VwGH vom 31.03.2008, 2006/05/0275

VwGH vom 31.03.2008, 2006/05/0275

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des S in Payerbach, vertreten durch Dr. Peter Kaupa, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Josefsplatz 10/2, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-60/002-2005, betreffend Straßenbaubewilligung gemäß § 12 NÖ Straßengesetz (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Payerbach), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Marktgemeinde beantragte als Eigentümerin der öffentlichen Verkehrsfläche Grundstück Nr. 654/1 Weg Sonnenpromenade mit Ansuchen vom die straßenbehördliche Bewilligung "für die Umgestaltung der Sonnenpromenade (östlicher Bereich)" gestützt auf den Plan 01/S41 D1 der Ing. K. Bau- und Planungsges.m.b.H. In der allgemeinen Beschreibung des technischen Berichtes wird ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei beabsichtige, das noch nicht befestigte Straßenstück der vom Osten nach Westen führenden Sonnenpromenade von der Einmündung in die Werningstraße (Osten) bis zum bestehenden westlich gelegenen mit Asphalt belegten Straßenstück vor dem Grundstück Nr. 227/2 zu asphaltieren. Im Zuge der Asphaltierung werde auch die öffentliche Beleuchtung ergänzt, eine Straßenentwässerung erfolgen und eine Stützmauer zur Hangsicherung errichtet. Auf die bestehende Schotter- bzw. Recyclingfahrbahn werde eine Tragschichte aufgebracht, um die erforderlichen Quer- und Längsneigungen zu erreichen. Darauf werde die Asphaltdecke eingebaut, wobei beidseitig ein Bankett geschüttet werde, das im Bereich der Stützmauer befestigt auszuführen sei. Die bestehende Längsneigung der Sonnenpromenade sei unter Berücksichtigung der beiden "Zwangspunkte", das seien die Werningstraße und der bestehende Asphaltrand vor der Parzelle Nr. 227/2, als Idealfall anzusehen, da ein konstantes Gefälle auf die gesamte Bauloslänge vorhanden sei.

Die Breite der projektierten Fahrbahn beträgt mindestens 3 m und maximal 3,50 m, die Breite des Banketts ist mit ca. 50 cm projektiert. Sämtliche Straßenflächen weisen eine Querneigung von mindestens 2 % und eine Mindestlängsneigung von 1 % auf. Die Oberflächenwässer werden laut technischem Bericht in Straßeneinlaufschächten gesammelt und in den bestehenden Einlaufschacht in der Werningstraße eingeleitet.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines nördlich des projektierten Straßenvorhabens liegenden Grundstückes (Grundstück Nr. 231/1 Baufläche) sowie der südlich des Straßenbauprojektes liegenden Grundstücke Nr. 228/2, 231/3 und .46.

In der mündlichen Verhandlung vom erhob der Beschwerdeführer Einwendungen. Er forderte die Anbringung von Querrinnen vor den Hauseinfahrten zwecks Ableitung des die Sonnenpromenade herunterfließenden Wassers in die vorgesehene Ableitung in den Werningbach. Die für die Hangentwässerung vorgesehene Drainage solle mit zumindest 30 cm dimensioniert werden. Es sei für die Straße zwecks Ableitung des Hangwassers ein Unterbau erforderlich. Die Grundablösung sei zu klären. Die Wiederherstellung der Einfriedungen beidseitig der Straße sei anzuordnen. Die vorgesehene Grundstückszufahrt für sein nördlich gelegenes Grundstück sei in der Natur auszustecken und mit ihm das Einvernehmen über eine allfällige Verschiebung herzustellen.

Der Sachverständige für Verkehrstechnik führte in seinem Gutachten aus, dass das vorgelegte Projekt aus verkehrstechnischer Sicht den vorhandenen und zu erwartenden Verkehrsverhältnissen entspreche. Die Straßenentwässerung sei sichergestellt; die Standsicherheit der Gebäude sei ebenso gewährleistet, wie die Zufahrt zu den Anrainern und die Belichtung der Hauptfenster. Gegen die Erteilung der Baubewilligung bestehe daher kein Einwand. Gegen die angeregte Errichtung von Querrinnen bestehe unter der Voraussetzung kein Einwand, dass diese entsprechend den einschlägigen Richtlinien für Verkehrsberuhigung ausgeführt würden. Die Vorschreibung weiterer Auflagen sei nicht erforderlich.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die beantragte straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 12 Abs. 6 des NÖ Straßengesetzes 1999 nach Maßgabe des vorgelegten Projektes und der Niederschrift über die Verhandlung erteilt.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom keine Folge gegeben.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen. Begründend führte die Vorstellungsbehörde aus, dass dem Vorstellungsvorbringen des Beschwerdeführers in dem Umfang Berechtigung zukomme als er ein Mitspracherecht im Sinne des § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 hinsichtlich der Gewährung einer bestehenden Zufahrt zu seinem Grundstück behaupte. Er habe behauptet, sein Grundstück könne über keinen Zugang erreicht werden. Im Berufungsbescheid sei diesbezüglich nur ausgeführt worden, dass die Einfahrt wie im Plan dargestellt eine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand darstelle. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und in seiner Vorstellung ausgeführt, dass die Aufschließung seines Grundstückes nicht mehr gewährleistet sei. Gleichzeitig habe er darauf hingewiesen, dass die höchstzulässige Neigung der Rampe im Sinne des § 157 NÖ Bautechnikverordnung 1997 überschritten werde. Ob das subjektiv-öffentliche Recht des Beschwerdeführers auf "Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt" zu seinem Grundstück im Sinne des § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 ausreichend berücksichtigt worden sei, könne jedoch abschließend nicht beurteilt werden. Die beantragte Straßenbaubewilligung könne nur dann erteilt werden, wenn das eingereichte Straßenbauprojekt die Einhaltung der bestehenden Aufschließung der betroffenen Grundstücke berücksichtigt (vgl. § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999) oder durch Vorschreibung von Auflagen im straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid der bestehende Zugang oder die bestehende Zufahrt zu diesen Grundstücken gewährleistet sei (vgl. § 12 Abs. 6 NÖ Straßengesetz 1999). Könne dies durch Auflagen nicht erreicht werden, sei der Antrag auf straßenbaurechtliche Bewilligung abzuweisen (§ 12 Abs. 6 letzter Satz NÖ Straßengesetz 1999). Die Gewährleistung des bestehenden Zuganges oder der bestehenden Zufahrt bedeute in diesem Zusammenhang, dass für das betroffene Grundstück ein Zugang bzw. eine Zufahrt erhalten bleibe bzw. im Zuge der Errichtung der bewilligten Straße hergestellt werde, der (die) dem bisherigen Zustand in Art und Qualität annähernd entspreche, sofern das Grundstück über keinen anderen (annähernd gleichwertigen) Zugang oder keine andere (annähernd gleichwertige) Zufahrt auf dieser Straße erreicht werden könne. Nach dem Entwurfsplan Nr. 01/S41 D1 vom sei die genaue Lage des Kfz-Stellplatzes nicht bemaßt. Die genaue Neigung der Querschnittführungen 1 und 2 sei in der Plandarstellung bei der Ein- und Ausfahrtsrampe nicht kotiert. Auf Grund der fehlenden Angaben könne nicht festgestellt werden, ob die bestehende Kfz-Rampe bzw. die neue Rampe den gesetzlichen Anforderungen entspräche. Im fortgesetzten Verfahren werde daher zu klären sein, wie die Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers bisher erfolgt sei. In der Folge werde sich der Sachverständige mit der Frage beschäftigen müssen, welche Zufahrt dem bisher bestehenden Zustand im Wesentlichen entspreche und technisch möglich sei. Erst dann könne abschließend beurteilt werden, ob der in den Einreichunterlagen zum Ausdruck gebrachte Niveauausgleich Rechte des Vorstellungswerbers im Sinne des § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 verletze.

Die Berufungsbehörde holte in der Folge ein verkehrstechnisches Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. S. von der Gruppe Baudirektion Abteilung Bau- und Anlagentechnik des Amtes der NÖ Landesregierung vom ein, in dessen Befund festgehalten wird, dass im Rahmen der Ausführung des Straßenbauvorhabens auf die bestehende Schotter- bzw. Recyclingfahrbahn der Sonnenpromenade eine Trageschicht aufgebracht werde, um die erforderliche Quer- und Längsneigung zu erreichen. Darauf werde die Asphaltdecke eingebaut, wobei beidseitig ein Bankett geschüttet werde, das im Bereich der Stützmauer befestigt ausgeführt werde. Die bestehende Längsneigung der Sonnenpromenade werde unter Berücksichtigung der beiden Zwangspunkte (Werningstraße und bestehender Asphaltrand vor der Parzelle Nr. 227/2) mit einem konstanten Gefälle über die Bauloslänge von 9 % ausgestattet sein. Vom anrainenden Beschwerdeführer sei die Errichtung eines Schiebetores und einer Einfriedung mit Zugangstor zwischen Wohngebäude und einem nordwestlich davon gelegenen Wirtschaftsgebäude vorgesehen. In den dem Projekt zu Grunde liegenden Plänen seien die im Vergleich vom , abgeschlossen vor dem Bezirksgericht Gloggnitz, zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei festgelegten Grenzen enthalten. Aus den vorliegenden Unterlagen und den Fotos, die bei der gerichtlichen Festlegung der Grenzen vorgelegen seien, gehe hervor, dass die Zufahrt zum Grundstück Nr. 228 mit dem Gebäude Baufläche Nr. 46 im Zwischenraum zwischen der nördlichsten Gebäudefront und dem nächstgelegenen Rand gelegen sei. Die Zufahrt erfolge parallel zur Sonnenpromenade auf das Grundstück.

Im Gutachten wird sodann ausgeführt, dass das vorliegende Projekt den vorhandenen und zu erwartenden Verkehrsverhältnissen entspreche. Die Standsicherheit der Gebäude werde gewährleistet, die Straßenentwässerung sichergestellt und die Zufahrten zu den Anrainern über die bestehenden Zufahrten ebenfalls gewährleistet. Es bestehe gegen die Bewilligung bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung kein Einwand. Auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Berufung vom sei festzuhalten:

Bei der vom Beschwerdeführer angesprochenen Zufahrt zur Liegenschaft handle es sich nicht um die bewilligte Zufahrt, sondern um eine von ihm offenbar (bewilligungslos) hergestellte. Die bisherige Zufahrt sei nicht in einem rechten Winkel von der Sonnenpromenade, sondern aus der Verkehrsfläche parallel verlaufend erfolgt. Diese Zufahrtsmöglichkeit sei weiterhin gegeben. In der Fahrlinie weise sie auch wesentlich unter 15 % Längsneigung auf und entspreche damit auch den NÖ Bauvorschriften. Für die als Bestand zu bezeichnende Ausfahrt ergäben sich nur minimale Lageveränderungen, die nicht wesentlich seien. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass bei der bisherigen Höhenlage eine Kuppe im Verlauf der Sonnenpromenade gegeben gewesen sei, die die Sicht beschränkt habe. Durch die kontinuierliche Längsneigung seien die Sichtverhältnisse im Straßenverlauf verbessert worden. Ob im Unterbau der Straße eine Frostschutzschicht vorhanden sei oder nicht, könne im Projekt nicht geklärt werden. Die Entwässerung der Straße sei jedoch technisch korrekt geplant. Die Ableitung von Hangwasser könne nicht Aufgabe des Straßenbaus sein. Aus dem Projekt sei nicht ersichtlich, dass die Querneigung der Straße Richtung Süden gerichtet wäre. Die Querneigung verlaufe über den gesamten Bereich Richtung Norden einschließlich des südlichen Banketts. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, dass Oberflächenwässer der Straße auf sein Grundstück geleitet werden könnten, sei nicht nachzuvollziehen. Gegen die eventuelle Errichtung einer Zufahrt zum Grundstück Nr. 228/2 nordwestlich des Gebäudes Nr. 46 bestehe kein Einwand, gegebenenfalls wäre in einem noch zu führenden Bauverfahren zu klären, unter welchen Auflagen dies für den Anrainer möglich sei.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die erteilte Straßenbaubewilligung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom neuerlich keine Folge gegeben. Die Berufungsbehörde stellte fest, dass die Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers im Zwischenraum zwischen der nördlichsten Gebäudefront des Wohnhauses Werning 4 (Grundstück Nr. 46) und dem nächstgelegenen Asphaltrand gelegen sei. Die Zufahrt erfolge parallel zur Sonnenpromenade auf das Grundstück. Auf Grund der Erhebungen über die bestehende Zufahrt und der verkehrstechnischen Gutachten stehe fest, dass durch das Straßenbauvorhaben keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim Straßenbauprojekt ausreichende Sickerflächen bzw. hangseitig eine Asphaltrinne mit Einlaufrigolen vorgesehen sei. Für eine ordnungsgemäße Ableitung von Niederschlagswässern sei daher gesorgt. Dass das Abfließen dieser Niederschlagswässer auf das Grundstück des Beschwerdeführers in weiterer Folge eine Beeinträchtigung seines Gebäudes bedeuten würde, könne nicht ersehen werden.

Bezüglich der Zufahrt sei nunmehr ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Es stehe fest, dass wie bisher zu den gegenständlichen Grundstücksflächen des Beschwerdeführers zugefahren werden könne. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die vom Beschwerdeführer genannte und im Entwurfsplan eingezeichnete Zufahrt mit Schiebetür und Einfriedung bewilligungspflichtig sei, nach den vorhandenen Unterlagen jedoch nie bewilligt worden sei. Der Beschwerdeführer habe sein diesbezügliches Vorhaben der Baubehörde zwar angezeigt, die Baubehörde habe jedoch festgestellt, dass für ein solches Projekt ein Baubewilligungsverfahren gemäß § 14 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 notwendig sei. Dies bedeute, dass diese Zufahrt nicht bewilligt und in der Praxis auch nicht ausgeführt worden sei. Im Berufungsverfahren habe sich ergeben, dass die Zufahrt immer parallel zur Sonnenpromenade an der nordwestlichen Außenmauer des Hauses auf dem Grundstück Nr. 46 erfolgt sei. Verschiedene Zeugenbefragungen sowie Fotos hätten dies belegt. Auch der verkehrstechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass die Zufahrt früher parallel über die Sonnenpromenade erfolgt sei und dass diese Zufahrt auch nach dem Ausbau der Sonnenpromenade weiterhin möglich sei. Das dort bestehende Gefälle liege unter 15 %. Auch sei bei den Einreichplänen ersichtlich, dass die Breite dieser Zufahrt beim Querschnitt 2 ca. 3,30 m betrage. Bei dem nördlichen Hauseck (Vermessungspunkt 8859) betrage der Abstand von der Hauswand bis zur projektierten Straßenfluchtlinie ca. 2,80 m. Dies sei bei Abstellanlagen, wenn nur die Nutzung durch Pkws vorgesehen sei, nach § 156 der NÖ Bautechnikverordnung ausreichend. Aus den Einreichplänen und den eingeholten Gutachten ergebe sich somit, dass auch nach Durchführung der Bauarbeiten die Zufahrt weiterhin, sowohl was das Gefälle als auch die Breite betreffe, benutzbar sei. Die vorliegenden Planunterlagen entsprächen den Vorgaben des § 12 Abs. 2 NÖ Straßengesetz 1999. Zusammenfassend werde ausgeführt, dass die Ermittlungen der Baubehörde zweiter Instanz ergeben hätten, dass die bestehende parallel zur Sonnenpromenade verwendete Zufahrt auch nach Durchführung der Straßenbauarbeiten gegeben sei. Sollte der Beschwerdeführer wünschen, die rechtwinkelige Ausfahrt zu errichten, müsse er hiefür um Baubewilligung und Sondernutzung nach § 18 des NÖ Straßengesetzes 1999 ansuchen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , B 333/06-6, die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sodann die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Nichtbewilligung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er führt aus, dass er als Eigentümer der betroffenen Grundstücke dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hätte (§ 13 Abs. 1 Z. 2 NÖ Straßengesetz 1999). Der Plan "Querschnitt III M 1:50" enthalte eine Abstützung und Abböschung der Straße auf seinen Grundstücken Nr. 46, 228/2 und 231/3.

Nach dem Inhalt der Baubeschreibung sei nur eine 10 cm hohe, mechanisch stabilisierte und eine 8 cm hohe bituminöse Tragschicht vorgesehen. Es sei keine Frostschutzschicht geplant. Schon bisher käme es durch starkes Hangwasser zu Auffrierungen der Straße und dadurch zum Eindringen von Wasser auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers. Durch die im Projekt vorgesehene Straßenneigung sei in Hinkunft verstärkt mit solchen Problemen des Wassereintrittes zu rechnen. Die Ableitung von Niederschlagswässern sei ungenügend.

Durch das bewilligte Vorhaben sei die bestehende Zufahrt zu seinem Grundstück nicht mehr gewährleistet. Bei seinem Grundstück sei eine rechtwinkelige Einfahrt mit Schiebetor im bewilligten Plan eingezeichnet. Seine Bauanzeige bezüglich dieses Schiebetors zwecks Errichtung eines Carports und Wiederherstellung einer straßenseitigen Einfriedung sei nicht innerhalb der achtwöchigen Frist nach § 15 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 untersagt worden. Es sei von dieser bereits tatsächlich bestehenden und genutzten Zufahrt auszugehen. Für diese Zufahrt bestehe eine Steilheit von 25 bis 34 %. Damit überschreite sie die in § 157 NÖ Bautechnikverordnung erlaubte maximale Neigung von 15 %. Die von der Behörde angesprochene Zufahrt parallel zur Sonnenpromenade an der nordwestlichen Außenmauer des Grundstückes Nr. 46 sei nicht als reguläre Zufahrt genutzt worden und weise nur eine Breite von 2,80 m auf, wodurch die Mindestbreite von 3 m für Hauszufahrten unterschritten werde. Die derzeit als Abstellanlage benutzte Hoffläche sei größer als 100 m2. Eine Hauszufahrt bei dieser Hausecke widerspreche der an dieser Stelle vorgesehenen Einfriedung. Bei einer Zufahrt an dieser Stelle sei die in § 156 NÖ Bautechnikverordnung geforderte gute Einsehbarkeit des Verkehrs im Einmündungsbereich nicht mehr gegeben, weil diese Ausfahrt äußerst spitzwinkelig in die Sonnenpromenade einmünden würde. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass im Querschnitt 1 die Steigung unmittelbar vor dem bisherigen Fahrbahnrand durch eine deutlich flachere Steigung auf eine Länge von ca. 3,65 m ausgeglichen werde. Die Steigung betrage bei einem 3,65 m tiefen Ausgleich laut Plan tatsächlich 25 %. Die Behörden wären verpflichtet gewesen, zu den vom Beschwerdeführer bemängelten unzureichenden Einsichtsmöglichkeiten von der Ausfahrt in die Sonnenpromenade und zu der bemängelten überhöhten zulässigen Neigung von 15 % ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen; ebenso wäre bezüglich der fehlenden Frostschutzschicht ein Gutachten einzuholen gewesen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Niederösterreichische Straßengesetz 1999, in der Fassung LGBl. 8500-1, (NÖ StrG) anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ StrG sind (ua.) Landesstraßen so zu

planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie

"o dem zu erwartenden Verkehr entsprechen,

o bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen,

o dem Landschafts- und Ortsbild angepasst werden, o keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen, o für die Umwelt verträglich sind und

o die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.

(2) Beim Bau von Straßen nach Abs. 1 dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen der §§ 43 und 44 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, entsprechen. "

§ 11 NÖ StrG regelt die Voraussetzungen für die Enteignung und das Enteignungsverfahren, § 12 leg. cit. das Bewilligungsverfahren.

§ 12 leg. cit. lautet auszugsweise:

"§ 12

Bewilligungsverfahren

...

(6) Die Behörde hat über einen Antrag auf Bewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Der Bewilligungsbescheid hat zu enthalten:

die Angabe des bewilligten Straßenbauvorhabens, die Entscheidung über die dagegen erhobenen Einwendungen sowie die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 entsprochen wird.

Liegt ein Widerspruch zu den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 2 vor, der nicht durch Auflagen im Bewilligungsbescheid beseitigt werden kann, ist der Antrag abzuweisen."

§ 13 leg. cit. lautet:

"§ 13

Parteien

(1) Im Bewilligungsverfahren nach § 12 haben Parteistellung:


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1.
der Antragsteller (Straßenerhalter),
2.
die Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen,
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an die für den geplanten Straßenbau beanspruchten Flächen angrenzen (Nachbarn),
4. die Straßenerhalter von Verkehrsflächen, die an die geplante Straße angeschlossen werden sollen,
5. die Mitglieder einer Beitragsgemeinschaft (§ 17 Abs. 1).
Nachbarn (Z. 3) dürfen nur die in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte sind


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1.
die Standsicherheit und Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn
2.
die ausreichende Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn
3. die Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück, wenn das Grundstück über keinen anderen Zugang oder keine andere Zufahrt auf der Straße erreicht werden kann."
§ 14 leg. cit. ordnet Duldungsverpflichtungen an, er lautet
(auszugsweise):
§ 14
Verpflichtungen der Grundeigentümer
...

(2) Weiters hat der Grundeigentümer zu dulden, dass

...

3. auf der Straße anfallende Oberflächenwässer flächenmäßig auf sein Grundstück ungehindert abfließen können.

..."

Der Eigentümer jener Grundstücke, die für die Errichtung der Straße in Anspruch genommen werden sollen, kann die mangelnde Notwendigkeit der Errichtung der Straße im Bewilligungsverfahren einwenden.

Unter diesem Gesichtpunkt bemängelt der Beschwerdeführer zwar, dass seine Zustimmung zum gegenständlichen Projekt nicht vorliege. Soweit er unter Berufung auf dem der gegenständlichen Straßenbaubewilligung zu Grunde liegenden Planquerschnitt 3 M 1:50 jedoch auf eine "Abstützung und Abböschung der Straße" auf seinen "Privatgrundstücken (Parzellen Nr. 46, 228/2 und 231/3 je KG Payerbach" verweist, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass auf diesen Grundstücken plangemäß weder eine Abstützung noch eine Abböschung der Straße vorgesehen ist.

Die Grundgrenze zwischen den genannten Grundstücken und dem öffentlichen Gut ist auf Grund des zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei vor dem Bezirksgericht Gloggnitz abgeschlossenen Vergleiches vom , 2 Nc 10028/02f, festgelegt. Diese Grundgrenze wird mit dem bewilligten Straßenbauprojekt nicht überschritten.

Die Abböschung und Abstützung durch eine Stützmauer an der Nordseite der Straße wird in der Baubeschreibung als erforderlich bezeichnet und berücksichtigt die statischen Erfordernisse. Gegen die Notwendigkeit dieser Maßnahme hat sich der Beschwerdeführer nicht ausgesprochen. Sie dient der Hangsicherung und gewährleistet auf Grund des von der Straßenbaubehörde eingeholten technischen Gutachtens die Standsicherheit der Gebäude.

Auf Grund des von den Straßenbaubehörden eingeholten Sachverständigengutachtens, dem der Beschwerdeführer fachlich begründet nicht entgegengetreten ist, steht fest, dass das bewilligte Projekt auf die zu erwartenden Hangwässer Rücksicht nimmt und deren Ableitung sowie die Ableitung der Niederschlagswässer durch die entsprechende Ausgestaltung der Straße Richtung Osten (Werningstraße) vorgesehen ist. Ein Eindringen dieser Wässer auf die Grundstücke des Beschwerdeführers soll durch die Ausgestaltung der Straße (vorgesehene Querneigung Richtung Norden) verhindert werden. Die Ausgestaltung der Straße ist vom straßenbautechnisches Sachverständigen als technisch einwandfrei beurteilt worden. Warum es zu einem Auffrieren des Bodens in einer das übliche Ausmaß übersteigenden Form kommen soll, hat der Beschwerdeführer weder vor den Verwaltungsbehörden noch in seiner Beschwerde nachvollziehbar aufgezeigt.

Zutreffend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass gemäß § 14 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 der Grundeigentümer als Nachbar zu dulden hat, dass auf der Straße anfallende Oberflächenwässer flächenmäßig auf sein Grundstück ungehindert abfließen können und subjektiv-öffentliche Rechte dem Nachbarn (§ 13 Abs. 1 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999) nach dem taxativen Katalog des § 13 Abs. 2 leg. cit. neben der Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück nur bezüglich der Standsicherheit und Trockenheit seiner Bauwerke und bezüglich der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude zukommen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/05/1106). Eine Verletzung der beiden letztgenannten Rechte wird jedoch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer behauptet, dass durch das bewilligte Projekt die Zufahrt zu seinen Grundstücken im Sinne des § 13 Abs. 2 Z. 3 NÖ Straßengesetz 1999 nicht gewährleistet sei. Nur insofern und aus diesem Blickwinkel kommt dem Beschwerdeführer als Nachbarn mittelbar ein eingeschränktes Mitspracherecht hinsichtlich (auch) des Projektes der Straße zu.

Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass die Berufungsbehörde nunmehr in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren festgestellt hat, dass die bisher bestehende Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführer weiterhin möglich ist und diese Zufahrt auch der NÖ Bautechnikverordnung 1997 entspricht. Der verkehrstechnische Sachverständige hat in seinem Gutachten vom , dem der Beschwerdeführer fachlich begründet nicht entgegengetreten ist, nachgewiesen, dass die Fahrlinie der bestehenden Zufahrt wesentlich unter 15 % Längsneigung aufweist und somit den Anordnungen des § 157 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung entspricht. Die bestehende Ausfahrt wird durch das Straßenbauvorhaben in ihrer Lage nur minimal verändert. Abgesehen davon, dass die durch das bewilligte Straßenbauvorhaben vorgegebene Zufahrt zu den Grundstücken des Beschwerdeführers der bisher bestehenden Zufahrt entspricht, ergibt sich auch aus den im vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den darin liegenden Fotos, dokumentierten Örtlichkeiten, dass der Verkehr auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Einmündungsbereich der Zu- und Abfahrt aus den beschwerdegegenständlichen Grundstücken auch unter Berücksichtigung des Ein- und Ausfahrtswinkels gut zu übersehen ist.

Die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Behauptung des Beschwerdeführers, die Steigung der Ein- und Ausfahrt betrage tatsächlich 25 %, widerspricht dem vom Beschwerdeführer genannten Querschnitt 1 im Detailplan, vielmehr lässt sich diesem Querschnitt entnehmen, dass das neue Gelände der Auf- und Abfahrt vom bestehenden Gelände nicht wesentlich abweicht.

Die behauptete Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am