VwGH 28.07.2016, 2013/07/0078
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für die Deutung eines auslegungsbedürftigen Begriffs in einem Bescheidspruch ist neben dem Wortsinn der jeweilige Bescheid als Ganzes, wie etwa der Kontext mit dem übrigen konkreten Spruchinhalt und der Bescheidbegründung, wesentlich. Die Auslegung eines Bescheidspruchs hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. |
Normen | |
RS 2 | In einem Verfahren nach § 21a WRG haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und damit auch keine Antragslegitimation (Hinweis E , 96/07/0138). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 98/07/0186 B RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser, Mag. Haunold und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde
1. des D Wasserverbandes T in T, 2. der Stadtgemeinde S, beide vertreten durch die List Rechtsanwälte GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW./0307-I/6/2012, betreffend Zurückweisung und Abweisung von Anträgen in einer wasserrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: V AG in Wien, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Abweisung des Antrags, die mitbeteiligte Partei als Betreiberin des Kraftwerkes G unverzüglich gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 zur Räumung des Gießgangs aufzufordern (Spruchpunkt III. lit. b) des angefochtenen Bescheides), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die mitbeteiligte Partei ist Betreiberin des Donaukraftwerks G. Die erstbeschwerdeführende Partei ist ein Gemeindeverband, dessen ihm angehörenden Gemeinden unter anderem auch die zweitbeschwerdeführende Stadtgemeinde seit Jahren von im nördlichen T-feld auftretenden hohen Grundwasserständen belastet sind.
2 Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom wurde der Kraftwerksbetreiberin die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Donaukraftwerkes G erteilt.
Abschnitt A umfasst die Projektbeschreibung, worin unter Punkt "Sonstige Anlagen und Rechte" ausgeführt wird, der Grundwasserspiegel soll so geregelt werden, dass zumindest nachteilige Folgen auszuschließen sind.
Abschnitt B dieses Bescheides enthält Bedingungen und Auflagen. Aus diesem Abschnitt sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren folgende Bestimmungen von Bedeutung:
"I. Allgemeine Bedingungen
...
2. Der Wasserrechtsbehörde sind mindestens drei Monate vor dem für den betreffenden Bauteil in Aussicht genommenen Baubeginn alle erforderlichen Detailplanungen für die im generellen Projekt noch nicht bis zur Baureife behandelten Maßnahmen, jedenfalls für die beiden Hinterländer, einschließlich der Damm- und Ufergestaltung, den Altarmbereich sowie die beabsichtigte Unterwassereintiefung, zusammen mit allen zur Begutachtung notwendigen statischen, hydraulischen, erdbaumechanischen und sonstigen Nachweisen und unter Anschluss der entsprechenden Prüfberichte und Genehmigungsanträge vorzulegen. Schon im Stadium der Projektierung ist mit den Sachverständigen der Wasserrechtsbehörde, mit den zuständigen Dienststellen, insbesondere dem Amt für Schifffahrt, dem Bundesstrombauamt, den zuständigen Abteilungen des Amtes der N.Ö. Landesregierung und mit den Gemeinden - soweit deren öffentliche Interessen berührt werden - Fühlung zu nehmen. Den Sachverständigen sind rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen zuzuleiten, um ihnen die laufende Beurteilung, Begutachtung und Erstattung der Prüfberichte an die Wasserrechtsbehörde zu ermöglichen.
...
5. Die Detailprojekte und -pläne müssen jedenfalls folgende Sachverhalte klären und die dazu notwendigen Nachweise enthalten:
...
e) Auswirkungen auf das Grundwasser und den Auwald, wobei die Gebiete zusammenzufassen sind, die als Grundwassereinheit bezeichnet werden müssen (südlich der Donau ergibt sich bei der Großen Tulln eine Trennmöglichkeit, das nördliche Gebiet ist als Einheit zu behandeln). Hiebei soll dort, wo der natürliche Schwankungsbereich des Grundwasserspiegels vermindert wird, der künftige mittlere Grundwasserspiegel unter Bedachtnahme auf einen möglichst optimalen Flurabstand über dem derzeitigen mittleren Grundwasserspiegel liegen.
...
XII. Landeskultur
...
147. Durch technische Maßnahmen ist vorzusorgen, dass in jenen Aubereichen, in welchen es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasser- und Hochwasserverhältnisse kommt, künftig eine künstliche Überflutung größerer, tiefer gelegener Auwaldteile in relativ kurzer Zeit hergestellt werden kann. ...
XIX. Beweissicherung
...
239. Soweit die bereits vorgeschriebenen Grundwasserbeobachtungen nur der Beweissicherung dienen, sind sie nach dem Einstau so lange fortzusetzen, bis sich ein neuer Beharrungszustand eingestellt hat. Das Beweissicherungsprogramm ist der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.
...
246. Sollten die Ergebnisse der Beweissicherung nachteilige Auswirkungen durch die Errichtung oder den Betrieb des Kraftwerkes zeigen, sind diese zu beheben. Dabei ist zu trachten, die Sanierung vorrangig durch technische Maßnahmen herbeizuführen.
..."
In der Begründung dieses Bescheides heißt es - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung -, zu Punkt I. (Seite 40), die Behörde habe die Vorlage von Detailprojekten vorgeschrieben, weil die eingereichten Projektunterlagen noch manche Detailfrage offen ließen. In diesen Detailprojekten werde insbesondere auch die Auswirkung der vorgesehenen Maßnahmen auf die Grundwasserverhältnisse darzustellen sein. Grundsätzlich sollte es das Ziel sein, die derzeit bestehenden Grundwasserverhältnisse weitestgehend unverändert zu lassen. Das Kraftwerksunternehmen habe im generellen Projekt noch nicht die für eine detaillierte Behandlung dieser Frage erforderlichen Unterlagen dargestellt, jedoch ein Instrumentarium zur Beherrschung der Grundwasserverhältnisse aufgezeigt (Drainagen, Begleitgräben, Aktivierung von Altarmen etc.). Die praktische Anwendung dieser Maßnahmen - ergänzt durch Dotationsbauwerke - werde noch im mathematischen Grundwassermodell zu untersuchen sein.
Zu Punkt XII. führte die Behörde aus (Seite 53 unten und Seite 54 oben), die Hochwasserhäufigkeit sollte im linksufrigen Hinterland nur um das geringst mögliche Ausmaß reduziert werden. Die dauernde Anhebung des Grundwassers auf ein Maß, welches die bisherigen Grundwasserhochstände mit annähernd der gleichen Häufigkeit wie bisher auch bei künftig geringeren Schwankungsamplituden herstelle, könnte für zahlreiche Austandorte Verschlechterungen bringen. Es werde daher durch technische Maßnahmen vorzusorgen sein, dass Grundwasserhochstände im bisherigen Ausmaß in der Zeit unmittelbar vor Beginn bis unmittelbar vor dem Ende der Vegetationszeit in entsprechenden Abständen erreicht werden könnten. Das eine Verschlechterung ausschließende Ausmaß der Anhebung des mittleren Grundwasserstandes und das Ausmaß der kurzfristigen Erhöhung desselben könne jedoch nur mit Rücksichtnahme auf die Geländegestaltung im Zuge der Detailprojektierung festgelegt werden. Dies hätte im Einvernehmen mit dem wasserbautechnischen und dem forsttechnischen Amtssachverständigen zu erfolgen. Zu den Forderungen nach Abdichtung des Grundwassers im Unterwasserbereich werde bemerkt, dass vorrangig durch Dotierung und zeitweisen Aufstau mittels Schwellen versucht werden solle, die Grundwasserverhältnisse im bisherigen Zustand zu erhalten.
Schließlich hielt die Behörde zu Punkt XIX. fest (Seite 59), eine rechtzeitige und sorgfältige Beweissicherung sei für das Kraftwerksunternehmen und für die Behörde in gleicher Weise notwendig und von Vorteil, weil die Auswirkungen des geplanten Kraftwerks nicht bis ins Einzelne vorauszusehen seien und die Beweissicherung später Streit über nachteilige Auswirkungen des Bauvorhabens von vornherein auszuschließen vermöge oder zumindest im Falle eines solchen Streits klare Entscheidungsgrundlagen schaffe.
3 In der Folge bewilligte die belangte Behörde eine Reihe von Detailprojekten, darunter mit Bescheid vom gemäß §§ 9, 11 - 15, 21ff, 30ff, 41ff, 60ff, 100 Abs. 2, 111, 114 und 115 WRG 1959 sowie §§ 17ff Forstgesetz 1975 die im Detailprojekt "Hinterland Nord" dargestellten Maßnahmen gemäß der im Abschnitt A) enthaltenen Beschreibung und unter den im Abschnitt B) enthaltenen Bedingungen und Auflagen (Spruchpunkt I.) und wies unter anderem folgende Forderungen und zwar Verbesserung der derzeitig gegebenen Abflussverhältnisse der Hinterlandgerinne, sofortige "Einstellung" der Wasserspiegellage nach Prognose 2 sowie dauernde Dotierung des Gießganges vom oberen Ende weg in einer Menge von 4 m3/s ab- bzw. zurück (Spruchpunkt III.).
In der Projektbeschreibung nach Punkt A) heißt es - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich:
"... Im Gießgang werden in der Regel an jenen Stellen, wo derzeit Hauptzufahrtswege das Gerinne queren, Stauhaltungen eingebaut. Diese Stauhaltungen bestehen aus einem Querdamm mit Kastendurchlass und Furt. Die Oberkante des Querdammes wurde so gewählt, dass ein möglichst gleichmäßiges Überfluten der Au eintritt. Es sind 23 Stauhaltungen mit Abständen von 800 m bis 3 km vorgesehen. ... Der Kastendurchlass besteht aus Betonfertigteilen, hat einen lichten Querschnitt von 2,50 m Breite und 2,30 m Höhe. Durch Einsetzen von Staubalken aus Beton soll jener Wasserspiegel erreicht werden, welcher der Höhe des derzeitigen mittleren Grundwasserspiegels entspricht (das ist die Höhe ‚MW Projekt=Prognose 3'). ... Für die Einleitung von mittleren Hochwässern der Donau in das Hinterland soll am Uferrand zwischen Strom-km 1976,3 und 1976,5 eine Überströmstrecke in Form eines Doppelprofiles ausgebaut werden. Im stromauf gelegenen Teil der Überströmstrecke, mit 30 m Länge auf Höhe 179,50 m ü.A., können schon die häufigen, kleinen Hochwässer überrinnen; der stromab gelegene Teil, auf Höhe 181,00 m ü.A. und einer Länge von ca. 150 m ist für das Einrinnen mittlerer Hochwässer vorgesehen. Dadurch wird jedoch der Abfluss in das nördliche Hinterland bei Groß-Hochwässern nicht erhöht. ..."
4 Die Auflagen 12, 28 bis 30 und 42 bis 47 dieses Bescheides lauten:
"12. In den Stauhaltungen des Gießganges ist je ein Lattenpegel zu errichten. Die Beobachtung dieser Pegel ist in die Beweissicherung zu integrieren.
28. Die Möglichkeit, auch weiterhin schwankende Grundwasserstände zu erhalten, ist weitestgehend auszuschöpfen. Dazu ist eine periodische Variation der vorgesehenen Stauhaltungen erforderlich. Unter Einhaltung der im Projekt vorgesehenen Höhen der Schwellen (Prognose 3) sind zunächst zumindest bis zum Abklingen der Qualmwasserperiode die Auswirkungen auf das Grundwasser als Folge des Aufstaues und der Überströmung bei Hochwässern laufend zu beobachten.
29. Nach dem Beobachtungszeitraum gemäß Bedingung 28 ist ein Vorschlag einer Bewässerungsordnung der Wasserrechtsbehörde vorzulegen, welche die Höhe der Stauhaltungen, deren periodische Veränderungen sowie die Öffnungszeiten der Dotationsbauwerke festzulegen hätte.
30. Während der Beobachtungsperiode sind vorerst die Dotationsbauwerke bei Wasserführungen der Donau über 3.100 m3/s offen zu halten. Daneben ist jene Untergrenze des Wasserdurchflusses festzulegen, bei welcher auch bei geringerer Donauwasserführung zu dotieren ist. Hiezu sind die Durchflussmengen zu untersuchen; der Behörde ist ein Entwurf einer Dotationsordnung vorzulegen, welche vor allem nach Abklingen der Qualmwasserperiode einen Mindestdurchfluss durch den Gießgang sicher zu stellen hätte.
42. Gerinne und Grundwasserverhältnisse sind im Hinblick auf eine allfällige Kolmatierung ständig zu beobachten.
43. Die im Tiefgangbereich entstehenden Erhaltungsmehrkosten (Stauhaltungen, Durchstich- und Eintiefungsbereiche, notwendige Verbindung des Gießganges mit dem Grundwasserkörper, Räumungen der eingestauten Bachstrecken) gehen zu Lasten des Kraftwerksunternehmens.
44. Die Überströmstrecke ist laufend in der Weise zu warten, dass eine Auflandung und ein damit verbundenes verzögertes Einfließen von Hochwässern verhindert wird.
45. Der Gießgang ist so zu warten, dass eine allfällige Verschlickung beseitigt und die Möglichkeit der Infiltration in das Grundwasser erhalten bleibt.
46. Allfällige Verklausungen bei den Kastendurchlässen der Stauhaltungen sind nach Abklingen der Hochwässer unverzüglich zu entfernen.
47. Sollte sich im Betrieb herausstellen, dass die angenommenen Donauhochwasserspiegellagen nicht mit der Natur übereinstimmen, so ist die Höhenlage der Hochwassereinlaufschwelle entsprechend anzupassen."
5 In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, dass die bezüglich der Ausbildung des gesamten Bewässerungssystems (Gießgang einschließlich Überströmstrecke) nunmehr geplanten, im generellen Projekt nicht in dieser Form enthaltenen Baumaßnahmen eine neuerliche Prüfung der im gesamten Hinterlandbereich zu erwartenden Auswirkungen auf das Grundwasser erforderlich machten (Seite 25). Zur Regelung der Grundwasserverhältnisse seien im Gießgang, in der Regel an jenen Stellen, an denen derzeit Hauptzufahrtswege das Gerinne querten, insgesamt 23 Stauhaltungen, bestehend aus Querdamm mit Kastendurchlass und Furt vorgesehen (Seite 26). Bei 23 Stauhaltungen sei eine sehr gute Anpassung an die mittleren Grundwasserspiegelverhältnisse möglich, die diesbezügliche Grundwasserprognose (siehe insbesondere Beilage 17/05, Differenzen zwischen dem derzeitigen und dem künftigen Grundwasserspiegel) zeige bei mittleren Verhältnissen insbesondere landeinwärts des Gerinnes erwartungsgemäß kaum nennenswerte Änderungen. Bei Niederwasserverhältnissen sollten ebenfalls die mittleren Grundwasserverhältnisse gehalten werden. Dies heiße, die Ganglinien der Grundwasserstände würden verflacht und für den theoretischen Idealfall zu einer horizontalen Geraden (Seite 27).
Im Bereich der Überströmstrecke werde künftig ab einer Wasserführung der Donau von 3100 m3/s Donauwasser über das Gerinne in das Hinterland Nord einströmen. Es sei bisher etwa ab einer Wasserführung der Donau von 5600 m3/s zum Einströmen von Donauwasser ins Hinterland Nord gekommen, an einzelnen Stellen sei es bereits bei geringeren Wasserführungen zu Überflutungen gekommen. Zweifellos werde aber jetzt durch die Ausbildung eines durchgehenden Gerinnes die Wirkung der Zufuhr von Donauwasser wesentlich effektiver gestaltet. Eine eingehende Prognose würde im Grundwassermodell die Behandlung instationärer Verhältnisse erfordern (Seite 28). Da das DoKW-Modell sich hierfür nicht eigne, liege auch eine solche Prognose nicht vor. Man könne aber, insbesondere für nasse Jahre, die Auswirkungen der vorbeschriebenen Maßnahmen auf die Grundwasserverhältnisse nicht bereits jetzt eingehender abschätzen. Eine entsprechende Beweissicherung sei daher im gegenständlichen Zusammenhang ein Mindesterfordernis (Seite 29). In den untersten Stauhaltungen, von der Mündung des Gerinnes bis zum Kraftwerk, das sei etwa bis zur Stauhaltung 3, werde Wasser aus den Stauhaltungen zur Donau sickern. Damit sei hier eine Kolmatierung zu erwarten (Seite 29). Eine abschließende Beurteilung und eine endgültige Festlegung der Maßnahmen im Gerinne seien erst nach Vorliegen ausreichender Beobachtungen der Grundwasserverhältnisse, insbesondere auch in nassen Jahren, möglich. Abschließend könne dahingehend zusammengefasst werden, dass bei niederen und mittleren Grundwasserverhältnissen der Grundwasserspiegel angehoben bzw. gehalten werde (Seite 30). Für die Ermittlung der zukünftigen Grundwasserspiegellagen seien die Lage der Stauhaltungen des Gießganges und die Wasserspiegellage bei den einzelnen Stauhaltungen derart gewählt, dass weitgehend die für die bisherigen, mittleren Grundwasserverhältnisse maßgebenden Spiegellagen eingehalten werden könnten (Seite 38). Die unter der Voraussetzung des Wirksamwerdens der eingesetzten Randbedingungen berechneten Änderungen der Grundwasserverhältnisse bewegten sich einerseits im bisherigen Schwankungsbereich des Grundwasserspiegels und lägen andererseits zum Teil erheblich über den bisherigen mittleren Verhältnissen bei einem insbesondere im donaunahen Bereich wesentlich verringerten Schwankungsbereich (Seite 42).
Die Forderung von vornherein die Wasserspiegellage im Gießgang nach der Prognose 2 einzustellen, könne weder aus rechtlicher noch aus sachlicher Sicht unterstützt werden. Wegen des unmittelbar nach Stauerrichtung zu erwartenden erhöhten Qualmwasseranfalls einerseits und der zunächst schwer abschätzbaren Auswirkungen der Hochwassereinleitungen in den Gießgang auf die Grundwasserverhältnisse andererseits könnten nur für die im Projekt vorgesehenen Wasserspiegelregelungen im Gießgang nachteilige Auswirkungen auf wesentliche öffentliche Interessen (Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Oberflächengerinne) mit größerer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Bei sofortiger Einstellung der Stauhaltungen nach Prognose 2 wäre dies nicht der Fall (Seite 45).
Die Forderung nach dauernder Dotierung des Gießganges von seinem oberen Beginn an mit 4 m3/s - die technisch nur bei künstlicher Hebung des Wassers (Pumpwerk) möglich wäre - könne nicht mit der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes begründet werden und erscheine nur aus der Sicht der für den Auwald optimalen Gegebenheiten gerechtfertigt (Seite 46).
Nach Realisierung der gegenständlichen Maßnahmen seien keine Verschlechterungen der derzeit gegebenen Grundwasserverhältnisse zu erwarten (Seite 46).
Durch die im Zuge der Kraftwerkserrichtung erforderliche weitgehende Abdichtung der Donauufer und die Errichtung der Begleitdämme werde die Wasserversorgung durch das Grundwasser insofern geändert, als ein Einströmen bei steigenden und Rückströmen bei sinkenden Wasserständen nur mehr im obersten Bereich des Rückstaus und im Unterwasser möglich sei. Daneben werde das Einströmen von Hochwässern auf weiter Strecke unterbunden. Dieser Veränderung werde mit dem vorliegenden Projektentwurf dadurch entgegen gewirkt, dass einerseits durch die Errichtung einer Überströmstrecke das Einströmen von Hochwässern weiterhin ermöglicht werde. Andererseits solle durch die Herstellung von Dotationsbauwerken im Bereich des Rückstaudammes eine zusätzliche Wasserversorgung sichergestellt werden. Daneben solle ein durch einzelne Stauhaltungen etwa auf Höhe des derzeitigen Mittelwasserstandes gehaltener Grundwasserspiegel eine Verschlechterung der Wasserversorgung verhindern (Seiten 51 und 52).
6 Mit Bescheid vom genehmigte die belangte Behörde gemäß §§ 24 und 50 Abs. 1 iVm § 100 Abs. 2 WRG 1959 entsprechend der Beschreibung in Abschnitt A) und unter den im Abschnitt B) enthaltenen Auflagen die "Betriebsordnung Gießgang" der Kraftwerksbetreiberin in der in der Verhandlung vom modifizierten Fassung und beschränkte deren Gültigkeit auf ein Jahr.
In Abschnitt A) Projektbeschreibung heißt es unter anderem:
"... Zielsetzung des im Zusammenhang mit dem Donaukraftwerk G errichteten Gießgangs ist die schadlose Abfuhr des aus der gestauten Donau zutretenden Qualm- und Sickerwassers sowie des landseits zuströmenden Grund- und Oberflächenwassers. Weiters soll durch die über die Flutmulde bei hohen Donauwasserführungen einströmenden Wassermengen eine optimale Anreicherung des Grundwasserkörpers im nördlichen Hinterland in Anlehnung an die natürlichen Verhältnisse erreicht werden. Dadurch ist die weitgehende Erhaltung der Dynamik des Grundwassers bei Verhinderung der Grundwasserabsenkung durch die natürliche Sohleneintiefung der Donau möglich. Auch kann somit die wiederkehrende Überflutung des Augebietes entsprechend der Wasserführung der Donau bewirkt werden. Eine Beeinflussung dieses hydrologischen Systems wird ermöglicht durch die Flutmulde, 25 Stauhaltungen und vier Einlaufbauwerke.
Eine vierjährige Beobachtungsperiode seit Errichtung des Donaukraftwerkes G bildete die Grundlage für die Ausarbeitung einer Betriebsordnung, in welcher durch saisonal angepasste Staubrettveränderungen eine verstärkte Schwankung der Grundwasserstände im Hinterland angestrebt wird. Es zeigte sich, wie im Erfahrungsbericht angeführt worden ist, dass die Schwankungen nach oben durch das Ansprechen der Flutmulde wie vorgesehen in ausreichendem Maß gegeben sind. Die Schwankungen nach unten können durch Absenken der Staubretter in weiten Bereichen erreicht werden, wobei auf das natürliche, langjährige Abflussregime der Donau Rücksicht genommen worden ist. ..."
Aus dem Abschnitt B) sind folgende Bedingungen und Auflagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedeutend:
1. "Im Rahmen des einjährigen Probebetriebes ist eine Erhöhung der Spiegellagen in den Stauhaltungen 23 - 16 im oberen Bereich des Gießganges gegenüber den derzeitigen Spiegellagen um 50 cm, in den Stauhaltungen 13 - 7 um 30 cm anzustreben.
2. Im unteren Bereich des Gießganges sind die Sohlen in den Durchlässen 3 und 3A um ca. 50 cm tiefer zu setzen und in der Zeit 1. Oktoberwoche bis 1. Dezemberwoche voll zu öffnen. In der übrigen Zeit sind die Staubretter nach der derzeitigen Betriebsordnung zu setzen.
3. Im unteren Bereich sind in der 3. Juliwoche die Stauhaltungen 6, 5 und 4, in der 4. Juliwoche die Stauhaltungen 3a, 3, 2 und 1 bis zur Oberkante aufzufüllen. Gleichzeitig ist das Dotationsbauwerk 2 voll zu öffnen. Diese Maßnahmen haben für jene Stauhaltungen zu unterbleiben, in denen es nach dem 1. März durch Hochwasser zur Beckenfüllung gekommen ist.
...
8. Nach Ablauf des einjährigen Probebetriebes ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft neuerlich eine Betriebsordnung bei der die während des Probebetriebes gemachten Erfahrungen zu berücksichtigen sind, zur Genehmigung vorzulegen."
In der Begründung führte die belangte Behörde nach wörtlicher Wiedergabe des gemeinsamen Gutachtens der forstlichen, wasserbautechnischen und hydrographischen Amtssachverständigen unter anderem aus, dass der Probebetrieb zur Erhöhung der Grundwasserstände und Vergrößerung der Schwankungsbereiche unbedingt erforderlich sei. Die Auflagen unter Punkt 2 seien auf Grund der festgestellten geringen Schwankungen des Grundwassers und der dort fehlenden Absenkung bei Niederwasser, die bereits zu Vernässungen geführt hätten, erforderlich. Nur so könne der natürliche Zustand vor Stauerrichtung annähernd wieder hergestellt werden.
7 Entgegen der Auflage 8 dieses Bescheides legte die Kraftwerksbetreiberin nach Ablauf des einjährigen Probebetriebes vorerst keine Betriebsordnung neuerlich zur Genehmigung vor.
8 Mit Bescheid vom stellte die belangte Behörde gemäß §§ 100 Abs. 2 und 121 WRG 1959 fest, dass die Ausführung der im Zuge der Errichtung des Kraftwerkes G fertiggestellten Anlagen mit näher bezeichneten wasserrechtlichen Bewilligungen, darunter unter anderem den Bescheiden vom (generelle Bewilligung) und vom (Detailprojekt "Hinterland Nord") grundsätzlich übereinstimmt (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II wurden die im Abschnitt A angeführten Abweichungen von den Bewilligungsbescheiden nachträglich genehmigt. Unter anderem wurde zu Punkt j) "Hinterland Nord" folgende Abweichung genehmigt: "Die Oberkante der Überströmstrecke für kleinere Hochwässer bei Strom-km 1976,425 wurde gegenüber dem Detailprojekt zwecks häufigerer Einströmung auch bei kleineren Hochwässern um 30 cm von 179,50 auf 179,20 abgesenkt.".
Spruchabschnitt III enthält einen Ausspruch darüber, welche Bedingungen und Auflagen der Bewilligungsbescheide als Dauervorschreibung bzw. bis zu ihrer Erfüllung weiterhin aufrecht bleiben, darunter die Auflagen "12, (Beobachtung), 28, 42 und 47" des Bescheides vom .
Spruchpunkt V enthält die Anordnung, dass die in Abschnitt B enthaltenen Auflagen ehestens bzw. bis zum jeweils angegebenen Termin zu erfüllen sind.
Die Punkte 19, 26 und 28 des mit "Bedingungen und Auflagen" überschriebenen Abschnittes B lauten auszugsweise:
"19. Die Reduktion der Beweissicherung von Grund- und Oberflächenwässern (quantitativ und qualitativ) ist zwischen D und dem Amt der NÖ Landesregierung (insbesondere Hydro NÖ und Abt. Wasserwirtschaft) abzustimmen und ein akkordierter Vorschlag der Obersten Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Änderungen zufolge des Probebetriebes im Gießgang weiterhin erkannt werden können, ...
26. In einem Probebetrieb ist entsprechend dem wasserbautechnischen Gutachten eine stufenweise Anhebung der kurzfristigen Aufstauphasen (1 Woche höherer Wasserstand ca. Mitte Juni) in den Stauhaltungen 21, 17, 18 (Grundeigentümer: M) und 3, 3a, 5, 6, 7 (C-M) vorzunehmen. In den ersten 2 Probejahren ist eine Aufhöhung von 20 cm, im 3. und 4. Jahr von 40 cm, im 5. und 6. Jahr von 60 cm gegenüber der praktizierten und im Zuge der Kollaudierung eingereichten bzw. bewilligten Gießgangordnung vorzusehen, solange die Beweissicherung keine überwiegend negativen Auswirkungen (Vernässungen in anderen Bereichen) ergibt.
28. Zwischenberichte des Probebetriebes sind jährlich der Obersten Wasserrechtsbehörde vorzulegen, allfällige Schäden sind umgehend zu melden. Nach Abschluss des Probebetriebes ist ein entsprechend modifizierter Entwurf der künftigen Gießgangordnung zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen."
Im mit "Betriebsordnungen" überschriebenen Abschnitt C wurde unter anderem die Betriebsordnung für den Gießgang vom unter Ergänzung der zeitlichen Reduktion der Absenkphasen und des Probebetriebes (Auflagenpunkte 26 bis 28) entsprechend dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gemäß §§ 24 und 50 WRG 1959 bewilligt.
In der Begründung heißt es - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung -, der Gießgang sei projektgemäß errichtet und aufgrund einer vorläufigen wasserrechtlich bewilligten Betriebsordnung betrieben worden, die im Zuge der Kollaudierungsverhandlung geringfügig abgeändert und um einen Probebetrieb bezüglich temporär höherer Wasserstände ergänzt worden sei. Entsprechend dem wasserbautechnischen Gutachten sei der Mittelwasserspiegel gegenüber dem Zustand vor Kraftwerkserrichtung angehoben worden, Hochwasserspitzenwerte könnten aber zwangsläufig nicht mehr herbeigeführt werden. Die technischen Möglichkeiten des Gießganges seien laut Gutachten weitgehend erschöpft, geringere weitere Verbesserungsmaßnahmen zur Grundwasserspitzenanhebung seien vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge eines Probebetriebes vorgesehen, von der mitbeteiligten Partei zustimmend zur Kenntnis genommen worden und würden in den nächsten Jahren durchgeführt. Darüber hinausgehende technische Maßnahmen zur Anhebung des Grundwasserspiegels seien nicht möglich, ohne größere andere Nachteile in Kauf zu nehmen (Vernässungen an anderen Stellen) und im Zuge der Kollaudierung nicht vorschreibbar. Die baulichen Möglichkeiten bei der Herstellung des Gießganges seien dadurch beschränkt, dass eine Vertiefung des Gerinnes zu unterbleiben gehabt habe (naturnahe Ausführung) und die Durchlassbreite der Kasten aus bautechnischen bzw. wirtschaftlichen Gründen beschränkt sei. Der Gießgang inklusive Betriebsordnung stelle einen Kompromiss zwischen den verschiedenen Interessen dar (Seiten 24 und 33).
Zu den Wünschen der M Forstverwaltung nach einer Spiegelanhebung im Gießgang und den damit weitgehend übereinstimmenden Vorstellungen des Fischereiberechtigten C-M erläuterte die belangte Behörde, der wasserbautechnische Amtssachverständige habe einen "detaillierten Probebetrieb" für künftige, kurzfristige Änderungen der Stauhöhen einzelner Stauhaltungen ausgearbeitet, der dem Probebetrieb zugrunde gelegt werde. Die Obergrenze der Aufhöhung betrage allerdings 60 cm (und nicht die geforderten 1 m), da bereits dieses Maß als oberste Grenze im Hinblick auf Vernässungsschäden zu betrachten sei und bei einem Meter zum Teil gar kein freier Durchfluss vorläge, d. h. die Kastendurchlässe überstaut wären. Dies sei technisch nicht ausführbar. Weiters könnten diese Aufhöhungen nur dort vorgesehen werden, wo der Grundeigentümer dies verlange oder zustimme. Die Verkürzung des Absenkzeitraumes werde bereits in der modifizierten mit Kollaudierungsbescheid wasserrechtlich bewilligten vorläufigen Betriebsordnung vorgesehen. Nach Abschluss des Probebetriebes werde die neue "vorläufige" Betriebsordnung wasserrechtlich verhandelt. Eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer, wie gefordert, sei unnötig, weil ohnedies bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse eine Modifikation möglich sei. Den diesbezüglichen Anträgen sei weitgehend stattzugeben gewesen. Darüber hinausgehende Forderungen seien abzuweisen (Seiten 38 und 39). Aufgrund der vorgelegten Beweissicherung und des Verhandlungsergebnisses, hier insbesondere der positiven Beurteilung durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei die wasserrechtliche Bewilligung für die Betriebsordnung des Gießganges zu erteilen gewesen. Weitergehende Änderungswünsche seien im öffentlichen Interesse sowie im Interesse Dritter einem Probebetrieb zu unterwerfen (Seite 41).
9 Aus Anlass der Beschwerde des Fischereiberechtigten M-S hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 99/07/0105, in Abschnitt B des Kollaudierungsbescheides vom die Auflage 26 sowie in Abschnitt C die Genehmigung der Betriebsordnung für den Gießgang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil die belangte Behörde bei Genehmigung der Betriebsordnung und den dafür vorgesehenen Auflagen hinter dem Gutachten des Amtssachverständigen zum Nachteil des Beschwerdeführers im dortigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohne hinreichende Begründung zurückblieb.
10 Daraufhin änderte die belangte Behörde mit Bescheid vom die Auflage 26 wie folgt ab:
"In einem Probebetrieb ist entsprechend dem wasserbautechnischen Gutachten eine stufenweise Anhebung der kurzfristigen Aufstauphasen (1 Woche höherer Wasserstand ca. Mitte Juni) in den Stauhaltungen 21, 17, 18 (Grundeigentümer M) und 3, 3a, 5, 6, 7 (C-M) vorzunehmen. In den ersten 2 Probejahren ist eine Aufhöhung von 20 cm, im 3. und 4. Jahr von 40 cm, im 5. und 6. Jahr von 60 cm gegenüber der praktizierten und im Zuge der Kollaudierung eingereichten bzw. bewilligten Gießgangordnung vorzusehen. Im 7. und 8. Jahr ist der Zeitraum des um 60 cm höheren Wasserstandes auf 2 Aufstauphasen 1 Woche Mitte April, 1 Woche Ende Juni auszudehnen. Die stufenweise Aufhöhung des Wasserstandes ist nur so lange fortzusetzen, als die Beweissicherung keine überwiegend negativen Auswirkungen ergibt."
Überdies bewilligte die belangte Behörde in Spruchpunkt II. dieses Bescheides die Betriebsordnung für den Gießgang vom unter Ergänzung der zeitlichen Reduktion der Absenkphasen und des Probebetriebes (Auflagenpunkte 26 - 28) entsprechend dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gemäß §§ 24 und 50 WRG 1959.
11 Mit Schreiben vom ersuchten die beschwerdeführenden Parteien, das "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft" möge die mitbeteiligte Partei unverzüglich gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid verpflichten, den gesetzmäßigen Zustand des Gießganges durch Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen herzustellen; Auflagen im Sinne des § 21a WRG 1959 in Ansehung der Auswirkungen des Gießganges für nasse Jahre zu erlassen; sowie die Räumung der Donau und des Gießganges zu veranlassen bzw. die Überlaufstrecke im Staubereich A und G anheben zu lassen.
Dazu brachten sie zusammengefasst vor, der Gießgang sei gemäß Auflage 28 des Bescheides vom mit der Prognose 3 zu betreiben. Diese Auflage sei mit Kollaudierungsbescheid vom als Dauerauflage für das "Hinterland-Nord" angeordnet worden. Sofern gleichzeitig Auflagen für einen Probebetrieb betreffend die Anhebung des Wasserspiegels des Gießganges festgelegt worden seien, sei dieser scheinbare Widerspruch im Kollaudierungsbescheid so zu verstehen, dass der Gießgang grundsätzlich mit der Prognose 3 zu betreiben sei, jedoch die Auflagen 26ff des Kollaudierungsbescheides zu einem befristeten Probebetrieb mit höheren Stauhaltungen berechtigten, sofern nicht Vernässungen in anderen Bereichen stattfänden. Auflage 28 des Kollaudierungsbescheides verpflichte zur Vorlage einer modifizierten Gießgangordnung, die zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichen sei. Die mit Bescheid vom genehmigte "Gießgangordnung 2001" sei im Jahre 2008 außer Kraft getreten, zumal nicht rechtzeitig iSd § 21 Abs. 3 WRG 1959 um Verlängerung angesucht worden sei. Unabhängig davon, dass die Gießgangordnung 1995 nicht wieder in Kraft getreten sei, weil die Gießgangbetriebsordnung 2001 alle früheren Betriebsordnungen außer Kraft gesetzt habe, erlaube auch die Gießgangordnung 1995 den Betrieb des Gießganges nur mit Prognose 3. Die Bedingungen für eine weitere Zulässigkeit des Probebetriebes seien unabhängig vom Ablauf des Probebetriebes obsolet, weil bereits Vernässungen aufgetreten seien, die einem höheren Wasserstand im Gießgang entgegenstünden.
Seit langer Zeit erfolge demgegenüber der Betrieb des Gießganges rechtswidrig mit wesentlich höheren Wasserständen als mit Prognose 3. Dadurch seien Schäden auch in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien eingetreten.
Gerade in Ansehung der starken Niederschläge sei die oberste Wasserrechtsbehörde verpflichtet, im Sinne des § 21a WRG 1959 einzuschreiten.
Im Jahr 2002 sei der Grundwasserstand im nördlichen T-feld schlagartig um eineinhalb Meter gestiegen. Die Ursache dürfte darin liegen, dass im Staubereich der Kraftwerke G und A massive Verlandungen mit Feinsedimenten eingetreten seien und dadurch die Funktion der Überlaufstrecke nicht mehr im genehmigten Zustand gegeben sei. Infolge dessen sei es zu großflächigen, weit über der 100-jährigen Anschlagslinie liegenden Überflutungen im T-feld gekommen. Dadurch sei der Grundwasserspiegel massiv angehoben worden, wobei die Abflutung über die abgedichtete Donau nicht mehr erfolgen könne und der Gießgang durch Verschlammungen, Verlandungen und Kolmatierungen nicht mehr in der Lage sei, die Wassermengen abzuführen. Die mitbeteiligte Partei müsse daher die Donau und den Gießgang räumen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen oder als Notmaßnahme die Überlaufstrecken im Staubereich A und G anheben.
12 Mit Schreiben vom beantragte die erstbeschwerdeführende Partei, die belangte Behörde möge unverzüglich, längstens aber innerhalb von sechs Monaten feststellen, dass der im Zusammenhang mit dem Kraftwerk G eingerichtete Gießgang mit Prognose 3 im Sinne der Bescheide vom , , sowie vom zu betreiben sei. Die mitbeteiligte Partei bestreite den rechtswidrigen Betrieb des Gießganges. Die erstbeschwerdeführende Partei habe im Hinblick auf die seit Jahren im T-feld auftretenden ungewöhnlich hohen Grundwasserstände, die mit dem Gießgang in Verbindung stünden, ein rechtliches Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, ob der Gießgang ordnungsgemäß betrieben werde.
13 Mit Schreiben vom erneuerte die erstbeschwerdeführende Partei den Feststellungsantrag ergänzt um die Feststellung, dass ein rechtswidriger Betrieb des Gießganges durch die mitbeteiligte Partei stattfinde, sowie den Antrag, die belangte Behörde möge der mitbeteiligten Partei gemäß § 138 WRG 1959 auftragen, die MGW-Verhältnisse im Sinne des Zeitpunktes der Genehmigung des Kraftwerks G herzustellen, sowie ergänzend Maßnahmen in Bezug auf den Gießgangwasserspiegel in nassen Jahren zu treffen, den Gießgang und die Donau wegen Kolmatierungen und Verlandungen zu räumen, die erforderlichen Beweissicherungsmaßnahmen im Sinne der Genehmigungsbescheide zu treffen sowie eine entsprechende Betriebsordnung binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zur Genehmigung vorzulegen. Hilfsweise beantragte die erstbeschwerdeführende Partei, der mitbeteiligten Partei nachträgliche Auflagen iSd § 21a WRG 1959 in Bezug auf den Schutz der beschwerdeführenden Parteien vor schädigenden Grundwasserständen vorzuschreiben.
14 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag, Auflagen iSd § 21a WRG 1959 in Ansehung der Auswirkungen des Gießganges in nassen Jahren sowie in Bezug auf den Schutz der Antragsteller vor schädigenden Grundwasserständen zu erlassen, sowie den Feststellungsantrag, dass der im Zusammenhang mit dem Kraftwerk G eingerichtete Gießgang mit Prognose 3 im Sinne der Bescheide vom , vom , vom sowie vom zu betreiben sei, jeweils zurück (Spruchpunkte I. und II.). Die Anträge, die mitbeteiligte Partei als Betreiberin des Kraftwerks G unverzüglich gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 aufzufordern, a) den gesetzmäßigen Zustand durch Beseitigung der vorgenommenen Neuerungen herzustellen, b) die Räumung des Gießganges durchzuführen, c) die MGW-Verhältnisse im Sinne des Zeitpunktes der Genehmigung des Kraftwerks G herzustellen, d) die Donau wegen Kolmatierungen und Verlandungen zu räumen, wurden abgewiesen (Spruchpunkt III.). Schließlich wies die belangte Behörde die Anträge, die mitbeteiligte Partei als Betreiberin des Kraftwerks G unverzüglich gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 aufzufordern, a) die Überlaufstrecke im Staubereich A und G anzuheben, b) die erforderlichen Beweissicherungsmaßnahmen im Sinne der Genehmigungsbescheide zu treffen, c) eine entsprechende Betriebsordnung binnen zwei Monaten vorzulegen sowie d) Maßnahmen in Bezug auf den Gießgangwasserspiegel in nassen Jahren zu treffen, ebenfalls zurück (Spruchpunkt IV.).
15 Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ein Verfahren nach § 21a WRG 1959 ein amtswegiges Verfahren sei, das von der Behörde eingeleitet werden könne, wenn die Voraussetzungen dafür vorlägen. Es diene allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt seien. Es bestehe daher kein subjektiv öffentlichrechtlicher Anspruch darauf. Ebenso wenig bestünden Bestimmungen, die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragen zu können. Das Verfahren nach § 21a WRG 1959 sei ein Einparteienverfahren. Andere Parteien als der Konsensträger hätten von vornherein keine Parteistellung. Die Beschwerdeführer seien somit nicht berechtigt, ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 zu beantragen.
16 Betreffend den Antrag auf Feststellung, dass der Gießgang mit Prognose 3 im Sinne der Bescheide vom , vom , vom sowie vom zu betreiben sei, sei die begehrte Feststellung per se geeignet, ein strittiges Rechtsverhältnis verbindlich zu klären, weil die Sach- und Rechtslage aufgrund der Vielzahl an Bescheiden, die hinsichtlich dieser Frage scheinbar widersprüchliche Anordnungen enthielten, für den einfachen Rechtsanwender unübersichtlich sei. Eine Klarstellung der Auslegung der maßgeblichen Bescheide würde eine verbindliche Feststellung dieser Frage bewirken. An einem Feststellungsinteresse mangle es jedoch, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen Verfahrens "gelöst" werden könne. Daher dürfe nicht auf Antrag mittels Feststellungsbescheid über die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides abgesprochen werden. Welche Rechtsfolgen sich aus einem Bescheid ergäben, müsse in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergäben, vorgesehen sei. Es schließe zwar nicht schon der Umstand, dass irgendein anderes Verfahren existiere, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden könne, die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung und damit einen Feststellungsantrag aus. Das Ergebnis des betreffenden Verfahrens müsse jedoch das rechtliche Interesse des Antragstellers abdecken und müsse dem Antragsteller die Beschreitung des Rechtsweges zumutbar sein.
Im konkreten Fall könne die strittige Rechtsfrage der Auslegung der Bescheide in einem Verfahren nach § 138 WRG 1959 gelöst werden, weil die Frage, wie der Gießgang zu betreiben sei, die Frage impliziere, ob er mit Prognose 3 zu betreiben sei. Diese "Vorfrage" sei jedenfalls im Rahmen dieses Verfahrens zu klären. Angesichts des Antrags der beschwerdeführenden Parteien auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags gemäß § 138 WRG 1959, die mitbeteiligte Partei zum rechtskonformen Betrieb des Gießganges zu verhalten, der ohne Klarstellung dieser Rechtsfrage nicht geklärt werden könne, stelle sich die Frage der Zumutbarkeit des Rechtsweges nicht. Der Feststellungsantrag sei daher zurückzuweisen.
17 Hinsichtlich der Anträge auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages sei vorweg darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführenden Parteien "Betroffene" iSd § 138 WRG 1959 seien.
18 Der Gießgang sei mit dem Bescheid vom in Verbindung mit der Grundsatzbewilligung vom wasserrechtlich bewilligt worden. Die Übereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung sei mit Bescheid vom sowie mit Bescheid vom festgestellt worden, wobei lediglich geringfügige Abweichungen nachträglich genehmigt worden seien.
19 Mit der Auflage 28 im Bescheid vom sei die Einhaltung der Prognose 3 zwar verbindlich aber nur beschränkt für die erste Zeit der Beobachtung bis zur Umsetzung der Auflage 29 festgelegt worden. Dies ergebe sich eindeutig aus dieser Auflage, die konkret festlege, dass nach der Beobachtungsphase ein Vorschlag für die neue, bestimmte Anforderungen erfüllende Betriebsordnung vorzulegen sei. Nach einer vierjährigen Beobachtungszeit sei seitens der Anlagenbetreiberin unter Bezugnahme auf Auflage 29 des Bescheides vom eine neue Betriebsordnung vorgelegt und mit Bescheid vom , befristet auf ein Jahr, bewilligt worden. Darin seien bereits Staubrettoberkanten definiert und von der Prognose 3 abgegangen worden. Die Bewilligung für diese Betriebsordnung sei zwar im Sommer 1991 ausgelaufen und weder eine neue Bewilligung erteilt, noch die bestehende Bewilligung verlängert worden. Der Gießgang sei jedoch trotzdem nach dieser Betriebsordnung konsenslos weiter bewirtschaftet worden.
20 Mit Kollaudierungsbescheid vom sei die im Kollaudierungsoperat enthaltene Betriebsordnung vom ohne Befristung, um die zeitliche Reduktion der Absenkphasen und des Probebetriebes ergänzt, bewilligt worden. In den Auflagen 26 bis 28 des Kollaudierungsbescheides seien ein Probebetrieb für die Dauer von sechs Jahren und eine jährliche Zwischenberichtspflicht über den Probebetrieb vorgesehen gewesen. In dieser Zeit seien teilweise höhere Gießgangwasserstände als in der Betriebsordnung vom erlaubt worden. Nach Abschluss des Probebetriebes hätte ein entsprechend modifizierter Entwurf einer Betriebsordnung für den Gießgang vorgelegt werden sollen. Inhaltlich sei in dieser Betriebsordnung auf Staubrettoberkanten abgestellt worden. Aus einer Tabelle sei genau ersichtlich gewesen, zu welchem Zeitpunkt welche Staubretthöhen im Gießgang einzustellen seien. Dass im Kollaudierungsbescheid Auflage 28 des Bescheides vom zur Dauervorschreibung erklärt worden sei, sei deshalb widersprüchlich, weil einerseits in dieser Auflage die Einhaltung der Höhen der Schwellen nach Prognose 3 (zumindest für die Dauer des Beobachtungszeitraumes) festgelegt worden sei, andererseits die Betriebsordnung Gießgang vom , welche die Prognose 3 von vornherein ausschließe, bewilligt worden sei. Die Interpretation der beschwerdeführenden Parteien dazu sei nicht plausibel, weil von der Prognose 3 bereits mit der Bewilligung vom abgegangen worden sei und sich die Einhaltung der Wasserstände im Gießgang grundsätzlich nicht an den ursprünglichen Prognosen im Sinne von Modellanalysen, die Näherungswerte angäben, sondern an exakt nachvollziehbare und überprüfbare Staubrettoberkanten orientiere.
21 Demgegenüber beziehe sich die Dauervorschreibung nur auf die ersten beiden Sätze der Auflage 28. Damals sei es nicht üblich gewesen, sich in einer Erklärung von Dauervorschreibungen auf einzelne Sätze zu beziehen. Die Vorgangsweise der Wasserrechtsbehörde sei auch insofern unüblich, als grundsätzlich keine Aussagen darüber getroffen würden, welche Vorschreibungen als Dauervorschreibungen weitergelten, weil sich dies ohnehin aus dem Wortlaut einer Auflage ergebe. Nicht nur der Wortlaut der Auflage 28 insbesondere im Zusammenhang mit der Auflage 29 stehe einer (dauerhaften) Vorschreibung der Prognose 3 entgegen, sondern auch die Tatsache, dass mit dem selben Bescheid eine Betriebsordnung bewilligt worden sei, die eine gänzlich andere, von der Prognose 3 abweichende Vorgangsweise vorsehe. Es stelle sich somit die Frage, was von der Auflage 28 wirklich dauerhaft weitergelten sollte bzw. ob die Erklärung zur Dauervorschreibung nicht überhaupt ein Versehen gewesen sei. Tatsächlich scheine sich die Dauervorschreibung auf eine Beobachtungsverpflichtung zu beziehen. Dies gründe sich auch auf den amtsbekannten Technischen Bericht der Anlagenbetreiberin, der im Kollaudierungsoperat enthalten sei. Darin werde zu Auflage 28 ausgeführt:
"Dauervorschreibung: Die Möglichkeit der Erhaltung von schwankenden Grundwasserständen und deren Beobachtung nach Hochwässern ist in der Betriebsordnung für den Gießgang enthalten." Eine andere mögliche, zum gleichen Ergebnis führende, und für die belangte Behörde wahrscheinlichste, weil sich aus dem Wortlaut ergebende Interpretation sei jene, dass der erste Teil der Auflage betreffend die Prognose 3 nur bis zu seiner Erfüllung ("... zumindest bis zum Abklingen der Qualmwasserperiode ...") aufrecht bleiben und allenfalls der zweite Teil der Auflage (laufende Beobachtung bei Hochwässern) eine echte Dauervorschreibung bleiben sollte.
Für die belangte Behörde stehe fest, dass die Einhaltung der Prognose 3-Wasserspiegel niemals ein rechtlicher Dauerzustand sein sollte, sondern das Abgehen davon zugunsten von konkreten, leichter überprüfbaren, Staubretthöhen schon im Bescheid vom vorgesehen gewesen sei und in der Folge auch rechtlich so festgelegt worden sei.
22 Für das Auslaufen der mit Bescheid vom bewilligten Betriebsordnung mit Ende des achtjährigen Probebetriebes gebe es keinen Anhaltspunkt. Die Betriebsordnung vom sei unter Ergänzung der zeitlichen Reduktion der Absenkphasen und des Probebetriebes bewilligt worden. Eine Befristung sei nicht vorgesehen worden. Die Betriebsordnung vom sei somit auf Dauer allerdings mit einem acht Jahre dauernden Probebetrieb bewilligt worden. Der Probebetrieb mit höheren Aufstauungen, als in der Betriebsordnung eigentlich vorgesehen, sei somit ausgelaufen und dürfe derzeit nicht ausgeübt werden.
Somit sei die derzeit für den Gießgang geltende Betriebsordnung jene vom (ohne Probebetrieb). Eine Einhaltung der Prognose 3-Wasserspiegel sei in keinem Bescheid rechtlich verbindlich festgelegt worden. Die konsensgemäße Herstellung des Gießganges sei im Kollaudierungsbescheid festgestellt worden. Sowohl der wasserbautechnische, als auch der grundwassertechnische Amtssachverständige habe bestätigt, dass der Gießgang gemäß der derzeit geltenden Betriebsordnung betrieben werde. Bei einer Überprüfung der maßgeblichen Staubrettoberkanten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich als Gewässeraufsicht im Herbst 2010 sei festgestellt worden, dass die Bewirtschaftung des Gießganges grundsätzlich ordnungsgemäß erfolge. Ein konsensloses, weil den geltenden Bescheiden widersprechendes Verhalten der mitbeteiligten Partei als Betreiberin des Kraftwerkes G sowie ein Aufrechthalten eines solchen Zustandes iSd § 138 WRG 1959 könne nicht festgestellt werden. Der mitbeteiligten Partei sei daher kein Auftrag iSd § 138 WRG 1959 zu erteilen.
23 Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien betreffend die Kommunikation zwischen Oberflächenwasser im Gießgang und Grundwasser unterbindende und zu höheren Grundwasserspiegeln führende Anlandungen im Gießgang wies die belangte Behörde darauf hin, dass sich auf Grund des derzeitigen Wissenstandes keine solchen Anlandungen im Gießgang befänden.
24 Dem Antrag auf Herstellung der MGW-Verhältnisse im Sinne des Zeitpunktes der Genehmigung des Kraftwerkes G gemäß § 138 WRG 1959 stehe entgegen, dass in der geltenden Betriebsordnung vom kein bestimmter Wasserspiegel vorgesehen sei, sondern vorgeschrieben werde, an welchen Höhen Staubretter anzubringen seien. Damit seien die Einhaltung eines bestimmten MGW und die Orientierung an diesen von vornherein ausgeschlossen.
25 Der Antrag, die Räumung der Donau zu veranlassen, sei abzuweisen, weil nach den Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen die Räumung der Stauräume für die Grundwasserstände im Hinterland nicht relevant sei. Dagegen hätten die beschwerdeführenden Parteien aus fachlicher Sicht nichts entgegen gehalten.
26 Zum Antrag auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 zur Anhebung der Überlaufstrecke im Staubereich A und G wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Überströmstrecke von der mitbeteiligten Partei laufend gewartet werde und dies noch in keinem Gewässeraufsichtsbericht beanstandet worden sei. Eine Anhebung der Überlaufstrecke stellte eine konsenslose Maßnahme dar bzw. wäre eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Sollte eine solche Anhebung als Anpassung an den Stand der Technik erforderlich sein, weil öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt seien, wäre dies in Form eines Auftrages nach § 21a WRG 1959 behördlich vorzuschreiben. Insofern sei der Antrag zurückzuweisen.
27 Für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei der Zweck des auf § 138 WRG 1959 gestützten Antrages, der mitbeteiligten Partei, die erforderlichen Beweissicherungsmaßnahmen im Sinne der Genehmigungsbescheide aufzutragen. Soweit dieser Antrag auf die Vorlage eines hydrologischen Längenschnitts abziele, könnten damit allenfalls die Überfallhöhen der einzelnen Stauhaltungen genauer ermittelt werden. Dies sei nur in einem Verfahren gemäß § 21a WRG 1959 relevant. Auch alle anderen denkbaren Beweissicherungsmaßnahmen könnten nur den Zweck haben, festzustellen, ob zwischen dem Betrieb des Gießganges und den hohen Grundwasserständen im nördlichen T-feld ein kausaler Zusammenhang bestehe. Für die entscheidende Frage, welcher Konsens gelte und ob eine gültige Betriebsordnung zur Bewirtschaftung des Gießganges vorliege, seien keine klärenden Beweissicherungsmaßnahmen denkbar. Ob öffentliche Interessen durch den konsensgemäßen Betrieb des Kraftwerks G verletzt würden und allenfalls der mitbeteiligten Partei Anpassungen an den Stand der Technik aufzutragen seien, sei in einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 zu klären.
Da eine ordnungsgemäß bewilligte Betriebsordnung vorliege, handle es sich beim Antrag auf Vorlage einer entsprechenden Betriebsordnung binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides um einen solchen gemäß § 21a WRG 1959. Der Antrag richte sich daher auf das Setzen von Maßnahmen, die über die rechtlich festgelegten Verpflichtungen hinausgingen. Sie könnten daher nicht Inhalt eines Antrags gemäß § 138 WRG 1959 sein.
28 Ebenso sei der Antrag, Maßnahmen in Bezug auf den Gießgangwasserspiegel in nassen Jahren zu treffen, zurückzuweisen, weil dies einen Antrag nach § 21a WRG 1959 darstelle. Die Bewirtschaftung des Gießganges erfolge rechtlich korrekt nach der gültigen Betriebsordnung 1995. Eine Änderung dieser Betriebsordnung wäre nur in Folge eines Änderungsantrages der mitbeteiligten Partei oder durch eine Anpassung an den Stand der Technik gemäß § 21a WRG 1959 möglich.
29 Alle Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien und der Sachverständigen über einen Zusammenhang zwischen der Gießgangbewirtschaftung und hoher Grundwasserstände und eine Kausalität für den Eintritt von Schäden, zur Frage, in welchen Bereichen im nördlichen T-feld möglicherweise ein Einfluss des Gießganges auf die Grundwasserstände zu spüren sei oder ob die Unterschätzung des Abflusses im Gießgang einen maßgeblichen Einfluss auf die Grundwasserstände habe, stellten allenfalls den Gegenstand eines Verfahrens nach § 21a WRG 1959 dar, seien jedoch für die Beurteilung der konkreten Anträge rechtlich unerheblich. Die belangte Behörde werde jedoch das Vorbringen dahin prüfen, ob ein Vorgehen nach § 21a WRG 1959 notwendig erscheine. Dies betreffe ebenso das Vorbringen zum Zustand im Zusammenhang mit den herbstlichen Absenkphasen sowie den Schwellenhöhen.
30 Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige gänzliche Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
31 Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
32 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
33 Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Abweisung der Anträge gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959.
34 Betreffend den Antrag, die mitbeteiligte Partei als Betreiberin des Kraftwerks G gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 aufzufordern, den gesetzmäßigen Zustand durch Beseitigung der vorgenommenen Neuerungen herzustellen, vertreten die beschwerdeführenden Parteien weiterhin den Standpunkt, dass der Gießgang entgegen dem Bewilligungsbescheid des Detailprojekts "Hinterland Nord" vom in Verbindung mit dem Grundsatzbewilligungsbescheid vom sowie dem Kollaudierungsbescheid vom und dem Bescheid vom nicht konsensgemäß betrieben werde.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei die Einhaltung der Prognose 3-Wasserstände Konsensbestandteil. Die Projektunterlagen und Bescheidfestlegungen sähen zur Umsetzung der grundlegenden Vorgabe, die bestehenden Grundwasserverhältnisse weitestgehend unverändert zu lassen, rechtsverbindlich die Errichtung des Gießganges mit 25 Stauhaltungen vor, bei denen durch Einsetzen von Staubalken jener Wasserspiegel zu erreichen sei, der der Höhe des ursprünglichen mittleren Grundwasserspiegels entspreche. Dieser Wasserspiegel sei projektgemäß in einer Tabelle und in Planunterlagen für jede Stauhaltung auf Zentimeter genau angegeben und als Prognose 3-Wasserspiegel bezeichnet worden. Dies ergebe sich aus der Auflage 28 des Bescheides vom . Zur Feststellung, ob ein konsensgemäßer Betrieb vorliege, sei stets eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Grundlagen dieses Konsenses erforderlich. Eine isolierte Betrachtung einzelner Auflagenpunkte bzw. einzelner Sätze und Halbsätze sei entgegen dem angefochtenen Bescheid nicht zulässig. Im Bescheid vom sei die Bezeichnung "Prognose 3" aus dem Einreichprojekt entnommen worden und stelle somit eindeutig keinen Hinweis auf einen lediglich provisorischen Wert dar. Dies ergebe sich überdies aus näher angeführten Passagen im Begründungsteil dieses Bescheides.
Unter der zentralen Vorgabe der Bewilligung des Detailprojekts "Hinterland Nord", die mittleren Grundwasserverhältnisse zu erhalten, sei gleichzeitig in diesem Bewilligungsbescheid darauf hingewiesen worden, dass die Auswirkungen der Gießgangbewirtschaftung erst nach ausreichender längerer Beobachtung der Grundwasserverhältnisse insbesondere in nassen Jahren zur "endgültigen Festlegung der Maßnahmen im Gerinne" möglich sei. Daher sei in Auflage 29 festgelegt worden, dass nach dem Beobachtungszeitraum gemäß Auflage 28 ein Vorschlag einer Bewässerungsordnung, welche die Höhe der Stauhaltungen festzulegen hätte, vorzulegen sei. Die Beobachtungsverpflichtung der Auflage 28 und die Verpflichtung, eine Bewässerungsordnung zu erstellen, welche die Höhe der Stauhaltungen festzulegen habe, stehe der dauerhaften Einhaltung des Prognose 3-Wasserspiegels nicht entgegen. Vielmehr orientiere sich die aufgrund der Beobachtungen während des Probebetriebes zu erstellende Betriebsordnung primär am Prognose 3-Wasserspiegel, der der Höhe des ursprünglichen mittleren Grundwasserspiegels entspreche und damit die Vorgabe, die Grundwasserverhältnisse unverändert zu lassen, erfülle.
Unter "Höhe der Stauhaltungen" sei stets die Wasserspiegelhöhe in den einzelnen Stauhaltungen und nicht eine Staubrettoberkante zu verstehen. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut des § 24 WRG 1959, auf den die gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungen ausdrücklich Bezug nähmen, wonach der Wasserberechtigte im Fall, dass das Wasser über die durch das Staumaß festgesetzte Höhe wachse, den Wasserabfluss durch sämtliche in Frage kommenden Maßnahmen so lange zu fördern habe, bis das Wasser wieder auf die normale Stauhöhe herabgesunken sei. Die Auflage 28, die mit Kollaudierungsbescheid vom ausdrücklich als Dauervorschreibung bestimmt worden sei und worin stets von "(Höhen der) Stauhaltungen" die Rede sei, sähe daher eine Bewässerungsordnung mit Wasserspiegellagen in den einzelnen Stauhaltungen und nicht Staubrettoberkanten vor. Bei sämtlichen seit 1990 bewilligten vorläufigen Betriebsordnungen des Gießganges seien rechtswidrig anstelle von Wasserspiegelhöhen in den Stauhaltungen Staubrettoberkanten als bei den Stauhaltungen des Gießganges einzuhaltendes Maß festgelegt worden. Die Stauhaltungen seien zum Teil im unteren Gießgangbereich so ausgeführt worden, dass diese den Bewilligungsbescheiden vom und in Bezug auf die Einhaltung der Prognose 3- Wasserspiegellage selbst bei vollständiger Entfernung der Staubretter gar nicht hätten entsprechen können. Schon aus diesem Grund könne eine auf Staubrettoberkanten abstellende Betriebsordnung gar nicht entsprechen. Die belangte Behörde sei demnach irrig davon ausgegangen, dass mit der mit Bescheid vom bewilligten Betriebsordnung durch die Definition von Staubrettoberkanten von der "Prognose 3" abgegangen worden sei. Unabhängig davon sei diese Betriebsordnung nur für ein Jahr befristet bewilligt worden.
Mit dem Kollaudierungsbescheid vom in der Fassung des Bescheides vom sei die Auflage 28 des Bescheides vom ausdrücklich zur Dauervorschreibung erklärt worden. Dies stelle zur gleichzeitigen Bewilligung der Betriebsordnung vom keinen Widerspruch dar, weil diese Betriebsordnung entgegen der Annahme der belangten Behörde nur für die Dauer eines achtjährigen Probebetriebes bewilligt worden sei. Überdies sei davon auszugehen, dass im Kollaudierungsbescheid bewusst die gesamte Auflage 28 zur Dauervorschreibung erklärt worden sei.
Offenbar seien die Grundwasserbeobachtungen für die Wasserrechtsbehörde für die Festlegung einer endgültigen Betriebsordnung noch nicht ausreichend gewesen, weshalb im Kollaudierungsbescheid bei der Bewilligung der Betriebsordnung vom erneut eine zeitliche Befristung zur Beobachtung der Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse vorgesehen worden sei. Unrichtig sei daher die Schlussfolgerung der belangten Behörde, die derzeit für den Gießgang geltende Betriebsordnung sei jene vom . Vielmehr gelte nach Ablauf der Befristung der Betriebsordnung vom gemäß Bescheid vom in Verbindung mit dem Bescheid vom ausschließlich die Prognose 3 für die einzuhaltenden Wasserspiegellagen der Stauhaltungen.
35 Diesen Ausführungen ist im Ergebnis nicht zu folgen.
Weder aus dem Spruch des Bewilligungsbescheides des Kraftwerks G vom , noch aus jenem des Bewilligungsbescheides des Detailprojektes "Hinterland Nord" vom sowie des Kollaudierungsbescheides vom und des Bescheides vom ergibt sich ausdrücklich die dauerhafte Vorschreibung des Prognose 3- Wasserspiegels für den Gießgang.
36 Die Auflage 28 des Bescheides vom sieht erstens vor, dass die Möglichkeit, auch weiterhin schwankende Grundwasserstände zu erhalten, weitestgehend auszuschöpfen ist, zweitens eine dazu erforderliche periodische Variation der vorgesehenen Stauhaltungen und drittens unter Einhaltung der im Projekt vorgesehenen Höhen der Schwellen (Prognose 3) zunächst zumindest bis zum Abklingen der Qualmwasserperiode die Beobachtung der Auswirkungen auf das Grundwasser als Folge des Aufstaues und der Überströmung bei Hochwässern.
37 Der im Bescheid vom im Abschnitt A wiedergegebenen Projektbeschreibung ist zu entnehmen, dass im Gießgang Stauhaltungen, die aus einem Querdamm mit Kastendurchlass und Furt bestehen, eingebaut werden. Die Oberkante des Querdammes wurde so gewählt, dass ein möglichst gleichmäßiges Überfluten der Au eintritt. Durch Einsetzen von Staubalken aus Beton beim Kastendurchlass sollte jener Wasserspiegel erreicht werden, welcher der Höhe des damaligen (vor Errichtung des Kraftwerkes) mittleren Grundwasserspiegels, dies ist die Höhe "MW Projekt = Prognose 3", entspricht. Demnach ist für das Erreichen dieses Wasserspiegels die Höhe der bei den einzelnen Kastendurchlässen eingesetzten Staubalken entscheidend. Unter "im Projekt vorgesehene Höhen der Schwellen (Prognose 3)" sind somit die Staubretthöhen zu verstehen, die jenen Wasserspiegel im Gießgang herstellen, der den vor der Errichtung des Kraftwerkes bestandenen mittleren Grundwasserspiegel, also die Höhe "MW Projekt=Prognose 3", gewährleisten sollte. Da in Abschnitt A die "Stauhaltungen" im Gießgang als Querdämme mit Kastendurchlass und Furt beschrieben sind und dargelegt wird, dass der den mittleren Grundwasserspiegel ("Prognose 3") gewährleistende Wasserspiegel durch Einsetzen von Staubalken erreicht wird, ist der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien, in den Auflagen 28 und 29 werde eine Bewässerungsordnung mit Wasserspiegellagen in den einzelnen Stauhaltungen und ausdrücklich nicht mit Staubrettoberkanten vorgesehen, nicht zu folgen. Soweit die beschwerdeführenden Parteien in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom , 2006/07/0075, verweisen, vermag dieses Erkenntnis ihren Standpunkt deshalb nicht zu stützen, weil für die Deutung eines auslegungsbedürftigen Begriffs in einem Bescheidspruch neben dem Wortsinn der jeweilige Bescheid als Ganzes, wie etwa der Kontext mit dem übrigen konkreten Spruchinhalt und der Bescheidbegründung, wesentlich ist. Die Auslegung eines Bescheidspruchs hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Umstände im von den beschwerdeführenden Parteien zitierten Erkenntnis sind nicht mit jenen im hier vorliegenden Fall vergleichbar. Unabhängig davon ging der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis, 2006/07/0075, davon aus, dass bei der Auslegung des dort umstrittenen Begriffs "maximale Stauhöhe" nicht die reine Wortinterpretation zum Tragen kommt, sondern damit die Festlegung der Höhe der Oberkante des Querbauwerks erfolgt ist.
38 Soweit die beschwerdeführenden Parteien auf das im Genehmigungsverfahren über die "Betriebsordnung Gießgang" gemeinsam erstattete und im Genehmigungsbescheid vom wiedergegebene Gutachten des forstlichen, wasserbautechnischen und hydrographischen Amtssachverständigen, worin diese ausführten, dass "die im Gießgang einzuhaltenden Wasserspiegellagen" laut Detailprojekt Hinterland Nord "mit der im Detailprojekt näher dargestellten Prognose 3 gegeben" seien, verweisen, sind diese gutachterlichen Ausführungen für die Auslegung des Begriffs "im Projekt vorgesehenen Höhen der Schwellen" in Auflage 28 des Bescheides vom nicht wesentlich. Dieses Gutachten betrifft zwar das gleiche Projekt, lag jedoch weder den Genehmigungsbescheiden vom und vom noch dem Kollaudierungsbescheid vom bzw. dem Bescheid vom zu Grunde. Für die Auslegung der Auflage 28 des Genehmigungsbescheides vom in Verbindung mit dem Ausspruch im Kollaudierungsbescheid, dass diese Auflage als Dauervorschreibung bzw. bis zu ihrer Erfüllung weiterhin aufrecht bleibt, kommt dem Gutachten daher keine Bedeutung zu.
39 Aus dem Wortlaut der Auflage 28 ergibt sich, dass sich die Einhaltung der "Höhen der Schwellen" auf die darin vorgeschriebene Beobachtung der Auswirkungen des Aufstaus und der Überströmung bei Hochwässern auf das Grundwasser, die zunächst zumindest bis zum Abklingen der Qualmwasserperiode vorgenommen werden sollte, bezieht und daher diese Höhen nur für die Dauer des Beobachtungszeitraumes beachtlich sein sollten. Dem entspricht auch die Auflage 29. Darin wird nach diesem Beobachtungszeitraum die Vorlage einer Bewässerungsordnung, die unter anderem die Höhe der Stauhaltungen festzulegen habe, an die Wasserrechtsbehörde vorgeschrieben. Demnach sollten die gemäß Auflage 28 während des Beobachtungszeitraumes einzuhaltenden "Höhen der Schwellen" nur solange beachtlich sein, bis aufgrund der während des Beobachtungszeitraumes gewonnenen Erkenntnisse in einer behördlich bewilligten Bewässerungs- (Betriebs-)ordnung allenfalls andere Stauhaltungen festgelegt werden. Dem entspricht auch die Begründung des Bescheides, die zur Auslegung des Spruchs heranzuziehen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2007/07/0121, sowie vom , 2012/07/0233), wonach man insbesondere für nasse Jahre die Auswirkungen der vorbeschriebenen Maßnahmen auf die Grundwasserverhältnisse nicht bereits jetzt eingehender abschätzen könne und eine abschließende Beurteilung und eine endgültige Festlegung der Maßnahmen im Gerinne erst nach Vorliegen ausreichender Beobachtungen der Grundwasserverhältnisse möglich sei.
40 In der Folge genehmigte die belangte Behörde mit Bescheid vom die auf Basis einer vierjährigen Beobachtungsperiode erstellte "Betriebsordnung Gießgang" jedoch lediglich befristet auf ein Jahr. Insofern ist dieser Bescheid für die Beurteilung der Frage, ob der Gießgang konsensgemäß betrieben wird, nicht weiter beachtlich.
41 Mit Kollaudierungsbescheid vom in Verbindung mit dem Bescheid vom stellte die belangte Behörde gemäß §§ 100 Abs. 2 und 121 WRG 1959 unter anderem fest, dass der fertiggestellte Gießgang mit dem Bewilligungsbescheid vom übereinstimmt, sprach aus, dass die Bedingungen und Auflagen 12, 28, 42 und 47 des Bescheides vom als Dauervorschreibungen bzw. bis zu ihrer Erfüllung weiterhin aufrecht bleiben und bewilligte die Betriebsordnung für den Gießgang vom unter Ergänzung der zeitlichen Reduktion der Absenkphasen und des Probebetriebes (Auflagenpunkte 26 - 28) gemäß §§ 24 und 50 WRG 1959.
42 Den beschwerdeführenden Parteien ist diesbezüglich nicht zu folgen, dass aus dem Ausspruch über die Auflage 28 des Bescheides vom als Dauervorschreibung abzuleiten sei, "die im Genehmigungsbescheid vom festgelegte "Prognose 3" für die einzuhaltenden Wasserspiegellagen der Stauhaltungen" gelte weiterhin. Der Ausspruch über die Erklärung der Auflage 28 zur Dauervorschreibung bezieht sich neben dem Auftrag, die Möglichkeit, schwankende Grundwasserstände weiterhin zu erhalten, weitgehend auszuschöpfen und für eine dazu notwendige periodische Variation der Stauhaltungen zu sorgen, auf den Auftrag zur Beobachtung der Auswirkungen des Aufstaues und der Überströmung bei Hochwässern über einen bestimmten Zeitraum hinaus, letzteres jedoch nicht mehr unter der Voraussetzung der "Einhaltung der im Projekt vorgesehenen Höhen der Schwellen (Prognose 3)".
43 Indem die belangte Behörde im Kollaudierungsbescheid gleichzeitig die Betriebsordnung für den Gießgang vom genehmigte, hat sie die darin enthaltenen Staubretthöhen an die Stelle jener Staubretthöhen, auf die Auflage 28 des Bescheides vom Bezug nimmt ("im Projekt vorgesehene Höhen der Schwellen (Prognose 3)") für die Bewirtschaftung des Gießganges gesetzt. Diese bewilligte Betriebsordnung ist entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien nicht zeitlich befristet für die Dauer des in den Auflagenpunkten 26 bis 28 des Kollaudierungsbescheides bzw. des Bescheides vom festgelegten Probebetriebes.
44 Unabhängig davon, dass die Genehmigung der Betriebsordnung für den Gießgang in Abschnitt C keine ausdrückliche zeitliche Befristung aufweist, steht einer solchen Befristung für die Dauer des Probebetriebs der Umstand entgegen, dass in diesem Fall die Genehmigung der Betriebsordnung vom gar nicht erforderlich gewesen wäre. Vielmehr wären für die Genehmigung des Probebetriebes die Auflagenpunkte 26 bis 28 mit Hinweis auf die Betriebsordnung vom ausreichend gewesen. Ebenso steht die Begründung des Kollaudierungsbescheides einer bloß für die Dauer des Probebetriebes befristeten Genehmigung der Betriebsordnung entgegen. Darin wird zwar darauf hingewiesen, dass die Verkürzung des Absenkzeitraumes bereits in der modifizierten mit Kollaudierungsbescheid wasserrechtlich bewilligten "vorläufigen" Betriebsordnung vorgesehen werde und nach Abschluss des Probebetriebes die neue "vorläufige" Betriebsordnung wasserrechtlich verhandelt werde, jedoch führte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang überdies ausdrücklich aus, dass eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer (der Betriebsordnung vom ), wie gefordert, unnötig sei, weil ohnedies bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse eine Modifikation möglich sei.
45 Die Bewilligung der Betriebsordnung für den Gießgang vom in Abschnitt C des Kollaudierungsbescheides erfolgte somit unbefristet. Lediglich für die Dauer des gemäß Bescheid vom letztlich achtjährigen Probebetriebes waren die von dieser Betriebsordnung abweichenden Stauhaltungen zu berücksichtigen.
46 Hätte die belangte Behörde mit der Erklärung der Auflage 28 des Bescheides vom zur Dauervorschreibung im Kollaudierungsbescheid auch die "im Projekt vorgesehenen Höhen der Schwellen (Prognose 3)" für die Bewirtschaftung des Gießganges als in Zukunft maßgeblich erachtet, hätte es nicht der ausdrücklichen Bewilligung der Betriebsordnung für den Gießgang vom in Abschnitt C bedurft. Hätte die belangte Behörde im Kollaudierungsbescheid abweichend von diesen Prognose 3-Stauhaltungen ausschließlich einen letztlich achtjährigen Probebetrieb vorsehen wollen, hätte sie mit den Auflagenpunkten 26 bis 28 das Auslangen gefunden. Wie bereits dargelegt, steht einer solchen von den beschwerdeführenden Parteien vertretenen Auslegung auch die Begründung des Kollaudierungsbescheides entgegen, wonach eine Beschränkung der Gültigkeitsdauer wegen der Möglichkeit der Modifikation bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse unnötig sei.
47 Demnach ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid vom und dem Kollaudierungsbescheid vom in Verbindung mit dem Bescheid vom , dass der Gießgang von der mitbeteiligten Partei nach Auslaufen des achtjährigen Probebetriebes entsprechend der Betriebsordnung vom unter Bedachtnahme auf die zeitliche Reduktion der Absenkphasen zu betreiben ist. Von den beschwerdeführenden Parteien unbestritten wird der Gießgang entsprechend dieser Betriebsordnung ordnungsgemäß bewirtschaftet. Eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung iSd § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Gießganges liegt somit nicht vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag der beschwerdeführenden Parteien, die mitbeteiligte Partei gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 aufzufordern, den gesetzmäßigen Zustand durch Beseitigung der vorgenommenen Neuerungen herzustellen, abgewiesen.
48 Dem erstmals im Beschwerdeverfahren mit nachträglichem Schriftsatz vom erstatteten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass die Überströmsektion konsenswidrig um rund 50 m2 größer ausgeführt worden sei, wodurch sich die Menge des einströmenden Donauwassers erhöhe und sich vor allem in nassen Perioden die Tendenz zu hohen Wasserspiegellagen im Gießgang und in weiterer Folge zu hohen Grundwasserständen verschärfe, und somit der Gießgang entgegen dem Bewilligungsbescheid vom und dem Kollaudierungsbescheid vom konsenswidrig betrieben werde, steht das Neuerungsverbot des § 41 VwGG entgegen. Es erübrigt sich daher, darauf näher einzugehen.
49 Der mitbeteiligten Partei wurde die Bewirtschaftung des Gießganges gemäß der zuletzt mit Kollaudierungsbescheid vom in Verbindung mit dem Bescheid vom bewilligten Betriebsordnung vom aufgetragen. Sie wurde jedoch nicht unabhängig davon bzw. darüber hinausgehend zur Einhaltung der im Bewilligungszeitpunkt bestehenden mittleren Grundwasserverhältnisse verpflichtet.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien darauf hinweisen, dass dieser aus ihrer Sicht rechtswidrige Betrieb des Gießgangs zu schadensrelevanten Grundwasseranstiegen führe, vermag dieses Vorbringen angesichts der - wie bereits dargelegt - diesbezüglich konsensgemäßen Bewirtschaftung des Gießganges keinen wasserpolizeilichen Auftrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG zu begründen. Unter der Voraussetzung, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid bzw. im Kollaudierungsbescheid enthaltenen Auflagen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Gießganges nicht hinreichend geschützt werden, kann die Behörde gemäß § 21a Abs. 1 WRG 1959 unter anderem andere oder zusätzliche Auflagen, wie etwa die Änderung der Betriebsordnung, vorschreiben. Wie die belangte Behörde bereits richtig in Bezug auf die Zurückweisung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erlassung von Auflagen gemäß § 21a WRG 1959 ausführte, kommt einer anderen Person als dem Konsensträger in diesem Einparteienverfahren keine Parteistellung und damit auch keine Antragslegitimation zu.
50 Da der Gießgang entsprechend der Betriebsordnung vom konsensgemäß betrieben wird, kommt auch dem Antrag auf Herstellung der MGW-Verhältnisse im Sinne des Zeitpunktes der Genehmigung des Kraftwerks G durch die mitbeteiligte Partei gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 keine Berechtigung zu.
51 Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, die belangte Behörde sei nicht auf ihre Ausführungen zur aus ihrer Sicht gegebenen Relevanz und sich daraus ergebenden Notwendigkeit der Räumung der Stauräume der Kraftwerke A und G für die Grundwasserverhältnisse eingegangen, hat sich der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom damit auseinandergesetzt. Demnach erfolge die Ableitung des Grundwassers nicht über das natürlich abgedichtete Donaubett im Stauraum G sondern über den Gießgang. Die Anlandungen im Stauraum G befänden sich weit überwiegend im unteren Stauraumabschnitt, wo auch Spiegelanhebungen zufolge der Anlandungen zu keinen Ausuferungen führten. Der Abwurf von Donauwasser ins Augebiet werde von den Anlandungen im Strom nicht relevant beeinflusst. Die regelmäßigen Ausuferungen in die Au seien nicht entscheidend für die Grundwasserhöchststände im weit entfernten Hinterland. Somit seien Kolmatierungen im Stauraum G nicht von Relevanz. Dem sind die beschwerdeführenden Parteien nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die belangte Behörde hat daher zu Recht auf Basis des Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom die Relevanz der beantragten Räumung der Stauräume für die Grundwasserstände im nördlichen Hinterland verneint und den Antrag auf Veranlassung der Räumung der Donau durch die mitbeteiligte Partei gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 abgewiesen.
52 Zum Antrag gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 auf Räumung des Gießganges monieren die beschwerdeführenden Parteien, die belangte Behörde habe ihr bekannte Ergebnisse von derzeit laufenden wasserwirtschaftlichen Versuchen und Kontrollmessungen der mitbeteiligten Partei im Jahr 2011, wonach es abschnittsweise massive Anlandungen im Gießgang gebe, die zuletzt im Jänner und Februar 2013 in Teilbereichen durch Ausbaggerungen entfernt worden seien und wodurch es zu eindeutigen Verbesserungen der Grundwassersituation gekommen sei, völlig außer Acht gelassen. Auf dieses Vorbringen wird bei der Behandlung der geltend gemachten Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Verletzung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit der den beschwerdeführenden Parteien vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebrachten abschließenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen näher eingegangen.
53 Die Zurückweisung des Antrags auf Erlassung von Auflagen gemäß § 21a WRG 1959, des Feststellungsantrags sowie der übrigen Anträge auf Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 wird von den beschwerdeführenden Parteien nicht konkret als inhaltlich rechtswidrig bekämpft, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.
54 Zusammengefasst zeigen die beschwerdeführenden Parteien somit keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
55 In Bezug auf die jeweils abschließende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom und des Amtssachverständigen für Grundwasserwirtschaft vom , die den Verfahrensparteien vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht wurden, machen die beschwerdeführenden Parteien die Verletzung ihres Parteiengehörs geltend.
56 Die belangte Behörde begründete diese Vorgangsweise damit, dass sich aus den Stellungnahmen der Amtssachverständigen nichts ergebe, was nicht schon vorher mindestens einmal ausgeführt worden sei oder für den Abschluss des Verfahrens von Relevanz gewesen sei.
57 Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch Stellungnahmen von Sachverständigen, auf die sich die Behörde in der Begründung des Bescheides maßgeblich stützt, stellen ein Gutachten dar und damit ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem Parteiengehör zu unterziehen ist. Daran ändert die Auffassung der Behörde, in diesen Stellungnahmen sei die bisherige Beurteilung bestätigt worden, ohne dass neue Sachverhaltselemente hervorgekommen seien, nichts, wenn sich die Behörde entscheidend auf dieses Beweismittel gestützt hat (vgl. hg. Erkenntnis vom , 2012/11/0131).
58 Im vorliegende Fall beruht die jeweilige Zurückweisung der Anträge der beschwerdeführenden Parteien, und zwar auf Erlassung von Auflagen iSd § 21a WRG 1959 sowie auf Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 in Bezug auf die Anhebung der Überlaufstrecke im Staubereich A und G, auf erforderliche Beweissicherungsmaßnahmen im Sinne der Genehmigungsbescheide, auf die Vorlage einer entsprechenden Betriebsordnung zur Genehmigung binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides und auf Maßnahmen betreffend den Gießgangwasserspiegel in nassen Jahren sowie die Zurückweisung des Feststellungsantrags jeweils nicht auf den Gutachten der Amtssachverständigen insbesondere nicht auf deren abschließenden Stellungnahmen und auf deren Basis zu lösenden Tatfragen.
59 Betreffend den Antrag, die mitbeteiligte Partei gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Beseitigung der vorgenommenen Neuerungen bzw. zur Herstellung der MGW-Verhältnisse im Sinne des Zeitpunktes der Genehmigung des Kraftwerks G aufzufordern, den die beschwerdeführenden Parteien zusammengefasst darauf stützten, dass im Gießgang konsensgemäß der Prognose 3-Wasserspiegel einzuhalten sei, im Gegensatz dazu derzeit keine davon abweichende bewilligte Betriebsordnung gelte und der Gießgang abweichend vom Prognose 3- Wasserspiegel konsenswidrig betrieben werde, war die Klärung der Rechtsfrage, welche Stauhaltungen für den derzeitigen Betrieb des Gießganges konsensgemäß maßgeblich sind, entscheidend. Diese Rechtsfrage war vortrefflich an Hand der Auslegung der Bewilligungsbescheide vom und insbesondere vom sowie des Kollaudierungsbescheides vom in Verbindung mit dem Bescheid vom zu lösen. Unter anderem mit Hilfe der beigezogenen Amtssachverständigen festzustellende Tatsachen waren in diesem Zusammenhang nicht wesentlich. Soweit sich vor allem der wasserbautechnische Amtssachverständige in seinen Gutachten unter anderem mit der Auslegung der einzelnen Bescheide zwecks Klärung der konsensgemäßen Stauhaltungen im Gießgang auseinandersetzte, beschäftigte er sich dabei mit der Lösung einer über den Tatsachenbereich hinausgehenden Rechtsfrage, die jedoch insofern dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Dementsprechend sind die in diesem Zusammenhang erstatteten gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen rechtlich unbeachtlich.
60 Für die nach Beantwortung der Rechtsfrage betreffend die für den konsensgemäßen Betrieb des Gießganges wesentlichen Stauhaltungen maßgebliche Tatfrage, ob der Gießgang entsprechend dem angenommenen Konsens betrieben wird, waren letztlich die abschließenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen ebenfalls ohne Bedeutung, weil selbst die beschwerdeführenden Parteien nicht bestreiten, dass der Gießgang derzeit entsprechend der mit Kollaudierungsbescheid vom in Verbindung mit dem Bescheid vom bewilligten Betriebsordnung vom betrieben wird.
61 In Bezug auf den abgewiesenen Antrag, die mitbeteiligte Partei gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 zur Räumung der Donau wegen Kolmatierungen und Verlandungen aufzufordern, beschäftigen sich weder die abschließenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen noch die diesen Stellungnahmen zugrunde liegenden Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien und die damit vorgelegten Gutachten von Privatsachverständigen, auf die die Amtssachverständigen replizierten, mit der diesem Antrag zugrunde liegende Tatfrage betreffend allenfalls für den Wasserspiegel des Gießganges und in weiterer Folge den Grundwasserspiegel im nördlichen T-feld wesentliche Anlandungen in den Staubereichen der Donaukraftwerke A und G. Auf diese Tatfrage ist der wasserbautechnische Amtssachverständige lediglich in seinem Gutachten vom eingegangen. Die beschwerdeführenden Parteien haben diese gutachterlichen Ausführungen im weiteren behördlichen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt. Die belangte Behörde hat insofern der Abweisung des dementsprechenden Antrags die abschließenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen nicht zugrunde gelegt.
62 Zusammengefasst kommt der geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf die vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides den Parteien nicht zur Kenntnis gebrachten abschließenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen betreffend der Zurückweisung diverser Anträge der beschwerdeführenden Parteien sowie der Abweisung des Antrags auf Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Beseitigung der vorgenommenen Neuerungen bzw. der MGW-Verhältnisse im Sinne des Zeitpunktes der Genehmigung des Kraftwerks G sowie zur Räumung der Donau wegen Kolmatierungen und Verlandungen keine entscheidungswesentliche Bedeutungen. Eine aufzugreifende Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt insofern nicht vor.
63 Im Gegensatz dazu begründete die belangte Behörde die Abweisung des Antrags auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags zur Räumung des Gießgangs damit, dass gemäß der Einschätzung des wasserbautechnischen sowie des grundwassertechnischen Amtssachverständigen sich im Gießgang keine solchen Anlandungen, die eine ausreichende Kommunikation zwischen Grundwasser und Oberflächenwasser im Gießgang verhindern würden, bestünden. Auf diese Tatfrage ist der wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner abschließenden Stellungnahme vom ausdrücklich eingegangen. Er hat dazu unter Bezugnahme auf die ersten Messergebnisse im Bescheid "Wasserwirtschaftlicher Versuch-Kommunikation Grundwasser - Gießgang vom " ausgeführt, dass der derzeit laufende wasserwirtschaftliche Versuch eindeutig die bisherige Beurteilung bestätige, wonach eine ausreichende und ungehinderte Kommunikation von Grundwasser und Oberflächenwasser im Gießgang gegeben sei (Seite 104 des angefochtenen Bescheides). In diesem Zusammenhang wäre die belangte Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet gewesen, den Parteien diese abschließende gutachterliche Stellungnahme zur allfälligen Äußerung vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis zu bringen. Die beschwerdeführenden Parteien hätten dadurch die Möglichkeit gehabt, wie nun erstmals in der Beschwerde dem entgegen zu halten, dass die Entfernung von Anlandungen in Teilbereichen des Gießganges zuletzt im Jänner und Februar 2013 bereits zu eindeutigen Verbesserungen der Grundwassersituation geführt habe.
64 Dem geltend gemachten Verfahrensmangel infolge Verletzung des Parteiengehörs kommt somit lediglich in Bezug auf die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrags zur Räumung des Gießganges Berechtigung zu.
65 Die belangte Behörde belastete insofern den angefochtenen Bescheid mit Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er im Umfang der Abweisung des Antrags gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 auf Räumung des Gießganges gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
66 Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
67 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:2013070078.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAE-80795