwalter derselben der Eigentumsordnung widerspreche und zu beheben sei. Weiters forderte er eine Trennung der Verwaltung in ordentliche Verwaltung, außerordentliche Verwaltung und in Substanzwert-Verwaltung. Er begehrte die Bestellung eines vom Amt bestimmten neutralen "Sachbearbeitungs-Beamten" für das Tagesgeschäft, damit die ordentliche Verwaltung neutral gewährleistet sei. Im Rahmen weiteren Vorbringens in der Berufung wurden schließlich auch Aspekte des auf den agrargemeinschaftlichen Flächen lastenden Holzbezugsrechtes und eines näher genannten Einforstungsverfahrens angesprochen.

Mit Schriftsätzen vom brachte der Beschwerdeführer je einen Devolutionsantrag zu seinen eingebrachten Beschwerden vom ein. Der Devolutionsantrag in Bezug auf die Vollversammlungbeschwerde wurde damit begründet, dass die ABB untätig sei und sich verzettele. Die Geschäftsführung der Agrargemeinschaft weise sehr viele Mängel auf, welche wegen der Versäumnisse der Aufsichtsbehörde sehr viele nicht notwendige Verfahren nach sich zögen. Er sei schon oft finanziell betroffen gewesen, da ihm die Behörde immer eine Beschwer ohne Rechtsgrundlage auferlegt habe. Die Oberbehörde werde zur umgehenden Behebung dieser Missstände ersucht. Es müssten heilende Maßnahmen angeordnet werden, da bei der Agrargemeinschaft in finanzieller Hinsicht bereits Gefahr in Verzug eingetreten sei.

Den Devolutionsantrag zur Organbeschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass der Sachverwalter nicht nach den gesetzlichen Grundlagen der Republik Österreich eingesetzt worden sei und dadurch auch die Rechtsgrundlagen des Miteigentümers verletzt worden seien. Die Behörde habe auf die eingebrachte Organbeschwerde weder geantwortet noch habe sie heilende Maßnahmen gesetzt. Sie habe sich nicht geäußert; der Beschwerdeführer werde durch die Verzettelung des Verfahrens beschwert und erwarte von der nun zuständigen Instanz ein rasches Verfahren.

Die belangte Behörde führte am über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der ABB vom eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Vertreterin des Beschwerdeführers die Meinung äußerte, dass die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht gewährleistet sei. So habe der seit September 2012 neu bestellte Sachverwalter bis dato keine Informationsveranstaltung abgehalten und könne diese Vorgehensweise nicht zuletzt auch im Hinblick auf die finanziellen bzw. wirtschaftlichen Probleme der Agrargemeinschaft nicht akzeptiert werden. Der nunmehrige Sachverwalter sei auch Mitglied der Agrargemeinschaft und führe seine Tätigkeiten nicht ordnungsgemäß aus. Es hätte ein neutraler Sachverwalter bestellt werden sollen und die Forderung der Trennung der Verwaltung in ordentliche, außerordentliche und Substanzwert-Verwaltung bleibe aufrecht. Auch bezüglich des Einforstungsverfahrens der Holzgruppen I bis V setze der Sachverwalter keine entsprechenden Maßnahmen.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der ABB vom (Abberufung und Neubestellung eines Sachverwalters) als unbegründet ab. Sie begründete dies nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des K-FLG und der Satzung der Agrargemeinschaft damit, dass die Bestellung eines Sachverwalters für eine Agrargemeinschaft dann zwingend geboten sei, wenn diese trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe bzw. den jeweils vorzusehenden Obmann nicht wähle. Daraus folge, dass als einzige Voraussetzung für diese Maßnahme der letztlich erfolglose Versuch einer auf die Kreation eines Obmannes (bzw. gegebenenfalls auch sonstiger Organe) abzielenden Wahl anzusprechen sei. Dass diese Voraussetzungen im Gegenstand jedenfalls erfüllt seien, lasse sich aus der diesbezüglichen Begründung des Erstbescheides ersehen. Demnach sei seitens der Agrarbehörde eine außerordentliche Vollversammlung anberaumt worden, anlässlich derer die Neuwahl von Organen vorgesehen gewesen sei. Es habe sich aber keines der anwesenden Mitglieder bereit erklärt, eine Funktion in der Agrargemeinschaft anzunehmen. Angesichts dieses Verhandlungsergebnisses zeigten die in der Berufung erstatteten Vorbringen eine Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf.

Dazu sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer postulierte Trennung der genannten Verwaltungsbereiche der Agrargemeinschaft in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der den einzigen Verfahrensgegenstand darstellenden Bestellung eines Sachverwalters für die Agrargemeinschaft gebracht werden könne; zum anderen sei eine solche finanztechnische bzw. buchhalterische Maßnahme rechtlich nicht zwingend vorgesehen.

Aber auch die des Weiteren reklamierte Einsetzung eines neutralen Sachverwalters - gemeint offenbar: die Nominierung einer Person, die nicht dem Kreis der Mitglieder der Agrargemeinschaft angehöre - entbehre einer entsprechenden Rechtsgrundlage; dessen ungeachtet erscheine es aus berufungsbehördlicher Sicht nicht unzweckmäßig, wenn im Falle der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachverwalters dieser aus dem Kreis der Mitglieder der betreffenden Agrargemeinschaft bestellt werde, werde doch regelmäßig davon ausgegangen werden können, dass allein auf Grund der Kenntnis der internen Belange die Funktion effektiver ausgeübt werde. Was die Nichtabhaltung von Informationsveranstaltungen betreffe, so bestehe diesbezüglich keine rechtliche Pflicht für den Sachverwalter; allerdings sollten bei Bedarf solche Informationsveranstaltungen für die Mitglieder der Agrargemeinschaft durchgeführt werden und es werde demnach die ABB dafür Sorge zu tragen haben, dass dies auch in Zukunft geschehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu Zl. 2013/07/0084 erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Mit inhaltlich gleichlautenden Bescheiden je vom wies die belangte Behörde die beiden Devolutionsanträge des Beschwerdeführers vom als unzulässig zurück. Sie begründete dies damit, dass ein entsprechend bestellter Sachverwalter befugt sei, für alle Organe der Agrargemeinschaft tätig zu werden, und zwar nicht nur für den Obmann, sondern auch für den Vorstand und die Vollversammlung. Der Sachverwalter vertrete also die Gemeinschaft nach außen und sei für deren Willensbildung zuständig. Das bedeute aber auch, dass für die vom Sachverwalter vorzunehmenden Handlungen und Entscheidungen keine Beschlüsse der agrargemeinschaftlichen Organe (wie etwa der Vollversammlung) erforderlich seien, sodass in dieser Hinsicht auch der den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft grundsätzlich zustehende Rechtsbehelf der sogenannten Minderheitenbeschwerde, welche regelmäßig einen Rechtsanspruch auf eine bescheidförmliche Erledigung durch die zuständige Agrarbehörde vermittle, nicht in Betracht komme. Beschwerden bzw. Einsprüche im Zusammenhang mit Belangen der Agrargemeinschaft seien daher als sogenannte Aufsichtsbeschwerden im Sinne des § 68 Abs. 7 AVG zu qualifizieren. Im Gegensatz zu sogenannten Minderheitenbeschwerden bestehe aber bei solchen Beschwerden auch in Angelegenheiten der Bodenreform bzw. im Agrarverfahren kein Rechtsanspruch auf eine bescheidförmliche Erledigung durch die zuständige Agrarbehörde. In solchen Fällen bestehe daher auch nicht das Recht, die Verletzung der Entscheidungspflicht mittels Devolutionsantrages geltend zu machen. Im gegenständlichen Fall komme dem Einschreiter mangels Beschlussfassungen in der betreffenden Vollversammlung auch kein Rechtsanspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden (zunächst) seitens der zuständigen Erstbehörde zu, sodass auch keine rechtliche Möglichkeit bestehe, gleichsam im "Devolutionswege" die diesbezügliche Zuständigkeit der belangten Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu erwirken. Die vorliegenden Devolutionsanträge seien daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen die zuletzt genannten Bescheide richten sich die zu Zlen. 2013/07/0111 und 2013/07/0112 protokollierten Beschwerden, in denen der Beschwerdeführer ebenfalls Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich an den Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres inhaltlichen, rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

Die Bestimmungen der §§ 51 und 93 Abs. 1 und 2 K-FLG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 60/2013) haben folgenden Wortlaut:

"Überwachung der Agrargemeinschaften; Entscheidung von Streitigkeiten

§ 51. (1) Die Behörde hat die Agrargemeinschaften, gleichgültig ob eine Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte stattgefunden hat oder nicht, insbesondere bezüglich der Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen, der Einhaltung eines allfälligen endgültigen oder vorläufigen Regelungsplanes, bezüglich der Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke und bezüglich der Verwaltung sowie allenfalls der Ausführung und Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Behörde in angemessenen Zeiträumen, tunlichst aber alle zehn Jahre, die vorhandenen Wirtschaftspläne (Wirtschaftseinteilungen) und Verwaltungssatzungen zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung haben insbesondere jene Umstände zu sein, die gemäß § 95 Abs. 1 als Voraussetzungen für eine Erneuerung oder Abänderung des Wirtschaftsplanes oder eine Abänderung der Verwaltungssatzungen angeführt sind. Auf Grund der Überprüfung sind nötigenfalls die im § 95 angeführten Maßnahmen durchzuführen oder es ist bei Mangel eines Wirtschaftsplanes (einer Wirtschaftseinteilung) bzw. von Verwaltungssatzungen mit einer vorläufigen Regelung nach § 96 vorzugehen. Wenn eine Agrargemeinschaft die Einsetzung von Verwaltungsorganen nach § 93 Abs. 2 oder eines gemeinsamen Verwalters nach § 93 Abs. 3 unterläßt, so sind diese von der Behörde einzusetzen. Bei Übertretungen ist die Strafamtshandlung (§ 117) durchzuführen.

(2) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Behörde.

Verwaltungssatzungen für Agrargemeinschaften

§ 93. (1) Ist eine aus mindestens fünf Mitgliedern bestehende Agrargemeinschaft nicht körperschaftlich eingerichtet, so ist ihr eine körperschaftliche Verfassung durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder entgültig im Rahmen des Regelungsplanes (§ 88) oder vorläufig durch Bescheid (§ 96) zu geben.

(2) Die Verwaltungssatzungen haben Bestimmungen zu enthalten insbesondere über:


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a)
den Namen, Sitz und Zweck der Gemeinschaft;
b)
die Rechte der Mitglieder, namentlich ihr Stimmrecht;
c)
die Pflichten der Mitglieder bezüglich Beitragsleistungen zur Deckung der Ausgaben und über die Art der Verteilung und Einhebung der Beiträge;
d)
den Wirkungskreis der Vollversammlung, die Art ihrer Einberufung, über ihre Beschlußfähigkeit, ferner das Zustandekommen gültiger Beschlüsse (Stimmenverhältnis) sowie über die Verlautbarung und den Vollzug der Beschlüsse;
e)
die Wahl, die Rechte und Pflichten der zur Vertretung der Gemeinschaft und zum Vollzug der Beschlüsse Berufenen, insbesondere des Vorstandes;
f)
die Vermögensverwaltung und die Aufnahme von Darlehen. Die Verwaltungssatzungen haben ferner einen Hinweis auf die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 und des § 117 Abs. 1 lit. g und h zu enthalten."
Die gültige Satzung der Agrargemeinschaft vom
lautet in den hier interessierenden Bestimmungen:
"Organe der Agrargemeinschaft

§ 4. (1) Die Verwaltung der Agrargemeinschaft wird durch ihre Organe ausgeübt.

Organe sind:


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a)
Vollversammlung
b)
Vorstand
c)
Kasereckausschuss
d)
Obmann
e)
zwei Rechnungsprüfer.
Die Vollversammlung

§ 5. (1) Die Agrargemeinschaft hat alljährlich an einem vom Obmann oder seinem Stellvertreter zu bestimmenden Tag die ordentliche Vollversammlung abzuhalten, falls nicht durch die Agrargemeinschaft oder die Agrarbehörde ein bestimmter Tag festgesetzt wurde.

(2) Eine außerordentliche Vollversammlung hat stattzufinden:


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a)
...
b)
wenn sie die Agrarbehörde anordnet oder anberaumt;
c)
...
§ 8

(1) Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder binnen acht Tagen an die Agrarbezirksbehörde schriftlich eine Minderheitenbeschwerde erheben.

...

Aufgaben der Vollversammlung

§ 10. (1) In den Wirkungskreis der Vollversammlung gehören:

a) die Wahl des Obmannes, Obmannstellvertreters, Kassiers und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer;


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b)
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
c)
die Verpachtung der Eigenjagd ...
d)
die Veräußerung, Verpachtung und Belastung von agrargemeinschaftlichem Vermögen;
e)
die Aufnahme von Darlehen;
f)
….
Vorstand

§ 11. (1) Der Vorstand besteht aus:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
dem Obmann
b)
dem Obmannstellvertreter
c)
dem Kassier
d)
dem Schriftführer
e)
weiteren Mitgliedern, wobei die Anzahl von der Vollversammlung festzulegen ist.

(2) ….

§ 14. (1) ...

(4) Die Agrarbehörde hat einen Sachverwalter zu bestellen und ihn auf Kosten der Agrargemeinschaft mit den Befugnissen der Organe zu betrauen, wenn

a) die Agrargemeinschaft trotz Aufforderung der Agrarbehörde ihre Organe nicht wählt;

b) die Agrargemeinschaft wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Agrarbehörde ihre Aufgaben nicht erfüllt;

c) die Agrargemeinschaft dauernd arbeits- oder beschlussunfähig geworden ist.

Aufgaben des Vorstandes

§ 15. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen:

a) Die Führung der ordentlichen Verwaltungsgeschäfte unter Beachtung der von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse sowie der dem Vorstand durch den Regelungsplan oder durch sonstige behördliche Anordnungen übertragenen Aufgaben. Unter der ordentlichen Verwaltung sind jene Maßnahmen zu verstehen, welche zur Erhaltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens notwendig und zweckmäßig sind;

b) ...

Rechnungsprüfer

§ 19. (1) ...

(3) Vorstandsmitglieder dürfen nicht die Funktion eines Rechnungsprüfers bekleiden."

Aus dem Anhang IV des Bescheides vom , mit dem eine neue Satzung für die Agrargemeinschaft erlassen wurde, ergibt sich auch eine Satzungsergänzung für das sogenannte "K". Demnach besteht der K-Ausschuss aus dem jeweiligen Obmann der Agrargemeinschaft und aus drei weiteren, von der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitgliedern.

1. Zur Beschwerde 2013/07/0084 :

1.1. Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, dass entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 4 lit a der Satzung keine Aufforderung zur Wahl der Organe durch die ABB erfolgt sei; die Aufforderung der Erstattung von Wahlvorschlägen sei erst in der außerordentlichen Vollversammlung selbst ergangen. Ein weiterer Verfahrensmangel liege darin, dass der bestellte Sachverwalter in Bezug auf seine fachliche und persönliche Eignung nicht geprüft worden sei. Die Agrargemeinschaft entfalte eine weit über die landwirtschaftliche Nutzung hinausgehende wirtschaftliche Tätigkeit, nämlich durch den Betrieb und die Verpachtung von Gastronomiebetrieben inmitten des Skigebietes H. Der Sachverwalter müsse daher weniger über landwirtschaftliche als vielmehr über betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse verfügen. Diese Prüfung sei von den zuständigen Behörden nicht vorgenommen worden.

Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. So fehlt beiden Verfahrensrügen die Darstellung ihrer Relevanz.

Abgesehen davon, dass die Aufforderung der ABB, die Agrargemeinschaft möge ihre Organe wählen, auch im Rahmen der von der ABB zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung in einer dem § 14 Abs. 4 lit. a der Satzung genügenden Weise erfolgen kann, legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass bei einer gesonderten Aufforderung eine Bereitschaft zur Wahl bei einem der Mitglieder bestanden hätte. Auch in Bezug auf die in Frage gestellte Eignung des Sachverwalters fehlt eine Darstellung der Relevanz, bringt der Beschwerdeführer doch gar nicht vor, dass der Sachverwalter über die von ihm als notwendig erachteten Kenntnisse nicht verfügt. Im Übrigen ist dieses Vorbringen erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattet worden, sodass seiner Berücksichtigung auch das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht.

1.2. Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides verweist der Beschwerdeführer darauf, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Sachverwalter mit den Befugnissen aller Organe der Agrargemeinschaft betraut worden sei. Vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 1 der Satzung zählte zu den Organen auch das Organ der Vollversammlung der Agrargemeinschaft. Die Vollversammlung sei jedoch nicht durch Wahl bestellt, sondern setze sich aus den Mitgliedern kraft Mitgliedschaft zusammen. Die Betrauung eines Sachverwalters auch mit den Befugnissen der Vollversammlung greife daher unzulässigerweise in das Eigentumsrecht der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ein. Jedes Gemeinschaftsmitglied sei nach der Satzung berechtigt, im Ausmaß seiner Anteilsrechte die Nutzung auszuüben und sich an der Verwaltung zu beteiligen. Zu diesen Rechten zähle das Stimmrecht in der Vollversammlung, dieses sei untrennbar mit dem Eigentumsrecht an der Stammsitzliegenschaft verknüpft. Aus § 14 Abs. 4 lit. a der Satzung ergebe sich, dass ein Sachverwalter nur dann bestellt werden könne, wenn die Agrargemeinschaft ihre Organe nicht einsetze. So werde dort ausdrücklich als Grund für die Einsetzung des Sachverwalters die Unterlassung der Wahl der Organe angeführt. Daraus ergebe sich, dass ein Sachverwalter nur für solche Organe eingesetzt werden könne, die von der Agrargemeinschaft durch Wahl zu bestellen seien. Somit scheide eine Bestellung eines Sachverwalters auch mit den Befugnissen der Vollversammlung aus.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 4 Abs. 1 der Satzung zählt die Organe der Agrargemeinschaft auf und nennt neben der Vollversammlung auch den Vorstand, den K-Ausschuss, den Obmann und die Rechnungsprüfer. Im Gegensatz zur Vollversammlung bestehen die übrigen Organe aus von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern der Agrargemeinschaft. Die Vollversammlung selbst setzt sich nicht aus gewählten Personen, sondern aus allen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zusammen, die ihre Mitgliedschaft wiederum aus dem Eigentum an den Stammsitzliegenschaften ableiten.

§ 14 Abs. 4 der Satzung regelt die Voraussetzungen für die Bestellung von Sachverwaltern und nennt dafür in den lit. a bis lit. c drei alternative Ausgangssituationen. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides stützte sich die gegenständliche Sachverwalterbestellung darauf, dass es anlässlich der außerordentlichen Vollversammlung zu keiner Wahl der Organe gekommen sei. Vom Vorliegen der anderen die Sachverwalterbestellung rechtfertigenden Tatbestände (Nichterfüllung der Aufgaben der Agrargemeinschaft; dauernde Arbeits- und Beschlussunfähigkeit) ging die belangte Behörde nicht aus. Angesichts des Umstandes, dass zur außerordentlichen Vollversammlung ein Großteil der Mitglieder erschien, gibt es auch nach der Aktenlage keine Hinweise für eine Arbeits- oder Beschlussunfähigkeit der Vollversammlung.

Verfügt eine Agrargemeinschaft über keine gewählten Organe, so kann sie weder die ordentlichen Verwaltungsgeschäfte (durch den Vorstand) führen noch nach außen durch ein vertretungsbefugtes Organ (den Obmann) auftreten. Dieses Manko sollte im vorliegenden Fall durch die Bestellung eines Sachverwalters ausgeglichen werden. Die Bestellung des Sachverwalters konnte daher auch nur die Befugnis der Organe umfassen, die gewählt werden sollten und deren Wahl (trotz Aufforderung durch die ABB) nicht erfolgt ist. Dazu zählen im vorliegenden Fall die Organe Vorstand, K-Ausschuss, Obmann und Rechnungsprüfer. Die Betrauung des Sachverwalters mit den Befugnissen der Vollversammlung scheidet daher aus.

Für dieses Verständnis sprechen auch folgende Überlegungen:

Die Bestellung eines Sachverwalters durch die Behörde stellt einen starken Eingriff in die Autonomie einer Agrargemeinschaft dar und darf daher nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Dieser Eingriff ist auch nur in dem Umfang zulässig, in dem er für die Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit der Agrargemeinschaft, also der nachhaltigen Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens, unbedingt notwendig ist. Die Formulierung in § 14 Abs. 4 lit. a der Satzung gibt der Behörde ausreichend Spielraum, einen (oder auch mehrere) Sachverwalter für ein oder mehrere Organe der Agrargemeinschaft zu bestellen, je nach dem konkreten Bedarf und vor dem Hintergrund der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs.

Folgte man nun der Vorstellung der belangten Behörde, so würden einem einzigen Sachverwalter gleichzeitig alle Befugnisse der Vollversammlung, des Vorstandes, des K-Ausschusses und der Rechnungsprüfer zukommen. Dies hätte zur Folge, dass die einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft keine Möglichkeit einer rechtlichen Kontrolle des Vorgehens des Sachverwalters hätten und dass auch die Finanzgebarung nicht durch jemanden kontrolliert würde, der für das Agieren der Agrargemeinschaft nicht unmittelbar verantwortlich ist. Ein solch weites Verständnis von den Befugnissen eines Sachverwalters bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 lit. a der Satzung geht daher nicht nur über die Rechtslage hinaus, sondern beschneidet auch die Rechte der einzelnen Mitglieder in einem unverhältnismäßigen und daher rechtswidrigen Ausmaß.

Daraus folgt, dass der Sachverwalter zwar anstelle des Vorstandes und des K-Ausschusses die diesen vorbehaltenen Beschlüsse fassen kann und auch in Ausübung der Befugnisse des Obmanns die Agrargemeinschaft nach außen vertritt. Die in der Satzung umschriebenen Befugnisse der Vollversammlung bleiben aber auch bei Bestellung eines Sachverwalters bestehen. Das bedeutet, dass Vollversammlungen (und nicht lediglich informelle Informationsveranstaltungen) unter dem Vorsitz des Sachverwalters stattzufinden haben und dass gegen die dort gefassten Beschlüsse unter den in § 8 der Satzung genannten Voraussetzungen die Möglichkeit der Erhebung einer Minderheitsbeschwerde besteht.

Im vorliegenden Fall tritt der Sachverwalter auch an die Stelle des K-Ausschusses, der ebenfalls aus gewählten Mitgliedern besteht. Anders ist aber die Situation in Bezug auf die Rechnungsprüfer zu beurteilen, deren Aufgabe es ist, die Gebarung des Vorstandes zu prüfen. Nach § 19 Abs. 3 der Satzung dürfen Vorstandsmitglieder die Funktion von Rechnungsprüfern nicht bekleiden. Daraus folgt, dass dann, wenn der Sachverwalter der Agrargemeinschaft an die Stelle des Vorstandes tritt, er nicht gleichzeitig Rechnungsprüfer der Agrargemeinschaft sein darf.

Kann von der Vollversammlung auch kein Rechnungsprüfer gewählt werden, dann hat die ABB für diese Funktion einen weiteren Sachverwalter zu bestellen, damit dem Grundgedanken der Kontrolle der finanziellen Gebarung der Agrargemeinschaft durch eine außerhalb des Vorstandes stehende Person Rechnung getragen wird.

1.3. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Sachverwalter mit der Befugnis aller in § 4 Abs. 1 der Satzung genannten Organe betraut wurde, erwies sich daher als zu weitgehend.

Im Umfang der Betrauung mit den Befugnissen der Vollversammlung und der Rechnungsprüfer war der angefochtene Bescheid daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachverwalters mit den übrigen Befugnissen (Vorstand, K-Ausschuss, Obmann) nach § 14 Abs. 4 lit. a der Satzung nicht vorlagen, konnte die Beschwerde hingegen nicht erfolgreich geltend machen. Die Beschwerde war somit im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Zu den Beschwerden Zlen. 2013/07/0111, 0112 :

Der Beschwerdeführer macht in beiden Beschwerden - anknüpfend an die Begründung der angefochtenen Bescheide - im Wesentlichen geltend, dass die Bestellung des Sachverwalters nicht auch die Befugnisse der Vollversammlung umfassen habe können. Auch wenn die belangte Behörde davon ausgehe, so müsse dem Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft das Recht zuerkannt werden, seine Interessen wahren zu können. Jedenfalls liege aber im gegenständlichen Fall eine Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 K-FLG vor, sodass eine Entscheidungspflicht der Behörde bestehe. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, den Devolutionsanträgen Folge zu geben und in der Sache selbst zu entscheiden.

Die beiden Beschwerden, deren beantragte Devolution an die belangte Behörde Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, richteten sich zum einen gegen die außerordentliche Vollversammlung vom und zum anderen gegen die

19. Informationsveranstaltung vom gleichen Tag. Der Beschwerdeführer monierte zum einen die Nichtdurchführung einer Neuwahl an diesem Tag, wandte sich damit gegen den Ablauf und den Inhalt der außerordentlichen Vollversammlung; zum anderen wandte er sich gegen die 19. Informationsveranstaltung, weil er mit der Tätigkeit des damaligen Sachverwalters bzw. der ABB nicht einverstanden war.

Nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenunterlagen wurden aber weder bei der außerordentlichen Vollversammlung noch bei der 19. Informationsveranstaltung des Sachverwalters Beschlüsse gefasst. Der Beschwerdeführer wandte sich auch in seinen Beschwerden vom nicht konkret gegen (im Rahmen welcher Veranstaltung auch immer) am gegen seine Stimme gefasste Beschlüsse, sondern zeigte allgemein Versäumnisse der ABB bei ihrer Aufsichtstätigkeit bzw des Sachverwalters bei seiner Geschäftstätigkeit auf. Diesen Beschwerden kann daher weder die Qualität einer Minderheitenbeschwerde (gegen Vollversammlungsbeschlüsse) zugesprochen werden noch - wie der Beschwerdeführer nunmehr versucht - das Verkünden einer Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 K-FLG 1979.

Sowohl den Beschwerden als auch der Begründung der Devolutionsanträge ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damit ein Einschreiten der ABB im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes einfordert; die Behauptung eines rechtlich begründeten Anspruchs auf Erlassung eines Bescheides ist diesen Schriftsätzen nicht zu entnehmen.

Nach den Vorschriften des K-FLG hat ein Mitglied einer Agrargemeinschaft keinen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes und auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen. Bei Verweigerung derartiger Maßnahmen kann von ihm daher auch nicht das Recht, die Verletzung der Entscheidungspflicht mit Devolutionsantrag geltend zu machen, in Anspruch genommen werden. Nur dann, wenn im Fall einer Aufsichtsbeschwerde die Partei - etwa trotz der ausdrücklichen Vorschrift des § 68 Abs. 7 AVG - einen rechtlichen Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides (und nicht nur auf sachliche Erledigung; vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977) behauptet, muss die Behörde den Antrag wegen Unzulässigkeit zurückweisen (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluss vom , 99/12/0114). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor.

Die belangte Behörde hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass über die beiden Aufsichtsbeschwerden keine Entscheidungspflicht der Agrarbehörden bestand und dass mangels Bestehens einer Entscheidungspflicht auch ein Übergang der Entscheidungspflicht nicht in Frage kam (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom , 2006/07/0144, und das hg. Erkenntnis vom , 2001/04/0068). Die Zurückweisung der Devolutionsanträge als unzulässig verletzte daher keine Rechte des Beschwerdeführers.

Die zu den Zlen. 2013/07/0111 und 0112 erhobenen Beschwerden waren somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich jeweils auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am