VwGH vom 26.04.2013, 2013/07/0045

VwGH vom 26.04.2013, 2013/07/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der G W in S, vertreten durch Dr. Longin Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa- 2013-305884/7-Pu/May, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft E (im Folgenden: BH) einen Antrag auf ein Vorgehen gemäß § 122 Wasserrechtsgesetz 1959 (im Folgenden: WRG 1959) wegen willkürlicher Änderung von Oberflächenwässern zu ihrem Nachteil durch die Gemeinde S.

Mit Bescheid vom wies die BH diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurück. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer anwaltlichen Vertretung am zugestellt.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Erhebung der Berufung bei der BH die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG wegen Versäumung der Berufungsfrist.

Darin führte sie zum Antrag auf Wiedereinsetzung aus:

"Die schon mehr als 20 Jahre in der Kanzlei der anwaltlichen Vertretung der Berufungswerberin beschäftigte und mit Fristenvormerken daher bestens vertraute Kanzleimitarbeiterin, Frau (W.H.), der bisher bei Fristvormerken noch nie ein Fehler passiert ist, hat an diesem Tag die Fristvormerkungen in der Kanzlei der anwaltlichen Vertreter der Berufungswerberin vorgenommen. An diesem Tag der Zustellung des zitierten Bescheides war eine Vielzahl von Fristen im Kanzleikalender einzutragen, unter anderem die Frist in einem anderen Akt für die Erhebung einer Verfassungsgerichtshof- und/oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid der Oö. Landesregierung als insoweit belangte Vorstellungsbehörde. Es wurde in diesem Akt das Ende der Frist am Freitag, den , im Kalender als sog. 'letzter Tag'-Frist und weiters am als sog. 'nicht-letzte-Tag-Frist' von ihr im Fristenkalender eingetragen.

Dabei geht diese verlässliche Mitarbeiterin schon jahrelang normalerweise so vor, dass sie alle an einem bestimmten Tag zugestellten Entscheidungen, für die eine Rechtsmittelfrist einzutragen ist, auf einen 'Stoss' vor sich zusammenlegt, nacheinander den Fristvormerk vornimmt und in der Folge nach Durchführung der Fristvormerkung diese jedem Akt zuordnet und in den Akt einlegt. So befand sich nicht nur der Bescheid der BH vom , sondern auch der zitierte andere Bescheid der Oö. Landesregierung als Vorstellungsbehörde, hinsichtlich welchem eine Verfassungs- und/oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerdefrist vorgemerkt wurde, in einem Stapel von Entscheidungen, die an diesem Tag zugestellt worden sind.

Frau (W. H.) ging, nachdem sie alle Fristen für Rechtsmittel aus dem vor ihr liegenden Stapel der an diesem Tag zugestellten Entscheidungen fristgerecht im Kanzleikalender eingetragen hat, weil - nachdem sie mit den Fristvormerkungen fertig war - alle an diesem Tag zugestellten Entscheidungen im Kalender eingetragen und von ihr dann in die Akten eingelegt worden waren.

Als am der zuständige Sachbearbeiter in dem Akt, in dem die Verfassungs- und/oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde für den als letzter Tag der Frist vorgemerkt war, die Verfassungsgerichtshofbeschwerde in diesem Akt vorbereiten wollte, fiel dem zuständigen Rechtsanwalt als Sachbearbeiter in diesem Akt auf, dass sich in diesem Akt auch der verfahrensgegenständliche Akt der BH G ( gemeint wohl: BH E ) allerdings ohne Fristvormerk, befunden hat.

Der anwaltlichen Vertretung der Berufungswerberin fiel daher erstmals am aus Anlass der Vorbereitung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde in dem zitierten anderen Akt betreffend den Bescheid der OÖ Landesregierung als Vorstellungsbehörde auf, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bescheides der BH vom kein Fristvormerk vorgenommen worden ist.

Die die diesbezüglichen Fristvormerkungen am durchführende Kanzleimitarbeiterin (W.H.) kann sich diesen Umstand des Nichtvormerkens dieser Frist nur so erklären, dass ihr der Bescheid der BH vom (…) versehentlich bzw. irrtümlich bei Durchführung des Fristvormerks beim Einordnen nach dem Versehen mit der 'Eingangsstampiglie' der zugestellten Entscheidungen in den zitierten anderen Akt, für den sie die Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshofbeschwerde kalendiert hatte, von dem daneben liegenden Entscheidungsstapel in diesen Akt 'gerutscht' ist und sie deswegen hinsichtlich dieses Bescheides die Berufungsfrist nicht eingetragen hat, ansonsten es ihr nicht erklärbar ist, für diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung im Rahmen des Fristvormerkes im Terminkalender nicht eingetragen zu haben. Ihr ist dieses Versehen offenbar auch deswegen nicht aufgefallen, weil auch der Bescheid der OÖ Landesregierung als Gemeindeaufsichts- und Vorstellungsbehörde, hinsichtlich welchem die Verfassungsund/oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorgemerkt wurde, in welchen bezughabenden Akt offenbar der verfahrensgegenständliche Bescheid der BH vom (…) gerutscht ist, rechts oben das gleiche Logo aufweist 'Land Oberösterreich' mit dem oberösterreichischen Wappen, sodass es ihr nicht auffiel, das sich letztlich zwei Bescheide in einem Akt befunden haben (…). Dies führte dazu, dass irrtümlich nur die Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den zitierten anderen Bescheid von ihr vorgemerkt wurde, nicht aber auch die Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der BH vom (…), da sie offenbar davon ausging, dass nur ein Bescheid im Akt liegt. Tatsächlich gerieten offenbar beide Bescheide in einen Akt und wurde daher auch der verfahrensgegenständliche Bescheid vom in den anderen Akt abgelegt und diesbezüglich kein Fristvermerk vorgenommen, was bei der Vorbereitung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde in den anderen Akt betreffend den Bescheid der OÖ Landesregierung als Gemeindeaufsichts- und Vorstellungsbehörde vom leider erstmals festgestellt werden musste.

Dazu ist zu konstatieren, dass wenn eine Bescheidzustellung erfolgt, nach Durchführung des Fristenvormerks und Einlage der entsprechenden Entscheidung in den Akt die bezughabenden Akten auch dem jeweiligen Sachbearbeiter vorgelegt wurden, der den von der Kanzleimitarbeiterin vorgenommen Fristvormerk zusätzlich kontrolliert hat, wobei in diesem Zusammenhang üblicherweise so vorgegangen wird, dass der Bescheid als letztes Schriftstück in den Akt obenauf gelegt wird. Dabei wird natürlich nur der oben aufliegende aktuell zugestellte Bescheid hinsichtlich des Fristvormerkes überprüft. Es fiel daher auch dem zuständigen Rechtsanwalt als Sachbearbeiter dieses Aktes betreffend den anzufechtenden Bescheid der OÖ Landesregierung als Gemeindeaufsichts- und Vorstellungsbehörde naturgemäß nicht auf, dass sich offenbar unter den oben eingetragenen Bescheid auch der verfahrensgegenständliche Bescheid der BH vom (…) befand, weil naturgemäß nur die erste Seite des oben im Akt aufliegenden Bescheides hinsichtlich des Fristvormerkes kontrolliert wird, da auf der ersten Seite der Fristvormerk eingetragen wird. Dies hatte zur Folge, dass auch dem zuständigen Rechtsanwalt als Sachbearbeiter bei der Kontrolle des Fristvormerkes nicht auffiel, dass sich eben unter dem Bescheid der OÖ Landesregierung offenbar auch der Bescheid der BH vom (…) befunden hat, hinsichtlich welchem von der Kanzleimitarbeiterin kein Fristvormerk irrtümlich bzw. versehentlich vorgenommen wurde, da dieser Bescheid in den anderen Akt im Zuge des Fristvormerkes 'gerutscht' ist.

Trotz Kontrolle des Fristvormerks durch den Rechtsanwalt als zuständigen Sachbearbeiter war es daher nicht möglich, rechtzeitig innerhalb der offenen Berufungsfrist gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom der BH fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (…) zu erheben (…).

Da dieses Hindernis erst am nach Feststellung des oben aufgezeigten Umstandes zu bestehen aufgehört hat, ist die nunmehr beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist fristgerecht. (…) Wenn - wie gegenständlich - keine zusätzlichen Momente etwa dafür sprachen, dass versehentlich ein Bescheid in einen anderen Akt geraten ist, besteht für einen den Fristvormerk in einem anderen Akt überprüfenden Rechtsanwalt wohl keine Verpflichtung, den gesamten Akt zu durchsuchen, im Hinblick darauf, ob nicht eine allfällige andere Entscheidung, hinsichtlich welcher ein Fristvormerk vorzunehmen war, in einen solchen Akt irrtümlich geraten ist. Dafür gab es gegenständlich überhaupt keinen Anhaltspunkt. Die gesamte Durchsicht aller Aktenteile von vorne bis hinten erscheint in diesem Zusammenhang - ohne konkrete Anhaltspunkte - wohl völlig unzumutbar zu sein. Es genügte vielmehr die erste Seite der oben im dem anderen Akt aufliegenden Entscheidung hinsichtlich des Fristvormerkes zu überprüfen, was gegenständlich auch geschehen ist. Es trifft daher ein allfälliges diesbezügliches Verschulden der Kanzleimitarbeiterin des Parteienvertreters der Berufungswerberin sohin nicht auch die Berufungswerberin (…)"

Darüber hinaus wurde eine eidesstattliche Erklärung der Kanzleimitarbeiterin W.H. vorgelegt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist wurde mit Bescheid der BH vom abgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie die im Antrag dargestellten Abläufe in der Kanzlei, die zur Fristversäumnis führten, wiederholte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin mit seinem Vorbringen selbst eingeräumt habe, dass die vorgesehenen Kontrollinstrumente bzw. die Organisation des Kanzleibetriebes nicht oder nur unzureichend verhindern hätten können, dass Eingangsstücke in andere Akten verlegt würden. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung könne es nicht als ausreichend angesehen werden, wenn lediglich eine Überprüfung der ersten Seite der in Akten eingelegten behördlichen Schriftstücke durch den anwaltlichen Sachbearbeiter bezüglich der Richtigkeit der Fristvormerkung erfolge.

Es sei für die belangte Behörde nicht erkennbar, wie das von den anwaltlichen Vertretern der Beschwerdeführerin sehr detailgetreu beschriebene Procedere zu gewährleisten vermöge, dass tatsächlich alle Eingangsstücke dem jeweiligen anwaltlichen Sachbearbeiter vorgelegt würden bzw. wie dadurch das Verlegen oder Verschwinden von Schriftstücken verhindert werden könne. Weitere organisatorische Maßnahmen, die diesbezüglich eine ausreichende Überwachung gewährleisteten, seien nicht vorgebracht worden.

Es könne daher im gegenständlichen Fall keineswegs von einer entschuldbaren Fehlleistung ausgegangen werden. Das Verschulden der Kanzleiangestellten sei somit dem rechtskundigen Vertreter und in der Folge auch der Beschwerdeführerin zuzurechnen, da der Vertreter seinen anwaltlichen Sorgfaltspflichten nicht im gebotenen Maß nachgekommen sei. Dazu komme, dass, wie die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin selbst anführe, mehrere Verfahren mit unterschiedlichen Rechtsmittelfristen betreffend die Beschwerdeführerin anhängig seien und damit aufgrund der drohenden Verwechslungsgefahr besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit im Wesentlichen darauf, dass es einem die Frist überprüfenden Rechtsanwalt nicht zumutbar sei, einen vorgelegten Akt zur Gänze präventiv auf andere Schriftstücke zu überprüfen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass ein Schriftstück verlorengegangen sein könnte; es liege kein Überwachungsverschulden vor. Eine solche Verpflichtung zur präventiven Durchsuchung führte dazu, dass täglich mehrere hundert Akten bzw. rund tausend Aktenseiten pro Tag kontrolliert werden müssten, was unzumutbar sei. Die Kontrollpflicht werde bereits durch die Überprüfung der Fristvormerke der Kanzleimitarbeiterin erfüllt. Die Behörde habe nicht dargelegt, durch welche organisatorischen Maßnahmen ein solcher Irrtum vermieden werden könnte, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass es sich hier um einen Zufall gehandelt habe, der auch bei einer Kontrolle und auch bei einem funktionierenden Kanzleiorganisationssystem nicht verhindert hätte werden können.

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass im angefochtenen Bescheid der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht festgestellt worden sei; sie führt weiter im Detail aus, welche Feststellungen durch die belangte Behörde richtigerweise zu treffen gewesen seien. Mangels Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes sei der angefochtene Bescheid mangelhaft.

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist diesem als Verschulden anzurechnen, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Der bevollmächtigte Anwalt muss den Aufgaben, die ihm aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit nachkommen, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Insbesondere muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , 2011/02/0111, mwN0,).

Ein Rechtsanwalt verstößt auch dann gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters eine Fristversäumung auszuschließen geeignet sind. Ein Verschulden trifft ihn in einem solchen Fall nur dann nicht, wenn dargetan wird, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des entsprechenden Kanzleiangestellten beruht (vgl. den hg. Beschluss vom , 2011/07/0081, und das hg. Erkenntnis vom , 2008/05/0081, mwN).

Im vorliegenden Fall erfolgten - folgt man der Darlegung der Beschwerdeführerin - die grundlegenden, zur Fristversäumnis führenden Fehler dadurch, dass die Kanzleiangestellte zum einen den Bescheid der BH nicht mit einem Fristvermerk versah sondern ihn zum anderen in einen Akt einlegte, der bereits den mit Fristvermerk (für die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-/ Verfassungsgerichtshof-Beschwerde) versehenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung enthielt. Dass in dem Akt betreffend den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung auch der Bescheid der BH einlag, wurde schließlich vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Kontrolle der Fristvormerke nicht bemerkt.

Zur Kontrolle über die Kanzleiangestellte brachte die Beschwerdeführerin nun vor, dass der für den jeweiligen Fall zuständige Rechtsanwalt bei der Aktenvorlage den auf der ersten Seite des jeweiligen Schriftstückes eingetragenen Fristvormerk kontrolliert und nicht den gesamten Akt überprüft. Mit diesen lediglich auf die Überprüfung der Richtigkeit der Eintragungen der Fristenvormerkungen bezogenen Ausführungen wird aber nicht dargetan, dass in der Kanzleiorganisation des Vertreters der Beschwerdeführerin organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, die geeignet sind, einerseits die Anbringung von Fristvermerken auf allen fristgebundenen Schriftstücken und andererseits die tatsächliche Vorlage aller Eingangsstücke zur Kontrolle der Fristvermerke an den Rechtsanwalt zu gewährleisten. Insbesondere wird nicht deutlich, mit welchen organisatorischen Vorkehrungen die für die Fristversäumnis ausschlaggebenden Fehler der Kanzleiangestellten vermieden werden sollten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gleichgelagerte Sachverhalte betreffend wiederholt ausgesprochen, dass bei der Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei vorzukehren ist, dass Einlaufstücke nicht so bearbeitet werden, dass die Möglichkeit ihrer Verlegung in anderen Akten besteht, bevor sie der Rechtsanwalt überhaupt zu Gesicht bekommen hat; im Wiedereinsetzungsantrag ist darzutun, inwiefern die Vorlage der Eingangsstücke überwacht wurde, das heißt mit welchen organisatorischen Maßnahmen dem etwaigen "Verschwinden" von Eingangsstücken zu begegnen versucht werde (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , 92/01/1062, mwN, und die hg. Erkenntnisse vom , 91/08/0170, und vom , 2002/04/0137, mwN). Ein Mangel in der Kanzleiorganisation ist nämlich auch dann anzunehmen, wenn der Kanzleibetrieb nicht derart eingerichtet ist, dass dem Parteienvertreter sämtliche Schriftstücke zukommen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb , AVG, 4. Teilband, § 71 Rz 63).

Dass die Fristversäumung im konkreten Fall auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der betreffenden Kanzleiangestellten beruht hätte, wurde nicht behauptet. Der Wiedereinsetzungsantrag lässt somit nicht erkennen, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin ohne sein Verschulden bzw. aus einem einen minderen Grad des Versehens nicht übersteigenden Verschulden verhindert war, die Frist zur Erhebung der Berufung einzuhalten.

Ebensowenig vermögen die Ausführungen zur Verletzung von Verfahrensvorschriften eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen, zumal die belangte Behörde genau von dem Sachverhalt ausgegangen ist, den die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag und in ihrer Berufung dargelegt hat. Den Verfahrensrügen fehlt zudem die Darstellung ihrer Relevanz. Schließlich ist es auch nicht Aufgabe der Behörde, organisatorische Maßnahmen für ein kanzleiinternes Kontrollsystem vorzuschlagen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorlag, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am