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VwGH vom 17.11.2008, 2008/17/0190

VwGH vom 17.11.2008, 2008/17/0190

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der H R in W, vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft von Neusiedl am See vom , Zl. ND-02-04-111-1/2008, betreffend Tourismusabgabe für das Jahr 2004 (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Jois in 7093 Jois), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Beschwerdeführerin für ein näher genanntes "Objekt" eine Tourismusabgabe für das Jahr 2004 für Ferienwohnungen in der Höhe von EUR 62,10 vorgeschrieben.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom keine Folge gegeben.

Mit ihrem Bescheid vom gab die belangte Behörde ihrerseits der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge. Die Beschwerdeführerin habe in der Gemeinde Jois nicht ihren Hauptwohnsitz. Das gegenständliche Grundstück liege im "Baugebiet für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen" und diene nicht der Deckung eines ganzjährigen Wohnbedarfes; sämtliche Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 des Burgenländischen Tourismusgesetzes lägen somit vor. Den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden. Genaue Ausführungen über die Personalzusammensetzung der Kollegialbehörde "Gemeinderat" im Bescheid seien nicht zwingend vorgesehen und kein konstitutives Bescheidmerkmal, ebenso wenig wie die genaue Anführung des Datums.

Mit Beschluss vom , B 281/08, lehnte der gegen diesen Bescheid zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, die Beschwerde rüge die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf den gesetzlichen Richter sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Sie übersehe dabei einerseits, dass für die Zurechnung des Bescheides die Fertigungsklausel des Behördenorgans maßgeblich sei (Hinweis auf VfSlg. 10.230/1984), sowie andererseits, dass der Umstand, dass die Mitglieder der entscheidenden Kollegialbehörde dem Bescheid nicht entnommen werden könnten, weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch ein sonstiges verfassungsgesetzlich geschütztes Recht verletze (Hinweis auf VfSlg. 7293/1974, 8893/1980 und 13136/1992). Die behaupteten Rechtsverletzungen wären daher zum erheblichen Teil nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifische verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, einschließlich der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden gewesen seien, insoweit nicht anzustellen (Hinweis auf VfSlg. 14.886/1997 und auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0007).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur Unbedenklichkeit von Fremdenverkehrsabgaben in Form von Ferienwohnungsabgaben Hinweis auf VfSlg. 15.973/2000, mit weiteren Nachweisen) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, zumal Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, bereits auf anderem Weg zum örtlichen Steueraufkommen beitrügen.

In ihrer zusammen mit der Verfassungsgerichtshofbeschwerde in einem Schriftsatz bereits ausgeführten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts des bekämpften Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerde rügt, dem angefochtenen Bescheid sei nicht eindeutig zu entnehmen, ob er von der Bezirkshauptmannschaft (so der Briefkopf) oder vom Bezirkshauptmann (Fertigungsklausel) erlassen wurde, genügt der Hinweis auf § 86 Abs. 3 letzter Satz bgld. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 55/2003 (Wiederverlautbarung), wonach zur Entscheidung über die Vorstellung, falls durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist (im Beschwerdefall ist durch Gesetz nicht anderes bestimmt), jedenfalls die Bezirkshauptmannschaft zuständig ist. In dieser monokratisch organisierten Behörde werden alle Bescheide vom Bezirkshauptmann (oder in seinem Auftrag) erlassen (vgl. nur Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 434). Zweifel an der Zurechenbarkeit des angefochtenen Bescheides bestehen daher nicht.

Wenn die Beschwerde weiterhin rügt, dass im Berufungsbescheid des Gemeinderates die Mitglieder des Kollegialorganes, die "teilgenommen haben" nicht angeführt seien, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG zu verweisen, wonach es der Anführung der Mitglieder der Kollegialbehörde mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht bedarf (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 99/10/0171, mit weiteren Nachweisen). Auch aus der Burgenländischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963 in der Fassung LGBl. Nr. 32/2001, ergibt sich nichts anderes (vgl. die §§ 48 und 73 Abs. 1 leg. cit.). Mangels näherer Begründung in der Beschwerde ist auch nicht erkennbar, woraus die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Beeinträchtigung in einem vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden subjektiven Recht ableiten will.

Hinsichtlich der (neuerlich) relevierten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Abgabenvorschreibung hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit der hier bedeutsamen Bestimmung des § 28 Abs. 2 Burgenländisches Tourismusgesetz bereits mehrfach ausgesprochen, dass - aus dem Blickwinkel des jeweils zu beurteilenden Beschwerdefalles - keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. insbesondere zur Niederlassungsfreiheit die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2000/17/0007, vom , Zl. 97/17/0161, und vom , Zl. 99/17/0130, sowie zur Freiheit des Kapitalverkehrs das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0132). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zuge dieser Rechtsprechung auch darauf verwiesen, dass im Fall der Abgabepflicht eines österreichischen Staatsangehörigen in einem österreichischen Bundesland mangels grenzüberschreitenden Charakters in der Regel kein gemeinschaftsrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegt, was auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall zum Tragen kommt. Warum die "passive Dienstleistungsfreiheit" im Beschwerdefall verletzt sein sollte, bleibt mangels näherer Beschwerdeausführungen unerfindlich.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am