VwGH vom 19.06.2012, 2010/18/0436

VwGH vom 19.06.2012, 2010/18/0436

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/18/0437

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerden 1. des PKA, und 2. des AMN, beide vertreten durch die GKP Gabl Kogler Leitner Rechtsanwälte OG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres je vom ,

1.) Zl. 9.591.001/0002-III/3/a/2010 und 2.) Zl. 9.591.000/0002- III/3/a/2010, jeweils betreffend Versagung eines Reisepasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde Anträge der Beschwerdeführer auf Ausstellung von österreichischen Reisepässen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Passgesetz 1992 (PassG) "mit Verweis auf § 293 Abs. 2 ZPO" ab.

Begründend führte die belangte Behörde - im Wesentlichen in beiden Bescheiden gleichlautend - aus, die in Ghana aufhältigen Beschwerdeführer hätten im Weg des Honorarkonsulats Acca die Ausstellung österreichischer Reisepässe beantragt. Diese Anträge seien in erster Instanz von der dafür zuständigen Österreichischen Botschaft Abuja bearbeitet worden. Beide Beschwerdeführer hätten ghanaische Reisepässe, ghanaische Geburtsurkunden sowie die Bescheide über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorgelegt. Eine erste Überprüfung habe "keine Zweifel an den Dokumenten" ergeben. Auch eine "Evidenzanfrage bei der MA 35" sei "positiv verlaufen". Der Erstbeschwerdeführer habe darüber hinaus einen vom Circuit Court of Justice W am ergangenen Adoptionsbeschluss vorgelegt.

Anlässlich der Befragung der Beschwerdeführer seien aber Zweifel am tatsächlichen Alter des Erstbeschwerdeführers und an der "rechtsgültigen Adoption" (gemeint: durch den österreichischen Staatsbürger N) aufgetreten. Es sei daher eine Überprüfung durch einen "Vertrauensanwalt" als erforderlich erachtet worden. Die Überprüfung der im Verfahren vorgelegten Dokumente habe ergeben, dass die "Geburtsurkunde No. 790" betreffend den Erstbeschwerdeführer sowie die "Geburtsurkunde No. 3514" betreffend den Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich der Form ein echtes Dokument darstelle. Die in diesen Dokumenten vorhandene Unterschrift sei tatsächlich jene "des Registrators". Weiters hätten "Interviews" mit Verwandten der Beschwerdeführer ergeben, dass der Name des Erstbeschwerdeführers "der Wirklichkeit entspreche". Das angeführte Geburtsdatum stimme ebenfalls mit den Angaben in den "Interviews" überein. Jedoch hätte das "Untersuchungsteam" die Grundlage für die Adoption des Erstbeschwerdeführers durch den österreichischen Staatsbürger N nicht "ausfindig machen" können. Es sei weder eine "Custody Order" noch eine "Adoption Order", welche die elterlichen Rechte auf N übertragen hätten, hervorgekommen.

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers seien bei den Interviews unterschiedliche Angaben gemacht worden. Während Frau D, die angebliche biologische Mutter des Zweitbeschwerdeführers, ausgesagt habe, dass N der "biologische Vater" des Zweitbeschwerdeführers sei, habe "der Onkel" angegeben, dass D und N Geschwister wären. Der Zweitbeschwerdeführer selbst hätte ausgeführt, dass N in Wahrheit sein Onkel mütterlicherseits wäre.

Den im weiteren Verfahren von den Beschwerdeführern getätigten Ausführungen, wonach sie diese Erhebungsergebnisse mit Nervosität und Missverständnissen zu erklären suchten, schenkte die belangte Behörde keinen Glauben und merkte an, schlussendlich habe die Österreichische Botschaft Abuja auf Grund der bestehenden Unklarheiten die vorliegenden Dokumente nicht beglaubigen können. Infolgedessen seien auch die Anträge auf Ausstellung der Reisepässe in erster Instanz abgewiesen worden.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 PassG sei die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermöge oder die erforderliche Mitwirkung verweigere. Der Nachweis der Identität habe durch entsprechende auf den Passwerber lautende Dokumente zu erfolgen. Die Beweislast trage der Passwerber. Es seien zum Nachweis der Identität einer Person die Dokumente: amtlicher Lichtbildausweis, Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, "etc.", gegebenenfalls in Kombination mit anderen Dokumenten, geeignet.

§ 47 AVG verweise für die Beurteilung der Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden auf Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach Wiedergabe darauf Bezug nehmender Bestimmungen der ZPO und Zitaten aus Literatur und Rechtsprechung zur ZPO führte die belangte Behörde weiter aus, einer Mitteilung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zufolge würden auf Grund des starken Ansteigens von Passanträgen mit gefälschten Dokumenten die von Antragstellern vorgelegten Personenstandsurkunden aus Ländern mit nachweislich hoher Korruption und schwacher Behördenstruktur in begründeten Fällen durch die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde im Sinne einer "notariellen Sorgfaltspflicht" einer genaueren Prüfung unterzogen, um die erforderliche Urkundensicherheit für weitere behördliche Entscheidungen im Inland, wie etwa Eheschließungen, zu gewährleisten. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die Identität oder der "Ehestand" der Urkundeninhaber auch den "beurkundeten Angaben" entsprechen.

Bezogen auf den Fall des Erstbeschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, vom Vertrauensanwalt seien die Authentizität, die Quelle und die Echtheit der "Adoptionspapiere" bezweifelt worden. Das nach dem nigerianischen Adoptionsrecht notwendige schriftliche Gerichtsurteil fehle bzw. es scheine im vorgelegten Dokument nicht auf.

Im Fall des Zweitbeschwerdeführers wies die belangte Behörde darauf hin, es könne auf Grund mangels Vorliegens einer Heiratsurkunde nicht verifiziert werden, dass Frau D und der österreichische Staatsbürger N verheiratet gewesen seien. Zwar liege bei der Inlandsbehörde eine Scheidungsurkunde auf, woraus sich dies ableiten lasse. Jedoch habe "auf Grund lediglich Vorhandenseins einer Kopie einer Eintragung im Scheidungsregister 'Customary Marriage and Divorce (Registration) Law 1985', diese 'Ehe' keiner Verifizierung zugeführt werden" können. Auch habe sich der Zweitbeschwerdeführer bei seinen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen widersprochen.

"Auf Grund der aufgekommenen Unklarheiten" sei die belangte Behörde der Ansicht, dass die Adoption des Erstbeschwerdeführers durch N nicht als erwiesen angesehen werden könne. Ebenso könne nicht als erwiesen angesehen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer "die Abstammung" von N nachgewiesen hätte. "Hinsichtlich der rechtskräftigen Verleihung der Staatsbürgerschaft" sei "anzumerken, dass die Bindungswirkung an die Entscheidung der zuständigen Behörde nur im Rahmen der Grenzen der Rechtskraft" bestehe. Sie beziehe sich nur auf jene Personen, die Parteien des Verfahrens gewesen seien und bestehe auch nur, solange sich die für die Entscheidung der Vorfrage maßgebliche Sach- und Rechtslage seit "Ergehen der Vorfrageentscheidung" nicht geändert habe. Solche Änderungen lägen allerdings durch die "aufgekommenen Unklarheiten" vor.

Da somit die Beschwerdeführer ihre Identität nicht zweifelsfrei nachgewiesen hätten, könnten für sie österreichische Reisepässe nicht ausgestellt werden.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Bescheide gerichteten Beschwerden, die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

§ 3 Abs. 1 Z 1, § 4 und § 14 Abs. 1 Z 1 PassG (jeweils samt Überschrift) lauten:

"Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen

§ 3. (1) Reisepässe werden ausgestellt als


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1.
gewöhnliche Reisepässe,
2.
...
Staatsbürgerschaft

§ 4. Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen.

Passversagung

§ 14. (1) 1) Die Ausstellung, die Erweiterung des

Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu

versagen, wenn

1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei

nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,

2 ..."

§ 1 Abs. 1 bis 3, § 2, § 3 Abs. 1 und § 5 Passgesetz-Durchführungsverordnung (PassG-DV; jeweils samt Überschrift) haben folgenden Wortlaut:

"Identitätsnachweis

§ 1. (1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung hat der Passwerber, auch wenn er vertreten wird, vor der Passbehörde oder einer gemäß § 16 Abs. 3 Passgesetz 1992 ermächtigten Gemeinde persönlich zu erscheinen und einen Lichtbildausweis, der von einer Behörde in ihrem sachlichen Wirkungsbereich in Ausübung hoheitlicher Funktion ausgestellt wurde (amtlicher Lichtbildausweis), vorzuweisen. Das Lichtbild muss den Passwerber zweifelsfrei erkennen lassen.

(2) Verfügt der Passwerber über keinen amtlichen Lichtbildausweis, so ist der Identitätsnachweis durch einen Identitätszeugen zu erbringen. Zu diesem Zweck muss sich der Identitätszeuge durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren und die Angaben zur Person des Passwerbers bestätigen.

(3) Von der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder der Beibringung eines Identitätszeugen kann abgesehen werden, wenn auf Grund der bei der Behörde aufliegenden Informationen die Identität des Passwerbers zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Nachweis der Staatsbürgerschaft

§ 2. (1) Ein erforderlicher Nachweis der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Vorlage eines der folgenden Dokumente des Passwerbers:

1. Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006),

2. Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 23 StbG,


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3.
staatsbürgerschaftliche Bestätigung gemäß § 43 StbG,
4.
Reisepass, ausgenommen Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992,
5.
Personalausweis gemäß § 19 Passgesetz 1992 oder
6.
durch Einsicht in das Standarddokumentenregister gemäß § 17 Abs. 2 E-Government-Gesetz - E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004.

(2) Hatte der Passwerber in den letzten fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, so hat die mit dem Passantrag befasste inländische Behörde eine Nachfrage an die zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach § 26 StbG, insbesondere nach Z 1, besteht.

Beizubringende Dokumente

§ 3. (1) Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift beizubringen. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist ein Lichtbild, das den Anforderungen des § 4 entspricht, beizubringen. Für Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.

Nachweis der Obsorge

§ 5. (1) Bei unehelichen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss nachzuweisen.

(2) Bei geschiedenen Ehen oder nach einer Übertragung der Obsorge an sonstige Personen bedarf es zum Nachweis der Obsorge

1. eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschlusses;

2. eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Nachweises über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung oder den Vergleich der gemeinsamen Obsorge;


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3.
einer Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
4.
einer Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes (hinsichtlich einer Miteintragung gemäß § 9 PassG).

(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die vorgelegten Urkunden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat der Passwerber eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichts über die Obsorge beizubringen."

Die Beschwerdeführer machen geltend, in Ghana geboren zu sein, aber ihre Jugend in Österreich verbracht zu haben, weil hier ihr Adoptivvater (bezogen auf den Erstbeschwerdeführer) bzw. Vater (bezogen auf den Zweitbeschwerdeführer) N lebe. Mit Wirkung vom sei ihnen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Derzeit lebten sie wieder in Ghana. Im Zuge der Einbringung der gegenständlichen Anträge auf Erteilung von österreichischen Reisepässen am seien die für die Feststellung der Identität notwendigen Dokumente, insbesondere die früher für sie ausgestellten ghanaischen Reisepässe, vorgelegt worden. Damit sei die Identität in beiden Fällen zweifelsfrei nachgewiesen worden. Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, eine Adoptionsurkunde oder eine Geburtsurkunde vorlegen zu müssen.

Die Beschwerden sind im Recht.

Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren für sie früher ausgestellte ghanaische Reisepässe sowie die ihnen gegenüber erlassenen Bescheide über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorgelegt. Insoweit sind sie ihren Verpflichtungen zum Nachweis ihrer Identität gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 PassG iVm § 1 Abs. 1 PassG-DV und der Staatsbürgerschaft gemäß § 4 PassG iVm § 2 Abs. 1 Z 2 PassG-DV nachgekommen. Dass diese von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumente echt und richtig sind, hat die belangte Behörde selbst festgestellt.

Vielmehr stellt die belangte Behörde in Frage, dass der Erstbeschwerdeführer rechtsgültig vom österreichischen Staatsbürger N adoptiert worden sei bzw. der Zweitbeschwerdeführer der leibliche Sohn des N sei. Indem sie verneint, dass diesbezüglich die Nachweise gelungen seien, könnte zwar die Ansicht begründet werden, dass den Beschwerdeführern die österreichische Staatsbürgerschaft unter unrichtigen Voraussetzungen verliehen worden wäre. Anders als es die belangte Behörde offenbar vor Augen hat, führt dies aber nicht dazu, dass ihre Identität nicht feststehen würde oder davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführer seien nicht oder nicht mehr als österreichische Staatsbürger anzusehen. Dass die Beschwerdeführer gemäß § 26 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) - nach dieser Bestimmung wird die Staatsbürgerschaft verloren durch


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1.
Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (§§ 27 und 29 StbG),
2.
Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates (§ 32 StbG), 3. Entziehung (§§ 33 bis 36 StbG) oder 4. Verzicht (§§ 37 und 38 StbG) - die österreichische Staatsbürgerschaft (wieder) verloren hätten, hat die belangte Behörde in keiner Weise dargelegt. Auch hat die belangte Behörde nicht ausgeführt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer die Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft wiederaufgenommen und ihre Anträge auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Wiederaufnahme abgewiesen worden wären. Demgegenüber hat sie ausdrücklich ausgeführt, dass Anfragen an die nach dem StbG zuständige Inlandsbehörde im Sinn des § 2 Abs. 2 PassG-DV "positiv verlaufen" seien, also der Eintritt von Verlusttatbeständen nach § 26 StbG von dieser Behörde nicht mitgeteilt, sondern die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer bestätigt wurde. Vor diesem Hintergrund hatte die belangte Behörde aber auch keinen nachvollziehbaren Grund, wonach die Annahme gerechtfertigt gewesen wäre, die Beschwerdeführer wären im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht (mehr) österreichische Staatsbürger gewesen.

Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass ein Fall des § 5 PassG-DV hier nicht vorliegt, weil die Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig waren.

Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.

Beim vorliegenden Ergebnis musste hier auf weitergehende unionsrechtliche Fragestellungen nicht eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am