VwGH vom 24.04.2007, 2006/05/0246

VwGH vom 24.04.2007, 2006/05/0246

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Mag. Albrecht Zauner in Linz, vertreten durch Zauner & Mühlböck Rechtsanwälte KEG in 4020 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom , Zl. St 76/05, betreffend Nichtigerklärung eines Bescheides nach dem Vereinsgesetz 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH Linz-Land) vom wurde der Verein "T" mit dem Sitz in N gemäß § 29 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 rechtskräftig aufgelöst.

Mit Bescheid der BH Linz-Land vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 30 Vereinsgesetz 2002 zum Abwickler für den aufgelösten Verein bestellt.

Über Antrag des Beschwerdeführers als Vertreter dieses Vereines wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom , 14 S 54/04 w, der Konkurs über das Vermögen des genannten Vereines (in der Folge: Gemeinschuldner) eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Günther G. zum Masseverwalter bestellt.

Über Antrag des Beschwerdeführers vom stellte die BH Linz-Land mit Bescheid vom gemäß § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers als bestellter Abwickler des Gemeinschuldners auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung für die bis zur Konkurseröffnung am erbrachten Leistungen EUR 40.042,51 beträgt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Masseverwalter Berufung, die mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom , dem Berufungswerber zugestellt am , "mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen" wurde. (Der Masseverwalter erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; diese Beschwerde ist zur hg. Zl. 2006/05/0133 anhängig.)

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Bescheid der BH Linz-Land vom gemäß § 68 Abs. 4 AVG als nichtig erklärt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der nunmehr als nichtig erklärte Bescheid erst nach dem Konkurseröffnungsbeschluss des Landesgerichtes Steyr vom - und damit von einer unzuständigen Behörde - erlassen worden sei. Sei ein Verein zahlungsunfähig oder überschuldet, so sei ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieses Vereines zu stellen. Danach komme es zur konkursmäßigen Verwertung des Vermögens. Insofern sei § 30 Vereinsgesetz 2002 nicht anzuwenden. Für Abwickler und ihre Aufgaben bleibe neben der konkursmäßigen Verwertung des Vereinsvermögens durch den Masseverwalter kein Platz. Über den Anspruch des Beschwerdeführers als Abwickler habe nicht mehr die BH Linz-Land, sondern der seit dem Konkurseröffnungsbeschluss des Landesgerichtes Steyr vom "zuständige Masseverwalter" abzusprechen. Der Anspruch des Beschwerdeführers sei im Rahmen des Konkursverfahrens abzuhandeln.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Weder der Masseverwalter noch das Konkursgericht seien für das Begehren des Beschwerdeführers zuständig. Für die inhaltliche Sachentscheidung sei vollkommen irrelevant, dass über das Vermögen des Gemeinschuldners der Konkurs eröffnet worden sei. Ebenso wenig wie etwa im Rahmen des Verlassenschaftskonkurses das Konkursgericht über die Kosten des Gerichtskommissärs bestimmen könne - diese seien vielmehr vom Verlassenschaftsgericht der Höhe nach zu bestimmen - könne auch im gegenständlichen Fall das Konkursgericht über die Höhe des Vergütungsanspruches Entscheidungen treffen. Der Umstand, ob, von wem und in welchem Ausmaß der Anspruch des Beschwerdeführers auf Grund der Konkurseröffnung zu befriedigen sei, sei vollkommen getrennt davon zu beurteilen, in welcher Höhe der Anspruch dem Grund und der Höhe nach zu Recht bestehe. Letzteres sei im gegenständlichen Zusammenhang weder vom Masseverwalter noch vom Konkursgericht zu entscheiden. Das Begehren im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom sei eindeutig als Feststellungsantrag formuliert. Dem Beschwerdeführer stehe auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung zu, in welcher Höhe ihm ein Vergütungsanspruch gemäß § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 zustehe. Dieses Feststellungsinteresse sei auch vollkommen unabhängig davon, ob über das Vereinsvermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei oder nicht. Auch bei einem liquiden Verein bestehe eine divergierende Interessenslage zwischen dem Verein einerseits, wonach die Kosten des Abwicklers (nur) in der angemessenen Höhe zu entrichten seien, und dem Abwickler andererseits, wonach diesem auch nicht weniger als das angemessene Honorar zustehen soll. Unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Vermögen des aufgelösten Vereines möglich ist oder nur teilweise oder gar nicht, bestehe ein rechtliches Interesse daran, in welcher Höhe der Vergütungsanspruch angemessen sei bzw. dass der Vergütungsanspruch in der begehrten Höhe angemessen sei. Die BH Linz-Land sei daher als Vereinsbehörde für die Erlassung des Bescheides vom zuständig gewesen.

Es bestehe jedenfalls Parteistellung des Masseverwalters im gegenständlichen Verwaltungsverfahren. Der Masseverwalter sei legitimiert gewesen, eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu erheben. Da das Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Konkursmasse zumindest in der für das Konkursverfahren relevanten Form bereits durch die Forderungseinschränkung und die daraufhin vorgenommene Feststellung der Konkursforderung "erledigt" sei, sei aber die Konkursmasse vom weiteren Ausgang des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens nicht (mehr) betroffen. Damit habe die Parteistellung des Masseverwalters am geendet.

Die belangte Behörde erstattete keine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Bescheid der BH Linz-Land vom15. Februar 2005 wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG als nichtig erklärt.

Gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde.

Gemäß § 68 Abs. 5 AVG ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 leg. cit. bezeichneten Zeitpunkt eine Nichtigerklärung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG nicht mehr zulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 ist Vereinsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich eine Bundespolizeidirektion diese. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen entscheidet über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 68 Abs. 4 AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom , Zl. 2006/17/0087), weshalb die belangte Behörde im Beschwerdefall zur Erlassung des auf § 68 Abs. 4 AVG gestützten Bescheides zuständig war. Die in § 68 Abs. 5 AVG normierte Dreijahresfrist war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht abgelaufen. Der mit dem angefochtenen Bescheid als nichtig erklärte Bescheid des BH Linz-Land vom war (jedenfalls nach Zurückweisung der Berufung des Masseverwalters) im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde rechtskräftig.

Zu prüfen ist im Beschwerdefall, ob der von der belangte Behörde angenommene Nichtigkeitsgrund des § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG beim Bescheid der BH Linz-Land vom vorlag.

Zur Prüfung dieser Rechtsfrage ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 27 Vereinsgesetz 2002 endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit der Eintragung ihrer Beendigung.

Der Gemeinschuldner ist ein in Liquidation befindlicher Verein. Die Beendigung der Abwicklung wurde im Vereinsregister offenbar noch nicht eingetragen. Das Abwicklungsverfahren ist vielmehr bis zur Beendigung eines allfälligen Insolvenzverfahrens unterbrochen (vgl. hiezu die Erläuternden Bemerkungen zu § 30 Vereinsgesetz 2002, 990 BlgNR, XXI. GP, 43).

Der Gemeinschuldner wurde mit Bescheid der BH Linz-Land vom gemäß § 29 Vereinsgesetz 2002 behördlich aufgelöst und gemäß § 30 leg. cit. der Beschwerdeführer mit Bescheid der BH Linz-Land vom zum Abwickler dieses Vereins bestellt. Die §§ 29 und 30 Vereinsgesetz 2002 lauten (auszugsweise):

"Behördliche Auflösung

§ 29. (1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.

...

(4) Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen.

Abwicklung, Nachabwicklung

§ 30. (1) Der aufgelöste Verein wird durch den Abwickler vertreten. In Erfüllung seiner Aufgabe stehen ihm alle nach den Statuten des aufgelösten Vereins den Vereinsorganen zukommenden Rechte zu. Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler ist dabei an ihm erteilte Weisungen gebunden.

(2) Der Abwickler hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Er hat die noch laufenden Geschäfte zu beenden, Forderungen des Vereins einzuziehen und Gläubiger des Vereins zu befriedigen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem in den Statuten bestimmten Zweck oder verwandten Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. An die Vereinsmitglieder darf im Fall der freiwilligen Auflösung eines Vereins verbleibendes Vermögen auf Grund einer entsprechenden Bestimmung in den Statuten soweit verteilt werden, als es den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt.

(3) Ein von der Vereinsbehörde bestellter Abwickler hat auf sein Verlangen einen nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögens vorrangig zu befriedigenden Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit.

(4) Die im Zug einer Abwicklung nach behördlicher Vereinsauflösung von der Vereinsbehörde oder von einem von ihr bestellten Abwickler vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.

(5) Der Abwickler hat die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Funktion eines behördlich bestellten Abwicklers endet mit seiner Enthebung durch die Vereinsbehörde. Die Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten müssen - abweichend von § 17 Abs. 2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1).

(6) Stellt sich nach Beendigung des Vereins (§ 27) heraus, dass (noch weitere) Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind, so ist gemäß §§ 29 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 1 bis 5 vorzugehen. Für die Zeit der Nachabwicklung lebt der Verein vorübergehend wieder auf. Die entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister sind vorzunehmen; für die Eintragung der Beendigung der Nachabwicklung gilt Abs. 5 letzter Satz sinngemäß."

Der Abwickler hat gemäß § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 einen verzichtbaren Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung seiner Tätigkeit, der nur nach Maßgabe des vorhandenen Vereinsvermögens, jedoch vorrangig zu befriedigen ist.

Da die Ansprüche des Abwicklers ausschließlich aus dem Vereinsvermögen zu befriedigen sind, trägt er auch das Risiko unzureichender Deckung. Auch wenn die Abwicklung eines behördlich aufgelösten Vereines gemäß § 29 Abs. 4 Vereinsgesetz 2002 von der Vereinsbehörde zu erfolgen hat, handelt der gemäß § 29 Abs. 4 zweiter Satz leg. cit. behördlich bestellte Abwickler für den aufgelösten Verein, so als ob er das hiefür nach den Statuten bestellte Vereinsorgan wäre (vgl. hiezu Krejci/S.Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002 (2002), § 29 Rz 8, S. 383 f). Die im § 30 Abs. 1 und 2 Vereinsgesetz 2002 normierte Vertretungsmacht des Abwicklers orientiert sich an den entsprechenden Regeln des Gesellschaftsrechts (vgl. Krejci/S.Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, Vereinsgesetz 2002 (2002), § 30 Rz 26, S. 398).

Der Vergütungsanspruch des Abwicklers nach § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 ist nicht wie beispielsweise die Vergütung des Regierungskommissärs nach § 70 Abs. 6 Bankwesengesetz eine von der Aufsichtsbehörde zu leistende "Funktionsgebühr". Er ist auch nicht wie der Entlohnungsanspruch des öffentlichen Verwalters mit Bescheid vom zuständigen Bundesministerium zu bestimmen (vgl. § 11 Abs. 1 Verwaltergesetz 1952). Die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 4 und 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 vermitteln vielmehr dem von der Vereinsbehörde bestellten Abwickler einen vermögensrechtlichen Anspruch gegenüber dem Verein, über dessen Vermögen im vorliegenden Fall bereits der Konkurs eröffnet wurde (vgl. hiezu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , G 49/06). Der Vergütungsanspruch des Abwicklers nach § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 ist wegen der aufgezeigten Vergleichbarkeit mit den Regeln des Gesellschaftsrechts dem Vergütungsanspruch eines gerichtlich bestellten Notliquidators nachgebildet, der sich gegen die Gesellschaft und nicht gegen den Bund als Träger der Gerichtsbarkeit richtet (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 10 Ob 214/99i).

Vermögensrechtliche Vergütungsansprüche dieser Art sind privatrechtlicher Natur (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 6 Ob 184/01d).

Nach der hier maßgeblichen Rechtslage ist daher der Vergütungsanspruch des Abwicklers gemäß § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 nicht von der Vereinsbehörde festzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Abwicklers handelt.

Mangels einer im Vereinsgesetz 2002 normierten Zuständigkeit der Vereinsbehörde für die Feststellung der vom Abwickler gemäß § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 verlangten vermögensrechtlichen Ansprüche hat daher die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Bescheid der BH Linz-Land vom gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG als nichtig erklärt, weil die Vereinsbehörde zu einer solchen Feststellung nicht zuständig war.

Ob die Berufung des Masseverwalters gegen den Bescheid der BH Linz-Land vom zulässig war, ist im gegenständlichen Verfahren ebenso wenig zu prüfen wie die Höhe des Vergütungsanspruches des Abwicklers.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am