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VwGH vom 23.04.2015, 2013/07/0043

VwGH vom 23.04.2015, 2013/07/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde 1. des Ing. J E und 2. des F E, beide in S, beide vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0006-VI/1/2013-Wa, betreffend Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz in 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Auf Antrag von ... (beschwerdeführende Parteien) ... wird

festgestellt, dass

a) es sich bei den im Mai 2005 in die Grundstücke Nr. 466, KG M., und Nr. 1348/2, KG A., eingebauten Wurzelstöcken um Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. 1998/299, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, handelt und

b) die nicht angewachsenen Wurzelstöcke der Altlastenbeitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. 1989/299, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2004, unterliegen".

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführenden Parteien mit Eingabe vom bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (BH) um eine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Brücke auf dem Grst. Nr. 466, KG M., und Grst. Nr. 1348/2, KG A., angesucht hätten. Am sei über das Projekt eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, in der der beigezogene Amtssachverständige anstelle der im Projekt zur Sicherung der Uferböschung vorgesehenen Steinschlichtung die Heranziehung von im Bereich der Brücke zu entfernenden Wurzelstöcken der lebenden Gehölze vorgeschlagen hätte.

Mit Bescheid der BH vom sei dann die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Brücke auf dem Grst. Nr. 466, KG M. und dem Grst. Nr. 1348/2, KG A., unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden.

Die Auflage 2) laute:

"Die Wurzelstöcke der Ufergehölze, die im Zuge der Baumaßnahmen entfernt werden müssen, sind fachgerecht außerhalb der Vegetationszeit, das ist zwischen Mitte Oktober und Mitte April an den neuen Uferböschungen zu verpflanzen. Dies gilt insbesondere für die rechtsufrige Uferböschung bachabwärts der Brücke, hier ist auf die im Projekt vorgesehene Steinschlichtung zu verzichten."

Die Auflage 3) laute:

"Alle von den Baumaßnahmen betroffenen Uferabschnitte des Doblbaches sind mit einem standortgerechten Bewuchs aus Schwarzerlen, Grauerlen‚ Eschen und Traubenkirschen dicht zu bepflanzen. Pro m2 Böschungsfläche ist zumindest ein Baum zu pflanzen und in den Anfangsjahren gegen Wildverbiss zu schützen."

Als Bauvollendungsfrist sei der vorgeschrieben worden.

Am habe eine Überprüfungsverhandlung durch die Naturschutzbehörde stattgefunden. Zum Auflagenpunkt 2) sei vom naturkundlichen Amtssachverständigen in dieser Verhandlung ausgeführt worden,

"dass die Wurzelstöcke insofern nicht fachgerecht versetzt wurden, als sie über ein Jahr lang außerhalb des Erdreiches gelagert wurden. Dadurch sind zahlreiche Wurzelstöcke abgestorben. Die Wurzelstöcke wurden sodann nach Errichtung der Brücke wieder eingebaut. Es sind nur wenige, wahrscheinlich weniger als 10 % wieder angewachsen. Im Zuge der Hochwässer vom August 2005 sind einzelne der Wurzelstöcke abgeschwemmt worden. Auf Grund dieser Tatsache ist es erforderlich, in dem Bereich die Wurzelstöcke wieder neu als Böschungssicherung einzubauen, wo sie weggeschwemmt wurden. Dazu ist auch die folgende Auflage 3) als Ausgleich über zu erfüllen."

Zum Auflagenpunkt 3) sei vom Amtssachverständigen ausgeführt worden, dass dieser zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebung noch nicht eingehalten worden und darauf zu achten sei, dass ausreichend große und ausreichend viele Bäume der angeführten Arten gepflanzt würden, da die abgestorbenen Wurzelstöcke in den nächsten Jahren verrotten und ihre Stützfunktion im Uferbereich dadurch verlieren würden. Es werde daher aus fachlicher Sicht empfohlen, zumindest Bäume der Größe 100/125 oder 100/150 aus Forstbaumschulen zu verwenden. Aus fachlicher Sicht sei es - so der Amtssachverständige weiter - erforderlich, dass alle Bepflanzungen fachgerecht bis längstens abgeschlossen würden, da nach diesem Zeitpunkt eine Vegetationsperiode und damit ein ganzes Kalenderjahr verloren gehe.

In der Begründung ihres angefochtenen Bescheides setzte sich die belangte Behörde dann mit dem bei ihr in Berufung gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark (LH) vom auseinander.

Der LH habe die Feststellung getroffen, dass sich aus den von der mitbeteiligten Partei beigebrachten Fotos ergebe, dass dem Einbau in die Böschung eine mehr als einjährige Lagerung vorausgegangen sei, da bereits auf einem mit datierten und von der mitbeteiligten Partei beigebrachten Foto ausgegrabene Wurzelstöcke erkennbar seien. Der LH habe weiters die Feststellung getroffen, dass die Wurzelstöcke im Mai 2005 in die Uferböschung eingebaut und von 2003 bis 2005 auf den Grst. Nr. 466, KG M., und Nr. 1348/2, KG A., gelagert worden seien. Daher läge bereits ein länger als einjähriges Lagern von Abfällen vor.

Der LH habe die Wurzelstöcke als Abfälle im subjektiven Sinn qualifiziert und den Eintritt der subjektiven Abfalleigenschaft unter dem Aspekt beurteilt, dass die Wurzelstöcke im Zusammenhang mit der Brückenerrichtung angefallen seien. Da der Naturschutzbescheid eine Umpflanzung derselben aufgetragen habe, sei zunächst von keiner Entledigungsabsicht auszugehen gewesen. Erst nachdem die Umpflanzung der Wurzelstöcke nicht mehr möglich gewesen sei, sei die subjektive Abfalleigenschaft als eingetreten anzusehen gewesen.

Zum Abfallbegriff führte die belangte Behörde in ihrer Begründung aus, es sei unstrittig, dass die verfahrensgegenständlichen Wurzelstöcke im Mai 2005 in die Uferböschung eingebaut worden seien. Die Wurzelstöcke seien bei Rodungen angefallen. Hauptzweck von Rodungen sei nicht das Gewinnen von Wurzelstöcken, sondern die Gewinnung von freien Flächen. Der Naturschutzbescheid 2003 ändere an dieser Beurteilung nichts. Es könne auch diesbezüglich nicht gesagt werden, die Wurzelstöcke seien ausgegraben worden, um sie umzupflanzen. Hauptzweck der Maßnahme wäre nämlich die Brückenerrichtung gewesen. Der Entledigungswille hinsichtlich der Wurzelstöcke sei daher indiziert. Die Wurzelstöcke seien weiters innerhalb der Vegetationsperiode, nämlich im Mai 2005, in die Böschung eingebaut worden. Diese Vorgangsweise widerspreche der Au?age 2) des Naturschutzbescheides 2003. Mit dieser Vorgangsweise hätten sich die beschwerdeführenden Parteien daher der Wurzelstöcke entledigt. Diese seien somit als Abfälle im subjektiven Sinn zu qualifizieren.

Die Wurzelstöcke könnten jedenfalls der im Anhang 1 des AWG 2002 angeführten Abfallgruppe Q 16 (Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehörten) zugeordnet werden. Bei der Abfallgruppe Q 16 des Anhanges 1 des AWG 2002 handle es sich um einen umfassenden Auffangtatbestand, sodass der Zuordnung zu den anderen im Anhang genannten Abfallgruppen keine entscheidende Bedeutung zukomme. Es sei sohin auch das in § 2 Abs. 1 AWG 2002 normierte Kriterium "bewegliche Sache, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fällt" als erfüllt anzusehen.

Der Abfalleintritt sei auch nicht nach § 2 Abs. 5 Z. 1 Altlastensanierungsgesetz verhindert worden, da der Einbau in die Böschung im Mai 2005 und somit innerhalb der Vegetationsperiode und entgegen der Auflage 2) der naturschutzrechtlichen Bewilligung der BH vom erfolgt sei. Eine durch einen rechtskräftigen naturschutzrechtlichen Bescheid untersagte Verwendung eines Materials stelle keine Wiederverwendung oder stoffliche Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1 Altlastensanierungsgesetz dar.

Zur Altlastenbeitragspflicht führte die belangte Behörde schließlich begründend aus, eine Beitragsfreiheit im Grunde des § 3 Abs. 1 Z. 2 Altlastensanierungsgesetz setze nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass es sich um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handle. Dem Altlastensanierungsgesetz könne nämlich nicht unterstellt werden kann, dass eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspreche, privilegiert werde, indem sie von der Beitragspflicht ausgenommen werde. Zulässig sei eine Verwertung oder Verwendung nur dann, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden könnten. Eine Unzulässigkeit liege jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstoße oder wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen, und zwar sowohl für die Vornahme der Verfüllung als auch die übergeordnete Baumaßnahme, in dem für die Entstehung der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitraum vorgelegen seien.

Im vorliegenden Fall widerspreche der im Mai 2005 erfolgte Einbau der Wurzelstöcke in die Böschung der Auflage 2) der naturschutzrechtlichen Bewilligung der BH vom . Laut Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen in der Überprüfungsverhandlung vom seien einige - wahrscheinlich aber weniger als 10 % der Wurzelstöcke - nach ihrem Einbau in die Böschung wieder angewachsen.

Soweit die Wurzelstöcke nicht mehr angewachsen seien, sei ihr Einbau in die Böschung sohin als beitragspflichtiges Ablagern von Abfällen zu qualifizieren.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/07/0117, mwN).

Verfahrensgegenständlich ist der im Mai 2005 erfolgte Einbau der gegenständlichen Wurzelstöcke. Die maßgeblichen Bestimmungen des ALSAG in der in diesem Zeitraum geltenden Fassung lauten wie folgt:

" § 2. ...

(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

...

§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
..."
Nach § 88 Abs. 3 AWG 2002 gilt der in § 2 Abs. 4 ALSAG vorgenommene Verweis auf das AWG 1990 nun als Verweis auf das AWG 2002 (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0139, VwSlg 17.107 A/2007).
Ausgangspunkt für die Bejahung der Frage, ob die vorgenommene Tätigkeit dem Altlastenbeitrag unterliegt, ist das Vorliegen von Abfall.
Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/07/0212, mwN).
Die belangte Behörde geht davon aus, dass mit der der Auflage 2) des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom widersprechenden Vorgangsweise - nämlich dem Einbau der Wurzelstöcke innerhalb der Vegetationsperiode im Mai 2005 - sich die beschwerdeführenden Parteien der Wurzelstöcke entledigt hätten. Diese seien daher als Abfälle im subjektiven Sinn zu qualifizieren.
Die belangte Behörde geht somit davon aus, dass jede Verwertung von Stoffen, die nicht die Erfüllung behördlicher Auflagen darstelle, zur Qualifikation als Abfall führe. Sie meint somit, dass durch eine verspätete Erfüllung von Auflagen gleichsam "ex post" eine Änderung des Zwecks der getätigten Verwertung eintrete.
Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht bestand (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0204, mwN).
Nach der ständigen hg. Judikatur ist eine Sache als Abfall zu beurteilen, wenn bei irgendeinem Voreigentümer oder Vorinhaber die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2012/07/0047, mwN).
Bei den beschwerdeführenden Parteien fehlte zu jedem Zeitpunkt diese Entledigungsabsicht. Fallbezogen kann weder aus der Rodung noch aus der nachträglich festgestellten, durch den verspäteten Einbau hervorgerufenen Veränderung der Beschaffenheit der Wurzelstöcke geschlossen werden, dass sich die ursprüngliche Verwertungsabsicht "gewandelt" habe und an deren Stelle eine Entledigungsabsicht getreten sei. Selbst eine spätere objektiv andere Beschaffenheit des Stoffes kann an dem ursprünglich und fortgesetzt vorhanden gewesenen Willen, die Wurzelstöcke gerade nicht loszuwerden, nichts ändern.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der subjektive Abfallbegriff somit nicht gegeben.
Die objektiv andere Beschaffenheit der Wurzelstöcke könnte dazu führen, dass der objektive Abfallbegriff - insbesondere durch den biologischen Abbauprozess der Wurzelstöcke - als gegeben anzusehen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/07/0178, mwN).
Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend festhält, wurde im angefochtenen Bescheid keine Feststellung dahingehend getroffen, dass die verfahrensgegenständlichen Sachen den objektiven Abfallbegriff erfüllten.
Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0175, mwN).
Dazu hätte es aber im vorliegenden Fall eines Gutachtens eines abfalltechnischen Amtssachverständigen bedurft, welches in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 durch den biologischen Abbauprozess der Wurzelstöcke feststellt (vgl. dazu wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/07/0178).
Anhand der vorliegenden Verfahrensergebnisse konnte die belangte Behörde somit nicht zum Ergebnis kommen, dass die verfahrensgegenständlichen Wurzelstöcke Abfall sind.
Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.
Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am