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VwGH vom 27.02.2009, 2008/17/0229

VwGH vom 27.02.2009, 2008/17/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des MM (vormals M) in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 02/V/12/5806/2004-12, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde sowie Richtlinienbeschwerde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom eine auf § 67a Abs. 1 Z 2 AVG und §§ 88 f. SPG gestützte Beschwerde gegen eine im Zuge einer von Einsatzkräften der Bundespolizeidirektion Wien in einer Asylwerberunterkunft durchgeführten Razzia vorgenommenen Festnahme.

Nachdem der über diese Beschwerde ergangene Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/01/0311, aufgehoben worden war, erging ein Ersatzbescheid der belangten Behörde vom . Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/01/0308, teilweise aufgehoben.

Da der daraufhin erforderliche Ersatzbescheid nicht erlassen wurde, erhob der Beschwerdeführer am eine zur hg. Zl. 2007/21/0205 protokollierte Säumnisbeschwerde.

Im Zuge dieses Verfahrens wurde mit Verfügung vom die der belangten Behörde zur Erlassung des Bescheides eingeräumte Frist gemäß § 36 Abs. 2 VwGG bis zum Ablauf des erstreckt.

Der hier vorliegende Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.

In der Beschwerde wird ausdrücklich die Unzuständigkeit der belangten Behörde nach Ablauf des geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, wird die Unzuständigkeit einer Behörde, die sich daraus ergibt, dass die belangte Behörde in einem Säumnisbeschwerdeverfahren den ausstehenden Bescheid erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingeräumten Frist erlässt, in einem Bescheidbeschwerdeverfahren vom Verwaltungsgerichtshof nur dann aufgegriffen, wenn dies in der Beschwerde ausdrücklich geltend gemacht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0218, und zu den Folgen der Aufhebung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0147).

Da sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Unzuständigkeit der belangten Behörde beruft, war der angefochtene Bescheid somit schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-80808