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VwGH vom 04.09.2008, 2008/17/0147

VwGH vom 04.09.2008, 2008/17/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des D in S, vertreten durch Dr. Markus Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-VB-08-0001, betreffend Richtlinienbeschwerde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit der bei der belangten Behörde am eingelangten Richtlinienbeschwerde begehrte der Beschwerdeführer festzustellen, dass er durch näher umschriebene Verhaltensweisen der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Rechten gemäß der Richtlinienverordnung BGBl. Nr. 266/1993, insbesondere aus § 5 Abs. 1 leg. cit. verletzt worden sei.

Zum weiteren Verfahren über diese Richtlinienbeschwerde wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/01/0138, verwiesen. Dieses Erkenntnis - mit dem der damals angefochtene Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war - wurde der belangten Behörde am zugestellt.

In der Folge erhob der Beschwerdeführer zur hg. Zl. 2003/01/0287 Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde. Mit Berichterverfügung vom wurde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des selben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Über Antrag der belangten Behörde wurde die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides in der Folge gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz VwGG bis verlängert.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Richtlinienbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab; dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt.

Daraufhin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/01/0287, das Säumnisbeschwerdeverfahren eingestellt.

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/01/0033, hob der Verwaltungsgerichtshof den erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehe mit dem ergebnislosen Verstreichen der der säumigen Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung von ihr auf den Verwaltungsgerichtshof über. Erlasse die säumige Verwaltungsbehörde den Bescheid erst nach diesem Zuständigkeitsübergang, so sei diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend mache. Die der belangten Behörde zur Nachholung des versäumten Bescheides offenstehende verlängerte Frist habe am geendet, der nachgeholte Bescheid sei hingegen erst am und damit nach Fristablauf erlassen worden. Weil der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der belangten Behörde als Beschwerdepunkt geltend gemacht habe, sei der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben gewesen.

Unter Bezugnahme auf das erwähnte aufhebende Erkenntnis vom erließ nunmehr die belangte Behörde den vorliegenden, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz)Bescheid vom , mit dem sie die Administrativbeschwerde (neuerlich) gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abwies.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgerichtshof als Beschwerdepunkt ausdrücklich (nur) die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend und bringt dazu vor, er habe innerhalb der offenen 14-tägigen Frist gemäß § 45 VwGG mit Antrag vom die Wiederaufnahme des eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahrens begehrt.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg:

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung in der Verwaltungssache selbst, die mit ungenütztem Ablauf der nach § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist begründet wurde, fällt, wenn die belangte Behörde nach Ablauf der nach § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist den versäumten Bescheid nachgeholt hat, mit der Zustellung des die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens verfügenden Beschlusses an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wieder weg. Die Folge davon ist, dass jene Situation wieder hergestellt wird, die vor dem Übergang der Zuständigkeit an den Verwaltungsgerichtshof bestanden hat. Wurde in einem solchen Fall dieser Bescheid aber in der Folge wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, ändert dies nunmehr an der Zuständigkeit der Behörde nichts. Die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Sachentscheidung der belangten Behörde über den ursprünglichen Antrag ist daher (unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit in diesem Zusammenhang) zulässig (vgl. aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/11/0239 = VwSlg. 13.995 A/1994). Hieran änderte auch die neue Fassung des § 36 Abs. 2 VwGG durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 nichts (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom , Zl. 98/01/0277, sowie auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0288).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am

Fundstelle(n):
OAAAE-80676