VwGH vom 27.06.2013, 2013/07/0034
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2014/07/0083 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde
1. des JM und 2. der M M, beide in N, beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler, Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 2-GI-G4676/1-2012, betreffend Feststellung der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung (mitbeteiligte Partei:
Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, vertreten durch Dr. Manfred Moser und Dr. Martin Fischer, Rechtsanwälte in 7033 Pöttsching, Wiener Neustädter Straße 57), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Burgenland insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Obmanns des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland (WLV) vom wurde festgestellt, dass für das Grundstück Nr. 1350/14 KG N im Eigentum der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 des Gesetzes vom über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland (WLV-G), LGBl. Nr. 73/2007, die Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung dieses Verbandes bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und machten für sich den Ausnahmetatbestand des § 20 dieses Gesetzes geltend. Sie brachten vor, dass die Wasserversorgung seit dem Jahr 1973, als noch keine Anschlusspflicht bestanden habe, aus einem großen tiefen Brunnen erfolge, dessen Wasserqualität regelmäßig untersucht werde. Der Brunnen stelle Nutzwasser und Trinkwasser in einer zum menschlichen Genuss vollkommen geeigneten Beschaffenheit und in hinreichender Menge zur Verfügung. Der Anschluss wäre mit unverhältnismäßig schweren wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Es müsse an das bestehende Hauswasserwerk angeschlossen werden, von dem die Leitungen für das Haus wegführten. Ausgehend vom vorgesehenen Anschlusspunkt habe die Führung des Einzelanschlusses näher dargestellte, konkrete Nachteile und wäre mit Kosten von zumindest EUR 25.000,-- verbunden.
Der mitbeteiligte Verband holte im Berufungsverfahren ein Gutachten eines Sachverständigen vom ein. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Herstellung eines Wasserleitungs-Hausanschlusses zum einen Erd- und Baumeisterarbeiten (Aufbruch der befestigten Oberfläche, Aushub, Bettung, Versetzen des Wasserzählerschachtes, Mauerdurchführung, Wiederverfüllen und Wiederherstellung der befestigten Oberfläche) und zum anderen Installationsarbeiten (Rohrleitungsbau Hausanschlussleitung, Anschluss an Ortsnetzleitung, Versetzen Hausanschlussschieber und Installation Wasserzähler) umfasste.
Das Gutachten beurteilte die vom Verband verrechneten Preise für die Herstellung eines Hausanschlusses der derzeitigen Marktpreissituation als entsprechend und preisangemessen. Unter Punkt 3.2. findet sich eine Tabelle, in der die Standardherstellungskosten des Hausanschlusses der Beschwerdeführer beziffert und dem Mittelpreis der Standardherstellungskosten in der Gemeinde gegenübergestellt werden. Die Kosten des Anschlusses des Grundstücks der Beschwerdeführer betrugen 102,17% des Mittelpreises der Anschlüsse der Gemeinde in den Jahren 2009/2010.
Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, welche mit Schreiben vom dazu Stellung nahmen. Sie rügten mangelhafte Befundaufnahme des Gutachtens und fehlende Bezugnahme auf die konkrete Situation des gegenständlichen Grundstückes. So würden allein die Kosten für die Ersatzbepflanzung EUR 14.757,-- betragen.
Mit am zugestelltem Bescheid vom gab der Vorstand des mitbeteiligten Verbandes der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 WLV-G keine Folge und stellte fest, dass für das Grundstück der Beschwerdeführer Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserleitung bestehe. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass im beigezogenen Gutachten die Kosten für die Herstellung des gegenständlichen Hausanschlusses (EUR 2.285,80) den mittleren Kosten für Hausanschlüsse (EUR 2.237,25) gegenübergestellt worden seien und diese Kosten als angemessen zu beurteilen wären. Die Beschwerdeführer seien den Ausführungen im Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Bei der Beurteilung sei ein objektiver Maßstab anzulegen, wobei die Kosten als derzeit der Marktpreissituation angemessen zu bezeichnen seien. Von einer unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastung im Sinne des § 20 Abs. 1 WLV-G könne nur gesprochen werden, wenn die Kosten für die Herstellung des konkreten Hausanschlusses zumindest den doppelten Betrag der mittleren Kosten für Hausanschlüsse überstiegen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde, in der sie sich zum einen gegen die Rechtsansicht des mitbeteiligten Verbandes wandten, dass bei den Kosten der Herstellung des Hausanschlusses auf ausschließlich objektive Kriterien abzustellen sei. Für dieses Verständnis gäbe der Gesetzeswortlaut nichts her. Der unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteil sei vielmehr subjektiv zu ermitteln, indem die konkreten Kosten der Herstellung des Hausanschlusses zu ermitteln und auch Folgekosten zu berücksichtigen seien. Ausgehend von dieser verfehlten Rechtsansicht sei verabsäumt worden, Beweise zu den konkreten Hausanschlusskosten aufzunehmen, und es leide der in Vorstellung gezogene Bescheid daher an sekundären Verfahrensmängeln.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführer gemäß § 36 WLV-G iVm § 84 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 keine Folge.
Die belangte Behörde wies eingangs ihrer Begründung darauf hin, dass sie das Recht und die Pflicht zur vollen Prüfung des angefochtenen Bescheides habe, ohne an das Parteivorbringen gebunden zu sein. Ihr komme aber nur eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle zu. Sie sei nicht befugt, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid abzuändern. Sie könne aber auch eigene Ermittlungen dazu anstellen, ob eine Verletzung von Vorstellungswerbern in ihren subjektiven Rechten erfolgt sei. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen legte die belangte Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung dar, es sei unstrittig, dass für das Grundstück der Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 1 WLV-G Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bestehe. Strittig sei hingegen, ob die Kosten für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen der Eigentümer verbunden wären.
Die Beschwerdeführer machten geltend, § 20 Abs. 1 WLV-G lasse keinen Zweifel daran, dass der unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteil subjektiv zu ermitteln sei, indem die konkreten Kosten der Herstellung des Hausanschlusses zu ermitteln seien und auch die Folgekosten mitberücksichtigt werden müssten. Mit diesem Vorbringen seien die Beschwerdeführer teilweise im Recht.
Der Vorstand des WLV schließe hingegen aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 WLV-G, dass für die angeführten unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers ausschließlich ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Das eingeholte Gutachten stelle deshalb die preisangemessenen mittleren Kosten für Hausanschlüsse den konkreten Kosten des einzelnen Hausanschlusses gegenüber. Die Vorstellungsbehörde teile diese Auffassung der belangten Behörde.
Vorauszuschicken sei, dass § 20 Abs. 1 WLV-G nicht definiere, was unter den eine Ausnahme von der Anschlusspflicht maßgeblichen "unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers" zu verstehen sei. Auch die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesbestimmung enthielten keinen Hinweis in Bezug auf das Verständnis dieses Begriffs. Zufolge der Erläuternden Bemerkungen zu § 18 Abs. 1 des Gesetzes vom über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für Gemeinden des nördlichen Burgenlandes, LGBl. Nr. 10/1956 (der Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 1 WLV-G), seien Ausnahmen für Gebäude nur vorgesehen, wenn sie im Zeitpunkt des beabsichtigten Anschlusses schon bestünden, über einwandfreies Trinkwasser verfügten und der Anschluss an die Wasserleitung für den Eigentümer eine unverhältnismäßig schwere Belastung darstellte. Im Vergleich dazu bestimme § 20 Abs. 1 WLV-G zwar in gleicher Weise, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der bestehenden und allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechenden Wasserversorgungsanlage und die unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers kumulativ vorliegen müssten, jedoch seien die unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers nunmehr nicht an der Schwere, sondern an der Höhe zu messen.
Von Bedeutung sei somit die Höhe der wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers. Insofern sei den Beschwerdeführern beizupflichten, wonach für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit die konkreten Kosten der Herstellung des Hausanschlusses zu ermitteln seien. Es bleibe jedoch die Frage offen, woran zu messen sei, ob der Eigentümer mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen belastet werde. Für die Auslegung dieser Begriffe und die Ermittlung der Verhältnismäßigkeit sei aus den Bestimmungen des WLV-G nichts zu gewinnen.
Bei verständiger Würdigung des § 20 Abs. 1 WLV-G könnten unter den darin angesprochenen unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers nur die Kosten gemeint sein, die für den jeweiligen Eigentümer im Falle des Anschlusses konkret anfielen. Nach Wiedergabe des Wortlautes des § 19 Abs. 1 WLV-G (Verpflichtung zur Herstellung des Anschlusses der Grundstücke an die Wasserleitung) meint die belangte Behörde weiter, unter den unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen seien daher Kosten zu verstehen, deren Tragung für den Fall des Anschlusses nach dem WLV-G dem Eigentümer des anzuschließenden Objektes obliege. Nach § 19 leg. cit. trage der Eigentümer die Verantwortung für die Herstellung und Finanzierung der zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen "innerhalb seines Objektes" und müsse die Kosten für den Anschluss an die Versorgungsleitung tragen. Während demnach der Eigentümer die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen "innerhalb seines Objektes" selbst herzustellen habe, habe er für den Anschluss an die Versorgungsleitung lediglich die Kosten zu tragen.
Unter den in § 20 Abs. 1 WLV-G genannten Belastungen seien demnach die Kosten für den Anschluss an die Verbrauchsleitung, für die Errichtung der Anschlussleitung selbst bis zur Übergabestelle und für die Errichtung der Übergabestelle zu verstehen. Nach der Errichtung dieser Leitungen und Anlagen sei das Objekt an die Versorgungsleitung angeschlossen. Die Kosten für die weitere Leitungsführung innerhalb eines Objektes (für die restliche Versorgungsanlage) seien hingegen nicht mehr unter die "wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers" zu subsumieren. Dies gelte auch für Kosten, die anfielen, wenn der Eigentümer eines Objektes bereits bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen auflassen müsse.
Unter den wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers seien daher die Kosten des Eigentümers für die Herstellung der Anschlussleitung bis zur Versorgungsleitung zu verstehen. Die derart errechneten Anschlusskosten seien zur Ermittlung der Verhältnismäßigkeit heranzuziehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer seien jedoch nicht auch die Folgekosten für die Ermittlung der Verhältnismäßigkeit der Anschlusskosten miteinzubeziehen, da weder § 20 Abs. 1 WLV-G noch eine andere Bestimmung des WLV-G auf Folgekosten abstelle.
Als Maßstab für die Verhältnismäßigkeit der den Beschwerdeführern erwachsenden Anschlusskosten könnten nur die durchschnittlichen Kosten "in der mitbeteiligten Gemeinde" herangezogen werden, die auf den Leitungslängen der Anschlussleitungen, also der Leitungen zwischen der Versorgungsleitung und den "Übergabestellen" basierten. Die Behörde habe daher, wenn sie im Gutachten ihres Sachverständigen jeweils die den konkreten Grundstückseigentümer belastenden Anschlusskosten mit den in der Gemeinde durchschnittlich anfallenden Anschlusskosten gegenübergestellt habe, der Intention des WLV-G entsprochen, wonach zufolge § 19 Abs. 1 leg. cit. die Eigentümer aller Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen verpflichtet seien, sich an die Wasserleitung anzuschließen, und die Bestimmung des § 20 Abs. 1 hinsichtlich der Ermittlung der Verhältnismäßigkeit der Anschlusskosten richtigerweise angewandt. Aus Sicht der belangten Behörde stellten die gegenständlichen Kosten des Wasseranschlusses keine unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen dar. Es ergebe sich somit, dass die Beschwerdeführer durch den in Vorstellung gezogenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden seien; die Vorstellung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 1 Abs. 3 WLV-G ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück der Beschwerdeführer liegt, Mitglied des mitbeteiligten Verbandes.
Die entscheidenden Bestimmungen über die Anschlusspflicht im zweiten Abschnitt des WLV-G haben folgenden Wortlaut:
"§ 19. (1) Die Eigentümer aller Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen im Gebiet der Verbandsgemeinden, die aus der Wasserleitung des Verbandes mit Wasser versorgt werden können, sind verpflichtet, das für die Benützung dieser Grundstücke mit Bauten, Betrieben oder Anlagen erforderliche Trink- und Nutzwasser aus der Wasserleitung zu beziehen und zu diesem Zwecke den Anschluss ihrer Grundstücke an die Wasserleitung herstellen zu lassen.
(2) Als Grundstücke mit Bauten, Betrieben und Anlagen, die aus der Wasserleitung versorgt werden können, sind jene zu betrachten, die an einer Versorgungsleitung liegen und bei denen die kürzeste Verbindung bis zur Grenze des Grundstückes nicht mehr als 50 m beträgt.
§ 20. (1) Eine Anschlusspflicht besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des beabsichtigten Anschlusses bei Grundstücken mit schon bestehenden Bauten, Betrieben und Anlagen eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Wasserversorgungsanlage besteht, die außer Nutzwasser auch Trinkwasser in einer zum menschlichen Genuss vollkommen geeigneten Beschaffenheit und in hinreichender Menge zur Verfügung stellt und der Anschluss an die öffentliche Wasserleitung mit unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen des Eigentümers verbunden wäre.
(2) …
§ 21. (1) Die Anschlusspflicht ist durch Bescheid des Verbandes gegenüber dem Anschlusspflichtigen festzustellen.
(2) Kommt die oder der Anschlusspflichtige ihrer oder seiner Verpflichtung zum Anschluss oder zur Herstellung der Anschlussleitung innerhalb der Leistungsfrist nicht nach, so kann der Verband die Ersatzvornahme auf Kosten der oder des Anschlusspflichtigen durch die Bezirksverwaltungsbehörde erwirken.
§ 23. (1) Der Wasserbezug hat grundsätzlich über Wasserzähler zu erfolgen. …
(2) Der Wasserzähler ist vom Verband einzubauen. …
(4) Bei Neubauten und Sanierungen hat die Herstellung der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähler durch den Verband auf Kosten der oder des Anschlusspflichtigen zu erfolgen. Der oder die Anschlusspflichtige hat die dazu erforderlichen Arbeiten zu dulden. Die Herstellung der Hausleitung obliegt dem Anschlusswerber.
(5) Sämtliche Anschlussleitungen bis einschließlich der Wasserzähler sind Eigentum des Verbandes oder gehen nach deren Fertigstellung in das Eigentum des Verbandes über."
Im vorliegenden Fall wurde weder vom mitbeteiligten Verband noch von der belangten Behörde bezweifelt, dass die vorhandene Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer allen gesundheitlichen Anforderungen entspricht und geeignet ist, außer Nutzwasser auch Trinkwasser in einer zum menschlichen Genuss vollkommen geeigneten Beschaffenheit und in hinreichender Menge zur Verfügung zu stellen.
Strittig ist aber das Verständnis des Begriffs "unverhältnismäßig höhere wirtschaftliche Belastungen des Eigentümers durch den Anschluss" im Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 WLV-G. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie davon ausging, dass es sich hier um die konkreten Kosten handelt, die dem Eigentümer eines Grundstückes durch den Anschluss zur Last fallen.
Dabei geht es um die "Kosten des Anschlusses", also um die Kosten, die anfallen, bis das Grundstück oder das Objekt des Anschlusspflichtigen an die Wasserleitung des Verbandes angeschlossen ist. Fraglich ist, welche Teile der Leitung in diese Beurteilung einzubeziehen sind.
Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die belangte Behörde davon ausgeht, dass darunter die Leitung von der öffentlichen Wasserleitung (Versorgungsleitung) bis zur "Übergabestelle" und die "Übergabestelle" selbst zu verstehen ist. Im Gegensatz dazu vertreten die Beschwerdeführer die Ansicht, auch die weiteren Kosten des Anschlusses der Wasserleitung, somit insbesondere auch die am Grundstück der Beschwerdeführer selbst anfallenden Verbindungskosten, seien zu berücksichtigen. Diese Ansicht begründen die Beschwerdeführer in der Beschwerde vor allem damit, dass bereits § 19 Abs. 1 WLV-G Grundstücke von der Anschlusspflicht ausschließe, die mehr als 50 m von der Wasserleitung entfernt seien, somit besonders hohe Anschlusskosten im Bereich zwischen der Leitung und der Grundstücksgrenze von vornherein zum Ausschluss der Anschlusspflicht führten. Für die innerhalb der 50 m-Grenze liegenden Grundstücke müsse aber dann, um die Bestimmung des § 20 leg. cit. nicht inhaltsleer zu machen, gelten, dass auch die Kosten auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen bei der Beurteilung heranzuziehen seien.
Diesem Argument ist entgegen zu halten, dass mit der Bestimmung, wonach Grundstücke jenseits der 50 m-Grenze aus der Anschlusspflicht fallen, lediglich auf den Aspekt einer zu langen Leitungsführung bis zur Grundstücksgrenze Bedacht genommen wird. Derartig lange Zuleitungen können zwar eine höhere finanzielle Belastung der Anschlusspflichtigen durch den Anschluss bedeuten, sie können aber zB auch aus technischen Gründen für den Verband selbst problematisch sein. So geht bereits aus der Formulierung des § 19 Abs. 2 WLV-G hervor, dass solche weiter entfernten Grundstücke nicht angeschlossen werden "können", also auch keine Verpflichtung des Verbandes besteht, diese Grundstücke an die Verbandwasserleitung anzuschließen. Diese Begrenzung der Anschlussmöglichkeit hat aber noch nicht zur Folge, dass bei den innerhalb der 50 m-Grenze liegenden anschlusspflichtigen Grundstücken bei der Prüfung der Ausnahmevoraussetzungen auch andere als die Anschlusskosten zu berücksichtigen wären.
Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch auf verfassungskonforme Überlegungen hinweisen und den Anschlusszwang an das öffentliche Wasserleitungsnetz als Eingriff in das Eigentum im Sinne des Art. 5 StGG ansehen, so übersehen sie, dass der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt die Zulässigkeit einer prinzipiellen Anschlusspflicht an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage (oder öffentliche Kanalisationsanlage) bejaht hat (vgl VfSlg 15.894/200; VfSlg 16.534/2002; Beschluss vom , B 2042/08-3, ua) und dass das WLV-G in § 20 leg. cit. die verfassungsrechtlich gebotene Ausnahmemöglichkeit vom Anschlusszwang vorsieht (vgl. VfSlg 16.534/2002).
Nun ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 19 und 20 WLV-G für ein näheres Verständnis des Begriffes "Anschluss an die öffentliche Wasserleitung" oder der Länge der "Anschlussleitung" selbst nichts Näheres. Allerdings kann der Bestimmung des § 23 Abs. 4 und 5 WLV-G entnommen werden, dass es eine Schnittstelle zwischen der Anschlussleitung einschließlich der Wasserzähler zum einen und der Hausleitung zum anderen gibt. Demnach endet die Anschlussleitung beim Wasserzähler; daran schließt die Hausleitung an, deren Herstellung allein dem Anschlusswerber obliegt. Im Gegensatz zur Anschlussleitung, die Eigentum des Verbandes ist oder wird, steht die Hausleitung (nach dem Wasserzähler) im Eigentum des Anschlusspflichtigen.
Aus den Erläuterungen zum WLV-G (RV 19-352, Beil 560, XIX GP des Burgenländischen Landtages), und zwar zu § 23, geht zudem hervor, dass "die Anschlussleitung die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsanlage des Liegenschaftseigentümers ist, wobei die genaue Definition in der Wasserleitungsordnung des Verbandes nach § 24 zu treffen ist."
Nach § 24 WLV-G kann der Verband eine Wasserleitungsordnung für die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug beschließen. Eine solche ist nach dem letzten Satz dieser Bestimmung im Landesamtsblatt für das Land Burgenland kundzumachen.
Im Landesamtsblatt für das Land Burgenland vom findet sich unter Nr. 244 die nach § 24 WLV-G am mit Genehmigung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom beschlossene Wasserleitungsordnung 2011 (WLO). Die WLO stand bereits im Zeitpunkt der Erlassung des vor der belangten Behörde in Vorstellung gezogenen Bescheides (am ) in Geltung.
Nach § 6 Abs. 1 WLO wird unter der Anschlussleitung die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers (bis einschließlich Wasserzähler samt Rückflussverhinderer) verstanden, wobei die Leitungslänge auf dem Grundstück gemessen ab der Straßenfluchtlinie maximal 30 m betragen darf. Bei Überschreitung der Maximallänge ist auf eigenem Grund unmittelbar an der Straßenfluchtlinie ein Wasserzählerschacht nach Angaben des Verbandes herzustellen. Die Anschlussleitung wird unmittelbar an der Versorgungsleitung mit einer Absperrvorrichtung versehen.
Nach § 6 Abs. 8 WLO ist bei Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten an Anschlussleitungen bis inklusive Wasserzähler und Rückflussverhinderer der Verband nicht an die Zustimmung u.a. der Grundstückeigentümer gebunden.
Nach § 6 Abs. 6 WLO erfolgt u.a. die Herstellung der Anschlussleitung durch den Verband. Diese (inklusive Wasserzähler und Rückflussverhinderer) verbleibt im Eigentum des Verbandes, die Absperrvorrichtung nach dem Wasserzähler ist Eigentum des Wasserabnehmers.
Nach § 6 Abs. 10 WLO obliegt die Instandhaltung der Anschlussleitung dem Verband. Soweit sich die Anschlussleitung auf dem Grundstück des Wasserabnehmers befindet, hat dieser die Obsorge für diesen Leitungsteil zu übernehmen.
Nun kennt zwar weder das WLV-G noch die WLO den von der belangten Behörde verwendeten Begriff der "Übergabestelle" (dieser im angefochtenen Bescheid als Grenze für die Anschlussleitung verwendete Begriff stammt offenbar aus der WLO der im hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0143, mitbeteiligten oberösterreichischen Gemeinde). In der im vorliegenden Fall geltenden WLO tritt an die Stelle der "Übergabestelle" als Ende der Anschlussleitung und Abgrenzung zur Hausleitung der Wasserzähler oder Wasserzählerschacht.
Daraus folgt, dass die Anschlussleitung, um deren Kosten es hier geht, bei der Versorgungsleitung (Verbandswasserleitung) beginnt und entweder beim Wasserzähler der Verbrauchsanlage oder beim Wasserzählungsschacht an der Straßenfluchtlinie endet. Darüber hinausgehende, durch die Leitungsführung nach dem Wasserzähler oder Wasserzählerschacht verursachte Kosten sind keine Kosten "des Anschlusses" und können in die Vergleichsbetrachtung des § 20 Abs. 1 WLV-G daher nicht einfließen.
Der belangten Behörde ist somit im Ergebnis auch darin beizupflichten, dass die Kosten für die Leitungsführung nach dem Wasserzähler (Wasserzählerschacht) innerhalb eines Grundstückes oder Bauwerkes nicht mehr unter "wirtschaftliche Belastungen des Eigentümers" zu subsumieren sind.
Von keiner der Verfahrensparteien wurde in Abrede gestellt, dass sich im vorliegenden Fall der Wasserzählerschacht an der Straßenfluchtlinie (bzw. an der Grundgrenze) befinden werde. Bei den von den Beschwerdeführern bezeichneten Kosten, die ihres Erachtens bei der Prüfung des Ausnahmetatbestandes des § 20 Abs. 1 WLV-G einzubeziehen seien, handelt es sich daher um solche der Hausleitung (also der Leitung nach dem Wasserzähler). Solche Kosten sind aber bei der Beurteilung der "unverhältnismäßig höheren wirtschaftlichen Belastungen" nicht einzubeziehen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführer durch den in Vorstellung gezogenen Bescheid des Verbandes in keinen Rechten verletzt wurden, aber als rechtskonform.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am