VwGH vom 17.12.2010, 2010/18/0433

VwGH vom 17.12.2010, 2010/18/0433

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der V N in W, geboren am , vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/302571/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei am sichtvermerksfrei nach Österreich eingereist und habe am einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" gestellt, der im Instanzenzug am rechtskräftig abgewiesen worden sei. In diesem Antrag habe sich die Beschwerdeführerin darauf gestützt, dass sie am in Serbien einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe. Gegen die negative Entscheidung habe die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, über die jedoch noch nicht entschieden worden sei. Eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei "nicht gegeben". Da ein Erstantrag auf Niederlassungsbewilligung kein Aufenthaltsrecht schaffe, halte sich die Beschwerdeführerin somit spätestens ab dem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Laut Stellungnahme vom hätten sich die damals erst 15-jährige Beschwerdeführerin und ihr späterer Ehemann Ende Juli 2008 auf einer Party in Serbien kennen gelernt. Danach hätten sie sich wiederholt in Serbien getroffen bzw. miteinander telefoniert und per SMS verkehrt. Im Frühjahr/Sommer 2009 sei der Entschluss zur Eheschließung gefasst worden, der schließlich im Dezember 2009 umgesetzt worden sei.

Während die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom noch behauptet habe, mit einem Touristenvisum nach Österreich gekommen zu sein und zuvor in M/Serbien gewohnt zu haben, habe sie in der Stellungnahme vom - nachdem die belangte Behörde eine Passkopie eingefordert habe - angegeben, dass sie sichtvermerksfrei eingereist sei und ihr damaliger Wohnort in K/Serbien gewesen sei. Mit letzterer Ortsangabe meine die Beschwerdeführerin möglicherweise das Dorf K, das einige Kilometer von M entfernt sei. Beide Orte lägen an der Eisenbahnlinie, die nach N und von dort in die Hauptstadt Belgrad führe.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid seien Ablichtungen aus einem Mutter-Kind-Pass vorgelegt worden, aus dem ersichtlich sei, dass bei einer 17- jährigen Frau (etwa seit März/April 2010) eine Schwangerschaft vorliege und der Geburtstermin des Kindes mit berechnet sei. Interessanterweise sei jedoch jene Seite des Mutter-Kind-Passes, auf der "das Nationale der Schwangeren" festgehalten werde, nicht in Ablichtung beigelegt und - offenbar vom Arzt - beim Alter "17" ein Fragezeichen gesetzt worden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin müsse als eher undurchsichtig und unvollständig beurteilt werden. Nach Auskunft aus dem Zentralen Melderegister habe sie sich nämlich schon am unter Vorlage eines auf den Namen "V A."

lautenden serbischen Reisepasses an der Adresse ihres Ehemannes behördlich gemeldet, obwohl ihr bereits am der auf den Namen "N." lautende serbische Reisepass ausgestellt worden sei. Da die behördliche Meldung in W vom bis bestanden habe und dann erst wieder seit dem bestehe, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich mit einer kurzen Unterbrechung vom 15. bis bereits seit dem in Österreich aufhalte. Es liege somit entweder ein gravierender Verstoß gegen das Meldegesetz vor oder der Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei bereits seit dem unrechtmäßig, weil eine bloß einwöchige Unterbrechung nicht geeignet sei, die dreimonatige Frist für die Sichtvermerksfreiheit zu unterbrechen.

Die Beschwerdeführerin verfüge - abgesehen vom Ehemann - über keine familiären Bindungen in Österreich. Ihre Familie (Mutter, Großeltern, Onkeln, Tante und zwei Brüder) lebe in Serbien. Die Beschwerdeführerin verfüge (naturgemäß) auch über keine beruflichen Bindungen im Inland. Sie werde angeblich von ihrem Ehemann erhalten, der allerdings auch über kein gesichertes Einkommen verfüge. Er sei zunächst Lehrling gewesen, habe dann den Präsenzdienst absolviert und anschließend bis Arbeitslosengeld bezogen. Erst seit stehe er in einem bis befristeten Arbeitsverhältnis zur Stadt W; eine Verlängerung sei bis dato nicht gesichert.

Unter Hinweis auf § 53 Abs. 1 und § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin der festgestellten Tatsache ihres unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nicht entgegengetreten sei. Die Ausweisung von Fremden stehe unter dem Vorbehalt des § 66 FPG, wonach im Falle des Eingriffs in das Privat- oder Familienleben die Ausweisung nur zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.

In diesem Sinn sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin insgesamt erst acht Monate im Bundesgebiet aufhalte und ihr Aufenthalt spätestens seit dem unrechtmäßig sei, sie in Österreich ein Familienleben mit ihrem Ehemann führe, seit März/April 2010 eine Schwangerschaft bestehe, ein maßgeblicher Grad der Integration nicht behauptet worden sei und nach den Verfahrensergebnissen tatsächlich auch nicht vorliege, Bindungen zum Heimatland bestünden, weil dort viele nahe Verwandte wohnten, eine berufliche Bindung in Österreich nicht bestehe und in Ansehung der §§ 32 und 33 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) legal auch nicht bestehen könne und eine strafgerichtliche sowie verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit vorliege.

Eine Gegenüberstellung der für und gegen die Ausweisung sprechenden Gründe bzw. Umstände ergebe ein Übergewicht der ersteren. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Aufenthaltswesens sei von solchem Gewicht, dass die allenfalls vorhandenen gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet.

Der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden in Österreich stelle eine starke Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, weil er dem Gesetz (FPG und NAG), das diese Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens schützen wolle, widerspreche.

Der nach der Aktenlage bestehende Verdacht des Vorliegens einer Scheinehe müsse allenfalls in einem gesonderten Verfahren "behandelt" werden. Immerhin scheine es eher ungewöhnlich, dass nach nur einigen tageweisen Besuchen des späteren Ehemannes in Serbien eine zur baldigen Ehe führende Liebesbeziehung entstehe, wobei sich das Paar zwischen Anfang Mai und Ende Oktober 2009 gar nicht gesehen haben dürfte (Ableistung des Präsenzdienstes) und von Ende Juli 2008 (dem angeblichen Zeitpunkt des Kennenlernens) bis Ende April 2009 nur Besuche im Rahmen des Erholungsurlaubes des Ehemannes möglich gewesen sein dürften.

Völlig im Dunkeln bleibe hingegen, warum die Beschwerdeführerin nicht von Serbien aus den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt habe, es sei denn, sie habe durch die sofortige Einreise nach Österreich eine vollendete Tatsache schaffen und die Behörden dadurch gleichsam "nötigen" wollen, ihr im Inland die Niederlassungsbewilligung auszustellen. Das Vorbringen, in Serbien sei die Antragstellung aus räumlichen Gründen nicht möglich (oder tunlich) gewesen, könne so nicht stimmen, weil das Heimatdorf der Beschwerdeführerin (egal ob M oder K) an einer letztlich nach Belgrad (und damit zur österreichischen Botschaft) führenden Bahnlinie liege.

Die Beschwerdeführerin habe sich bei der sichtvermerksfreien Einreise bewusst sein müssen, dass ihr Antrag auf Niederlassungsbewilligung und damit ihre beabsichtigte Niederlassung in Österreich auf Schwierigkeiten stoßen werde, weil ihr Ehemann damals noch arbeitslos gewesen sei und höchstens - falls er die Beschäftigung bei der Gemeinde W allenfalls schon in Aussicht gehabt habe - ein befristetes Arbeitsverhältnis eingehen werde können. Damit sei ihr notwendiger Unterhalt im Sinne des NAG nicht gesichert, jedenfalls aber fraglich erschienen.

Sei das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Gastland in einem Zeitpunkt begründet worden, in dem die dortige (rechtlich einwandfreie) Fortführung ungewiss sein habe müssen, komme ihm bei festgestellter Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts nicht mehr eine so große Bedeutung zu, dass das starke öffentliche Interesse am Schutz und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens in den Hintergrund treten müsse. Dies gelte auch für die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, die sich nicht (gleichsam) als "Faustpfand" für die Legalisierung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin eigne. Angesichts der bewirkten schweren Störung der öffentlichen Ordnung müsse in Kauf genommen werden, dass Mutter und Kind das Familienleben mit dem Ehemann/Vater nur zeitweise, nämlich solange nur im Besuchswege aufrecht erhalten könnten, bis der Beschwerdeführerin von ihrem Heimatstaat aus ein Aufenthaltstitel für Österreich erteilt worden sei.

Besondere Umstände, die über diese Erwägungen hinausgehend eine für die Beschwerdeführerin positive Ermessensübung durch die Behörde zugelassen hätten, seien nicht vorgebracht worden und hätten auch nicht erkannt werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig in Österreich aufhält. Im Hinblick darauf begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

Gemäß § 21 Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) schafft eine Inlandsantragstellung u.a. nach § 21 Abs. 2 Z. 5 NAG (während des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts) kein über diesen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Entgegen der Beschwerdeansicht hielt sich die Beschwerdeführerin - worauf die belangte Behörde zutreffend hinwies - bereits seit Ablauf ihres Sichtvermerkes, somit spätestens ab dem , nicht mehr legal im Bundesgebiet auf.

Soweit die Beschwerde die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG als verfassungswidrig bezeichnet, weil Ehepartner unter 21 Jahren gegenüber jenen über 21 Jahren ohne sachliche Rechtfertigung diskriminiert würden, ist sie auf Art. 133 Z. 1 B-VG hinzuweisen, wonach von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Angelegenheiten ausgeschlossen sind, die in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören. Im Übrigen teilt der Verwaltungsgerichtshof die Bedenken der Beschwerdeführerin nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/22/0087).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht der Verweis des § 87 FPG, demzufolge für Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern die Bestimmungen des §§ 85 Abs. 2 und 86 leg. cit. gelten, soweit er formal auch § 86 Abs. 2 leg. cit. umfasst, ins Leere, weil auf diesen Personenkreis von vornherein die das gemeinschaftliche Niederlassungsrecht deklarierenden Bestimmungen der § 51, § 52 und § 54 NAG keine Anwendung finden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0040, mwN). Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sein gemeinschaftsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen hätte, findet sich weder in der Beschwerde noch im angefochtenen Bescheid, weshalb der Beschwerdehinweis auf die §§ 52 ff NAG nicht zielführend ist.

2. Die Beschwerde richtet sich gegen das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung und bringt dazu vor, die Beschwerdeführerin sei Ehefrau eines österreichischen Staatsbürgers, die Eheleute lebten zusammen, führten eine Geschlechts- und Wirtschaftsbeziehung und erwarteten im Jänner 2011 ein gemeinsames Kind. Es sei zwar richtig, dass die Integration der Beschwerdeführerin auf Grund des noch nicht sehr langen Aufenthalts kein hohes Maß erreicht habe, die Bindung zum Heimatland sei jedoch gering, weil der Ehemann in Österreich wohne und die Eheleute beschlossen hätten, ihren Lebensmittelpunkt in Österreich zu wählen. Die Beschwerdeführerin sei strafgerichtlich unbescholten, legal nach Österreich eingereist und habe sich um einen legalen Aufenthalt bemüht, was "ausschließlich durch ein verfassungswidriges Gesetz zunichte gemacht" werde. Das Familienleben sei somit zu einem Zeitpunkt begründet worden, in dem die Beschwerdeführerin von ihrem unsicheren Aufenthaltsstatus noch gar keine Kenntnis gehabt habe.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die belangte Behörde hat bei ihrer Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 66 FPG berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit acht Monaten im Bundesgebiet aufhält, familiäre Beziehungen zu ihrem Ehemann hat, schwanger ist, keine beruflichen Bindungen aufweist, strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, Bindungen zu ihrem Heimatstaat hat und ein maßgeblicher Grad der Integration nicht behauptet wurde und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG angenommen. Die aus dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht dadurch zu relativieren, dass dieser Aufenthalt nach Ablauf der Geltung des Sichtvermerks mit unrechtmäßig war. Dass die sichtvermerksfreie Einreise die Beschwerdeführerin nicht zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt, war dieser offenbar auch bewusst, hat sie doch am einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt; zum Zeitpunkt der Familiengründung durfte sie jedenfalls nicht damit rechnen, auf Dauer ein Familienleben in Österreich führen zu können. Aus welchem Grund die Beschwerdeführerin nach lediglich achtmonatiger Abwesenheit nur noch eine geringe Bindung zum Heimatland habe, obwohl dort - unbestritten - ihre Mutter, die Großeltern, Onkeln, eine Tante und zwei Brüder leben, lässt die Beschwerde offen. Dass die Integration der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet noch kein hohes Maß erreicht hat, gesteht die Beschwerde selbst zu.

Diesen nicht besonders ausgeprägten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass sie durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt seit Ablauf der Sichtvermerksfreiheit und sogar noch nach der rechtskräftigen Abweisung ihres Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am das maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, gravierend beeinträchtigt hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wie auch der EGMR ausgeführt hat, Art. 8 EMRK keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten enthält, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. Nur unter ganz speziellen Umständen bewirkt die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes eine Verletzung des Art. 8 EMRK (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0819, mit Hinweisen auf das Urteil des EGMR vom , Nr. 50.435/99, Rodriguez da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande).

Dass im vorliegenden Fall ganz spezielle Umstände vorlägen, die unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin sprächen, wird in der Beschwerde nicht konkret dargelegt. Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, keinen Bedenken.

3. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt die Beschwerde darin, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin selbst sowie ihren Ehemann nicht vernommen habe. Hätte die belangte Behörde den beantragten Beweis aufgenommen, wäre zu Tage getreten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits integriert sei und eine außerordentliche Bindung zu Österreich vorliege.

Ersterem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung eine gewisse Integration der Beschwerdeführerin ohnedies zu Grunde gelegt hat und die Beschwerde ihrerseits zugesteht, die Integration der Beschwerdeführerin habe auf Grund des noch nicht sehr langen Aufenthalts noch kein hohes Maß erreicht. Was die "außerordentliche Bindung zu Österreich" betrifft, lässt die Beschwerde die Feststellungen der belangten Behörde (inländischer Aufenthalt von lediglich acht Monaten und keine berufliche Integration) unbestritten. Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, welche von der belangten Behörde außer Acht gelassenen - jedoch eine maßgebliche Verstärkung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin bewirkenden - Umstände durch die Vernehmung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hätten bestärkt werden sollen. Demzufolge fehlt der Unterlassung der beantragten Vernehmungen die Relevanz. Die Beschwerdeführerin hatte überdies in der Berufung ausreichend Gelegenheit, sich Parteiengehör zu verschaffen.

4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei und es ergeben sich keine besonderen Umstände, die eine Ermessensübung nach § 53 Abs. 1 FPG zu Gunsten der Beschwerdeführerin geboten hätten.

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am