VwGH vom 27.02.2009, 2008/17/0153

VwGH vom 27.02.2009, 2008/17/0153

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des G K in A, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Mattiellistraße 3, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA7A-484- 205/2008-1, betreffend Ferienwohnungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde F in F, B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der Beschwerdeführer als grundbücherlicher Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft mit einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 zu einer jährlichen Ferienwohnungsabgabe in der Höhe von EUR 160,-- ab verhalten.

1.2. In seiner dagegen erhobenen Berufung vom brachte der Beschwerdeführer vor, es gebe keine Feststellungen, wonach die Immobilie als Ferienwohnung benützt werde. Er habe vielmehr die Behörde mit Schreiben vom darüber informiert, dass dies nicht der Fall wäre. Überdies sei die Vorschreibung einer Ferienwohnungsabgabe - wie näher ausgeführt wird - gleichheitswidrig.

Das hier bezogene Schreiben des Beschwerdeführers vom hat folgenden wesentlichen Inhalt:

"Die Liegenschaft in ... wird nicht als Ferienwohnung genutzt bzw. nicht an Feriengäste vermietet.

Es nächtigen zeitweilig ausschließlich Bauarbeiter, die hier in der Gegend ihre Baustellen haben.

Es ist daher auch keine Ferienwohnungsabgabe zu leisten."

Zum Nachweis seines Berufungsvorbringens beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Lokalaugenscheines "zwecks Feststellen über das Vorliegen von Arbeiterquartieren".

1.3. Mit Schreiben vom hielt die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer vor, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei eine Besichtigung vor Ort durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass die Liegenschaft zeitweise bewohnt bzw. vermietet sei. Welche Personen dort nächtigten, habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer werde deshalb ersucht zur Ergänzung der Unterlagen schriftlich mitzuteilen, welche Personen wie oft im Hause im Jahr 2007 genächtigt hätten. Im Hinblick darauf, dass bei einer gewerblichen Vermietung Nächtigungsstatistiken zu führen seien, würde die Übermittlung einer solchen ausgefüllten Nächtigungsstatistik ausreichen. Weiters werde ersucht bekannt zu geben, ob die gesamten Räumlichkeiten ausschließlich für berufliche Zwecke als Arbeitsquartier genutzt würden und werde ergänzend um eine Übermittlung eines Grundrissplanes ersucht, auf dem die angegebenen, vermieteten Räumlichkeiten eingezeichnet seien.

Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben vom drückte der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom zunächst seine Verwunderung aus, dass ohne seine Mitwirkung Beweiserhebungen durchgeführt worden seien und er dadurch von der Mitwirkung im Ermittlungsverfahren ausgeschlossen werde. Er finde es nicht gesetzeskonform, wenn ohne Vorankündigung und ohne seine Anwesenheit seine Liegenschaft betreten und besichtigt werde. Er habe dazu zu keinem Zeitpunkt die Erlaubnis erteilt.

Das Objekt werde ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt und sei an die K GmbH vermietet, wenn diese Arbeiterquartiere benötige. Eine Nutzung zu Ferien- oder Erholungszwecken für den Beschwerdeführer liege nicht vor.

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde teilte daraufhin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers anstelle der Pflicht zur Entrichtung einer Ferienwohnungsabgabe die Pflicht zur Entrichtung einer Nächtigungsabgabe, gleichfalls nach dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG), LGBl. Nr. 54/1980 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 105/2005, bestehen könnte, weil dieses Gesetz eine solche vorsehe. § 3 Z. 6 leg. cit. normiere, dass von der Abgabepflicht (hinsichtlich der Nächtigungsabgabe) Personen, die für die Dauer von ununterbrochen mehr als 14 Tagen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Unterkunft nehmen würden, ausgenommen seien. Damit jedoch eine gewerbliche Nutzung angenommen werden könne, bedürfe es dazu, wie auch für die jeweilige Dauer dieser Nutzung, eines Nachweises durch den Beschwerdeführer.

Hierauf antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom , er betrachte somit die Annahme der Behörde erster Instanz, er liege eine Ferienwohnung vor, als widerlegt. Im Übrigen unterliege die Nutzung des gegenständlichen Objektes jedenfalls dem Ausnahmetatbestand des § 3 Z. 6 NFWAG, da eine Nutzungsdauer von mehr als 14 Tage vorliege; diesbezügliche Erklärungen seien jedoch von der K GmbH abzugeben.

1.4. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft; laut dem Baubewilligungsbescheid vom befinde sich auf der Liegenschaft ein 241,09 m2 großes Ferienwohnungsobjekt. Im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei eine Besichtigung der Liegenschaft am vorgenommen worden und habe von der Behörde festgestellt werden können, dass es sich um ein bewohnbares Haus handle, welches zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nicht berufliche Zwecke als Wohnstätte dienen könne. Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung mit den Schreiben vom und , einen Nachweis für die behauptete ausschließliche gewerbliche Nutzung der Liegenschaft zu erbringen, diesen nicht erbracht. Der Nachweis hätte etwa durch Vorlage eines Mietvertrages oder einer Nächtigungsstatistik geführt werden können.

1.5. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung, datiert mit , erklärte der Beschwerdeführer (neuerlich), dass das Objekt nicht zu Ferienzwecken benützt werde. Bei Durchführung eines Lokalaugenscheines hätte festgestellt werden können, dass es sich um Arbeiterquartiere handle. Eine Nutzung zu Freizeitgestaltungen oder als Ferienwohnung liege "nachweislich" nicht vor. Nicht er, der Beschwerdeführer, habe zu beweisen, dass das Objekt als Arbeiterquartier benötigt werde, vielmehr sei die Behörde beweispflichtig dafür, dass ein Feriendomizil vorliege.

Dieser Beweis sei von der Behörde nicht erbracht worden.

Mit ihrem Bescheid vom gab die belangte Behörde

der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge.

Entscheidungswesentlich führte die Behörde in der Begründung

des angefochtenen Bescheides unter anderem aus, der von den Abgabenbehörden als erwiesen angenommene Sachverhalt, wonach das in Rede stehende Objekt mit einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 nicht ganzjährig, sondern nur zeitweise als Wohnstätte diene, werde in der Vorstellung nicht bekämpft. Daraus folge, dass die Gemeindeabgabenbehörde zweiter Instanz in nicht rechtswidriger Weise davon ausgegangen sei, dass die gemäß § 9a Abs. 2 NFWAG rechtserhebliche Tatsache des Vorliegens einer Unterkunft, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes diene und die nur zeitweise als Wohnstätte diene, im Beschwerdefall zutreffe.

Soweit der Vorstellungswerber (Beschwerdeführer) rüge, es lägen keine Feststellungen, gestützt auf ein "überprüfbares Ermittlungsverfahren" vor, wonach die gegenständliche Immobilie als Ferienwohnung benützt werde, sei - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - auszuführen, dass zwar die Abgabenbehörde von Amts wegen alle Sachverhalte zu erforschen und zu berücksichtigen habe, gleichgültig ob sie anspruchsbegründend oder anspruchsmindernd seien, es jedoch "in der Natur der Sache" liege, dass das Wissen um die konkreten Sachverhalte in erster Linie bei der Partei gegeben sei. Von daher gesehen liege es vor allem beim Abgabenpflichtigen, anspruchsentlastende Umstände vorzubringen. Aus der Wissensnähe der Partei zu den von ihr verwirklichten Sachverhalten habe sich - außerhalb einer förmlichen Verfahrensregel - die auf "vernünftige Einsichten gestützte Praxis herausgebildet", dass von der Partei unbewiesen gebliebene anspruchsmindernde oder anspruchsverneinende Tatsachen nicht vermutet würden (Hinweis auf Stoll, BAO Kommentar 1277f).

Die Vorstellungsbehörde könne nicht finden, dass die gemeindliche Abgabenbehörde hinsichtlich der Annahme des Objektes als Ferienwohnung zu einer unrichtigen Beurteilung gelangt wäre, zumal auch der Vorstellungswerber unterlassen habe, im Ermittlungsverfahren der mitbeteiligten Stadtgemeinde nach Aufforderung einen Nachweis sowohl für die gewerbliche Nutzung als auch für die jeweilige Dauer dieser Nutzung durch eventuelle Leiharbeiter zu erbringen oder zumindest bei Erhebung der Vorstellung die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

1.6. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Stadtgemeinde hat sich nicht geäußert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Rechtsgrundlage für die vorliegende Abgabenvorschreibung ist das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980, LGBl. Nr. 54/1980 (Wiederverlautbarung), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 105/2005.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten wie folgt:

"§ 1

In der Steiermark werden eine Nächtigungsabgabe und eine Ferienwohnungsabgabe eingehoben. ....

II. Abschnitt

Ferienwohnungsabgabe

§ 9a

(1) Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedes Kalenderjahr eine Abgabe zu leisten.

(2) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nicht berufliche Zwecke als Wohnstätte dient.

(3) Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ferienwohnung befindet, ...

(4) ...

§ 9b

(1) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt:

a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 EUR 70,--

...

d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 EUR 160,--

(2) Bei der Berechnung der Nutzfläche gilt § 6 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz 1975 (BGBl. Nr. 416/1975),

(3) ...

§ 9c

(1) Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern und Wohnungseigentümer als Abgabepflichtige gemäß § 9a Abs. 3, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben, haben dies der Gemeinde mitzuteilen. Derartige Wohnungen gelten als Ferienwohnung im Sinne des § 9a Abs. 2, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil nachweist. Ist der Gemeinde die Nutzfläche gemäß § 9b Abs. 2 nicht bekannt, hat der Abgabepflichtige nach Aufforderung durch die Gemeinde die Größe der Nutzfläche der Ferienwohnung bekannt zu geben.

(2) Alle Abgabepflichtigen sind zur wahrheitsgemäßen Auskunft über alle für die Bemessung der Ferienwohnungsabgabe wesentlichen Umstände verpflichtet. Die §§ 7 und 8 gelten sinngemäß.

§ 9d

(1) Die Ferienwohnungsabgabe ist mittels Bescheid nach den Bestimmungen der Landesabgabenordnung vorzuschreiben. Die einmal festgesetzte jährliche Ferienwohnungsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht. Auf diese Rechtsfolgen ist im Bescheid hinzuweisen. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen, so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen.

(2) Mit der Vollziehung der II. Abschnittes ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich betraut."

§ 7 Abs. 2 NFWAG, dessen sinngemäße Anwendung durch § 9c Abs. 2 letzter Satz NFWAG mit angeordnet wird, lautet wie folgt:

"(2) Die Einhebungspflichtigen haben dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und dem Bürgermeister (§ 6) auf Verlangen die der Bemessung der Abgabe dienlichen Nachweise vorzulegen, alle Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zu den für Übernachtungen bereitgestellten Räumlichkeiten zu gewähren."

2.2. Unbestritten ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, dass der Beschwerdeführer als grundbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft abgabepflichtig wäre, wenn eine Ferienwohnung vorläge.

Der Beschwerdeführer bringt vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Feststellungen - insbesondere durch Unterlassung des beantragten Ortsaugenscheines - darüber getroffen, ob eine Ferienwohnung vorliege. Der Lokalaugenschein sei zum Beweise dafür beantragt worden, dass die ausschließliche Nutzung des Objektes nur als Arbeitsquartier stattfinde. Die "Immobilie" weise "baulich jene typischen Ausgestaltungen aus, welche für Arbeiterquartiere notwendig und erforderlich" seien; es gebe eine Gemeinschaftsküche, Nasszellen in den jeweiligen Zimmern (Dusche, WC) sowie auch Hochbetten in den jeweiligen Zimmern. Mit dieser baulichen Ausgestaltung einschließlich der damit verbundenen Einrichtung - welche durch den Lokalaugenschein objektiviert und bewiesen hätte werden sollen - hätte der Beschwerdeführer nachweisen können, dass eine Nutzung "zu Arbeiterquartieren" vorliege. Die konkrete Ausgestaltung lasse keine Nutzung zu touristischen Zwecken zu, weil kein erholungssuchender oder ferienverbringender Tourist "sich in so eine Immobilie einquartieren lässt".

Der Beschwerdeführer verneint also das Vorliegen einer Ferienwohnung (nur) deshalb, weil die "Ferienwohnung" als Arbeiterquartier genutzt werde, somit nicht "... auch nur zeitweise für nicht berufliche Zwecke als Wohnstätte" (im Sinne des § 9a Abs. 2 letzter Fall NFWAG) diene.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung bereits mehrfach ausgeführt hat (vgl. das auch vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0043, mwN), führt eine berufliche Nutzung einer Wohnung nur dann zur Abgabenfreiheit (weil keine Ferienwohnung vorliegt), wenn es sich um eine ausschließlich berufliche Nutzung handelt.

Maßgebend ist somit die ausschließlich berufliche Nutzung, nicht jedoch die Ausgestaltung oder Inneneinrichtung der Ferienwohnung als solche. Ausgestaltung oder Einrichtung können allenfalls Indizien für eine berufliche Nutzung sein, wobei aber die Frage deren Ausschließlichkeit durchaus noch offen bleiben kann.

Bereits mit Schreiben vom hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz den Beschwerdeführer zur Vorlage einer schriftlichen Mitteilung, welche Personen wie oft im Wohnhaus im Jahr 2007 genächtigt hätten (Nächtigungsstatistik) sowie um Bekanntgabe, ob die gesamten Räumlichkeiten ausschließlich für berufliche Zwecke als Arbeitsquartier genützt würden sowie um die Übermittlung eines Grundrissplanes ersucht. Diesem Ersuchen hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Er hat - abgesehen von dem Antrag auf Ortsaugenschein - auch keine weiteren Beweisanträge gestellt. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat aus dieser Untätigkeit des Beschwerdeführers daher den Schluss gezogen, dass jedenfalls eine ausschließliche berufliche Nutzung der Wohnung von dem hierfür beweispflichtigen Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden sei. Die belangte Behörde hat darin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten erblickt.

Die Ansicht, dass die Ergebnisse des Ortsaugenscheines ergänzende oder über diese hinausreichende, weitere Beweismittel zum Nachweis einer ausschließlichen Nutzung im strittigen Sinne vonnöten wären, ist eine Frage der - nicht unschlüssigen - Beweiswürdigung durch die Abgabenbehörde. Die (weitere) Frage, ob eine Beweispflicht des Beschwerdeführers gegeben ist, ist eine Rechtsfrage. Demzufolge wendet sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof auch zutreffend im Rahmen seiner Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gegen die Ansicht der belangten Behörde, er, der Beschwerdeführer, sei beweispflichtig für die ausschließliche berufliche Nutzung der Liegenschaft.

Es kann in diesen Zusammenhang im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer auf Grund verfahrensrechtlicher Normen - wie die belangte Behörde ausführte -

beweispflichtig wäre (vgl. zur Feststellungslast nach der Steiermärkischen Landesabgabenordnung und der Obliegenheit des Abgabenpflichtigen zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhaltes etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0105), enthält doch das NFWAG eine ausdrückliche Beweislastregel.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seinen Hauptwohnsitz nicht im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde hat. In diesem Fall ist nach § 9c Abs. 1 zweiter Satz NFWAG vom Vorliegen einer Ferienwohnung im Sinne des § 9a Abs. 2 leg. cit. auszugehen, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil nachweist. Schon deshalb vermag daher der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht zu teilen, die Abgabenbehörde hätte die Tatbestandsmerkmale einer Ferienwohnung inklusive des Nichtvorliegens der ausschließlich beruflichen Nutzung festzustellen gehabt.

2.3. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof noch vorbringt, es hätten die Abgabenbehörden kein ausreichendes Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die Wohnnutzfläche durchgeführt, ist ihm zu erwidern, dass bereits die Abgabenbehörde erster Instanz unter Hinweis auf bei ihr vorliegende Pläne von einer Wohnnutzfläche von über 100 m2 (und dem daher anwendbaren Abgabensatz) ausgegangen ist. Dem ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch nicht konkret entgegen getreten. Da er auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht konkret behauptet, die zugrundelegende Wohnnutzfläche unterschreite 100 m2, sodass ein anderer Abgabensatz zur Anwendung gelangen würde, legt er die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.

2.4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem auszugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am