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VwGH vom 21.01.2009, 2008/17/0192

VwGH vom 21.01.2009, 2008/17/0192

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Mag. WW in W, vertreten durch Proksch & Fritzsche Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-524618/2-2007-Si/Gan, betreffend Kanalanschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und der nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft in der Gemeinde N. Auf Grund von Bau- und Abbruchsbewilligungen aus den Jahren 2003 und 2004 errichtete der Beschwerdeführer nach teilweiser Abtragung der auf dem Grundstück bestehenden Wohnhäuser zwei neue Wohngebäude. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N vom wurde dem Beschwerdeführer eine ergänzende Kanalanschlussgebühr in der Höhe von EUR 3.824,13 vorgeschrieben. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers und der gegen die Berufungsentscheidung erhobenen Vorstellung erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abwies.

1.2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 2416/07, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.

1.3. Auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bekämpft der Beschwerdeführer (neuerlich) die Kanalgebührenordnung der Gemeinde N. Er vertritt die Auffassung, dass sie nicht mit dem Oberösterreichischen Interessentenbeiträgegesetz 1958 im Einklang stünde.

Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung der Mehrwertsteuer durch die Gemeindebehörden; die Gemeinde habe keine Leistung im Sinne des § 3 bzw. § 3a UStG erbracht, "eine Besteuerung der Anschlussgebühren" sei im OÖ Interessentenbeiträgegesetz nicht vorgesehen. Insofern enthält die Beschwerde auch ein Vorbringen bezüglich einer behaupteten einfachgesetzlichen Rechtswidrigkeit, sodass sie sich als zulässig erweist.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der vorliegenden Beschwerde mit näherer Begründung insbesondere gegen die von der belangten Behörde und den Gemeindebehörden angewendete Verordnung der Gemeinde N betreffend die Kanalgebührenordnung der Gemeinde N.

Der Verfassungsgerichtshof hat zu den Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Zum einen stehe die Berechnung einer Kanalanschlussgebühr nach einem Berechnungsschlüssel auf Grundlage der verbauten Fläche nicht im Widerspruch zu § 1 Abs. 2 OÖ Interessentenbeiträgegesetz 1958 (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 5949/1969 und Slg. 6192/1970), zum anderen sei die Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr nach den gleichen Grundsätzen zulässig (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 6748/1972).

Die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung sind nicht geeignet, zusätzliche Gesichtspunkte aufzuzeigen, die eine Antragstellung durch den Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der angewendeten Verordnung nahe legen würden.

2.2. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die Vorschreibung der Umsatzsteuer im OÖ Interessentenbeiträgegesetz 1958 nicht vorgesehen sei, ist darauf zu verweisen, dass sich die Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuer aus dem UStG 1994 ergibt. Dass Gebühren und Interessentenbeiträge, da sie nicht in gleicher Weise wie Steuern zur Deckung der allgemeinen Haushaltserfordernisse dienen, wirtschaftlich gesehen als Entgelt für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu verstehen sind, wurde vom Verfassungsgerichtshof mehrfach festgehalten (vgl. VfSlg. 8943/1980 und 8995/1980). Dementsprechend fällt bei der Vorschreibung von Interessentenbeiträgen wie dem vorliegenden ergänzenden Kanalisationsbeitrag auch Umsatzsteuer an, die dem Abgabepflichtigen in Rechnung gestellt werden kann. Die Beschwerde enthält keine Gesichtspunkte, die für ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung sprächen.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am