VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0156

VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der Ing. M W B G in G S, vertreten durch Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung Zotter GmbH, in 8041 Graz, Paul-Ernst-Gasse 31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Zollsenat 1), vom , Zl. ZRV/0041-Z1W/03, betreffend Vorschreibung eines Altlastenbeitrages für die Quartale I/1998 bis IV/2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1 Mit Bescheid vom schrieb das Hauptzollamt Graz der beschwerdeführenden Partei Altlastenbeiträge für die Quartale I/1998 bis einschließlich IV/2000 gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2, § 4 Z. 1 und 3, § 6 Abs. 4 Z. 1, § 6 Abs. 5 Z. 1 und § 7 Abs. 1 Z. 1 und 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl. Nr. 299/1989, iVm § 201 BAO in Höhe von 114.369,60 EUR (ATS 1,573.760,00) als Neufestsetzung sowie einen Säumniszuschlag gemäß § 217 BAO in Höhe von EUR 1.432,31 (ATS 19.709,00) vor. Auf Grund dieser Neufestsetzung ergab sich eine Nachforderung von EUR 71.716,17 (ATS 985.460,00) zuzüglich des Säumniszuschlages sohin ein Gesamtbetrag von EUR 73.048,48 (ATS 1,005.169,00).

Die beschwerdeführende Partei habe mit Bescheid des "Amtes der Steiermärkischen Landesregierung" vom die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Deponie für unbelasteten Bodenaushub, unbelasteten Bauschutt und unbelasteten Straßenaufbruch auf näher genannten Grundstücken in einer näher bezeichneten Gemeinde erhalten. Die Abänderung des Bescheides auf Grund der Anpassung der Baurestmassendeponie an den Stand der Technik sei mit Bescheid vom erfolgt.

In den vom Unternehmen erstellten Altlastenbeitragsmeldungen seien im I. und II. Quartal 1998 die Beiträge nach § 6 Abs. 5 Z. 1 ALSAG unter Zugrundelegung eines Tarifes von 60,-- S pro Tonne entrichtet worden. Ab dem III. Quartal 1998 seien die Beiträge nach § 6 Abs. 4 Z. 1 ALSAG (Tarif 60,-- S pro Tonne) von der beschwerdeführenden Partei berechnet worden.

Darüber hinaus sei festgestellt worden, dass im Zeitraum 1998 bis 2000 12.893 Tonnen Recyclingmaterial angefallen seien; davon seien 1.549 Tonnen verkauft und durch Rechnungen nachgewiesen worden. Für die (restlichen) aufbereiteten Mengen sei kein Altlastenbeitrag entrichtet worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - aus, der Altlastenbeitrag nach § 6 Abs. 5 Z. 1 ALSAG sei mit auf 80,-- S per angefangene Tonne erhöht worden. Die Anpassung der Baurestmassendeponie an den Stand der Technik im Sinne der Deponieverordnung sei erst mit Eingabe beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom (Bescheid vom ) erfolgt. Der Altlastenbeitrag gemäß (dem reduzierten Steuersatz nach) § 6 Abs. 4 Z. 1 ALSAG könne somit erst ab dem I. Quartal 1999 zur Anwendung kommen. Für den Zeitraum des I. bis einschließlich IV. Quartals 1998 sei somit noch der Tarif gemäß § 6 Abs. 5 Z. 1 ALSAG anzuwenden gewesen.

1.2. In der dagegen erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei entscheidungswesentlich vor, sie bestreite die Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach die vorliegende Deponie für den Zeitraum I. bis IV. Quartal 1998 nicht unter § 6 Abs. 4 Z. 1 ALSAG als Baurestmassendeponie falle, sondern unter § 6 Abs. 5 Z. 1 leg. cit. Dies folge aus dem Schreiben der beschwerdeführenden Partei vom in Zusammenhang mit der Verhandlungsschrift vom . Aus letzterer ergebe sich, dass die mit Bescheid vom wasserrechtlich bewilligte Deponie nunmehr nach der Deponieklasse "Baurestmassendeponie" weitergeführt werden solle, was bereits mit dem Schreiben vom erklärt worden sei. Weiters sei in dieser Verhandlungsschrift darauf hingewiesen worden, dass die Eingabe der beschwerdeführenden Partei zunächst unrichtigerweise dem Abfallreferat zugewiesen und von diesem erst um den dem zuständigen Wasserrechtsreferenten weitergeleitet worden sei. Weiters sei in dieser Verhandlungsschrift "die weitere Vorgangsweise" besprochen worden.

1.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Hauptzollamt Graz der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom teilweise statt und gelangte für den gegenständlichen Zeitraum vom I. Quartal 1998 bis zum IV. Quartal 2000 zu einem Altlastenbeitrag in der Höhe von 784.400,-- S und in weiterer Folge zu einem zu entrichtenden Betrag von EUR 57.004,57 (ATS 784.400,--) zuzüglich EUR 285,02 (ATS 3.922,00) an Säumniszuschlag.

In rechtlicher Hinsicht - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Belang - ging die Behörde davon aus, dass der ermäßigte Satz nach § 6 Abs. 4 ALSAG mangels entsprechender "Anpassung an den Stand der Technik" nicht angewendet werden könne.

Insgesamt gelangte die Behörde zur Ansicht, dass der Berufung infolge des Nichtenstehens einer Abgabenschuld hinsichtlich der zur Errichtung von Manipulationsflächen abgelagerten Mengen teilweise zu entsprechen und diesbezüglich die Abgabenbemessung richtig zu stellen gewesen sei; dem Mehrbegehren auf gänzliches Absehen der Nachforderung sei für die auf der eigentlichen Deponiefläche abgelagerten Mengen mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu entsprechen gewesen.

1.4. In ihrer dagegen erhobenen Administrativbeschwerde brachte die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf ihre Berufung vom vor, die Anwendung des Abgabensatzes nach § 6 Abs. 5 Z. 1 ALSAG von 80,-- S pro angefangener Tonne ab sei nicht berechtigt; die Annahme, dass die vorliegende Deponie für den Zeitraum 1998 nicht unter § 6 Abs. 4 Z. 1 ALSAG, als eine an den Stand der Technik angepasste Deponie, falle, treffe nicht zu. In diesem Zusammenhang verwies die beschwerdeführende Partei wieder auf ihr Schreiben vom und die Verhandlungsschrift vom . Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass die beschwerdeführende Partei an der Verzögerung (gemeint offenbar: hinsichtlich der Anpassung an den Stand der Technik) keinerlei Schuld treffe, was hinsichtlich der Abgabenhöhe entsprechend zu berücksichtigen sei. Was die Anpassung an den Stand der Technik betreffe, so ergebe sich aus dem Bescheid vom , insbesondere aus den Punkten "Deponiebasisabdichtung" (gemäß § 18 der Deponieverordnung) und "Basisentwässerung" (gemäß § 19 der Deponieverordnung) und der Stellungnahme des Sachverständigen zur "Abdichtung der Deponieböschungen", die Erreichung des Standes der Technik. Aus den unter einem der Behörde vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die gesetzlichen Auflagen voll erfüllt worden seien. Die Vorschreibung eines erhöhten Altlastenbeitrages je angefangener Tonne erscheine nicht gerechtfertigt und würde einer "Bestrafung" gleich kommen, weil die beschwerdeführende Partei keinerlei Möglichkeiten der Weiterverrechnung habe.

1.5. Mit ihrem Bescheid vom wies die belangte Behörde die Administrativbeschwerde als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Parteienvorbringens sowie des Verwaltungsgeschehens und der nach Ansicht der belangten Behörde maßgeblichen Rechtsvorschriften führte sie in der Begründung ihres Bescheides zu dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren maßgeblichen Punkt aus, dass hier die Frage zu klären sei, ob die Deponie im Sinne des § 6 Abs. 4 ALSAG dem Stand der Technik angepasst gewesen sei bzw. ab welchem Zeitpunkt dies der Fall war. Es sei zwar der beschwerdeführenden Partei zuzugestehen, dass diese sich etwa im Wasserrecht, Gewerberecht, Abfallrecht, Umweltrecht und Baurecht rechtskonform verhalten habe; die Berechnung des Altlastenbeitrages erfolge aber nach dem ALSAG, und somit nach einer eigenständigen Regelung. Es könne durchaus der Fall sein, dass eine Deponie im Hinblick auf wasserrechtliche und gewerberechtliche Belange rechtskonform geführt werde, dass aber dennoch in finanzrechtlicher Hinsicht, etwa wenn zwei verschiedene Abgabensätze zur Diskussion stünden, die für die Anwendung des günstigeren Satzes notwendigen Voraussetzungen nicht alle bzw. nicht überall erfüllt seien. Hinsichtlich der Berechnung des Abgabenbetrages sei grundsätzlich der Berufungsvorentscheidung zu folgen gewesen. In den Quartalen I. und II. des Jahres 1998 sei die Abgabenselbstberechnung der beschwerdeführenden Partei mit

S 60,-- pro angefangener Tonne nach § 6 Abs. 5 ALSAG jedenfalls unrichtig; es sei offenbar übersehen worden, dass sich der im Jahr 1997 gültige Abgabensatz von S 60,-- pro Tonne am auf S 80,-- pro Tonne erhöht habe. Für ein Wechseln zur Abgabenberechnung auf Grundlage des § 6 Abs. 4 ALSAG ab dem

3. Quartal des Jahres 1998 bis zum Ende des Jahres 2000 lägen jedoch die Voraussetzungen nicht vor. Für die schon vor Inkrafttreten der Deponieverordnung genehmigte Baurestmassendeponie der beschwerdeführenden Partei, die somit eine Altanlage im Sinne des § 6 Abs. 4 ALSAG sei, habe zur Anwendung des günstigeren Abgabensatzes eine Anpassung an den Stand der Technik gemäß der Deponieverordnung zu erfolgen, die abgeschlossen sein müsse, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und an das Deponiebasisdichtungssystem. Die zuletzt genannte Ausnahme bedeute die Herausnahme des Deponiebasisdichtungssystems von der Forderung nach Anpassung an den Stand der Technik, wie unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0167, näher begründet wird.

Auf Grund der Verfahrensergebnisse sei eine vertikale Umschließung der gegenständlichen Deponie nicht vorhanden, sodass zu überprüfen bleibe, ob ein Deponiebasisdichtungssystem nach § 2 Abs. 8a ALSAG vorläge. Dies sei jedoch bei der Deponiebasisdichtung nicht der Fall. Zum einen stelle § 2 Abs. 8b leg. cit. an die Dichtungsschicht an der Basisebene die Anforderung, dass sie eine zweilagige künstlich aufgebrachte mineralische Dichtungsschicht sein müsse mit einer Mindestdicke von 50 cm; dies sei zwar im vorliegenden Fall erfüllt. Es sei aber zusätzlich die Anforderung gestellt, dass die Schicht nur eine maximale Sickergeschwindigkeit von 10-9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30 haben dürfe, wofür aber nach dem Akteninhalt und den Verfahrensergebnissen keine Messungen vorgenommen worden seien. Gemäß § 6 Abs. 6 ALSAG liege es aber am Beitragsschuldner, schon anlässlich der Abgabenerklärung anhand der damaligen Gegebenheiten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anwendung des Abgabensatzes (auch) des Absatzes 4 des § 6 ALSAG nachzuweisen. Dass im Akt mehrmals Sickergeschwindigkeiten aufschienen, lasse auf den Durchlässigkeitsbeiwert der an der Basis aufgebrachten Dichtungsschicht keinerlei Schlüsse zu. Das gesetzliche Erfordernis der ausreichenden Abdichtung sei aber nicht nur bezüglich der Dichtungsschicht einer Basisebene, sondern auch bezüglich der Böschung nicht erfüllt, wie des näheren ausgeführt wird.

Da somit schon - so die belangte Behörde weiter - die in § 6 Abs. 4 letzter Satz ALSAG enthaltenen Anforderungen an die Deponiebasisdichtung nicht erfüllt seien, sei der begünstigte Abgabensatz nicht anwendbar und könnten sich Ausführungen, ob das Basisentwässerungssystem aus finanzrechtlicher Sicht gemäß § 2 Abs. 8c ALSAG ausreichend ausgeführt sei, erübrigen.

1.6. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; sie erachtet sich in ihren Recht auf Anwendung des begünstigten Abgabensatzes nach § 6 Abs. 4 ALSAG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahren vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die beschwerdeführende Partei hat hierauf repliziert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 3 Abs. 1 ALSAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:

"Dem Altlastenbeitrag unterliegen:


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1.
das langfristige Ablagern von Abfällen;
2.
das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
3.
das Lagern von Abfällen;
4.
das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes."
Nach § 2 Abs. 8a ALSAG ist ein Deponiedichtungssystem im Sinne dieses Bundesgesetzes ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.
Gemäß § 2 Abs. 8b ALSAG ist eine Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes eine künstlich aufgebrachte, mindestens zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einem Durchlässigkeitswert kleiner/gleich 10-9 m/s bei einem hydraulischen Gradienten von i =
30. Weiters sind gemäß § 18 Abs. 4 und 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, zulässige alternative Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1:2 als Deponiebasisdichtung im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.
§ 6 ALSAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 lautet auszugsweise:

"(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige

Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen

Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne für

1. Baurestmassen

ab

.............................................................. 60,-

- S

ab

.............................................................. 80,-

- S

ab

............................................................ 100,-- S

2. Erdaushub

...

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für

1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 um 30,-- S

...

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem

in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand

der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an

den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl.

Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der

Anforderungen an den Deponiestandort und das

Deponiebasisdichtungssystem abgeschlossen wurde (Altanlage),

beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für

1. Baurestmassendeponien

ab

.............................................................. 60,-

- S

ab

.............................................................. 80,-

- S

ab

............................................................ 100,-- S

...

Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes haben zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, zu verfügen.

(5) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verfüllen oder

Lagern gemäß § 3 je angefangene Tonne für

1) Baurestmassen

ab

.............................................................. 60,-

- S

ab

.............................................................. 80,-

- S

ab

............................................................ 100,-- S

...

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1, 4 und 5 zur Anwendung kommen sowie dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.

..."

2.2. Soweit der Beschwerde entnommen werden könnte, dass sie sich auch gegen einen Zuschlag im Sinne des § 6 Abs. 2 ALSAG wendet, genügt der Hinweis, dass ein derartiger Zuschlag nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und daher auch des angefochtenen Bescheides war, worauf u.a. in dessen Begründung verwiesen wird.

2.3. Die beschwerdeführende Partei bezweifelt vor dem Verwaltungsgerichtshof nach dem Inhalt ihrer Beschwerde auch nicht mehr, dass der Altlastenbeitrag für die ersten beide Quartale des Jahres 1998 gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 ALSAG ausgehend von einem Satz von S 80,-- je angefangener Tonne zu berechnen war. Hinsichtlich des III. und IV Quartals des Jahres 1998 und der ersten beiden Quartale des Jahres 1999 vertritt die beschwerdeführende Partei hingegen die Ansicht, dass die Ausführungen und Planungen, die bis dahin bestanden hätten, schon zur Inanspruchnahme des günstigeren Satzes nach § 6 Abs. 4 ALSAG berechtigen würden.

Sollte diese Ansicht jedoch unrichtig sein, so würde der (begünstigte) Abgabensatz von S 60,-- jedenfalls ab dem III. Quartal des Jahres 1999 zustehen, weil auf Grund des Kollaudierungsberichtes vom davon auszugehen sei, dass die Anpassung an den Stand der Technik mit Ende Juni 1999 vollendet gewesen sei.

2.4.1. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen nach dem Akteninhalt zutreffend davon aus, dass es sich bei der Deponie der beschwerdeführenden Partei um eine Altanlage im Sinne des § 6 Abs. 4 ALSAG handelt. In diesem, dem zweiten Fall des § 6 Abs. 4 ALSAG, muss die Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik (mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem) nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung abgeschlossen sein, bevor der begünstigte Satz des § 6 Abs. 4 ALSAG in Anspruch genommen werden kann.

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Abschluss der Anpassung an den Stand der Technik gesprochen werden kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0101, auseinandergesetzt und dazu ausgeführt:

"Eine auf § 2 Abs. 8 AWG 1990 gestützte Wortinterpretation des Begriffes 'Stand der Technik' in § 6 Abs. 4 ALSAG spricht demnach für ein Verständnis der genannten Norm im Sinne der Erforderlichkeit einer Erfüllung aller Vorgaben der DeponieV 1996 mit Ausnahme der in § 6 Abs. 4 ALSAG ausdrücklich ausgenommenen Anpassungserfordernisse. In die gleiche Richtung weist der Ausdruck 'abgeschlossen' in den Begünstigungsvoraussetzungen für eine Altanlage. Abgeschlossen konnte die Anpassung an den Stand der Technik - mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem - nur dann sein, wenn alle Vorgaben der DeponieV 1996 und damit auch jene zur Abfallqualität und Eingangskontrolle erfüllt waren."

Einen derartigen Abschluss der Anpassung an den Stand der Technik behauptet die beschwerdeführende Partei mit Ende Juni 1999. Zu diesem Zeitpunkt seien die im Bescheid vom vorgegebenen Anpassungsarbeiten vollendet gewesen. Dies ergebe sich aus dem Kollaudierungsbericht eines Ziviltechnikerbüros vom , von welchem auch der Landeshauptmann in seinem Bescheid vom ausgegangen sei.

Da somit nach dem Parteienvorbringen eine vollständige Anpassung an den Stand der Technik - wie vom Gesetz gefordert - frühestens mit Ende Juni 1999 eingetreten sein kann (Planungsmaßnahmen oder begonnene, aber noch nicht vollendete Anpassungsmaßnahmen reichen nicht aus), kommt eine Heranziehung des begünstigten Abgabensatzes nach § 6 Abs. 4 ALSAG erst ab dem dritten Quartal 1999 in Betracht.

2.4.2. Die belangte Behörde hat auch für den Zeitraum nach Juni 1999 eine Anpassung an den Stand der Technik verneint. Die Deponieböschungen der gegenständlichen Deponie wiesen die Neigung im Verhältnis 1:1 auf, was einem Anstiegswinkel von 45 Grad entspreche; sie seien also steil genug, um mit den geringeren Anforderungen des zweiten Satzes in § 2 Abs. 8b ALSAG auszukommen. Dennoch sei das Erfordernis einer ausreichenden Dichtung der Böschung nicht erfüllt und zwar schon aus dem Grunde nicht, weil sie im Naturzustand belassen worden sei. Hingegen sei in § 2 Abs. 8a und Abs. 8b ALSAG bei den Abdichtungen von einem "technischen System", von einer "künstlich aufgebrachten Schicht" oder von "Sonderkonstruktionen" die Rede, welche ein künstliches Eingreifen und eben nicht die Belassung im Naturzustand meinten. Ebenso sei auch § 18 Abs. 5 der Deponieverordnung zu verstehen. Insofern lasse sich mit den im Bescheid vom getroffenen Feststellungen, dass die Deponieböschungen "als im Wesentlichen dicht zu bezeichnen" seien, für die beschwerdeführende Partei nichts gewinnen, weil die Feststellung der Dichtheit aus wasserrechtlicher Sicht nicht nach sich ziehe, dass auch den Erfordernissen des finanzrechtlichen Teiles des ALSAG entsprochen sei. Auch die in der mündlichen Verhandlung erläuterte Aufwölbung der Dichtungsschicht über der Basisebene der Deponie in den Ansatz der Böschung könne kein Ersatz einer künstlich aufgebrachten Dichtungsschicht bzw. Sonderkonstruktion für die ganze Böschungsseite sein.

Der hier angesprochene Bescheid des Landeshauptmannes vom erteilt zwar seinem Spruch nach die wasserrechtliche Bewilligung für Abänderungen in Anpassung an den Stand der Technik bei der mit Bescheid des Landeshauptmannes vom genehmigten "Bauschuttdeponie", stützt sich jedoch ausdrücklich auch auf die Deponieverordnung. Er führt unter der Überschrift "Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik" unter der weiteren Überschrift "Deponiebasisdichtung (gem. § 18 Deponieverordnung)" aus:

"Die Deponiebasisabdichtung wird gemäß der Deponieverordnung als 2-lagige 50 cm starke mineralische Dichtungsschicht ausgeführt.

Auf eine Abdichtung der 1:1 geneigten Böschungen der bestehenden Grube wird auf Grund der Dichtheit des gewachsenen Bodens und der Steilheit der Böschungen verzichtet. Das baugeologische Gutachten ist dem bereits wasserrechtlich bewilligten Projekt zu entnehmen."

In der diesbezüglichen Begründung heißt es weiters wie folgt:

"Im Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung in der gegenständlichen Deponie liegt ein baugeologisches Gutachten vor, das im Wesentlichen auf Basis durchgeführter Untersuchungen (Schürfe und bodenmechanische Untersuchungen) aussagt, dass der Untergrund mit Durchlässigkeitsbeiwerten zwischen viermal 10 E-6 und einmal 10 E-7 m/s als im Wesentlichen 'dicht' zu bezeichnen ist. Die in diesem Sediment auftretenden geringmächtigen Sandschichten sind nur gering wasserführend, was auf ebenfalls niedrigere Durchlässigkeiten und eingeschränkte Einzugsgebiete hinweist. Zusätzlich ist auszuführen, dass der vorliegende Untergrund auf Grund seines Feinkornanteiles als hoch adsorptiv zu bezeichnen ist. Somit wird ein Aussickern von möglicherweise chemisch beeinflussten Wässern und somit eine Beeinträchtigung des hier untergeordnet auftretenden Grundwassers nicht erwartet. Aus fachlicher Sicht kann somit auf die Abdichtung der Böschungen verzichtet werden."

Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Ansicht der belangten Behörde, wonach der vorliegende Bescheid vom für die finanzrechtliche Beurteilung nicht weiter von Bedeutung sei, nicht zu teilen. Es trifft zwar zu, dass § 6 Abs. 4 ALSAG bei den dort erwähnten Altanlagen vom Erfordernis der Anpassung an die Deponieverordnung unter anderem das Deponiebasisdichtungssystem ausnimmt und insoweit auf die Anforderungen des § 2 ALSAG verweist, doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine Anpassung an den Stand der Technik nach der Deponieverordnung auchhinsichtlich des Deponiebasisdichtungssystems unberücksichtigt zu bleiben hätte. Nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers sollte mit der Ausnahme des Basisdichtungssystems von der vollständigen Anpassung an die Deponieverordnung nur eine Erleichterung für Altanlagen geschaffen werden.

Geht nun die Behörde bei ihrem Abspruch über die Anpassung an den Stand der Technik, wie er in der Deponieverordnung vorgegeben ist, davon aus, dass eine Abdichtung der Deponieböschungen im Sinne des § 18 Abs. 5 der Deponieverordnung nicht erforderlich sei, und wird dieser Ausspruch - wie hier - rechtskräftig, ist damit auch über die erforderliche Maßnahme zur Anpassung an den Stand der Technik im Einzelfall bindend abgesprochen. War aber danach zur Herstellung des Standes der Technik nach der Deponieverordnung eine Abdichtung der Deponieböschungen nicht erforderlich, so hatte dies auch die belangte Behörde in ihrem Bescheid zu berücksichtigen. Sie hatte daher davon auszugehen, dass die Anpassung an den Stand der Technik nach der Deponieverordnung auch ohne Abdichtung der Deponieböschungen erreicht werden konnte. War dies aber der Fall, lag auf Grund des oben erwähnten Größenschlusses auch eine Anpassung an den Stand der Technik im Hinblick auf die Erfordernisse des ALSAG vor; die vom Gesetzgeber als mindere Erfordernisse angesehenen Bestimmungen des ALSAG hatten daher - infolge des Erreichens des Standes der Technik nach der Deponieverordnung - insoweit nicht zur Anwendung zu kommen.

2.4.3. Die belangte Behörde berief sich weiters darauf, dass die beschwerdeführende Partei die in § 2 Abs. 8b ALSAG zusätzlich aufgestellte Anforderung hinsichtlich der maximalen Sickergeschwindigkeit nicht nachgewiesen habe; dass im Akt mehrmals solche Sickergeschwindigkeiten aufschienen, nämlich für die Böden an und unter der Deponiebasisebene (Hinweis auf den Bescheid vom ) sowie für die im Naturzustand belassenen Deponieböschungen, lasse auf den Durchlässigkeitsbeiwert der an der Basis aufgebrachten Dichtungsschicht keinerlei Schlüsse zu. Insofern sei diese der beschwerdeführenden Partei als Beitragschuldner gemäß § 6 Abs. 6 ALSAG auferlegte Nachweispflicht nicht erfüllt worden.

Die beschwerdeführende Partei hat in diesem Zusammenhang auf den bereits erwähnten Kollaudierungsbericht vom verwiesen. Danach sei die Deponiebasisabdichtung gemäß der Deponieverordnung als 2-lagige 50 cm starke mineralische Dichtungsschicht ausgeführt und ordnungsgemäß verdichtet worden.

Auch die belangte Behörde geht davon aus, dass die Deponiebasisabdichtung wie beschrieben ausgeführt und ordnungsgemäß verdichtet worden sei. Wenn sie daher der Ansicht war, dass die Wendung "ordnungsgemäß verdichtet" in Verbindung mit dem Hinweis auf die Deponieverordnung keine Aussage über die Sickergeschwindigkeit enthalte, die beschwerdeführende Partei also ihrer Nachweispflicht nicht entsprochen hätte, wäre sie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes gehalten gewesen, die beschwerdeführende Partei hierauf aufmerksam zu machen. Erst wenn die beschwerdeführende Partei über Aufforderung einen entsprechenden Nachweis nicht erbracht hätte, hätte die belangte Behörde von einem Unterbleiben des Nachweises im Sinne des § 6 Abs. 6 ALSAG ausgehen dürfen.

2.5. Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid, weil die belangte Behörde von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht ausging, als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG (wegen Unteilbarkeit des Spruches zur Gänze) aufzuheben war.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am