VwGH vom 24.10.2013, 2013/07/0081

VwGH vom 24.10.2013, 2013/07/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Dr. J B in M, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 29/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2013/K6/0401-2, betreffend Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit damit die Berufung gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit E-Mail vom stellte der Beschwerdeführer an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, eine Anfrage nach § 5 Umweltinformationsgesetz (im Folgenden: UIG) bzw. Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 (im Folgenden: Tir UmweltinformationsG 2005). Das Unternehmen I. habe 2011 der Behörde ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung (im Folgenden: UVE) vom vorgelegt. Dazu stelle der Beschwerdeführer folgende Fragen:

"(Frage 1) Welche Änderungen und Ergänzungen zu dem Konzept für die UVE vom (Erste Ausgabe) wurden der Behörde bis heute () vorgelegt?

(Frage 2) Welche Gutachten und Stellungnahmen wurden der Behörde zu diesem Konzept vom bis heute () vorgelegt?

(Frage 3) Wie lauten die Stellungnahmen der zuständigen Behörde bzw. Dritter zu den von dem Unternehmen I. vorgelegten Grundzügen des Vorhabens und Konzept zur UVE?

Dabei sollen auch solche Umweltinformationen mit umfasst werden, die für die informationspflichtige Stelle bereitgehalten werden.

Sollte die Behörde das Begehren nicht erfüllen können oder wollen, so wird eine bescheidmäßige Erledigung der Anfrage beantragt."

Einem Aktenvermerk vom ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der erstinstanzlichen Behörde (Landeshauptmann von Tirol) an diesem Tag telefonisch in Bezug auf seine Anfrage mitgeteilt worden sei, dass es sich bei der Stellungnahme der zuständigen Behörde bzw. Dritter zu den vom Unternehmen I. vorgelegten Grundzügen des Vorhabens zum Konzept der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Ansicht der Behörde nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG handle. Der Beschwerdeführer habe sich damit einverstanden erklärt, dass seitens der Abteilung Umweltschutz zunächst eine Mitteilung ergehe, in der die übrigen Punkte seiner Anfrage beantwortet würden und erläutert werde, aus welchen Gründen die Behörde davon ausgehe, dass nicht alle Punkte seiner Anfrage Umweltinformationen beträfen. Der Beschwerdeführer werde nochmals Kontakt aufnehmen und mitteilen, ob er weiterhin eine bescheidmäßige Erledigung begehre oder nicht.

Mit Schreiben vom nahm die erstinstanzliche Behörde zu der Anfrage des Beschwerdeführers Stellung, indem sie zunächst darlegte, dass im gegenständlichen Fall das UIG und nicht das Tir UmweltinformationsG 2005 anwendbar sei, da sich die Anfrage auf Angelegenheiten beziehe, die in der Gesetzgebung Bundessache seien.

Die ersten beiden Fragen des Beschwerdeführers wurden dahingehend beantwortet, dass Änderungen und Ergänzungen bzw. Gutachten und Stellungnahmen zum Konzept für die UVE der Behörde nicht vorgelegt worden seien. Zur Frage nach Stellungnahmen der Behörde bzw. Dritter zum Konzept der UVE erklärte die Behörde:

"Die Definition des Begriffs 'Umweltinformationen' ist die zentrale Bestimmung des UIG. Zu beachten ist, dass das UIG lediglich den Zugang zu Umweltinformationen im Sinn des § 2 gewährt, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder in Verfahrensakte. Ein solches Akteneinsichtsrecht ist weiterhin den Parteien des Verfahrens vorbehalten.

Gegenständliche Stellungnahmen der beigezogenen Prüfgutachter zu den Grundzügen des Konzepts zur UVE sind vor dem Hintergrund der Z. 3 (des § 2 UIG 1993, Anm.) (Umweltmaßnahmen) zu betrachten:

Die in § 2 Z. 3 erster HS normierten Umweltmaßnahmen umfassen sämtliche Handlungen, die Einfluss auf den Zustand der Umwelt oder ihre Bestandteile haben oder wahrscheinlich haben. Die Stellungnahme der zuständigen Behörde bzw. Dritter zum Konzept zur UVE selbst hat jedoch noch keinen unmittelbaren Einfluss auf den Zustand der Umwelt oder ihre Bestandteile. Diese Stellungnahmen können nur einen Einfluss auf die Qualität und Effizienz des zukünftigen Verwaltungsverfahrens haben.

Aus der Formulierung "zu deren Schutz" im § 2 Z. 3 zweiter HS ergibt sich, dass solche Tätigkeiten nur dann als Umweltinformationen gelten, wenn sie zum Zweck des Umweltschutzes gesetzt werden. Maßnahmen und Tätigkeiten, die lediglich mittelbar einen positiven Effekt auf die Umwelt haben (beispielsweise Betriebstilllegungen, Personalaufstockungen im Vollzugsbereich des Umweltrechtes) fallen hingegen nicht unter den Informationsbegriff (vgl. Ennöckl/Maitz, Kommentar zum UIG, 2. Auflage, RZ 7 zu § 2).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bezugnehmend auf Stellungnahmen seitens der Behörde beigezogener Sachverständiger festgehalten, dass diese nur dann Umweltinformationen darstellen, wenn sich eine derartige Stellungnahme auf Umweltdaten bezieht (vgl. Zl. 2004/03/0167). Auch die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur UIG-Novelle 2004 gehen in diese Richtung: 'Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern.'

Gegenständlich liegen aber nicht Stellungnahmen zum Vorhaben an sich vor, sondern wurden die beigezogenen Sachverständigen zu den Punkten

1. offensichtliche Mängel des Vorhabens oder des Konzeptes für die UVE,

2. soweit derzeit bereits abschätzbar, voraussichtlich zusätzlich erforderliche Angaben in der UVE,


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3.
gewählter Untersuchungsraum,
4.
gewählte Methodik,
5.
allenfalls Knackpunkte des Vorhabens
ersucht.
Derartige Stellungnahmen, die wie oben erwähnt lediglich die formale Vollständigkeit der Antragsunterlagen für ein künftiges UVP-Verfahren verbessern sollen, dienen in diesem Stadium des Verfahrens nicht der Verbesserung des Umweltschutzes, sondern der Effizienz des kommenden Verwaltungsverfahrens.
Dementsprechend wird davon ausgegangen, dass es sich bei den angefragten 'Stellungnahmen der zuständigen Behörde bzw. Dritter zu den von dem Unternehmen I. vorgelegten Grundzügen des Vorhabens und Konzepts zur UVE' nicht um Umweltinformationen im Sinne des UIG handelt.
Mit E-Mail vom bat der Beschwerdeführer "um eine Erledigung dieser Anfrage per Bescheid."
Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Tirol den Antrag des Beschwerdeführers vom , soweit er sich auf § 8 Abs. 1 iVm § 5 UIG stütze, gemäß § 8 Abs. 1 und 2 iVm §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 UIG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.).
Der Antrag vom auf bescheidmäßige Erledigung des Antrags vom wurde gemäß § 8 Abs. 1 und 2 iVm §§ 2, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1, 3, 4 und 6 UIG abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Die Anträge vom (Spruchpunkt III.) und vom (Spruchpunkt IV.) wurden, soweit sie sich auf § 8 Abs. 1 iVm § 5 Tir UmweltinformationsG 2005 stützten, mit diesem Bescheid von der Tiroler Landesregierung als unzulässig zurückgewiesen.
Zu Spruchpunkt I. führte die Behörde aus, dass ein Antrag auf Bescheiderlassung erst nach Ablauf der einmonatigen - bzw. im Fall der Verlängerung gemäß § 5 Abs. 6 UIG einer zweimonatigen - Frist ab Einlangen des Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle möglich sei. Da der Antrag vom bereits gemeinsam mit dem Begehren der Mitteilung von Umweltinformationen gestellt worden sei, habe die Bearbeitungsfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht zu laufen begonnen. Somit sei die in § 8 Abs. 1 UIG normierte Voraussetzung für die Beantragung eines Verweigerungsbescheides, nämlich dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt worden seien, zum Zeitpunkt der Antragstellung keinesfalls vorgelegen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom auf bescheidmäßige Erledigung bei Nichterfüllung des Informationsbegehrens sei daher zurückzuweisen gewesen.
Zum gleichen Ergebnis kam die Behörde auch hinsichtlich Spruchpunkt III. unter Heranziehung des Tir UmweltinformationsG 2005.
Zu Spruchpunkt II. (Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers vom ) gab die Behörde im Wesentlichen ihr Schreiben vom an den Beschwerdeführer wieder. Aus den dort dargestellten Gründen handle es sich bei den mit Frage 3 begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen nach § 2 UIG.
Hinsichtlich Spruchpunkt IV. erklärte die Behörde, dass sich das gegenständliche Informationsbegehren auf Angelegenheiten beziehe, die in Gesetzgebung Bundessache seien, nämlich auf ein Vorverfahren gemäß § 4 Abs. 1 UVP-G 2000. Somit sei die Tiroler Landesregierung im Hinblick auf die begehrten Informationen nicht informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Tir UmweltinformationsG 2005 und der Antrag zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer mit Schreiben vom . Darin brachte er vor, das Gesetz sehe keine Beschränkung vor, wann ein Antrag auf Bescheiderlassung gestellt werden könne. Der Antrag vom sei für den Fall der Nichterfüllung des Auskunftsbegehrens gestellt worden; seine Zurückweisung sei daher rechtswidrig gewesen. Mit näherer Begründung legte der Beschwerdeführer dar, dass entgegen der Ansicht der Erstbehörde Stellungnahmen der Behörde bzw. Dritter zum Konzept betreffend die Umweltverträglichkeit eines geplanten Kraftwerkes Umweltdaten darstellten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Zur Beantwortungsfrist führte die belangte Behörde aus, dass ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung nicht zeitgleich mit dem Informationsbegehren gestellt werden könne. Das Verfahren nach dem UIG sei im Wesentlichen zweigeteilt (Auskunftsbegehren und Rechtsschutz). Aus § 8 Abs. 1 UIG ergebe sich eindeutig, dass der Antrag auf bescheidmäßige Absprache über ein Informationsbegehren keinesfalls vor Ablauf der der Behörde zustehenden Bearbeitungsfrist gestellt werden dürfe, was im Einklang mit dem zweiteiligen Aufbau des Verfahrens nach dem UIG stehe. Die Zurückweisung der bereits in der Anfrage vom gestellten Anträge auf bescheidmäßige Erledigung sei sohin zu Recht erfolgt.
Zur Abweisung der Beantwortung der dritten Frage (Spruchpunkt II des Erstbescheides) schloss sich die belangte Behörde den Ausführungen der ersten Instanz zunächst "vollinhaltlich" an und führte in weiterer Folge unter Hinweis auf § 4 UVP-G 2000 aus:
"Dieses Verfahren dient erkennbar lediglich der
Vorbereitung , einerseits des Antragstellers, andererseits der Behörde, auf ein nachfolgendes Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens, ohne dass in diesem Stadium bereits verbindlich feststeht, ob ein derartiges UVP-Verfahren tatsächlich beantragt wird (der Begriff 'Projektwerber' in § 4 ist insofern, wie Ennöckl/Raschauer , UVP-G - Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz2 (2006) § 4, Rz 4, zutreffend ausführen, missverständlich formuliert). Es steht sohin dem Antragsteller nach Abschluss dieses Vorverfahrens frei, ob er tatsächlich einen Antrag auf Genehmigung stellt oder nicht. Dieses Verfahren zielt auch nicht auf die Erlassung eines Bescheides ab, vielmehr hat die Behörde den Antragsteller nach Abschluss dieses Verfahrens in einer 'bloßen' Stellungnahme insbesondere darüber zu informieren, welche offensichtliche Mängel des Vorhabens oder des Konzepts für die UVE vorliegen und welche zusätzlich erforderlichen Angaben in die UVE voraussichtlich aufzunehmen sind.
Für den Antragsteller dient das Vorverfahren nach § 4 UVP-G 2000 als Hilfestellung, um die Erfolgsaussichten einer späteren Anlagengenehmigung abschätzen zu können. Das Vorverfahren soll dem Antragsteller frühzeitig aufzeigen, welche Mängel ein Projekt- bzw. ein UVE-Konzept aufweist und damit eine prompte Überarbeitung eines Projektplanes ermöglichen (
Schmelz/Schwarzer , UVP-G (2011) Rz 34 mit weiteren Literaturhinweisen).
Aufgrund des oben geschilderten völlig unverbindlichen Charakters des Vorverfahrens nach § 4 UVP-G 2000 (es ist weder verbindlich durchzuführen noch schließt sich daran - wie erwähnt - verbindlich ein Genehmigungsantrag) erscheinen schon aus diesem Grunde die entsprechende Stellungnahmen der Behörde bzw. Dritter keine Umweltinformationen im Sinne des UIG zu sein. Diese Annahme erhellt sich aber auch noch aus anderen, bereits von der Behörde I. Instanz eingehend dargelegten Gründen.
Die hier interessierende Anfrage bezieht sich auf
'Stellungnahmen der zuständigen Behörde bzw. Dritter zu den (vom Unternehmen I.) vorgelegten Grundzügen des Vorhabens und Konzept zur (UVE)' .
Unter jenen in § 2 UIG aufgezählten Umweltinformationen kommen dafür nur jene der Z 3 in Frage (Hervorhebung durch den Gefertigten):
'3.
Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte , Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und - faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken , sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz; '
Die angefragte Stellungnahme (samt den Äußerungen der beigezogenen Sachverständigen) ist zwar ein Verwaltungsakt, er zieht jedoch - wie bereits oben eingehend dargelegt - keinerlei rechtliche Konsequenzen nach sich und kann daher, wie
Ennöckl/Raschauer , aaO § 4, Rz 5, zutreffend anmerken, als schlicht-hoheitlicher Informationsakt angesehen werden. Als solcher wirkt er sich weder auf den Zustand der Umwelt noch auf deren Bestandteile aus noch wird er sich 'wahrscheinlich' darauf auswirken. Die Vorschläge der Behörde wirken sich daher nicht unmittelbar auf die Umwelt aus sondern dienen - wie oben dargelegt - allenfalls (wenn es zu einer Antragstellung kommt) der Effizienz eines zukünftigen Genehmigungsverfahrens.
Nun können zwar Sachverständigengutachten (die etwa konkrete Lärmmesswerte beinhalten - siehe ) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens durchaus Umweltinformationen beinhalten und bestünde diesbezüglich eine Informationspflicht, allerdings nur dann, wenn diese Gutachten im Rahmen eines behördlichen Genehmigungsverfahrens abgegeben worden sind. Nur in diesem Fall entfalten sie die oben angesprochene Verbindlichkeit und dienen sohin dem Schutz der Umwelt. Bei den angefragten Stellungnahmen ist dies nicht der Fall und erweist sich daher die diesbezüglich abweisende Entscheidung der Behörde I. Instanz als rechtskonform."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer vertritt zunächst den Standpunkt, dass eine Rechtfertigung für die Verlängerung der Auskunftsfrist gemäß § 5 Abs. 6 UIG nicht vorgelegen und er erst nach Ablauf dieser Frist verständigt worden sei, dies auch entgegen den Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG. Zur Zurückweisung des Antrages vom auf bescheidmäßige Erledigung im Falle der Nichterfüllung des Auskunftsbegehrens führt der Beschwerdeführer aus, dass aus dem Gesetz nicht hervorgehe, dass ein Antrag gemäß § 8 Abs. 1 UIG erst nach Ablauf der einmonatigen Frist gestellt werden könne. Eventualanträge seien im Verwaltungsverfahren zulässig. Die von der belangten Behörde vertretene Theorie vom zweiteiligen Verfahren widerspreche sowohl den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG, wonach das Rechtsschutzverfahren "zügig verlaufen" müsse, wie auch der Aarhus-Konvention.
Zur Verweigerung der Auskunft zu seiner dritten Frage führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich bei der angefragten Stellungnahme der Behörde (samt den Äußerungen der beigezogenen Sachverständigen) um einen Verwaltungsakt handle. Der Zweck des Vorverfahrens nach dem UVP-G 2000 und die Frage, ob der abschließende Akt ein Bescheid oder ein schlicht-hoheitlicher Informationsakt sei, seien für die Auskunftspflicht nach dem UIG unerheblich. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, dass der Verwaltungsakt aufgrund seines "völlig unverbindlichen Charakters" nicht unter die Maßnahmen im Sinne des § 2 Z 3 UIG falle, sei nicht gesetzeskonform und widerspreche auch der Judikatur.
Entscheidend sei lediglich, ob sich diese Maßnahme auf den Zustand der Umwelt oder ihre Bestandteile auswirke oder auswirken könne. Die belangte Behörde habe selbst bestätigt, dass das Vorverfahren zu einer "prompten Überarbeitung eines Projektplanes" führen könne. Dass damit Auswirkungen auf die Umwelt verbunden seien, müsse nicht näher erläutert werden. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach Verwaltungsakte nur dann Umweltinformationen seien, wenn sie sich auf die Umwelt auswirkten und zum Schutz der Umwelt gesetzt würden, widerspreche der Intention des Gesetzgebers.
Selbst wenn die belangte Behörde meine, dass sich der Verwaltungsakt im gegenständlichen Fall nicht auf die Umwelt auswirke, so sei es auf alle Fälle eine Tätigkeit zum Schutz der Umwelt und daher eine Umweltinformation im Sinne des UIG 1993. Auch wenn Sachverständige das Vorhaben auf offensichtliche Mängel beurteilten, gehe es um Mängel im Sinne einer Umweltverträglichkeit. Gerade für die Teilnahme der Öffentlichkeit bei Maßnahmen, die sich auf die Umwelt auswirkten, sei eine umfassende Information eine Grundvoraussetzung für ein faires Verfahren. Durch die gegenständliche Entscheidung sei dies nicht gewährleistet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Die weitere Partei des Verfahrens, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, erstattete eine Stellungnahme vom , in der der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht der belangten Behörde entgegengetreten wurde. § 2 Z 3 UIG nenne Maßnahmen, die sich auf die in Z 1 und Z 2 leg. cit. genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirkten oder wahrscheinlich auswirkten. Es könne dahinstehen, ob es sich bei diesem Verwaltungsakt um einen schlicht-hoheitlichen Informationsakt handle, da die darin enthaltenen Umweltinformationen ab dem Zeitpunkt, in dem sie der informationspflichtigen Stelle vorlägen, auf Antrag herauszugeben seien, sofern nicht andere Gründe (§ 6 UIG) dagegen sprächen. Alleine die Möglichkeit, dass sich die verfahrensgegenständlichen Unterlagen in irgendeiner denkmöglichen Weise auf die genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken könnten, reiche für eine Qualifikation dieser Daten als Umweltinformation nach § 2 Z 3 UIG. Speziell im Lichte der extensiven Auslegung des Umweltinformationsbegriffes des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes erscheine es geradezu absurd, die Grenze der Qualifikation eines Dokumentes als Umweltinformation an einer bestimmten Höhe der Eintrittswahrscheinlichkeit von potentiellen Auswirkungen auf Umweltbestandteile und -faktoren festzumachen. Schließlich sei dem Beschwerdeführer auch dahin zu folgen, dass der Begriff der "Maßnahmen und Tätigkeiten zu deren Schutz" am Ende von § 2 Z 3 UIG überhaupt keine Einschränkung hinsichtlich von Auswirkungen auf bestimmte Umweltbestandteile und -faktoren vorsehe, und es wären die verfahrensgegenständlichen Dokumente schon aus diesem Grund als Umweltinformationen zu qualifizieren.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.
Voranzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Zurückweisung seines Antrages vom wendet, soweit dieser auf das Tir UmweltinformationsG 2005 gegründet war (Spruchpunkt IV. des Erstbescheides).
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof richtet sich allein gegen die im Instanzenzug aufrecht erhaltene Abweisung des Antrages vom in Bezug auf die dritte Frage und gegen die Zurückweisung des (Eventual
)Antrages vom . 2.1. Die hier wesentlichen Bestimmungen des UIG 1993, idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2013, lauten:
"Umweltinformationen

§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. …

Freier Zugang zu Umweltinformationen

§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(2) …

Mitteilungspflicht

§ 5. (1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen.

(2) …

(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) …

(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.

(7) Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist dies in der Verständigung zu begründen und der/die Informationssuchende über das Rechtsschutzverfahren (§ 8) zu unterrichten.

Rechtsschutz

§ 8. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

(2) …

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 19. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41/26 vom , CELEX-Nr. 32003L0004, in österreichisches Recht umgesetzt."

Die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformations-RL) hält in ihren Erwägungsgründen u. a. fest:

"(10) Die Bestimmung des Begriffs 'Umweltinformationen' sollte dahin gehend präzisiert werden, dass Informationen jeder Form zu folgenden Bereichen erfasst werden: Zustand der Umwelt; Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können oder die dem Schutz der Umwelt dienen; Kosten/Nutzen-Analysen und wirtschaftliche Analysen im Rahmen solcher Maßnahmen oder Tätigkeiten; außerdem Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Lebensbedingungen der Menschen, Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie von einem der genannten Aspekte betroffen sind oder betroffen sein können.

(11) …

(16) Das Recht auf Information beinhaltet, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte und dass Behörde befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden sollten. Die Gründe für die Verweigerung von Informationen sind dem Antragsteller innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Frist mitzuteilen."

2.2. Art. 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten 2011/92/EU lautet:

" Artikel 5

(1) Bei Projekten, die nach Artikel 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß dieses Artikels und den Artikeln 6 bis 10 zu unterziehen sind, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Projektträger die in Anhang IV genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit

a) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;

b) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass von dem Projektträger unter anderem unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, dass er die Angaben zusammenstellt.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde eine Stellungnahme dazu abgibt, welche Angaben vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegen sind, sofern der Projektträger vor Einreichung eines Genehmigungsantrags darum ersucht. Die zuständige Behörde hört vor Abgabe ihrer Stellungnahme den Projektträger sowie die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Behörden an. Die Abgabe einer Stellungnahme gemäß diesem Absatz hindert die Behörde nicht daran, den Projektträger in der Folge um weitere Angaben zu ersuchen.

Die Mitgliedstaaten können von den zuständigen Behörden die Abgabe einer solchen Stellungnahme verlangen, unabhängig davon, ob der Projektträger dies beantragt hat.

(3) Die vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben umfassen mindestens Folgendes:


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a)
eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang;
b)
eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;
c)
die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird;
d)
eine Übersicht über die wichtigsten anderweitigen vom Projektträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen;
e)
eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis d genannten Angaben.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen erforderlichenfalls dafür, dass die Behörden, die über relevante Informationen, insbesondere hinsichtlich des Artikels 3, verfügen, diese dem Projektträger zur Verfügung stellen."

§ 4 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

"Vorverfahren und Investorenservice

§ 4. (1) Auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin ist ein Vorverfahren durchzuführen. Dem Antrag sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens und ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung anzuschließen.

(2) Die Behörde hat gegenüber dem Projektwerber/der Projektwerberin zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 ehestmöglich, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, nach Beiziehung der mitwirkenden Behörden und allenfalls auch Dritter Stellung zu nehmen. Dabei sind insbesondere offensichtliche Mängel des Vorhabens oder des Konzeptes für die Umweltverträglichkeitserklärung (§ 6) aufzuzeigen und voraussichtlich zusätzlich erforderliche Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen.

(3) (…)"

3. Zur Zurückweisung des Eventualantrages vom :

3.1. Der Beschwerdeführer stellte am der erstinstanzlichen Behörde drei Fragen und ersuchte um bescheidmäßige Erledigung für den Fall der Verweigerung der Beantwortung.

Wie aus dem Aktenvermerk der Erstbehörde vom hervorgeht, erklärte der Beschwerdeführer in weiterer Folge gegenüber der Behörde, nach Mitteilung der Gründe der Verweigerung bekannt geben zu wollen, ob er weiterhin eine bescheidmäßige Erledigung begehre.

Die ersten zwei Fragen wurden mit Schreiben der Erstbehörde vom beantwortet. Die Nichtbeantwortung der dritten Frage wurde näher begründet.

Mit E-Mail vom ersuchte der Beschwerdeführer daraufhin um "eine Erledigung dieser Anfrage per Bescheid." Dieses Mail stellt die laut dem Aktenvermerk in Aussicht gestellte Bekanntgabe des Beschwerdeführers dar, ob er weiterhin eine bescheidmäßige Erledigung begehre. Gegen die Annahme der Behörden, dass sich dieses Begehren (nur mehr) auf die verweigerte Beantwortung der dritten Frage richtete, wendet sich der Beschwerdeführer nicht.

Mit dem Erstbescheid wurde schließlich dieser auf die Erledigung der Anfrage (= dritte Frage) gerichtete Antrag vom bescheidmäßig entschieden, und zwar in Form einer Abweisung; der Antrag vom wurde hingegen unter einem zurückgewiesen.

Fraglich ist, ob überhaupt zwei Anträge vorliegen, und das Verhältnis der beiden Anträge zueinander.

Nach dem Akteninhalt liegt nun ein Verständnis dahingehend nahe, dass der Beschwerdeführer - nachdem ihm schließlich die Verweigerungsgründe schriftlich bekanntgegeben worden waren - der Behörde gegenüber mit E-Mail vom bekannt geben wollte, am ursprünglich gestellten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung festzuhalten und ihn daher zu wiederholen.

Vertritt man die Ansicht, dass damit der Antrag vom an die Stelle des Antrags vom trat, dann hätte gar keine Entscheidungspflicht über den Antrag vom mehr bestanden, sodass dessen Zurückweisung den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzte.

Vertritt man aber die Ansicht, dass der Antrag vom und der Antrag vom in Bezug auf die Verweigerung der Auskunft über die dritte Frage als eine Einheit zu betrachten und über beide Anträge gemeinsam zu entscheiden gewesen wäre, so wäre der Beschwerdeführer durch die gesondert erfolgte Zurückweisung des Antrags vom ebenfalls in keinen Rechten verletzt. Dies deshalb, da die Behörde über den inhaltsgleichen Antrag vom eine Sachentscheidung traf. Der Beschwerdeführer erhielt daher im Ergebnis in Bescheidform eine Darlegung der Gründe der Auskunftsverweigerung, gegen die er sich in weiterer Folge wenden konnte, um Rechtsschutz zu erlangen.

Die Zurückweisung des "Antrags vom " verletzte daher aus den dargelegten Gründen keine Rechte des Beschwerdeführers.

3.2. Auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Voraussetzung für die Erstreckung der Beantwortungsfrist nach § 5 Abs. 6 UIG nicht vorgelegen sei, zeigt keine Rechtsverletzung auf, weil diese Frist keinen Bezug zum Inhalt des angefochtenen Bescheides aufweist. Diese Frist und ihre mögliche Erstreckung bezieht sich auf die faktische Informationserteilung oder - verweigerung in der Verfahrensphase, die dem in § 8 UIG geregelten, bescheidförmigen Verfahren vorgelagert ist.

Eine subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann damit nicht begründet werden.

3.3. Daraus folgt, dass der angefochtene Bescheid, insoweit mit ihm die Berufung gegen die Spruchpunkte I. und III. des Erstbescheides abgewiesen wurde, den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzte; in diesem Umfang erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.

4. Zur Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt II des Erstbescheides (Antrag auf Informationserteilung betreffend die 3. Frage):

4.1. Der Beschwerdeführer stellte die Frage, "wie die Stellungnahmen der zuständigen Behörde bzw. Dritter zu den vom Unternehmen I. vorgelegten Grundzügen des Vorhabens und Konzept zur UVE lauteten" (Frage 3).

Der Gegenstand des Verfahrens im Sinne des § 8 UIG wird zunächst durch das Begehren des Informationssuchenden gemäß § 5 leg. cit. festgelegt; dem Informationssuchenden obliegt es, Art und Umfang der verlangten Information zu bestimmen. Die Beurteilung, welche Information mit einem Begehren verlangt wird, bemisst sich danach, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 99/04/0042). Dem Beschwerdeführer ging es demnach um Stellungnahmen der Behörde und um Stellungnahmen "Dritter."

In Bezug auf das Vorhaben des Unternehmens I. war bei der Behörde ein Vorverfahren nach § 4 UVP-G 2000 anhängig. Die Abgabe der Stellungnahme der Behörde bzw. jene von Dritten ist in § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 geregelt.

Dabei ist von Interesse, was unter einer Stellungnahme "Dritter" zu verstehen ist, ob darunter auch Gutachten von Sachverständigen fallen, und in welchem Verhältnis die Stellungnahme der Behörde zu den dahinter stehenden Gutachten steht.

4.1.1. Die Bestimmung des § 4 UVP-G, die in der Stammfassung die Überschrift "Abklärung des Untersuchungsrahmens" trug, erfuhr im Laufe der Zeit Veränderungen, die für das Verständnis des Begriffes der "Dritten" in § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 von Bedeutung sind.

So waren in der Stammfassung des § 4 UVP-G 1993, BGBl Nr. 697/1993, in diesem Verfahrensstadium etwa der Umweltanwalt und die Standortgemeinde anzuhören und nach Abs. 6 dieser Bestimmung Stellungnahmen der Öffentlichkeit möglich. Dazu hielten die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 (XXI GP., IA 168/A, S. 15), mit dem das ursprüngliche Vorverfahren gemäß § 4 leg. cit. in ein fakultatives Vorverfahren umgewandelt wurde, fest:

"Das Vorverfahren, das nunmehr auch in der Überschrift so bezeichnet wird, ist daher nunmehr fakultativ auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin durchzuführen. Es wurde wesentlich vereinfacht und entspricht den Mindestanforderungen der UVP-RL. Es ist nun der UVP-Behörde überlassen, ob sie Dritte (beispielsweise die Öffentlichkeit, den Umweltanwalt oder Vertreter/innen der Nachbar/inne/n) in das Vorverfahren miteinbezieht.

Der Zweck des Vorverfahrens bleibt unverändert: Es dient vor allem der Spezifizierung der Prüfungsschwerpunkte für die UVE (Abklärung des Untersuchungsrahmens, so genanntes 'scoping').

Auf Grund europarechtlicher Vorgaben (Art. 5 Abs. 2 der UVP-RL) hat die Behörde gegenüber dem Projektwerber/der Projektwerberin jedenfalls zum Konzept Stellung zu nehmen und allfällige zusätzliche Anforderungen an die UVE mitzuteilen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde zu umfassender Manuduktion mit dem Zweck verpflichtet wäre, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sicherzustellen."

In der Regel zieht die Behörde bereits im Vorverfahren Sachverständige zur Beurteilung der Unterlagen bei (vgl. dazu Altenburger/Berger , UVP-G2, Rz 8 zu § 4). Wie aus den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien in Zusammenschau mit der vorangehenden Regelung des Vorverfahrens erhellt, stellen die Ausführungen von beigezogenen Sachverständigen jedoch nicht die in § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 genannten Stellungnahmen "Dritter" dar, sondern sind darunter, wie auch in der Stammfassung dieser Regelung, etwa der Umweltanwalt oder Nachbarn zu verstehen, also Personen, die bestimmte Interessen vertreten, und nicht Sachverständige, die berufen sind, eine unabhängige Einschätzung des Projektes aus dem Blickwinkel ihrer Fachrichtung abzugeben.

4.1.2. Gutachten oder fachliche Stellungnahmen von Sachverständigen stellen eine (potentielle) Grundlage für die in § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 genannte Stellungnahme der Behörde dar; sie sind jedoch nicht mit der Stellungnahme der Behörde selbst zu verwechseln. Besteht allerdings - wie im vorliegenden Fall (vgl. die Feststellung in der Besprechung vor der UVP-Behörde vom , wonach "das Protokoll als Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen" sei) - diese Stellungnahme aus einer bloßen Aneinanderreihung der von der Behörde eingeholten Gutachten verschiedenster Fachabteilungen, so wird der Inhalt dieser Gutachten selbst zum Inhalt der behördlichen Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 UVP-G 2000. 4.2. Der Anfrage des Beschwerdeführers war ein Zusatz beigefügt, wonach von der bereitgestellten Information auch solche Umweltinformationen mit umfasst werden sollten, die für die informationspflichtige Stelle bereitgehalten werden.

Mit dieser Formulierung wurde § 4 Abs. 1 letzter Satz UIG wiedergegeben. Damit werden Informationen erfasst, über die die informationspflichtige Stelle nicht unmittelbar verfügt, die aber für diese Stelle bereitgehalten werden und auf deren Übermittlung sie einen Rechtsanspruch hat (etwa wenn ein Anlagenbetreiber gesetzlich verpflichtet ist, innerbetriebliche Aufzeichnungen zu führen, und der Behörde auf Verlangen Einsicht in diese zu gewähren hat; siehe dazu Ennöckl/Maitz , Kommentar zum UIG,

2. Auflage, Rz 9 zu § 4). Der Aufbewahrungsbegriff in § 4 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. soll auf ein Auftragsverhältnis zwischen informationspflichtiger Stelle und nicht informationspflichtiger Stelle hinweisen, weil nur diese Fälle der Aufbewahrung gemeint sein sollen, in denen sich die informationspflichtige Stelle einer anderen Stelle bedient, um für sie selbst die Informationen zu erheben bzw. zu verwalten (vgl. RV 641 BlgNR, XXII GP., S. 6).

Im Bedarfsfall erhobene Gutachten, die nicht in die Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 einfließen, sind mit dieser Formulierung somit nicht gemeint.

4.3. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner dritten Frage, deren Beantwortung die belangte Behörde verweigerte, die nach § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 von der Behörde gegenüber dem potentiellen Projektwerber abgegebene Stellungnahme und allenfalls die Stellungnahmen "Dritter" in Erfahrung bringen wollte.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zum Vorprüfungsverfahren ergibt sich, dass eine Stellungnahme "Dritter" in diesem Verfahrensstadium nicht eingeholt wurde.

Die im Vorverfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen für Raumordnung, Landwirtschaft, Verkehrstechnik, Naturkunde, Gewerbetechnik, Lärm und Erschütterungen, Luftschadstoffe und Emissionen, Luft und Klima, Forst, Abfall, Wasserwirtschaft und Wasserbautechnik, Wildbach- und Lawinenverbauung und Denkmalschutz waren Gegenstand einer "behördlichen Besprechung" der UVP-Behörde vom ; neben den genannten Sachverständigen nahm auch ein Vertreter des Projektanten an der Besprechung teil. Am Ende des Protokolls heißt es, dass dieses "als Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 anzusehen und dem Projektwerber in diesem Sinn per E-Mail übermittelt werde." Nach Vorlage weiterer gutachtlicher Stellungnahmen (aus den Bereichen Humanmedizin, Hydrologie, Limnologie und Geologie sowie Wasserbautechnik) und Übermittlung an den Projektwerber heißt es im Schreiben der UVP-Behörde vom , damit sei zu allen derzeit bekannten Fachgebieten "gemäß § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 Stellung genommen" worden. Das Vorverfahren gemäß § 4 UVP-G 2000 sei damit abgeschlossen.

Die Stellungnahme der Behörde nach § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 besteht daher im vorliegenden Fall aus mehreren Teilen (Protokoll der Besprechung vom , das aus mehreren Sachverständigengutachten besteht, und weitere gutachtliche Stellungnahmen einzelner Sachverständiger).

Das Informationsbegehren des Beschwerdeführers richtete sich gegenständlich auf die Information über den Inhalt dieser Stellungnahme.

5. Die belangte Behörde begründet ihre Ansicht, wonach es sich hier nicht um Umweltinformationen gemäß § 2 Z 3 UIG handle, mit der Unverbindlichkeit des Inhalts der Stellungnahme in einem Vorverfahren, was dazu führe, dass sich die Informationen nicht unmittelbar auf die Umwelt auswirkten.

5.1. Bereits in der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten wie auch in der die Richtlinie 85/337/EWG ersetzenden Richtlinie 2011/92/EU (dort in Art. 5 Abs. 2) wurde angeordnet, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde eine Stellungnahme dazu abgibt, welche Angaben vom Projektträger gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung vorzulegen sind, sofern der Projektträger vor Einreichung eines Genehmigungsantrags darum ersucht.

Diese Bestimmung ist Grundlage für das Vorverfahren des § 4 Abs. 2 UVP-G 2000. Wie bereits in den zitierten Materialien zur Novelle des § 4 leg. cit. durch BGBl. I Nr. 89/2000 ausgeführt wurde, liegt der Zweck des Vorverfahrens vor allem in der Spezifizierung der Prüfungsschwerpunkte für die UVE (Abklärung des Untersuchungsrahmens).

Das fakultative Vorverfahren hat zum einen den Sinn, dem Projektwerber aufzuzeigen, welche Mängel sein Projekt/seine UVE zu diesem Zeitpunkt (noch) aufweist, und ermöglicht es zum anderen der zuständigen Behörde, noch vor Durchführung des eigentlichen Genehmigungsverfahrens den nachfolgenden Untersuchungsrahmen abzuklären (etwa dahingehend, welche Gutachten im Genehmigungsverfahren zu erstatten sein werden) und zu beurteilen, nach welchen Vorschriften Genehmigungserfordernisse bestehen könnten (siehe N. Raschauer/Schlögl , Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in N. Raschauer/Wessely , Handbuch Umweltrecht2, S. 330). N. Raschauer vertritt darüber hinaus in Ennöckl/ Raschauer/Bergthaler , Kommentar zum UVP-G3, S. 141 ff., zu § 4 UVP-G 2000 die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten durch die "UVP-RL" verpflichtet würden, im Interesse von Projektträgern fakultative Konsultationsprozesse einzurichten. Er beschreibt diese dahingehend, dass im Vorfeld von Umweltprüfungen (d.h. noch im Planungsprozess) Projektwerber und UVP-Behörde wechselseitig Überlegungen über den konkreten Untersuchungsgegenstand (räumlich, zeitlich) und die Untersuchungstiefe (inhaltlich) zu einem bestimmten Projekt festlegen sollten ("scoping", von engl. "scope": Betätigungsfeld, Wirkungskreis). Das scoping-Verfahren diene daher in erster Linie dazu, für das spätere Genehmigungsverfahren relevante Fragenkomplexe zu erarbeiten, die Methodik der nachfolgenden Untersuchung zu diskutieren (z.B. welche technischen oder naturwissenschaftlichen Verfahren zur Ermittlung, Bewertung und Beschreibung der Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sein könnten; weiters Mess-, Erhebungs- und Prognoseverfahren, die den bestehenden Zustand der Umwelt sowie die Umweltauswirkungen des Vorhabens beschrieben und bewerteten), allenfalls vorzulegende Unterlagen festzulegen und mögliche Erfolgsaussichten im Falle der Antragstellung zu sondieren.

Das scoping-Verfahren erfährt auch in der Broschüre der Europäischen Kommission "Guidance on EIA - Scoping" (Juni 2001, abrufbar unter http://ec.europa.eu/environment/eia/eia-guidelines/g-scoping-full-text.pdf) eine nähere Beschreibung. Darin wird der Prozess des "scoping" - ob im Rahmen eines fakultativen oder obligatorischen Vorverfahrens, ist insofern nicht relevant - als ein Prozess bezeichnet, den Inhalt und das Ausmaß der Themen zu ergründen, die in der an die zuständige Behörde einzureichenden Umweltinformation bei UVP-pflichtigen Projekten enthalten sein sollten (Foreword to the guidance on scoping). Mit dem Prozess des "scoping" soll sichergestellt werden, dass die Umweltauswirkungen und mögliche Alternativen zum geplanten Projekt dargestellt werden, die der Projektentwickler in Betracht ziehen sollte (B2, Use of the Guidance). "Scoping" ist hauptsächlich ein Mittel, um die wesentlichen potentiellen Auswirkungen eines Projektes im Vorfeld eruieren und erforschen zu können, um dann Alternativen oder Gegenmaßnahmen zu erörtern, wozu auch die Abstandnahme von der Durchführung eines Projektes oder die (teilweise) Verlegung desselben gehören kann (vgl. B4.2 und B6.2 der Guidance). Auf diese Abklärung ist auch die in dieser Broschüre enthaltene "checklist" gerichtet, die sich im Wesentlichen auf die zu berücksichtigende Einflussnahme auf Natur und Umwelt und die Einschätzung der Auswirkungen des Projektes richtet. Ähnlich definiert auch der UVE-Leitfaden des Umweltbundesamtes (2012, abrufbar unter http://www.umweltbundesamt.at/uve_leitfaden) den Begriff des "scoping".

Diese (nicht rechtsverbindlichen) Leitfäden beschreiben anschaulich und nachvollziehbar die auch aus den Materialien ableitbare Zielsetzung eines Vorverfahrens nach § 4 UVP-G 2000, die wesentlichen Problembereiche eines UVP-Projektes im Hinblick auf den Umweltschutz zu identifizieren und ein zukünftiges Verfahren auf diese zu fokussieren. Ein Vorprüfungsverfahren nach § 4 UVP-G 2000 befasst sich demnach von seiner Zielsetzung her mit Informationen über die Umwelt.

5.2. Ein solches Vorverfahren mag zwar fakultativ und für ein in weiterer Folge durchgeführtes UVP-Verfahren unverbindlich sein, doch hat dieser Umstand nicht zwingend zur Folge, dass in einer Stellungnahme der Behörde nach § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 keine Umweltinformationen nach dem UIG enthalten sein können.

Eine Stellungnahme einer Behörde nach § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 2 Z 3 UIG dar, der sich auf die in § 2 Z 1 und Z 2 genannten Umweltbestandteile und - faktoren bezieht. Fraglich ist, ob sich dieser Verwaltungsakt auf diese Umweltbestandteile und -faktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt oder ob man von einem Verwaltungsakt sprechen kann, der dem Schutz der Umwelt dient. Diese Frage ist aber vor dem Hintergrund des weiten Umweltinformationsbegriffes der Umweltinformations-RL, die auch dem UIG zu Grunde liegt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , 2006/07/0083, und vom , 2004/03/0167), wie auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes aus nachfolgenden Gründen zu bejahen:

5.2.1. Der Gerichtshof der Europäischen Union (damals als Europäischer Gerichtshof) hielt in seinem Urteil vom , C-321/96, Mecklenburg, zur insofern vergleichbaren Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes zu einer Stellungnahme der Landschaftspflegebehörde im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens u.a. fest, dass zu den Handlungen, die unter die Richtlinie fielen, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen seien. Von einer Information über die Umwelt im Sinne der Richtlinie könne bereits dann gesprochen werden, wenn eine Stellungnahme der Verwaltung der im Ausgangsverfahren streitigen Art eine Handlung darstelle, die den Zustand eines der von der Richtlinie erfassten Umweltbereiche beeinträchtigen oder schützen könne. Dies sei dann der Fall, wenn diese Stellungnahme die Entscheidung über die Planfeststellung hinsichtlich der Belange des Umweltschutzes beeinflussen könne.

Nun ist das deutsche Planfeststellungsverfahren zwar kein Vorverfahren wie jenes nach § 4 UVP-G 2000, jedoch ist der Stellungnahme der Behörde im UVP-Vorverfahren eine gewisse faktische Einflusswirkung durchaus zuzusprechen. Die Beeinflussung des nachfolgenden UVP-Verfahrens in Umweltbelangen, zB. durch Nachbesserung des ins Auge gefassten Projektes oder durch alternative Überlegungen, ist ja geradezu Ziel des scoping-Verfahrens.

Im Sinne des weiten Umweltinformationsbegriffes und der Zielrichtung der Umweltinformations-RL, wonach die Bekanntgabe von Informationen der Regelfall sein sollte, ist daher davon auszugehen, dass bereits die Möglichkeit dieser faktischen Einflusswirkung ausreichend ist, um der Stellungnahme der Behörde nach § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 die grundsätzliche Eignung als Umweltinformation zuzusprechen.

5.2.2. Diese weite Auslegung wird auch durch die Rechtsprechung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt; dieses Gericht hat in seinem Urteil vom , BVerwG 4 C 13.07, unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (damals als Europäischer Gerichtshof) vom , C-321/96, Mecklenburg, ausgeführt, dass mit Stellungnahmen im Sinne dieses Urteiles des Gerichtshofes nicht nur gutachterliche bzw. behördliche Stellungnahmen gemeint seien, sondern auch Stellungnahmen von Beteiligten. Denn auch die Aufbereitung von Einwendungen anhand von Gegenargumenten für die Erörterung im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens, so das Bundesverwaltungsgericht weiter, könne die Entscheidung über die (in diesem Verfahren geplante, Anm.) Erweiterung des Flughafens, die mit Umweltauswirkungen verbunden sei, beeinflussen. Die Angaben der Projektwerberin insgesamt als Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie und des Hessischen Umweltinformationsgesetzes anzusehen, sei vom weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie gedeckt. Zu Recht habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt, dass schon ein gewisser Umweltbezug der Angaben ausreiche. Entscheidend sei, dass sich die Maßnahmen bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken könne. Dabei werde nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme im Sinne der Richtlinie bzw. des Gesetzes. Das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes habe keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und sei zur Abgrenzung einer Umweltinformation von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Informationen in der Sache untauglich (Rz 12f.).

Demnach kommt es nicht auf die unmittelbare Auswirkung bzw. Verbindlichkeit solcher Maßnahmen oder Verwaltungsakte an; vielmehr ist auch eine nicht bindende Stellungnahme der Behörde zu einem geplanten UVP-Projekt als ein Verwaltungsakt anzusehen, der durchaus geeignet sein kann, Einfluss auf die Ausführung dieses Projektes und damit auch auf dessen Wirkungen auf die Umwelt zu nehmen.

5.2.3. Im vorliegenden Fall beinhaltete die Stellungnahme der Behörde nach § 4 Abs. 2 UVP-G 2000 neben vielfachen Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit der vorhandenen Angaben auch Darlegungen besonders sensibler Umweltzusammenhänge bis hin zu Feststellungen, dass ein bestimmter Teilaspekt technisch nicht in der geplanten Weise umzusetzen sein werde (vgl. die Stellungnahme zum Thema Elektrotechnik). In anderen Punkten wurden Alternativplanungen dringend empfohlen. Damit ist diese Stellungnahme aber zweifelsfrei geeignet, zu Umplanungen und damit zu anderen Auswirkungen auf die Umwelt zu führen und somit Belange des Umweltschutzes zu beeinflussen.

Vor dem Hintergrund der Definition des § 2 Z 3 UIG kann die im vorliegenden Fall vorliegende behördliche Stellungnahme daher sowohl als Verwaltungsakt, der sich auf die dort genannten Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt, als auch als Verwaltungsakt zum Schutz der Umwelt verstanden werden. Er stellt jedenfalls eine Umweltinformation nach dieser Bestimmung dar.

5.3. Es erscheint zwar angesichts der Vielfältigkeit von UVP-Verfahren und der im Vorverfahren vorgelegten Unterlagen möglich, dass in der Stellungnahme der Behörde oder von Dritten tatsächlich überhaupt keine Umweltinformationen enthalten sind. In einem solchen Fall wäre dieser Umstand in der Begründung eines Verweigerungsbescheides näher darzulegen.

Ein solcher Fall liegt aber im Gegenstand nicht vor.

5.4. Im vorliegenden Fall kann auch dahingestellt bleiben, ob eine solche Stellungnahme auch dann als Umweltinformation angesehen werden kann, wenn das Projekt, zu dem die Stellungnahme abgegeben wurde, bereits aufgegeben wurde; das Bundesverwaltungsgericht verneinte das im Fall einer aufgegebenen Planung des Ausbaus eines Flughafens (vgl. dazu den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom , BVerwG 7 B 37.07, zum Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein).

Dass das hier der Fall sei, hat die belangte Behörde aber nicht festgestellt.

6. Durch die Annahme, eine Stellungnahme der Behörde könne von vornherein keine Umweltinformation sein, da es sich um kein bindendes Verfahren handle und dieses Verfahren lediglich mittelbare Auswirkungen auf die Umwelt nach sich ziehe, verkannte die belangte Behörde daher die Rechtslage und belastete damit den angefochtenen Bescheid im aufzuhebenden Umfang mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war daher, insoweit damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 455/2008.

Wien, am