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VwGH vom 23.04.2009, 2008/17/0180

VwGH vom 23.04.2009, 2008/17/0180

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der Dkfm. E S in K, vertreten durch Dr. Gerhard Sames, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 9020 Klagenfurt, Tigergasse 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-FE 7-72/1- 2008, betreffend Vorstellung in Angelegenheiten Kanalbereitstellungsgebühr und Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum bis (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Reichenau im 9565, Ebene Reichenau, Reichenau 80, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Gemeinde vom wurden der Beschwerdeführerin Kanalgebühren für den Zeitraum bis ausgehend von einem Verbrauch von 27 m3 und einem Gebührensatz von EUR 2,30 in der Höhe von EUR 62,10 sowie eines (angenommenen) Verbrauches von 43 m3 in der Höhe von EUR 98,90 sohin insgesamt von EUR 161,-- abzüglich bisheriger Akontovorschreibungen vorgeschrieben.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Gemeinde schreibe die Kanalgebühr als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr vor. Die Bereitstellungsgebühr sei gleich hoch wie die Benützungsgebühr für einen Wasserverbrauch von 70 m3 pro Jahr; sie werde gemäß § 3 Abs. 2 der Kanalgebührenverordnung bei der Ermittlung der Benützungsgebühr als Abzugsposten berücksichtigt.

Diese Anrechnungsbestimmung führe - so die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung weiter - dazu, dass die Benützungsgebühr, die gemäß § 4 der Kanalgebührenverordnung einheitlich für alle Abgabepflichtigen EUR 2,30/m3 betragen solle, je nach dem Umfang des Wasserverbrauchs für die einzelnen Kanalbenützer unterschiedlich hoch sei und nur dann mit dem Wert von EUR 2,30/m3 übereinstimme, wenn - was selten der Fall sei - der jährliche Wasserverbrauch genau 70 m3 betrage. Im Fall der Beschwerdeführerin betrage die vorgeschriebene Kanalgebühr bei einem (tatsächlichen) Wasserverbrauch von 27 m3 EUR 5,96/m3.

Darin sei eine nach dem (Kärntner) Gemeindekanalisationsgesetz ungerechtfertigte Benachteiligung von Wasserkleinverbrauchern und eine ungerechtfertigte Subventionierung der Wassergroßverbraucher zu erblicken; es sei nicht einzusehen, warum die Bereitstellungsgebühr ausschließlich von den Kleinverbrauchern entrichtet werden solle, während Großverbraucher von ihr auf dem Anrechnungswege befreit seien.

Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

In der über Vorlageantrag ergangenen Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom sprach dieser gleichfalls aus, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen werde; der Spruch wurde insoferne "berichtigt" als die im erstinstanzlichen Bescheid gewählte Bezeichnung "Mindestverbrauch" durch die Bezeichnung "Bereitstellungsgebühr" ersetzt wurde.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung vom brachte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr gerügte Gesetzwidrigkeit der Verordnung der mitbeteiligten Gemeinde und unter Hinweis auf ihr Berufungsvorbringen vor, mit dem bekämpften Bescheid schreibe die mitbeteiligte Gemeinde eine Bereitstellungsgebühr von EUR 98,90 zur Zahlung vor. Die Zahlung von Bereitstellungsgebühren werde nur Kanalbenützern vorgeschrieben, deren jährlicher Wasserverbrauch geringer als 70 m3 sei; Kanalbenützern mit einem Wasserverbrauch von 70 m3 Wasser oder mehr werde diese Bereitstellungsgebühr nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin fühle sich "durch diese Ungleichbehandlung, die nicht rechtskonform sein kann, benachteiligt".

Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens sowie der nach Ansicht der belangten Behörde anzuwendenden Rechtsvorschriften führte diese in der Begründung ihres Bescheides unter anderem aus, soweit die beschwerdeführende Partei (als Vorstellungswerberin) die Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde geltend mache, habe die Gemeinde dargelegt, dass den gesetzlichen Erfordernissen bei der Festlegung der Benützungsgebühr (die 50 v.H. des gesamten Aufkommens betragen müsse) Rechnung getragen worden sei. Es werde auch dargelegt, dass die behauptete Benachteiligung der "Kleinverbraucher" gegenüber den "Großverbrauchern" nicht vorliege, da letztere durch ihren Beitrag die Benützungsgebühren niedrig hielten und ebenso verpflichtet seien, die Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Im Übrigen seien die Behörden an die - wie näher ausgeführt wird - gesetzmäßig kundgemachte Verordnung gebunden.

Zur Klarstellung sei jedoch festzuhalten, dass die der Gemeinde für den Betrieb und die Erhaltung der Anlage erwachsenden Kosten nicht nur auf Grund eines größeren oder kleineren Abwasseranfalls entstünden, sondern vielmehr schon durch das Bereitstellen des Kanalisationssystems. Die Bereitstellungsgebühr sei demnach auch von jedem Benützer der Kanalisationsanlage der Gemeinde zu entrichten.

Die Bereitstellungskosten seien bei der Gestaltung der Kanalgebühren im Falle der Teilung der Gebühr zu berücksichtigen, wobei das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v.H. des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren betragen müsse. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei es nicht unsachlich, wenn der Gemeinderat als Verordnungsgeber die Bereitstellungsgebühr an eine Mindestgebühr anknüpfen lasse, sofern die Kostenaufteilung und ein ausgewogenes Verhältnis zur durchschnittlichen Abwassermenge gewahrt bleibe.

Dass die entrichtete Bereitstellungsgebühr auf die Benützungsgebühr, die an den tatsächlichen Wasserverbrauch anknüpfe, angerechnet werde, sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht gesetzwidrig; im Übrigen sei nicht hervorgekommen, dass die Höhe der Bereitstellungsgebühr, die von einem fiktiven Wasserverbrauch von 70 m3 ausgehe, zu hoch wäre und einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung nicht standhalten würde, was auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet werde.

Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof (nur) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Gemeinde hat (ohne Kostenbegehren) auf die Vorlage der Akten durch die belangte Behörde hingewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 25 Abs. 2 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG), LGBl. Nr. 62/1999, dürfen Kanalgebühren geteilt für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden. Werden die Kanalgebühren nach der Bereitstellungsgebühr und der Benützungsgebühr geteilt ausgeschrieben, hat das Gebührenaufkommen aus der Benützungsgebühr zumindest 50 v.H. des gesamten Aufkommens an Kanalgebühren zu betragen.

Die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom , Zl. 851/1998, mit welcher für die Kanalisationsanlage Kanalgebühren ausgeschrieben werden, bestimmt in ihrem § 1, dass für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage eine Kanalgebühr ausgeschrieben wird. Die Kanalgebühr wird als Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ausgeschrieben. Nach § 2 leg. cit. ist für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage eine Benützungsgebühr zu entrichten. Die Bereitstellungsgebühr ist gemäß § 3 der erwähnten Verordnung für jene Gebäude zu entrichten, für die die Gemeindekanalisationsanlage bereitgestellt wird (Möglichkeit der Benützung). Für diese Gebäude muss die Anschlusspflicht ausgesprochen oder ein Anschlussrecht eingeräumt sein (Abs. 1). Die Höhe der Bereitstellungsgebühr beträgt das 70-fache des Gebührensatzes und ist zur Gänze bei der Ermittlung der Benützungsgebühr zu berücksichtigen (Abs. 2).

Die Höhe der Kanalgebühr gemäß § 4 leg. cit. ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in m3 mit dem Gebührensatz (Abs. 1), welcher gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung (in der Fassung der Verordnung vom , Zl. 851/2001) EUR 2,30 beträgt.

Die Beschwerdeführerin bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, die Abgabenbehörden hätten bei der Abgabenbemessung eine Methode angewandt, die insbesondere die Eigentümer von Ferienhäusern (wie die Beschwerdeführerin) benachteilige. In § 3 Abs. 2 der Kanalgebührenverordnung der mitbeteiligten Gemeinde sei zwar bestimmt, dass die Höhe der Bereitstellungsgebühr zur Gänze bei der Ermittlung der Benützungsgebühr zu berücksichtigen sei, jedoch nicht, wie diese Berücksichtigung zu erfolgen habe. Die Abgabenbehörden seien insoweit der Auffassung, dass mit der erwähnten Bestimmung eine Anrechnung der Bereitstellungsgebühr auf die Benützungsgebühr verordnet worden sei und zwar dergestalt, dass die vorzuschreibende Benützungsgebühr zuerst anhand des gemessenen Wasserverbrauches in m3 mal dem Gebührensatz ermittelt und dann von ihr die einheitliche Bereitstellungsgebühr von EUR 161,-- (70 m3 mal dem Gebührensatz von EUR 2,30) abgezogen werde. In jenen Fällen, in denen dies nicht möglich sei, weil sich dadurch ein negativer Betrag ergeben würde (das heißt in allen Fällen mit einem gemessenen Wasserverbrauch von 1 bis 69 m3) erfolge die Vorschreibung in der Weise, dass als Kanalgebühr ein Betrag von EUR 161,-- vorgeschrieben werde, der wiederum in zwei Teile geteilt werde. Der eine Teil ergebe sich aus der Multiplikation des gemessenen Wasserverbrauches mit dem Hebesatz, welcher als Kanalbenützungsgebühr bezeichnet werde. Der zweite Teil, nämlich der "Restbetrag", nämlich die Differenz auf EUR 161,-

-, werde als Bereitstellungsgebühr angesehen. Dies habe zur Folge, dass den "Wasserkleinverbrauchern" (nämlich den Verbrauchern im Bereich von 1 bis 69 m3) verordnungswidrig keine Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben werde.

Die angewendete Rechnungsmethode habe andererseits für Verbraucher in einem Bereich von 70 oder mehr m3 (alle dauerhaft Ortsansässigen sowie die Unternehmer) zur Folge, dass ihnen entweder für eine Teilmenge von 70 m3 Wasserverbrauch keine Benützungsgebühr vorgeschrieben werde oder aber die einheitliche Bereitstellungsgebühr in der Höhe von EUR 161,-- (70 m3 mal EUR 2,30) nicht vorgeschrieben werde.

Die Gemeinde schreibe sohin einem Teil der Kanalbenützer nur die einheitliche Bereitstellungsgebühr, nicht jedoch eine Kanalbenützungsgebühr und dem anderen Teil der Kanalbenützer nur die Kanalbenützungsgebühr nicht jedoch eine Bereitstellungsgebühr vor; beides sei verordnungswidrig.

Im Fall der Beschwerdeführerin sei der auf die 27 m3 des gemessenen Wasserverbrauchs entfallene Teil der einheitlichen Bereitstellungsgebühr als Benützungsgebühr (EUR 62,10) und der Restbetrag als Bereitstellungsgebühr (EUR 98,90) bezeichnet worden. An dem einheitlichen Vorschreibungsbetrag von EUR 161,-- habe sich jedoch nichts geändert. Wenn sie, die Beschwerdeführerin, doppelt so viel Wasser, nämlich 54 m3 verbraucht hätte, dann würde nach diesem Berechnungsschema die Benützungsgebühr EUR 124,20 und die Bereitstellungsgebühr EUR 36,80 betragen. Hätte sie 70 m3 Wasser verbraucht, würde sie eine Benützungsgebühr von EUR 161,-- aber keine Bereitstellungsgebühr zu leisten haben.

Diese Art der Vorschreibung sei jedoch durch die Verordnung nicht gerechtfertigt. Es bestehe keine Veranlassung zur Annahme, dass bei steigenden Wasserverbrauchswerten die Kosten der Bereitstellung der Kanalkapazität sinken würden. Überdies seien nach der gesetzlichen Vorgabe beide Teile der Kanalgebühr, nämlich die Bereitstellungsgebühr und die Benützungsgebühr, allen Kanalbenützern getrennt und in ihrer vollen Höhe vorzuschreiben.

Die belangte Behörde habe überdies nicht erkannt, dass die "Mindestgebühr" nur von einem Teil der Gebührenpflichtigen getragen werde. Sie habe insbesondere nicht gesehen, dass der niedrige Wert des "70-fachen des Gebührensatzes" pro Gebäude, der deutlich unter dem durchschnittlichen österreichischen Wert eines normalen Wohngebäudes liege, für eine bestimmte Kategorie von Gebäudebesitzern (Gebührenschuldnern) zum Vorteil anderer eine ungerechtfertigte Benachteiligung bringe. Man gehe heute davon aus, dass der durchschnittliche Wasserverbrauch eines österreichischen Hausbewohners 150 l/Tag betrage. Daraus errechne sich für ein Jahr ein Wert von 54,75 m3 Wasserverbrauch pro Kopf. Bei einer durchschnittlichen Haushaltsgröße von mehr als einer Person ergebe sich also bereits ein Wert von 109,5 m3. Dies habe zur Folge, dass "vermutlich so gut wie alle Häuser der Ortsansässigen" infolge der "Berücksichtigungsregel" von der "Mindestgebühr" nicht getroffen würden und daher ausschließlich die Benützungsgebühr zahlten. Infolge der dargelegten Diskriminierung betrage die der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Kanalgebühr EUR 5,96 pro m3 Wasser und damit pro m3 mehr als zweieinhalb Mal so viel wie für die "Begünstigten". Würde die Bereitstellungsgebühr von allen gebührenpflichtigen Objekten eingehoben werden, könnte sie vermutlich wesentlich niedriger sein.

Die belangte Behörde habe auch nicht erkannt, dass eine einheitliche und undifferenzierte Bereitstellungsgebühr pro Gebäude der ganz unterschiedlichen Kosten verursachenden verschiedenen Gebäudetypen nicht entspreche. So wäre für ein Großhotel mit Schwimmbädern oder für ein Großapartmenthaus eine andere Bereitstellungsgebühr als für ein kleines Ferienhaus richtig.

Dem ist zunächst zu erwidern, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die rechtsrichtige Bemessung der Kanalgebühr der Beschwerdeführerin ist. Ob anderen Personen gegenüber eine rechtlich zutreffende Festsetzung von Kanalgebühren erfolgt, ist für den vorliegenden Beschwerdefall nicht von Bedeutung. In diesem Zusammenhang ausschlaggebend ist die Interpretation der Bestimmung in der Kanalgebührenverordnung der mitbeteiligten Gemeinde, wonach die Bereitstellungsgebühr zur Gänze bei der Ermittlung der Benützungsgebühr zu berücksichtigen ist. Schon nach dem Wortsinn und nach dem systematischen Zusammenhang ist dabei davon auszugehen, dass die (jedenfalls zu entrichtende) Bereitstellungsgebühr auf eine höhere Benützungsgebühr anzurechnen ist. Dies bedeutet - wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkannt hat - dass eine Benützungsgebühr (im eigentlichen Sinne) erst ab dem Übersteigen eines Wasserverbrauches von 70 m3 zu zahlen ist. Ein Verbrauch unter 70 m3 ist - wie sich der Regelung der Bereitstellungsgebühr im Zusammenhang mit dem Gebührensatz zweifelsfrei entnehmen lässt -

durch die Bereitstellungsgebühr abgedeckt.

Daraus folgt nun, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls die Bereitstellungsgebühr in der Höhe von EUR 161,-- zu tragen hat. Dass die Abgabenbehörde diese Gebühr in einer zu Missverständnissen Anlass gebenden Art in einen Anteil "Benützungsgebühr" und die Differenz auf die Bereitstellungsgebühr aufgeteilt hat, vermag die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht zu beeinträchtigen.

Bei diesem Ergebnis ist auch kein Vollzugsfehler der Abgabenbehörden zu erkennen.

Was die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin betrifft, so hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach (vgl. nur das Erkenntnis vom , V 64/01 u. a. = Slg. 16.456 mit weiteren Nachweisen) ausgesprochen, es sei sachlich anzunehmen, dass die der Gemeinde für den Betrieb, die Erhaltung und die Erweiterung der Wasserleitungsanlage erwachsenden Kosten nur zum geringen Teil durch den größeren oder kleineren Wasserverbrauch entstehen, zum überwiegenden Teil aber durch das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten des Wassers. Davon ausgehend kann die hier zu beurteilende Bereitstellungsgebühr beim Verwaltungsgerichtshof unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin selbst angeführten Verbrauchsmengen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecken. Im Hinblick auf diese Mengen erscheint die Bereitstellungsgebühr nämlich nicht unsachlich hoch. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die von der Beschwerdeführerin mehrfach erwähnten Großverbraucher bei den anzunehmenden Verbrauchsmengen durch die gegenständliche Anrechnungsregelung nicht übermäßig entlastet werden und im Übrigen - worauf schon die Berufungsbehörde hingewiesen hat - durch die zu entrichtenden Benützungsgebühren einen äquivalenten Beitrag auch zur Erhaltung der Kanalisationsanlagen leisten.

Der Verfassungsgerichtshof hat in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom auch näher dargelegt, warum er keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen hat, dass für ein Objekt das wenig oder - im äußersten Fall - gar nicht bewohnt wird und bei dem daher weder Wasser bezogen noch Abwasser entsorgt wird, eine Bereitstellungsgebühr in der Art einer Grundgebühr zusätzlich zu einer dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden Benützungsgebühr eingehoben wird. Auch unter diesem Aspekt sind daher beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden, die ihn zu einer Normanfechtung veranlassen würden.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-80747