VwGH vom 26.02.2009, 2006/05/0291
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des FL in Puchenau, vertreten durch Dr. Hans Oberndorfer, Dr. Ludwig Beurle, Dr. Rudolf Mitterlehner und Dr. Klaus Oberndorfer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-251077/31-2006-See/Gi, betreffend Enteignung nach dem Oö Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Enteignung betrifft folgende ostseitig und westseitig der (inzwischen umgelegten) in Nord-Südrichtung verlaufenden Landesstraße B 127 (Rohrbacherstraße) gelegenen Flächen, die dem Beschwerdeführer (EZ 1, KG Arnreit) gehören:
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Grundstück Nr. | Teilfläche | beanspruchte Fläche |
276 | 122 m2 | |
7/2e westlich | ||
7/2f östlich | ||
255 | 7/4f östlich | 297 m2 |
1.2. Für die Enteignung dieser Teile der räumlich getrennten Grundstücke bestehen folgende Grundlagen:
1.2.1. Grundstück Nr. 276:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0311, dargelegt hat, war mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom , BGBl. Nr. 296, der Straßenverlauf der damaligen Bundesstraße B 127 Rohrbacherstraße im Bereich der Gemeinde Arnreit bestimmt worden, wobei diese Straße nunmehr auf Grund des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2002, eine Landesstraße ist. Mit dem damals angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde unter anderem ein Teil des oben genannten Grundstückes des Beschwerdeführers für das Baulos Umfahrung Arnreit enteignet. Die belangte Behörde hatte sich damals auf die genannte Verordnung aus 1978 berufen, womit das öffentliche Interesse am Straßenbau grundsätzlich dokumentiert gewesen sei. Auf Grund der Bestimmungen der Oö Straßengesetznovelle 2002, LGBl. Nr. 44, sei bei Bestehen einer solchen rechtswirksamen Verordnung eine gesonderte Widmung und Einreihung dieser Straße nicht mehr erforderlich gewesen und sei kein Bewilligungsverfahren gemäß den §§ 31 f Oö Straßengesetz 1991 notwendig gewesen.
Die gegen diese Enteignung erhobene Beschwerde blieb erfolglos.
1.2.2. Grundstück Nr. 255:
Mit Schreiben vom beantragte die Gemeinde Arnreit als zuständige Straßenverwaltung die Erteilung der Bewilligung gemäß § 32 Oö Straßengesetz 1991 für die Errichtung der im Projekt der mitbeteiligten Partei, B 127 Rohrbacherstraße, Baulos Arnreit, dargestellten Verkehrsfläche "Nebenanlage 4- Sportplatzweg" in einer breiteren Ausführung als ursprünglich genehmigt, und zwar mit einer Fahrbahnbreite von 5,5 m.
Der Gemeinderat der Gemeinde Arnreit verwies in seiner Verordnung vom zunächst auf seine Verordnung vom , mit welcher die Errichtung (Widmung), Umlegung, Einreihung sowie die Auflassung von öffentlichen Straßen als Verkehrsflächen der Gemeinde verordnet worden war. Gegenstand der nunmehrigen neuen Verordnung war die Errichtung der Nebenanlage 4- Sportplatzstraße in einer breiteren Ausführung, und zwar statt 3,5 m Fahrbahnbreite mit 5,5 m Fahrbahnbreite und die vorübergehende direkte Einbindung in die B 127 am nördlichen Ende dieser Straße. Verordnet wurde:
"Die Nebenanlage 4-Sportplatzstraße wird in der breiteren Ausführung dem Gemeingebrauch gewidmet und als Gemeindestraße eingereiht."
Mit Bescheid vom bewilligte der Bürgermeister der Gemeinde Arnreit den Bau der im Zusammenhang mit dem Ausbau der B 127 Rohrbacherstraße geplanten Verkehrsflächen der Gemeinde nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegten Projektsunterlagen. Auf Grund von Einwendungen des Beschwerdeführers wurde verfügt, dass der Forderung des Beschwerdeführers auf Herstellung einer Zufahrt zum Grundstück Nr. 255 von der Nebenanlage 4-Sportplatzstraße aus zu entsprechen sei, wenn der Beschwerdeführer seine Zustimmung erteile, dass die dafür benötigte Grundfläche aus dem Grundstück Nr. 255 benützt werden dürfe. Eine gegen die Bewilligung erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Gemeinderat mit Bescheid vom abgewiesen.
1.3.1. Das hier gegenständliche Enteignungsverfahren wurde mit Eingabe der Mitbeteiligten vom eingeleitet. Die Mitbeteiligte habe mit Enteignungsbescheid vom Grundflächen aus dem Eigentum des Beschwerdeführers unter anderem zur Herstellung einer Begleitstraße (Sportplatzweg) als Wiederherstellung unterbrochener Verkehrsbeziehungen erworben. Im Zuge der Baumaßnahme sei festgestellt worden, dass diese Begleitstraße (Sportplatzweg) in den Projektsunterlagen verbreitert worden sei, diese Änderungen seien jedoch irrtümlicherweise in die Grundeinlöseunterlagen zur durchgeführten Enteignung nicht eingearbeitet worden. Es habe sich herausgestellt, dass auf Grund von Fehlern in der Geländeaufnahme die eingelöste Grundbreite nicht ausreiche und hiedurch zusätzliche Grundflächen benötigt würden. Eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer zum Erwerb zusätzlicher Flächen (aus dem Grundstück Nr. 255) sei nicht zu Stande gekommen.
1.3.2. Anlässlich der Verhandlung vom hielt der bautechnische Amtssachverständige in seinem Befund fest, dass neben der beantragten Verbreiterung des Sportplatzweges auch eine geringfügige zusätzliche Grundbeanspruchung für die B 127 zur Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen (das betrifft das Grundstück Nr. 276) verhandelt werde.
Der Verhandlung lag neben dem ergänzten Plan aus August 2005 und Grundeinlöseplänen auch ein technischer Bericht aus September 2005 zu Grunde, wonach im Abschnitt 7/2e aufgrund des felsigen Gebietes eine Flachfundierung erforderlich sei; zur Errichtung der Flachfundamente sei die Enteignung eines zusätzlichen Grundstreifens von 1,50 m notwendig. Im Abschnitt 7/2f sei durch die ungenaue Geländeaufnahme eine zusätzliche Enteignung des gesamten Damms erforderlich. Zum Grundstück Nr. 255 (Enteignungsfläche 7/4f) wird in diesem technischen Bericht ausgeführt, dass der Sportplatzweg zukünftig von Lkws befahren werde, weshalb eine Verbreiterung von 3,50 m auf 5,50 m erforderlich sei. Damit werde auch einer Forderung des Beschwerdeführers entsprochen.
Unter Bezugnahme auf diesen Bericht wendete der Beschwerdeführer zur Teilfläche 7/2e ein, der Enteignungswerberin hätte bereits ursprünglich bekannt sein müssen, dass in diesem Bereich felsiges Gebiet vorhanden sei. Es sei auch ausdrücklich zugestanden worden, dass die im technischen Bericht angeführte Flachfundierung bereits ausgeführt worden sei, und zwar unter Inanspruchnahme jener Fläche, hinsichtlich derer erst jetzt die Enteignung beantragt werde. Hinsichtlich der Teilfläche 7/2f rügte der Beschwerdeführer, es sei nicht ersichtlich, worauf sich die beantragte Enteignung "des gesamten Damms" beziehe. Zur Teilfläche 7/4f führte der Beschwerdeführer aus, sämtliche Vermessungszeichen steckten lediglich im meterhohen Schnee, nicht aber im darunter liegenden Erdreich. Die Errichtung des Sportplatzweges in der nunmehr beabsichtigten Breite von 5,50 m sei nicht erforderlich und daher auch nicht im öffentlichen Interesse gelegen.
In seinem Gutachten führte der straßenbautechnische Amtssachverständige aus, die Grundstücke und Grundstücksteile, die für die projektsgemäße Herstellung benötigt würden, seien im Grundeinlöseplan zum Projekt dargestellt und im Grundeinlöseverzeichnis aufgelistet. Die beanspruchten Flächen seien in der Natur kenntlich gemacht und man habe sich bei den durchgeführten Lokalaugenscheinen vom Ausmaß der Inanspruchnahme überzeugen können. Die in den Absteckplänen dargestellten Punkte seien in die Natur übertragen worden und bei den Lokalaugenscheinen mit Holzmarken lagerichtig dargestellt worden. Es würden Flächen in Anspruch genommen werden, die auch tatsächlich zum projektsgemäßen Bau der geplanten Maßnahmen benötigt würden. Im Bereich der Flächen des Grundstückes Nr. 276 seien die Baumaßnahmen bereits durchgeführt worden. Die geplanten Nebenanlagen (Verkehrsflächen der Gemeinde) erfüllten neben ihren beschriebenen Funktionen auch die der Trennung vom örtlichen Verkehr (Fußgänger, Radfahrer, landwirtschaftliche Fahrzeuge) und dem Verkehr auf der umgelegten B 127. Dies sei auch im Interesse der Sicherheit, Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Landesstraße B 127 geboten. Die geplanten Verkehrsflächen des Landes Oberösterreich und der Gemeinde Arnreit seien daher vor allem aus Sicherheitsgründen im öffentlichen Interesse notwendig. Nach dem durchgeführten Lokalaugenschein könnten die Ausführungen im technischen Bericht bestätigt werden. Bezüglich der Teilfläche 7/2e habe sich der Mehrbedarf durch die Flachfundierung ergeben, die durch die beim Bau angetroffene Felslinie notwendig geworden sei und daher technisch begründet sei. Bezüglich der Teilfläche 7/2f räumte der Sachverständige ein, dass der Lärmschutzwall ursprünglich als Variante vorgesehen gewesen sei, der nicht zur Ausführung gelangt sei. Die für die beantragte Enteignung zu Grunde liegende Dokumentation sei im Grundeinlöseplan als Grundstücksfläche mit der Bezeichnung 7/2f dargestellt. Auch die Teilfläche 7/4f sei vom Vermesser in der Natur dargestellt worden, bei den Lokalaugenscheinen seien die zusätzlichen Flächen durch Marken ersichtlich gewesen. Zur beabsichtigten Herstellung des Sportplatzweges mit einer Breite von 5,50 m wurde auf das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren verwiesen.
1.3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt I.) wurde für die Errichtung von Lärmschutzwänden an der Landesstraße B 127 sowie für die Verbreiterung einer für die Wiederherstellung einer unterbrochenen Verkehrsbeziehung und Anschlussänderung erforderlichen Begleitstraße das dauernde und lastenfreie Eigentum an den eingangs angeführten Grundstücksteilen im Wege der Enteignung nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegten Planunterlagen bewilligt. Die belangte Behörde verwies hinsichtlich des Grundstückes Nr. 276 auf die Verordnung aus 1978 und darauf, dass ein straßenrechtliches Bewilligungsverfahren nicht notwendig gewesen sei. Die für die Errichtung der Lärmschutzwände erforderlichen Grundflächen entlang der Umfahrungsstraße seien auf Grund der dem Projekt beigeschlossenen lärmtechnischen Untersuchung begründet. Bezüglich der Grundbeanspruchung aus dem Grundstück Nr. 255 verwies die belangte Behörde auf die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Arnreit vom und die rechtskräftig erteilte straßenrechtliche Bewilligung der Gemeinde. Die Notwendigkeit der zusätzlichen Grundbeanspruchung ergebe sich vor allem im Zusammenhang mit der Ermöglichung eines Begegnungsverkehrs, insbesondere auch für Lastkraftwagen. Die beanspruchten Grundflächen seien in der Natur besichtigt worden und der Amtssachverständige habe sich vom Ausmaß der Grundbeanspruchung überzeugen können. Es würden nur Flächen in Anspruch genommen werden, die zum projektsgemäßen Ausbau benötigt würden. Zum Mehrbedarf für die Errichtung der Flachfundamente führte die belangte Behörde aus, dass der Mehrbedarf im Zusammenhang mit der im Zuge der Baumaßnahme angetroffenen Felslinie notwendig geworden und technisch begründet sei. Zum Vorbringen, dass sämtliche Vermessungszeichen lediglich im Schnee und nicht auch im darunter liegenden Erdreich befestigt worden seien, verwies die belangte Behörde darauf, dass vom beigezogenen Vermesser ausdrücklich geäußert worden sei, dass auch die Aussteckung im Schnee so exakt wie im Erdreich sei und diese den der Verhandlungsschrift beiliegenden Absteckplänen samt Koordinatenverzeichnissen entsprochen habe. Zum Vorbringen, dass in den Projektsunterlagen ein Lärmschutzwall eingetragen gewesen sei, wurde bemerkt, dass dieser in der ursprünglichen Variante vorgesehen gewesen sei, aber nicht zur Ausführung gelangt sei. Für die der beantragten Enteignung zu Grunde liegende Dokumentation sei der Grundeinlöseplan lediglich die Darstellung der Grundstücksfläche mit der Bezeichnung 7/2f entscheidend.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; in seinem Ablehnungsbeschluss vom , B 802/06-10, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass gegen die Notwendigkeit der Enteignung angesichts der schon als unbedenklich beurteilten Trassenverordnung und der rechtskräftigen Straßenbaubewilligung nichts Stichhältiges vorgebracht worden sei.
3. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterbleiben der auch nur teilweisen Enteignung seiner Grundstücke Nr. 255 und 276 verletzt. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Projektwerberin, eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4.1. Im Beschwerdefall ist das Oberösterreichische Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84 idF der Novelle LGBl. Nr. 44/2002 (StrG), anzuwenden. Die Enteignung wird in deren §§ 35 f geregelt, die auszugsweise lauten:
"§ 35
Enteignung
(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Eigentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Auch die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten, wie Streumaterialsilos, sowie die zur Aufrechterhaltung von Verkehrsbeziehungen und zur Entnahme von Straßenbaumaterial notwendigen Grundstücke können im Wege der Enteignung erworben werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen. Auch für die Übernahme von bestehenden öffentlichen Straßen können das Eigentum und die erforderlichen Dienstbarkeiten (§ 5 Abs. 1) durch Enteignung in Anspruch genommen werden.
(2) Bei der Inanspruchnahme des Grundeigentums im Sinn des Abs. 1 auf der Grundlage einer gemäß § 11 Abs. 2 erlassenen Widmungsverordnung bleibt für den Enteignungsgegner der Einwand des fehlenden öffentlichen Interesses zulässig.
(3) ...
(4) Zu Enteignender ist der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, weiters ein anderer dinglich Berechtigter, wenn das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
§ 36
Enteignungsverfahren
(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte und des voraussichtlichen Ausmaßes der beanspruchten Grundfläche sowie der erforderlichen Grundbuchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, bei der Behörde anzusuchen. Zudem hat die antragstellende Straßenverwaltung glaubhaft zu machen, dass sie in offensichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie die Kosten des Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist.
(3) ..."
4.1.1. Bezüglich des Grundstückes Nr. 276 liegt die im § 35 Abs. 1 StrG geforderte Bewilligung nicht vor, weil § 40a Abs. 1 leg. cit. betreffend die Übertragung aufgelassener Bundesstraßen zur Anwendung gelangte. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"(1) Die gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen (Artikel 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes) dem Land übertragenen Straßenzüge in Oberösterreich, die bereits gebaut sind oder für die bereits rechtswirksame Verordnungen nach § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 bestehen, gelten als Landesstraßen im Sinn des § 8 Abs. 1 und damit als öffentliche Straßen im Sinn des § 2 Z. 3. Eine Widmung und Einreihung nach § 11 ist für sie ebenso wenig erforderlich wie eine straßenrechtliche Bewilligung nach dem
6. Hauptstück. ..."
Dass eine Enteignung für die Verwirklichung des Projektes notwendig sein muss, wird aus Art. 5 StGG in Verbindung mit § 365 ABGB abgeleitet (Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, unter Hinweis auf § 20 Abs. 1 Bundesstraßengesetz). So wie in der zuletzt genannten Bestimmung nennt auch § 35 Abs. 2 StrG die Notwendigkeit als Entscheidungskriterium.
Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Teilflächen Nr. 7/2e und 7/2f hat die belangte Behörde auf Grund des eingeholten schlüssigen Sachverständigengutachtens bejaht; der Ausführung, dass der Mehrbedarf durch die Flachfundierung erforderlich war und dies durch die beim Bau angetroffene Felslinie technisch begründet war, ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Mit seinem Einwand, es wären Planungsfehler vorgelegen, kann der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Beanspruchung nicht in Frage stellen: Wäre die erforderliche Flachfundierung schon seinerzeit bekannt geworden, dann hätte wohl schon die 2003 erfolgte Enteignung diese Flächen erfassen müssen.
Soweit der Beschwerdeführer zur Teilfläche 7/2f in der Beschwerde meint, die Enteignungswerberin wäre bei sorgfältigen Planungsarbeiten mit den bisher enteigneten Grundstücksteilen ausgekommen, so hätte er dies im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch ein entsprechendes Gegengutachten unter Beweis stellen müssen.
4.1.2. Hinsichtlich der Teilfläche 7/4f aus dem Grundstück Nr. 255 liegt eine straßenrechtliche Bewilligung vor.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die strittige Frage der Notwendigkeit der Errichtung einer Straße, die bereits im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen ist, im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht mehr neuerlich hinterfragt werden kann (hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0085, ergangen zum Niederösterreichischen Straßengesetz 1999, mwN). Der Erlassung eines Baubewilligungsbescheides hat nicht die Einleitung eines Enteignungsverfahrens vorauszugehen, soll doch gerade das Enteignungsverfahren die Durchführung der straßenrechtlichen Baubewilligung garantieren, sofern sich ein Enteignungsverfahren überhaupt als notwendig erweist (hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0055). Im Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/0327, ergangen zum StrG, hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich begründet dargelegt, dass der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid die Bedingungen festsetzt, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen Dritter zu erfüllen sind. Der Bewilligungsbescheid entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf. Im Enteignungsverfahren ist daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich sei.
Die Verbreiterung des Sportplatzweges, wozu die hier gegenständliche Teilfläche 7/4f erforderlich ist, bildete bereits den Gegenstand der straßenrechtlichen Bewilligung vom , beruhend auf einer Verordnung des Gemeinderates vom . Die Frage, ob diese Verbreiterung notwendig und im öffentlichen Interesse ist, war daher im Enteignungsverfahren auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers nicht mehr zu prüfen. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass unmittelbar daneben eine neue Umfahrungsstraße verlaufe, die eine noch größere Breite aufweise und daher auch einen entsprechenden Lkw-Begegnungsverkehr ermögliche, unterliegt dem aus § 41 Abs. 1 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch die Wirtschaftlichkeit ins Treffen führt, ist er darauf zu verweisen, dass die Person, deren Grundstück nach §§ 35 f StrG enteignet werden soll, auf Grund ihrer Rechtstellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren keinen Rechtsanspruch darauf besitzt, dass die Frage, ob die Behörde bei der Bewilligung des Projekts auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Bedacht genommen hat, mit ihr erörtert wird, dass ihr also auch in dieser Hinsicht mangels gesetzlicher Einräumung diesbezüglicher Parteirechte im Enteignungsverfahren kein Mitspracherecht zusteht (hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0194).
4.2.1. Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, dass die zu enteignenden Grundstücksteile beim Lokalaugenschein vom unter einer dicken Schneedecke gelegen seien und daher die vom Vermesser gesetzten Markierungspflöcke nicht in das zu enteignende Erdreich, sondern nur in die darüber liegende dicke Schneedecke getrieben werden konnte. Die Behörde hätte die Enteignungsverhandlung abbrechen und auf einen späteren Zeitpunkt, zu dem die künftigen Grundgrenzen in der Natur sichtbar ausgepflockt werden hätten können, vertagen müssen.
Da die Planunterlagen, aus denen das Ausmaß und die Lage der zu enteignenden Grundstücksteile hervorgehen, vor und in der Verhandlung auflagen und der beigezogene Vermesser ausdrücklich erklärte, dass auch die Aussteckung im Schnee den der Verhandlungsschrift beiliegenden Absteckplänen samt Koordinatenverzeichnis entsprechen, standen dem Beschwerdeführer ausreichende Informationen über den Gegenstand der Enteignung zur Verfügung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde nämlich nicht "Erdreich" enteignet, sondern eine bestimmte Grundfläche, deren Lage und Ausmaß durch eine Schneedecke nicht verändert wird.
4.3. Damit erweist sich die Beschwerde aber insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4.4. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am
Fundstelle(n):
JAAAE-80789