VwGH vom 01.09.2010, 2008/17/0174

VwGH vom 01.09.2010, 2008/17/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Dr. GS in K, vertreten durch Mag. Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Anastasius Grün-Gasse 23/5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-MK 146-108/2-2008, betreffend Kanalgebühr (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt in 9010 Klagenfurt, Neuer Platz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug für das Kalenderjahr 1998 Kanalgebühr in Höhe von S 12.138,-- vorgeschrieben.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, es sei zulässig, dass Gemeinden die Kanalgebühren abweichend vom tatsächlichen Abwasseranfall bemessen würden.

Mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0024, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und führte dabei aus, dass die Abgabenbehörde zu prüfen habe, ob die Berechnung der Benützungsgebühr nach dem tatsächlichen Abwasseranfall den pauschal berechneten Betrag um einen angemessenen Prozentsatz über- oder unterschreite. Wäre dieser Prozentsatz nicht mehr angemessen, so sei dem Abgabepflichtigen (nicht eine vom Abwasseranfall unabhängige "Mindest-" oder "Höchstgebühr", sondern vielmehr) die nach dem Abwasseranfall berechnete Gebühr vorzuschreiben.

Im fortgesetzten Verfahren hob die belangte Behörde mit Bescheid vom den Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diesen zurück.

Mit Bescheid vom gab der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt der Berufung Folge und setzte die Kanalgebühr für 1998 mit S 8.910,50 (EUR 647,55) inkl. Umsatzsteuer fest.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers Folge und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt zurück. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall, der sich "durch eine völlig neuartige, in dieser Form noch nie da gewesene Berechnung der Gebühr" auszeichne, die "äußerst komplexen Bemessungsgrundlagen" für die Kanalgebühr dem Beschwerdeführer erst nach Erlassung des Bescheides übermittelt worden seien, sodass sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei.

Mit Bescheid vom gab der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt der Berufung Folge und setzte die Kanalgebühr für 1998 mit nunmehr S 9.559,53 (EUR 694,71) inkl. Umsatzsteuer fest. Dabei ermittelte er die Kanalbereitstellungsgebühr in Höhe von S 5.780,--, indem er die Bewertungseinheiten (578 m2) mit dem Gebührensatz (S 10,--) vervielfachte.

Die Ermittlung der Kanalbenützungsgebühr wurde im Bescheid wie folgt dargestellt:

"Gesamtbenützungsgebühr: Gesamtwasseranfall = hypothetischer Gebührensatz je m3 x tatsächlicher Abwasseranfall (inkl. Dachflächenabwässer) in m3

97.842.986,--: 9.610.942 m3= 10,18 x 371,27 m3= S 3.779,53" Hinsichtlich der Daten wurde auf im Akt aufliegende

"Berechnungsblätter der Abt. Abgaben" sowie eine "Mitteilung der Abt. Entsorgung über die gemessene Durchflussmenge bei der städtischen Kläranlage" verwiesen.

Der tatsächliche Abwasseranfall setze sich aus der von den Stadtwerken mitgeteilten Wasserbezugsmenge für das Jahr 1998 von 191 m3 und der berechneten Regenwassermenge von 249,60 m3 zusammen. Zur Verwendung des Wassers zum Gartengießen bzw. für Bauzwecke habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt. Die Auskunft der Wetterwarte Klagenfurt ergebe für den Raum Klagenfurt im Jahr 1998 eine Niederschlagsmenge von 960 mm. Bei der vorhandenen Dachfläche ergebe dies eine Regenwassermenge von 249,60 m3. Diesen Betrag habe der Stadtsenat um 59 m3 für Gartengießen und Bauzwecke und um 10,33 m3 als pauschalen Abzug (für Schnee) verringert. Die entsprechenden Unterlagen seien zuvor dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden.

In seiner dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, der hypothetische Gebührensatz von S 10,18 sei zu hoch und nicht überprüfbar. Ein Abwasseranfall von 371,27 m3 sei ebenfalls zu hoch. Richtig wäre eine Abwassermenge von 118 m3 (Wasserbezug 176,7 m3 abzüglich 59,00 m3 Garten- und Bauwasser). Die Dachabwässer seines Hauses, die früher versickert seien, würden erst ab November 2002 in den Kanal eingeleitet, und seien daher 1998 noch nicht zu berücksichtigen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Klagenfurter Kanalgebührenverordnung enthalte sowohl hinsichtlich der Bereitstellungs- als auch der Benützungsgebühr eine Pauschalierung. Deren Höhe berechne sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen einschließlich deren Überdachungen mit dem Gebührensatz. Die Abgabenbehörde habe auch den tatsächlichen Abwasseranfall zu berücksichtigen.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers richteten sich ausschließlich gegen die Berechnung der Kanalbenützungsgebühr (Berechnungsmethodik, hypothetischer Gebührensatz und Feststellung tatsächlich eingebrachter Abwassermengen).

Der Stadtsenat von Klagenfurt habe in seinem Bescheid auf Grund der nachweisbaren Gesamtmenge der über die städtische Kläranlage beseitigten Abwässer und auf Grund der im Jahr 1998 im Gebührenhaushalt "Kanal" erzielten und belegten Einnahmen aus Kanalbenützungsgebühr einen hypothetischen Gebührensatz ermittelt und diesen zur weiteren Ermittlung herangezogen. In weiterer Folge habe der Stadtsenat eine Berechnung über das Ausmaß der konkreten Benützung angestellt. Unter den Begriff des Abwassers falle auch das in den Kanal verbrachte Regenwasser. Es seien daher neben den vom eigenen Wasserwerk gelieferten Wassermengen auch die Niederschlagswässer hinzuzuzählen.

Diese Einbeziehung habe auf Grund beweiskräftiger Urkunden (Lagepläne und Arbeitsberichte über die im gegenständlichen Bereich 2002 beim Umstieg von Misch- auf Trennkanalisation durchgeführten Baumaßnahmen) erfolgen können. Aus diesen gehe hervor, dass "in diesem Zeitraum" ein Oberflächen- und Dachwasseranschluss gegeben gewesen sei. Dass im "Aufnahmeblatt der Vergebührung vom " in der Rubrik "Niederschlagsentwässerung bisher" keine Oberflächenwässer vermerkt gewesen seien, treffe keine Aussage zur eingeleiteten Abwassermenge, sondern ausschließlich über die bis November 2002 gepflogene Gebührenverrechnung.

Im konkreten Fall habe "die Abgabenbehörde - für einen zehn Jahre zurückliegenden Sachverhalt - Erforschungen nach diversen möglichen Spielarten und Besonderheiten angestellt". Eine Sachaufklärung über die angestellten Ermittlungen hinaus würde die Grenzen der behördlichen Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes überschreiten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Landeshauptstadt, eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 21 Abs. 3 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes (K-GKG), LGBl. Nr. 18/1978 idF LGBl. Nr. 107/1993, lautet:

"(3) Die Benützungsgebühr darf nach dem durchschnittlichen, ortsüblichen Abwasseranfall pauschaliert werden, wobei insbesondere für Wohnungen oder Gebäude stufenweise nach ihrer Verwendung und dem Flächenausmaß Pauschalbeträge festgesetzt werden können. Übersteigt oder unterschreitet eine auf Grund des tatsächlichen Abwasseranfalles sich ergebende Benützungsgebühr den festgesetzten Pauschalbetrag um einen der Art der Pauschalierung angemessenen Prozentsatz, so ist die Gebühr wiederum nach dem Abwasseranfall zu berechnen."

Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom , Zl. 34/613/94, betreffend die Ausschreibung einer Kanalgebühr (Klagenfurter Kanalgebührenverordnung 1994), lautet auszugsweise:

"§ 1

(1) Für die Kanalisationsanlagen der Landeshauptstadt Klagenfurt wird jährlich eine Kanalgebühr eingehoben. Die Kanalgebühr setzt sich aus einer Gebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen der Gemeinde für die Sammlung, Ableitung, Behandlung und Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer (Bereitstellungsgebühr) und einer Gebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Benützungsgebühr) zusammen.

§ 2

(1) Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den städtischen Kanal angeschlossenen Gebäude und befestigten Flächen (einschließlich Überdachungen) mit dem Gebührensatz.

(2) Die Gebührenmesszahl wird in der Weise ermittelt, dass die Zahl der Quadratmeter der geschoßweise ermittelten verbauten Flächen der Gebäude um die Zahl der Quadratmeter der befestigten Fläche des Grundstücks vermehrt wird. Kellergeschoße und Dachflächen zählen mit, wenn sie in den städtischen Kanal entwässert werden. Bei der Ermittlung der Dachflächen ist deren Grundrissfläche für die Berechnung der Quadratmeter heranzuziehen. Werden ausschließlich Niederschlagswässer abgeleitet, wird zur Berechnung der Gebührenmesszahl nur die Zahl der Quadratmeter jener Flächen herangezogen, von denen eine Ableitung erfolgt.

§ 3

Der Gebührenersatz für die Bereitstellungsgebühr beträgt S 10,--,

für die Benützungsgebühr zusätzlich S 11,--."

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Einbeziehung der Dachabwässer in die Bemessung der Kanalbenützungsgebühr und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Dachflächenabwässer seien im verfahrensgegenständlichen Jahr 1998 auf seinem Grundstück zur Versickerung gebracht und erst 2002 nach umfangreichen Umbauarbeiten in den Kanal geleitet worden. Dies ergebe sich aus einem "Feststellungsbescheid" vom , mit dem die Bemessungsgrundlagen für den Kanalisationsbeitrag und die Kanalbenützungsgebühr festgestellt worden sei. Aus diesem gehe die Berechnung ohne Einbeziehung der Dachflächenwässer hervor. Aus dem "Feststellungsbescheid" vom ("Ermittlung der Bemessungsgrundlagen") werde die "Niederschlagsentwässerung bisher" mit einer Fläche von null und die "Niederschlagsentwässerung neu" mit einer Fläche von 259,62 m2 angeführt. Auf Grund dieser "Feststellungsbescheide" seien die Kanalgebührenvorschreibungen für die Zeit zwischen 1973 bis auf Grund einer Fläche von 578 m2 und ab (erhöht um 259 m2 für die Dachflächen) mit einem Wert von 838 m2 erfolgt.

Dies werde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Die Feststellung des eingeleiteten Regenwassers von 239,27 m3 stütze die Abgabenbehörde auf ein handschriftliches, undatiertes und nicht unterschriebenes Dokument eines unbekannten Autors, welches für Regenwässer einen Anschluss an den Kanal ausweise. Die belangte Behörde sehe dies als "Erhebungsbericht" aus dem Jahr 1999 an. Für das von der belangten Behörde angenommene Ableiten des Regenwassers in den Kanal gebe es aber keine beweiskräftigen Urkunden oder Lagepläne. Den "Feststellungsbescheiden" komme jedenfalls eine höhere Beweiskraft zu als dem handschriftlichen Dokument. Auch die Rücksicht auf Verfahrensökonomie rechtfertige keinesfalls aktenwidrige Sachverhaltsdarstellungen. Im angefochtenen Bescheid habe die Abgabenbehörde überdies Kanalbereitstellungsgebühr ohne Berücksichtigung der Dachflächen des Hauses und der Garage festgesetzt.

Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob die Abgabenbehörde zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Oberflächenwässer der Liegenschaft des Beschwerdeführers bereits 1998 in den öffentlichen Kanal abgeleitet wurden.

Gemäß § 73 Abs. 3 lit. a der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Kärntner LAO (in der Folge: K-LAO) hat jeder schriftliche Bescheid unter anderem eine Begründung zu enthalten. Gemäß § 128 Abs. 2 K-LAO hat die Abgabenbehörde - von den Fällen des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle abgesehen - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Aus der Begründung eines Bescheides muss daher unter anderem hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt; die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen haben schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlasst hat, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen (vgl. beispielsweise das zur in dieser Hinsicht vergleichbaren WAO ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/17/0133).

Der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt hat die Einbeziehung der Oberflächenwässer bereits für das Jahr 1998 ausschließlich auf nicht näher dargestellte "Erhebungsberichte der Abt. Entsorgung aus dem Jahr 1998", aus denen "eindeutig hervorgeht, dass bereits im Jahr 1998 Dachwässer in den städtischen Schmutzkanal eingeleitet wurden", gestützt.

Im Vorstellungsverfahren hat die belangte Behörde offensichtlich ein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt - wozu sie auch berechtigt ist (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0348) - und als Ergebnis dessen die Feststellung getroffen, dass bereits 1998 "ein Oberflächen- und Dachwasseranschluss" der Liegenschaft des Beschwerdeführers an den öffentlichen Kanal gegeben gewesen sei. Dabei hat sich die belangte Behörde ausschließlich auf nicht näher dargestellte "beweiskräftige Urkunden (Lagepläne und Arbeitsberichte über die im gegenständlichen Ortsbereich im Jahr 2002 zum Zwecke des Umstiegs von einer Misch- auf eine Trennkanalisation durchgeführten Baumaßnahmen)" berufen. Damit wurden aber weder im Abgaben- noch im Vorstellungsverfahren entsprechende Feststellungen getroffen, die den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzen würden, den angefochtenen Bescheid einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen.

Daran vermag auch die sich daran anschließende Auseinandersetzung mit dem Schriftsatz vom , welcher vom Beschwerdeführer als "Feststellungsbescheid", von der belangten Behörde jedoch nur als "Aufnahmeblatt der Vergebührung vom " bezeichnet wurde, etwas zu ändern. Es mag zwar zutreffen, dass dieser "keine Aussage zur eingeleiteten Abwassermenge, sondern ausschließlich über die bis 2002 gepflogene Gebührenverrechnung" treffe, damit hat die belangte Behörde aber noch nicht dargetan, dass diese "gepflogene Gebührenverrechnung" von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen würde und welche Gründe sie zu diesem Schluss berechtigten. Ohne solchen Erwägungen kommt diesem Schriftsatz jedoch eine erhebliche Indizwirkung dahingehend zu, dass bis zum November 2002 keine Oberflächenabwässer in den öffentlichen Kanal abgeleitet wurden.

Wenn die belangte Behörde sich im Hinblick auf die Grundsätze der Verfahrensökonomie auf die Grenzen ihrer Ermittlungspflicht beruft, so ist sie darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begründungspflicht der Behörde und das Bestreben nach Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Verwaltungsökonomie) nebeneinander stehen, sodass keines dem anderen untergeordnet werden darf (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 418, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung). Mag auch der zu ermittelnde Sachverhalt im Beschwerdefall bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zehn Jahre zurückgelegen sein, so entband dieser Umstand die belangte Behörde nicht von ihrer Begründungspflicht. So sind dem angefochtenen Bescheid keine Erwägungen zu entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, warum die belangte Behörde das handschriftliche anonym verfasste und undatierte Dokument, welches von der mitbeteiligten Landeshauptstadt vorgelegt wurde und die Einleitung des Oberflächenwassers des Grundstücks des Beschwerdeführers in den öffentlichen Kanal behauptete, als "Erhebungsbericht" aus dem Jahr 1999 ansehen konnte. Mangels entsprechender Begründungen kann auch nicht nachvollzogen werden, warum die belangte Behörde diesem Dokument mehr Aussagekraft beigemessen hat als dem mit "Ermittlung der Bemessungsgrundlagen" überschriebenen offiziellen Schriftsatz des Magistrats der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom .

Die belangte Behörde hat den Begründungsmangel der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht zum Anlass genommen, deren Bescheid aufzuheben, sondern hat eigene Feststellungen getroffen, die aber ebenso mangelhaft begründet waren. Damit hat sie aber ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am