VwGH vom 18.12.2006, 2006/05/0266

VwGH vom 18.12.2006, 2006/05/0266

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der BFH Wettbüro Gesellschaft mbH in Oberpullendorf, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5/7, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 5-G-A 1544/6-2002, betreffend eine Verwaltungsabgabe nach der Burgenländischen Landes-Verwaltungsabgabenverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorschreibung einer Landesverwaltungsabgabe betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin war zuletzt mit Bescheid vom die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacher) aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen durch elektronisch vernetzte und online mit der Zentrale in Oberpullendorf, Hauptstraße 9, verbundene Wettannahme-Terminals für 18 im Einzelnen aufgezählte Standorte, befristet bis , erteilt worden. Mit Ansuchen vom suchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung ihrer "Gewerbekonzession" für Buchmacher und Totalisateure für nunmehr 50 im Einzelnen aufgezählte Standorte an.

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes vom betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens (richtig: Winkelwettwesens), StGBl. Nr. 388/1919 idF. LGBl. Nr. 13/1993 iVm. § 4 des Verfassungsübergangsgesetzes 1920, die "Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten (Buchmacher) aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen durch elektronisch vernetzte und online mit der Zentrale in Oberpullendorf verbundene Wettannahmeterminals" für 50 im Einzelnen angeführte Standorte, befristet bis .

Im Spruch des Bescheides wurde weiters bestimmt, dass der Bescheid nach TP XXVI (Verschiedenes) der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1991, LGBl. Nr. 49/1991 i.d.g.F., einer Verwaltungsabgabe von 11.630,-- Euro (50 Standorte - pro Standort 232,60 Euro) unterliege. Der von der vorliegenden Beschwerde gleichfalls umfasste Ausspruch über Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz bildete einen Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2003/16/0066.

Nach dem Inhalt der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben für jeden einzelnen Standort in ihren Rechten verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 des (Burgenländischen) Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige im Wesentlichen in ihrem Privatinteresse liegenden Amtshandlungen der Behörden in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten. Nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes ist für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ein durch Verordnung der Landesregierung zu erlassender Tarif maßgebend, in dem die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach sachlichen Merkmalen abgestuft sein können, bis zu einem Höchstbetrag von EUR 508,-- festzusetzen sind. Eine besondere Regelung dahingehend, dass in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt werden oder in einer Ausfertigung mehrere Bewilligungen erteilt werden (vgl. § 12 Gebührengesetz), enthält dieses Landesgesetz nicht.

Die dazu ergangene Verordnung ist die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 1/2002 (LVAV). Deren § 1 lautet:

"Ausmaß der Verwaltungsabgaben

(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörde in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Verwaltungsabgaben gemäß dem dieser Verordnung angeschlossenen Tarif zu entrichten.

(2) Der Tarif bleibt gültig, wenn zwar die Rechtsvorschriften über die Amtshandlungen, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, nicht aber diese selbst ihrem Wesen und Inhalt nach geändert werden.

(3) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifes zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifes höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teiles des Tarifes zutrifft."

Der als Anlage 1 angeschlossene Tarif enthält in seinem besonderen Teil folgenden Posten:

"XXVI. Verschiedenes

(Gesetz vom , betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, i.d.F. LGBl. Nr. 13/1993)

156. Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
(Buchmacherbewilligung
232,60"

Zur Beurteilung der Frage, ob hier eine Bewilligung im Sinne der zuletzt genannten Tarifpost oder ob hier 50 derartige Bewilligungen erteilt wurden, muss zunächst auf die materielle Rechtsgrundlage dieser Bewilligung eingegangen werden.

§ 1 des als Landesgesetz in Geltung stehenden Gesetzes vom , StGBl. Nr. 388, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, lautet :

"§ 1. (1) Die gewerbemäßige Vermittlung und der gewerbemäßige Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen (Rennen, Regatten usw.) ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.

(2) Zur gewerbemäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatze bezeichneten Art dürfen nur die im Anschlusse an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateur) zugelassen werden.

(3) Die Bewilligung zum gewerbemäßigen Abschlusse der im ersten Absatze angeführten Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetze als Buchmacher bezeichnet.

(4) Die Landesregierung kann die Bewilligung (Absatz 1) jederzeit von Bedingungen abhängig machen, sie einschränken oder zurücknehmen, letzteres für den Fall, dass die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft oder eine vorgeschriebene Bedingung nicht eingehalten wird.

(5) Die Unternehmungen für sportliche Veranstaltungen dürfen nur mit Zustimmung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen Abzüge von den Wetteinsätzen beim Totalisateur vornehmen oder den Wettenden und den an ihrem Sitze wettenabschließenden Buchmachern sonstige Leistungen auferlegen; die Höhe dieser Abzüge oder Leistungen wird vom Staatsamte für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen festgesetzt."

Der § 2 dieses Landesgesetzes enthält Strafbestimmungen, die übrigen Paragraphen (Kapitelüberschrift: "II. Gebührenrechtliche Bestimmungen") betreffen ausschließlich die Gebührenbelastung von Wetteinsätzen.

Im § 1 dieses Gesetzes ist die Bewilligungspflicht der gewerbsmäßigen Vermittlung (Totalisateur) und des gewerbsmäßigen Abschlusses (Buchmacher) von Sportwetten normiert; hier wurde eine Buchmacherbewilligung erteilt. Das Gesetz räumt zwar allgemein die Möglichkeit ein, dass die Behörde die Bewilligung von Bedingungen abhängig macht (was im Beschwerdefall auch erfolgt ist); eine ausdrückliche Anordnung bezüglich einzelner Standorte, auf welche sich die Bewilligung bezieht, enthält das Gesetz jedenfalls nicht. Entscheidend ist allein, dass der Bewilligungswerber die vom Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit aufweist; nur einer solchen Person darf die Buchmacherbewilligung erteilt werden.

Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass einer - vertrauenswürdigen - Person nur eine Bewilligung zu erteilen ist; die Bezugnahme auf Standorte mag im Rahmen der im Gesetz (§ 1 Abs. 4) genannten Bedingungen gerechtfertigt sein. Dies ist hier insoferne geschehen, als Punkt 1 der Bedingungen vorsieht, dass Wetteinsätze nur in den in diesem Bescheid angeführten Betriebsstätten (Standort, Wettannahmestelle) getätigt werden dürfen; die dem Antrag entsprechende, im Spruch erfolgte Aufzählung der Standorte kann als Beschränkung im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung angesehen werden.

Auch wenn eine vergleichbare Bestimmung hier fehlt, ist für die zu lösende Rechtsfrage eine Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Gebührengesetz (GebG) hilfreich.

§ 12 GebG lautet:

"(1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

(2) Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr zu entrichten."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen mehrere gebührenpflichtige Ansuchen vor, wenn in ein und demselben Schriftsatz mehrere selbständige Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen (hg. Beschluss vom , Zl. 2001/16/0509 m.w.N.). Im Erkenntnis vom , Zl. 96/16/0128, wurde die Auffassung wiederholt, dass durch § 12 Abs. 1 GebG eine Umgehung der Gebührenpflicht durch so genannte subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen verhindert werden soll und dass eine solche subjektive Kumulierung dann anzunehmen ist, wenn in einer Eingabe mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die miteinander in keinem Zusammenhang stehen.

Der Beschwerdefall ist mit dem Tatbestand des § 12 Abs. 2 GebG vergleichbar, weil es hier nicht um mehrere Ansuchen in einer Eingabe, sondern um die Frage geht, ob mehrere Bewilligungen in einer Bescheidausfertigung erteilt wurden; die Rechtsfolge ist aber in beiden Fällen des § 12 GebG dieselbe. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 86/15/0044, - noch unter der Herrschaft des BergG 1975 - zu Bergwerksberechtigungen ausgesprochen, dass für die Lösung der Frage, ob mehrere Ansuchen oder mehrere Bewilligungen im Sinne des § 12 Abs. 1 oder 2 GebG vorliegen, § 35 BergG 1975, der die Verleihung der Bergwerksberechtigung für mehrere Grubenmaße betraf, zum Vorteil des Gebührenpflichtigen als Verleihung einer einheitlichen Bewilligung zu verstehen sei.

Ob im Beschwerdefall von einer Kumulierung von nicht miteinander in Zusammenhang stehenden Bewilligungen auszugehen ist, ist somit einerseits anhand der materiellen Rechtsgrundlage und andererseits anhand der Frage zu klären, ob mehrere Amtshandlungen erforderlich waren. Dass die materielle Rechtsgrundlage keinen Anhaltspunkt für getrennte Bewilligungen pro Standort bietet, wurde schon dargestellt; es ist dem Verwaltungsakt aber auch keine Häufung von Amtshandlungen zu entnehmen. Irgendwelche Amtshandlungen zwischen der am erfolgten Antragstellung und dem am erlassenen angefochtenen Bescheid sind aus dem Akt nicht erkennbar, obwohl der gegenständliche Bescheid sich auf 50 Standorte bezog, während der vorangegangene Bescheid vom nur 18 Standorte betroffen hatte.

Wenn somit weder das Materiengesetz jeweils einzelne Bewilligungen für jeden Standort vorsieht noch wegen der begehrten Standorte gesonderte Amtshandlungen erforderlichen waren, ist die hier vorgenommene Kumulierung nicht gerechtfertigt. Es wurde eine Bewilligung erteilt, für welche die in der Tarifpost 156 genannte Gebühr nur einmal zu entrichten ist.

Aus dem in der Gegenschrift hervorgehobenen Umstand, dass derartige Sportwetten dem Kompetenztatbestand "Veranstaltungswesen" zugeordnet werden (Schwartz/Wohfahrt, Kompetenzrechtliche Zuordnung von Gesellschaftswetten, ecolex 2002, 51, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 1.477/1932), kann keinesfalls geschlossen werden, dass jede Wettannahmestelle eine eigene "Veranstaltung" wäre und damit gesondert gebührenrechtlich in Erscheinung treten würde. Das Kapitel XV der Anlage zur LVAV ("Veranstaltungswesen und Spielapparate") enthält dafür besondere Gebührentatbestände, unter ausdrücklicher Bedachtnahme auf Zeiträume und Veranstaltungsstätten. Für die hier gegenständlichen Wetten besteht aber im Kapitel XXVI (Verschiedenes) ein eigener Gebührentatbestand.

Die belangte Behörde belastete daher, da sie von einer Kumulierung ausging, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, der somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am