VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0456
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des NG, geboren am , vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/402.538/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nepal, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ausgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben im Asylverfahren am illegal nach Österreich gelangt sei. Das Verfahren über seinen am nächsten Tag gestellten Asylantrag sei (mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom ) mit rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, wobei auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal für zulässig erklärt worden sei. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß dem Asylgesetz 1997 sei "mit widerrufen" worden.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom sei gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Antragsgemäß sei das Aufenthaltsverbot mit Bescheid derselben Behörde vom behoben worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG ohne Zweifel gegeben seien. Der Beschwerdeführer halte sich seit der illegalen und schlepperunterstützten Einreise im April 2002 im Bundesgebiet auf. Er sei ledig und ohne familiäre Bindungen im Inland. Sein Aufenthalt sei für die Dauer des Asylverfahrens rechtmäßig gewesen, seit Dezember 2009 verfüge er über keinen Aufenthaltstitel. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei daher nunmehr unerlaubt. Angesichts des von ihm vorgebrachten mehrjährigen Aufenthaltes im Inland, seiner Sprachkenntnisse und einer "im Übrigen erfolgte(n) Integration", wobei auf diverse Aktivitäten verwiesen worden sei, sei von einem mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehenden Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen.
Im Rahmen der nach § 66 FPG erforderlichen Interessenabwägung hielt die belangten Behörde im Wesentlichen fest, dass der überwiegende Teil des Aufenthaltes des Beschwerdeführers auf einem Asylantrag beruht habe, welcher sich als unberechtigt erwiesen habe. Der Asylgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen Bedrohungssituation (im Herkunftsland) über weite Strecken gänzlich unplausibel sowie von massiven, unüberbrückbaren Widersprüchen behaftet gewesen sei, der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig sei und bereits zu Beginn seines Asylverfahrens sowohl zur Identität als auch zu seinem Fluchtweg falsche Angaben gemacht habe.
Die "Tatsache" - so die belangte Behörde weiter -, dass der Aufenthalt nur zum Teil auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig gewesen sei, mindere das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit eventuell vollzogenen Integration resultierten. Der Asylantrag des Beschwerdeführers sei bereits im Oktober 2003 in erster Instanz abgewiesen worden; diesfalls unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt erheblich von jenem, der dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 950-954/10, zugrunde gelegen sei. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht berechtigt davon ausgehen können, dass die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu seinen Gunsten ausfalle. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer ob der Dauer des Asylverfahrens kein Vorwurf zu machen sei.
Zeiten unerlaubten Aufenthaltes (hier: seit Dezember 2009) seien zwar nicht gänzlich vernachlässigbar, hätten jedoch als erheblich relativiert zu gelten. Es sei zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt habe, sich sozial und beruflich zu integrieren.
Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und kinderlos. Familiäre Bindungen im Inland würden nicht behauptet. Er sei in den heimischen Arbeitsmarkt nicht integriert und nicht selbsterhaltungsfähig. Sein Auslangen werde allein über die Grundversorgung gewährleistet.
Es sei zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten, dass er im Rahmen des Vorstudienlehrganges eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch abgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch - obgleich seit Jahren zum Studium der Soziologie als ordentlicher Hörer zugelassen - keinerlei Studienerfolg aufzuweisen, was sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebe. Von der Studienabteilung der Universität Wien sei bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer (im Diplomstudium) "noch nie auch nur eine Prüfung" abgelegt habe. Seine wahrheitswidrige Behauptung, binnen eines Jahres einen "Abschluss" zu erlangen, um auf eine erfolgte Integration zu verweisen, sei jedenfalls weder geeignet, sein Interesse am Verbleib im Inland maßgeblich zu verstärken, noch seine gelungene Integration zu belegen. Im Gegenteil werde wiederum die Tendenz des Beschwerdeführers offenbar, sich durch diverse "Behauptungen" fremdenrechtliche Vorteile bzw. den angestrebten (dauernden) Aufenthalt zu sichern.
Das Engagement im Fußballverein der Arbeiterkammer Niederösterreich, in dem der Beschwerdeführer nach seinen Angaben seit Jahren mittrainiere und der ihm diverse Qualitäten attestiere, werde positiv gewertet. Möge allenfalls auch ein Freundes- und/oder Bekanntenkreis im Inland bestehen, so seien etwaige private Bindungen jedenfalls zu einem Zeitpunkt begründet worden, als die Beteiligten sich des unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers hätten bewusst sein müssen.
Die Vorbringen und Einschätzungen in - im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten - Schreiben, in denen sich deren Verfasser für den Weiterverbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet einsetzten und diesen als freundlichen und hilfsbereiten Menschen beschrieben, änderten in der Gesamtschau nichts am maßgeblichen Sachverhalt. Die belangte Behörde spreche dem Beschwerdeführer etwaige Fähigkeiten bzw. "allfällige löbliche Charaktereigenschaften" nicht ab; allein diese seien im gegenständlichen Kontext ohne Belang. Im Rahmen des festgestellten Eingriffes in durch Art. 8 EMRK gewährte Rechte sei allein entscheidungsrelevant, eine faire Abwägung der widerstreitenden Interessen durchzuführen.
Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes, die erworbenen Sprachkenntnisse bzw. das soziale Engagement in gewissen Bereichen sei dem Beschwerdeführer ein gewisses Maß an Integration zuzubilligen. Der Bestand einer ortsüblichen Unterkunft oder die Einstellungszusage des Einzelunternehmers A. seien aber ebenso wenig geeignet, die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet zu verstärken, wie seine Unbescholtenheit im Inland, der erhebliche öffentliche Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüberstünden. Der Beschwerdeführer habe dieses öffentliche Interesse, nicht zuletzt durch die illegale und schlepperunterstützte Einreise im Jahr 2002 sowie durch die - wie vom Asylgerichtshof festgestellt - ursprüngliche Behauptung falscher Angaben zur Identität bzw. zum (angeblichen) Fluchtweg, beeinträchtigt. Auch im Ausweisungsverfahren seien wahrheitswidrige Behauptungen aufgestellt worden. Allein durch die falschen Angaben im Asylverfahren wäre auch ein Aufenthaltsverbotsgrund nach § 60 Abs. 2 Z. 6 FPG erfüllt. Zudem beeinträchtige der nunmehr unerlaubte Aufenthalt seit Dezember 2009 das angeführte öffentliche Interesse. Daran ändere auch die Antragstellung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG nichts. "In Gesamtheit" könne von einer überwiegenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Die Dauer des inländischen Aufenthaltes als Asylwerber führe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht zu einer "Aufenthaltsverfestigung".
Unter Wiedergabe der Feststellungen des Asylgerichtshofes hielt die belangte Behörde weiters fest, dass sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Asylgründe als unzutreffend erwiesen hätten. Im Gegensatz zu Österreich verfüge der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über familiäre Bindungen. Er habe im Asylantrag von Eltern sowie fünf Geschwistern in Nepal berichtet. Sollten allenfalls einige Angehörige, die den Beschwerdeführer laut seinem Vorbringen im Inland finanziell unterstützten, nunmehr auch in Großbritannien aufhältig sein, so könnte diese Unterstützung ohne Probleme für den Beschwerdeführer auch in Nepal geleistet werden.
Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in seiner Heimat - oder wo auch immer - jedenfalls nicht in Österreich verbracht. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der in Nepal bestens ausgebildete Beschwerdeführer, der vollkommen gesund und, (laut Vorbringen) arbeitswillig sei sowie neben Nepali und Englisch auch Hindi sprechen solle, in seiner Heimat nicht das Auslangen finden könnte.
Art. 8 EMRK enthalte keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren. Die dargestellten (relativierten) Bindungen des Beschwerdeführers ließen insgesamt keine besonderen Umstände erkennen, die es ihm mit Blick auf Art. 8 EMRK unzumutbar machten, auch allenfalls nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in sein Heimatland zurückzukehren, bzw. die es zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben erforderlich machten, vom Erfordernis der Auslandsantragstellung abzusehen.
Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens ein sehr hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse habe der Beschwerdeführer nachhaltig beeinträchtigt, auch wenn das asylrechtliche Berufungsverfahren Jahre anhängig gewesen sei. Die Interessenabwägung ergebe kein Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes. Die Erlassung der Ausweisung sei daher dringend geboten und zulässig im Sinn des § 66 FPG.
Überdies seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die die Behörde zu einer Abstandnahme von der Ausweisung im Rahmen des ihr gemäß § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens veranlassen müssten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde nicht bekämpften Ausführungen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsberechtigung im Inland verfüge, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und bringt vor, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , B 950-954/10, ausgesprochen, dass es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlicher komplexer Rechtsfragen und ohne, dass dem Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen. Weiters sei zu berücksichtigen, ob im Asylverfahren unberechtigte Folgeanträge gestellt worden seien. Ein im Zuge eines unverschuldet langjährigen (und einmaligen) Asylverfahrens erlangter Integrationsgrad vermöge sehr wohl die Interessenlage im Hinblick auf Art. 8 EMRK zugunsten des Beschwerdeführers zu verschieben.
Diese Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes träfen auf den vorliegenden Sachverhalt zu. Der Beschwerdeführer verweist auf eine über die Dauer von acht Jahren gelungene Integration, seine sehr guten Kenntnisse der deutschen Sprache und die während der zwei bis drei Jahre des Vorstudienlehrganges erlangte Hochschulreife und Studienberechtigung als ordentlicher Hörer an der Universität Wien. Der Umstand, dass nach Auskunft der Prüfungsabteilung der Universität Wien noch keine Diplomprüfung aus Soziologie abgelegt worden sei, ändere daran nichts und sei nicht geeignet, die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung derart zu stärken, um diese zu rechtfertigen.
Die belangte Behörde - so die Beschwerde weiter - hätte auch zu berücksichtigen gehabt, dass alle engen Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht mehr in Nepal, sondern rechtmäßig in Großbritannien lebten. Es bestünden daher starke familiäre Bindungen innerhalb der Europäischen Union.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Interessenabwägung den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit April 2002, die von ihm geltend gemachten Sprachkenntnisse und zur Darlegung seiner Integration erwähnten Aktivitäten berücksichtigt. Den behördlichen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer ledig sei, in Österreich keine familiären Bindungen aufweise, in den heimischen Arbeitsmarkt nicht integriert und nicht selbsterhaltungsfähig sei, tritt die Beschwerde nicht entgegen.
Die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers resultierenden persönlichen Interessen sind an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt nur auf Grund eines Asylantrages, der sich in der Folge als unrechtmäßig herausgestellt hat, erlaubt war und seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages unrechtmäßig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0209, mwN). Die belangte Behörde durfte auch berücksichtigen, dass private Bindungen des Beschwerdeführers zu Bekannten oder Freunden zu einem Zeitpunkt begründet wurden, als die Beteiligten von einem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers auszugehen hatten (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 8 FPG).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht sind auch die Ausführungen der belangten Behörde nicht zu beanstanden, wonach sich der gegenständliche Sachverhalt von dem dem bereits zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom zugrunde liegenden Sachverhalt unterscheide. Das Beschwerdevorbringen, im bezeichneten Erkenntnis sei die erstinstanzliche Ablehnung des Asylantrages gerade einmal sechs Monate nach Antragstellung erfolgt, übersieht, dass im genannten Verfahren der Bescheid des Bundesasylamtes vom , mit dem zunächst die Anträge der betroffenen Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen worden waren, mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung der Verfahren und Erlassung von Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurden. Erst mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom wurden die Asylanträge bzw. Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführer erstinstanzlich abgewiesen. In seinem Erkenntnis vom hob der Verfassungsgerichtshof diese erst drei Jahre und drei Monate nach Asylantragstellung erfolgte erstinstanzliche negative Entscheidung über die Asylbegehren hervor und führte ferner aus, dass der Umstand der Behebung der ersten negativen Entscheidungen für die Beschwerdeführer die Erwartung habe erwecken müssen, dass nicht zwangsläufig mit einer negativen Entscheidung des Asylverfahrens zu rechnen sei.
Demgegenüber wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers des gegenständlichen Verfahrens in erster Instanz bereits ca. eineinhalb Jahre nach der Antragstellung abgewiesen und wurde diese Entscheidung später in zweiter Instanz bestätigt. Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Sachlagen und im Hinblick darauf, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom darüber hinaus den Aspekt betonte, dass drei der Beschwerdeführer (die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) minderjährige Kinder seien, die den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht hätten, sich mitten in ihrer Schulausbildung befänden und sich sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hätten, zeigen die zu Unrecht eine (vollständige) Übertragbarkeit der Erwägungen des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses auf den vorliegenden Sachverhalt behauptenden Beschwerdeausführungen keinen Mangel der behördlichen Interessenabwägung auf. Die vom Verfassungsgerichtshof erwähnte Verantwortung des Staates zur Schaffung der Voraussetzung für die effiziente Verfahrensführung, der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe im Asylverfahren keine unberechtigten Folgeanträge gestellt, und der Umstand, dass der angefochtene Bescheid - von der Beschwerde unbekämpft - unzutreffend von einer Dauer des erstinstanzlichen Asylverfahrens im Ausmaß von (lediglich) elf Monaten spricht, ändern daran im vorliegenden Gesamtzusammenhang nichts.
Der Beschwerdeführer bestreitet ferner nicht, am Beginn seines Asylverfahrens sowohl zur Identität als auch zu seinem Fluchtweg falsche Angaben gemacht zu haben. Darüber hinaus stellt die Beschwerde auch die behördliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe noch keine Diplomprüfung aus Soziologie abgelegt, nicht in Abrede. Die in der Beschwerde vorgebrachten, im Rahmen des Vorstudienlehrganges angeeigneten Sprachkenntnisse wurden im angefochtenen Bescheid zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt.
Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass "alle engen Familienangehörigen" in Großbritannien lebten, ist ihm zu entgegnen, dass anhand dieses Vorbringens nicht erkennbar ist, inwiefern dadurch eine Stärkung der persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich gegeben sein sollte.
Den - wie dargestellt relativierten - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich trotz rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig weiterhin im Bundesgebiet aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften darstellt, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0195, mwN). Bei Abwägung der dargelegten Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 66 FPG zulässig sei, keinem Einwand.
3. Auf Grund des Gesagten zeigt auch das zum Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen, zu seinem Studienerfolg und zur Frage der Stellung unberechtigter Folgeanträge erstattete Vorbringen, die Behörde habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt bzw. keine Feststellungen getroffen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
4. Ebenso wenig führt das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde habe sein Recht auf Parteiengehör verletzt, weil sie ihm die bei der Universität Wien eingeholten Informationen nicht vorgehalten habe, die Beschwerde zum Erfolg, zeigt es in diesem Zusammenhang doch keinen konkreten, im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigten Umstand auf, den der Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht hätte und der die Behörde zu einem anderen Ergebnis ihrer Beurteilung hätte führen können. Der Beschwerdeführer legt somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.
5. Besondere Umstände, auf Grund derer die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, von der Ausweisung im Rahmen des von § 53 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens Abstand zu nehmen, werden in der Beschwerde nicht dargetan.
6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
XAAAE-80728