VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0446
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der J B in W, geboren am , vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/322.705/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin am in ihrer Heimat den österreichischen Staatsbürger B.P. geheiratet und darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt habe, welcher der Beschwerdeführerin bis erteilt worden sei.
Die Beschwerdeführerin sei eine Scheinehe eingegangen, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG "normierte Sachverhalt" sei verwirklicht.
Die Beschwerdeführerin sei für ihre zwei im selben Haushalt lebenden Kinder Z.B. und A.R. (geboren 1997 und 2000) sorgepflichtig. Z.B. und A.R. hielten sich seit ihrer Einreise unrechtmäßig in Österreich auf. Die Anträge von Z.B. und A.R. auf Erteilung von Aufenthaltstiteln seien rechtskräftig abgewiesen worden. (Eine Beschwerde gegen die diesbezüglichen Bescheide wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0668, als unbegründet abgewiesen.) Die beiden seien mit Bescheiden vom ausgewiesen worden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2010/18/0445, 0447).
Am seien polizeiliche Erhebungen an der ehelichen Wohnanschrift durchgeführt worden. Z.B. - welche in der Wohnung angetroffen worden sei - habe angegeben, dass sie hier seit Jahren mit der Beschwerdeführerin, ihrem leiblichen Vater (in der Folge: X.Y.) und ihrem Bruder A.R. wohne. X.Y. lebe ständig in der Wohnung und habe derzeit keine Arbeit. Er sei gerade mit der Beschwerdeführerin beim Arzt.
Bei einer weiteren Erhebung am selben Tag sei auch die Beschwerdeführerin anwesend gewesen. In einer "zuvor halbleeren Vitrine" seien "plötzlich" mehrere Fotos aufgestellt gewesen, die die Beschwerdeführerin mit B.P. zeigten. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie mit B.P. ständig zusammenlebe und dass sie sich die Angaben von Z.B. "nicht erklären" könne.
Bei einer Befragung habe A.R. angegeben, dass er in der Wohnung ständig mit der Beschwerdeführerin, X.Y. und Z.B. zusammenlebe. X.Y. sei in der Früh noch im Bett im Wohnzimmer gelegen, als A.R. aufgestanden sei.
Erhebungen an der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin am - so die belangte Behörde weiter - hätten ergeben, dass X.Y. die Beschwerdeführerin öfters zur Arbeit begleite und auch von dort abhole.
Bei einer Vernehmung am habe X.Y. angegeben, dass er mit der Beschwerdeführerin großteils in Italien gelebt und mit dieser zwei Kinder (Z.B. und A.R.) habe. Nach der Trennung sei die Beschwerdeführerin mit Z.B. und A.R. nach Österreich übersiedelt. X.Y. komme etwa dreimal pro Jahr auf ein bis zwei Tage zu Besuch, schlafe dann jedoch nicht in der Wohnung der Beschwerdeführerin, sondern bei seiner Mutter in W. Eine Tochter von X.Y. aus einer Vorbeziehung (in der Folge: A.B.) lebe bei der Beschwerdeführerin, Z.B. und A.R. in W, S.-Straße. Das letzte Mal sei X.Y. an Weihnachten in dieser Wohnung gewesen. Bei nochmaliger Nachfrage habe X.Y. zugegeben, dass er schon etwa zwei Jahre lang mit seinen Kindern und der Beschwerdeführerin in der S.-Straße wohne.
J.M. - so die belangte Behörde weiter - habe zunächst angegeben, dass B.P. lediglich ein Freund sei, der fallweise bei ihr schlafe. Letztlich habe J.M. jedoch zugegeben, dass B.P. ständig bei ihr wohne; beide lebten seit 2008 in einer Lebensgemeinschaft. Sie habe zuvor falsch ausgesagt, weil sie "seiner Familie" keine Probleme bereiten wolle. Sie wisse nicht, warum B.P. die Beschwerdeführerin geheiratet habe. B.P. habe auch "diese Woche" bei J.M. geschlafen; sie habe dies wegen "seiner Kinder" nicht sagen wollen. J.M. könne zu der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.P. keine Angaben machen. Sie kenne die Beschwerdeführerin nicht.
Die Beschwerdeführerin habe bei einer Vernehmung angegeben, dass sie seit 2006 mit den Kindern in Österreich lebe, wo sie seit Juli 2007 einen festen Wohnsitz habe. Zunächst habe sie in einer Wohnung, die X.Y. gemietet habe, in der T.-Gasse gewohnt. Im Oktober 2008 sei sie in die Wohnung in der S.-Straße gezogen; der Mietvertrag laute auf "eine andere Tochter" von B.P. Die Beschwerdeführerin habe B.P. vor sieben oder acht Jahren kennengelernt, weil er auch öfters in Italien gewesen sei. In W sei der Kontakt "intensiviert" worden. Ende 2008 sei B.P. zur Beschwerdeführerin in die S.-Straße gezogen. Sie hätten in Serbien geheiratet. Die Beschwerdeführerin habe darauf bestanden, dass B.P. jede Nacht bei ihr wohne. X.Y. komme manchmal die Kinder besuchen; er komme dann für wenige Tage nach W und wohne bei seiner Mutter. Zuletzt sei X.Y. "am vergangenen Tag" um 6.30 Uhr die Kinder für eine halbe Stunde besuchen gekommen. Über Vorhalt, dass sie und X.Y. im Zeitraum vom bis "gleiche Meldeverhältnisse" gehabt hätten, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich nur bei ihm angemeldet habe, damit sie Kontakt zu den Kindern hätte haben können. X.Y. sei zwar in der T.-Gasse angemeldet gewesen, weil er der Mieter der Wohnung gewesen sei, habe dort aber nicht gewohnt. Über Vorhalt der Aussagen vom Z.B. und A.R. habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass Z.B. "sicher im Stress gewesen" sei und gelogen habe; die Beschwerdeführerin wisse nicht, wieso A.R. "das gesagt habe". Über Vorhalt, dass X.Y. von Anrainern öfter im Haus gesehen worden sei und dieser sogar zugegeben habe, regelmäßig in der S.-Straße zu wohnen, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie dies nicht glaube und dass X.Y. lüge. Die Beschwerdeführerin glaube auch nicht, dass J.M. bestätigt habe, dass X.Y. regelmäßig bei ihr wohne und nächtige.
Bei einer Vernehmung habe A.B., die Tochter von X.Y., angegeben, dass X.Y. etwa 2006 mit der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern nach W gekommen sei und alle hier zusammen lebten. Sie hätten die Wohnung in der T.-Gasse aufgeben müssen, worauf A.B., um ihnen zu helfen, die Wohnung in der S.-Straße gemietet habe. "Als die Sache mit der Aufenthaltsberechtigung immer unklarer geworden sei, sei die Idee geboren worden", dass die Beschwerdeführerin eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger eingehen solle, damit sie irgendwann mit einer Daueraufenthaltsbewilligung in Österreich bleiben und X.Y. heiraten könne. A.B. glaube, dass X.Y. B.P. ausgesucht habe. A.B. habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin - mit welcher A.B. auch im guten und regelmäßigen Kontakt stehe - mit B.P. nie zusammengelebt habe und die Ehe nur zu Aufenthaltszwecken geschlossen worden sei.
Bei einer Vernehmung habe B.P. angegeben, dass er die Beschwerdeführerin im Sommer 2008 in Italien kennengelernt habe. Er habe damals bereits in der S.-Straße gewohnt. Über Vorhalt, dass X.Y. zugegeben habe, ständig bei der Beschwerdeführerin zu wohnen, habe B.P. angegeben, dass er es nicht wisse, "wenn die Beschwerdeführerin ihn betrüge". J.M. habe ihre Aussage vielleicht getätigt, weil B.P. oft bei ihr zu Besuch gewesen sei. Weiters habe B.P. seine Aussage dahin korrigiert, dass er die Beschwerdeführerin seit zehn Jahren kenne.
In einer Stellungnahme vom habe die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Scheinehe bestritten.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom sei B.P. gemäß § 117 Abs. 1 FPG rechtkräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dem Urteil liege zugrunde, dass B.P. am mit der Beschwerdeführerin die Ehe eingegangen sei, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führen zu wollen, obwohl er gewusst habe, dass sich die Beschwerdeführerin für die "Behaltung eines Aufenthaltstitels" auf die Ehe berufen habe wollen.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Scheinehe von einem österreichischen Gericht rechtskräftig als solche erkannt worden sei. Auch die diesbezüglich eindeutigen, detaillierten und nachvollziehbaren Angaben von X.Y., A.B. und J.M. sowie die detaillierten und sehr ausführlichen Ermittlungsergebnisse anlässlich der Hauserhebungen und der Befragung von Z.B. und A.R. seien glaubhaft und schlüssig. Die "bestreitenden" Angaben der Beschwerdeführerin und von B.P. seien hingegen nicht geeignet, ein bestehendes Ehe- bzw. Familienleben glaubhaft zu machen. Auch stehe einem solchen das genannte Gerichtsurteil entgegen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass somit als erwiesen anzusehen sei, dass der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht sei. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin beeinträchtige maßgeblich die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens in gegenwärtiger, tatsächlicher und erheblicher Art und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 FPG - im Grunde des § 87 FPG gegeben seien.
Zweifelsfrei sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen; dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses hohe öffentliche Interesse verstoße das dargelegte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin jedoch gravierend.
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2006 im Bundesgebiet, wobei sich ihr Aufenthalt seit 2008 auf die genannte Scheinehe stütze. Solcherart könne sie auf keine gewichtige Integration verweisen, weil auch sämtliche, seither eingegangene Beschäftigungsverhältnisse ebenfalls nur aufgrund der Scheinehe möglich gewesen seien. Die Kinder der Beschwerdeführerin hielten sich seit deren Einreise unrechtmäßig in Österreich auf und seien daher mit Bescheiden vom ausgewiesen worden. Das der Beschwerdeführerin insgesamt zuzurechnende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet erweise sich daher als keinesfalls gewichtig und sei nicht geeignet gewesen, das maßgebliche öffentliche Interesse in den Hintergrund zu drängen, weshalb sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG als zulässig erweise.
Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG liege nicht vor.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Befristung nach Ansicht der belangten Behörde als gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin einerseits könne auch unter Bedachtnahme auf ihre aktenkundige Lebenssituation andererseits vor Ablauf der festgesetzten Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines -
nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichers im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0733, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG (u.a.) zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.
2.1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die durchgeführten Erhebungen keinesfalls ausreichten, um zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels eingegangen sei. Die belangte Behörde stütze sich bei ihrer Entscheidung auf mangelhafte und nicht ausreichende Ermittlungsergebnisse. Aus den Angaben von Z.B., welche dreizehn Jahre alt sei, habe die belangte Behörde geschlossen, dass die Beschwerdeführerin nicht mit B.P. in der Wohnung in der S.-Straße wohne. Dass eine Dreizehnjährige bei einer Befragung durch die Polizei nervös sei und somit eventuell widersprüchliche bzw. unklare Äußerungen tätige, sei nicht ungewöhnlich. Auch spreche die Tatsache, dass Z.B. im Rahmen der Befragung die "richtigen Daten" ihres leiblichen Vaters angebe, nicht für das Vorliegen einer Scheinehe.
Überdies sei es nicht ungewöhnlich, dass die Beschwerdeführerin gelegentlich von X.Y. - dem Vater ihrer Kinder -
abgeholt werde. Schließlich sei die Beschwerdeführerin mit X.Y. nicht "verfeindet". Überdies habe sie zwei gemeinsame Kinder, welche zu X.Y. nach wie vor Kontakt hätten.
Die belangte Behörde habe auch die Angaben von X.Y. im Rahmen seiner Vernehmung nicht ausreichend gewürdigt und daraus unrichtige Sachverhaltsfeststellungen abgeleitet. Die Ausführungen von X.Y. seien widersprüchlich und somit für eine Sachverhaltsfeststellung untauglich. Das Vorliegen einer Scheinehe zwischen der Beschwerdeführerin und B.P. könne daraus nicht geschlossen werden.
Die belangte Behörde hätte die Ausführungen der Beschwerdeführerin und von B.P., aus denen sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Scheinehe ergäben, intensiver würdigen müssen.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung die Aussagen der Beschwerdeführerin, von B.P., Z.B., A.R., J.M., X.Y. und von A.B., die Ergebnisse von Erhebungen an der Wohnadresse und am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin sowie die Ergebnisse des Strafverfahrens betreffend B.P., nämlich das Urteil vom , zugrunde gelegt.
Im Weiteren hat die belangte Behörde die Ergebnisse des Beweisverfahrens einer eingehenden Würdigung unterzogen und nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie den Aussagen insbesondere von X.Y., A.B., J.M., Z.B. und A.R. größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als den Darstellungen der Beschwerdeführerin und von B.P.
Soweit die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde habe zwar festgestellt, dass B.P. mit Urteil des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom gemäß § 117 Abs. 1 FPG rechtskräftig verurteilt worden sei, allerdings habe sie übersehen, dass ein gegenüber der Beschwerdeführerin geführtes Verfahren wegen § 117 FPG eingestellt worden sei, ist dem zu entgegnen, dass damit eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht aufgezeigt wird. Die belangte Behörde ist zwar bei ihren Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf das Vorliegen einer Scheinehe nicht an den Spruch des den B.P. verurteilenden Strafurteils gebunden, weil eine solche Bindung voraussetzen würde, dass die Beschwerdeführerin als Partei am Strafverfahren beteiligt gewesen und ihr dort rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Dennoch durfte die belangte Behörde jenes Urteil in ihre Beweiswürdigung miteinbeziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0080).
2.3. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
2.4. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit B.P. ein gemeinsames Familienleben nicht geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.
Angesichts des hohen Stellenwertes, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0302, mwN).
3.1. Gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ins Treffen, dass sie innerhalb des Bundesgebietes intensive private und familiäre Bindungen aufweise. Ihre zwei Kinder besuchten hier die Schule. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin stelle keine Gefahr für die öffentlichen Interessen dar.
3.2. Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Interessenabwägung gemäß § 66 FPG den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit 2006 und die familiäre Beziehung zu ihren im Bundesgebiet lebenden Kindern berücksichtigt hat. Das Gewicht ihrer privaten Interessen aufgrund ihres bisherigen Aufenthaltes und ihrer Berufstätigkeit wird jedoch dadurch entscheidend gemindert, dass sowohl ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als auch ihre bevorzugte Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe zurückzuführen sind. Die familiäre Bindung der Beschwerdeführerin zum Inland wegen ihrer hier lebenden Kinder ist darüber hinaus dadurch relativiert, dass diese mit Bescheiden vom rechtskräftig ausgewiesen wurden (vgl. dazu das - bestätigende - hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2010/18/0445, 0447).
Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin steht - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und somit zulässig im Sinne des § 66 FPG sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Ferner sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen.
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am