VwGH vom 19.04.2012, 2010/18/0426
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des M C in W, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/479.744/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 iVm § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am einen Asylantrag gestellt, den er am wieder zurückgezogen habe. Am habe er die österreichische Staatsbürgerin Ö C. geheiratet. Am sei der Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines auf seine Ehe gestützten Aufenthaltstitels bis bewilligt und in der Folge verlängert worden. Ab habe der Beschwerdeführer über einen Niederlassungsnachweis und ab über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" verfügt. Die Ehe des Beschwerdeführers sei am rechtskräftig geschieden worden. Der Ehe entstammten drei Kinder, die alle österreichische Staatsbürger seien. Der Beschwerdeführer sei aufrecht in W gemeldet.
Am sei gegen den Beschwerdeführer erstmals ein Betretungsverbot verhängt worden und er sei wegen "Gewalt in der Familie" aus dem vormals ehelichen Haushalt verwiesen worden. Weitere sieben Betretungsverbote, u.a. auch gegen seine spätere Freundin, sowie ein Waffenverbot seien gefolgt.
Am sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt worden, weil er am 30. März bzw. am zwei ihm mit Leasingverträgen überlassene Kraftfahrzeuge nach Vertragskündigung nicht zurückgestellt und unrichtige Angaben über deren Verbleib gemacht habe, damit diese nicht gefunden würden.
Am sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er einen anderen vorsätzlich mit einem Messer im Gesicht verletzt habe.
Weitere Verurteilungen seien am durch das Landesgericht St. Pölten gemäß § 233 Abs. 1 Z. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr wegen des Besitzes von Falschgeld und am durch das Bezirksgericht Hernals gemäß § 236 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten wegen der Weitergabe von Falschgeld gefolgt.
Zudem sei der Beschwerdeführer wegen diverser Verwaltungsübertretungen bestraft worden, und zwar u.a. gemäß § 84 Abs. 1 Z. 2 SPG wegen Missachtung eines Betretungsverbotes, gemäß § 14 Abs. 8 FSG wegen Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im Zustand der "Minderalkoholisierung", gemäß § 82 Abs. 1 SPG und § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 WLSG wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht und Lärmerregung sowie - zuletzt im Jahr 2010 - gemäß § 5 Abs. 1 StVO (Lenken eines KFZ in alkoholbeeinträchtigtem Zustand) und § 1 Abs. 3 FSG.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei zwar türkischer Staatsangehöriger, er könne aber keine Rechte aus dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei ableiten. Zudem sei er seit Juni 2006 geschieden und daher nicht mehr Familiengehöriger (gemeint: eines Österreichers) iSd § 2 Abs. 2 Z. 12 FPG.
Die der ersten Verurteilung vom zu Grunde liegenden Tathandlungen habe der Beschwerdeführer bereits im März bzw. Juli 2005, somit noch vor Erlangung seines Niederlassungsnachweises am , gesetzt, weshalb § 56 FPG keine Anwendung finde.
Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes iSd § 60 Abs. 1 FPG lägen vor. Zum einen sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers mehrfach erfüllt. Zum anderen gefährde das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Maße, sodass sich die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise. Das den strafgerichtlichen Verurteilungen und den Verwaltungsstrafen zu Grunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers stelle zudem eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß gefährde. Eine positive Verhaltensprognose könne daher nicht erstellt werden, auch wenn die letzten Straftaten bereits 2006 bzw. 2007 verübt worden seien. Der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers sei zu kurz, um auch nur auf eine Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr schließen zu können.
Zur Beurteilung nach § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit November 2000 rechtmäßig in Österreich. Er sei seit Jahren von Ö C. geschieden und für drei gemeinsame Kinder sorgepflichtig; die geschiedene Ehefrau und die Kinder seien österreichische Staatsbürger. Der Umstand, dass im ZMR aktuell wieder ein gemeinsamer Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seiner geschiedenen Ehefrau und seinen Kindern aufscheine, stehe im Widerspruch zu der Tatsache, dass gegen ihn "eine Aufenthaltsermittlung" wegen Verletzung der Unterhaltspflicht bestehe. Jahrelang habe kein gemeinsamer Haushalt mit seinen Kindern bestanden. Zudem sei es in der Vergangenheit zu Vorfällen in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gekommen. Unabhängig davon, ob die nunmehrige gemeinsame Meldung den Tatsachen entspreche, werde von familiären Bindungen zu den drei Kindern ausgegangen. Es werde auf das anhängige Gerichtsverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und die fortdauernde Einkommenslosigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen. Seiner Unterhaltspflicht könne der Beschwerdeführer auch vom Ausland aus nachkommen. Auch ein Bruder und ein Onkel lebten im Bundesgebiet, wobei der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, mit diesen im gemeinsamen Haushalt zu leben.
Am heimischen Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer nicht nachhaltig integriert. In neun Jahren sei er insgesamt nur etwa 22 Monate bei wechselnden Arbeitgebern beschäftigt gewesen. Seit Jahren beziehe er Notstandshilfe und sei nicht selbsterhaltungsfähig.
Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes sei mit einem erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dennoch sei die Zulässigkeit der aufenthaltsbeenden Maßnahme zu bejahen, weil sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als dringend geboten zu erachten sei. So sei der Beschwerdeführer viermal rechtskräftig verurteilt worden, wobei den Verurteilungen zum Teil einschlägige Straftaten zu Grunde gelegen seien. Zudem habe er schwerwiegende Verwaltungsübertretungen begangen und teilweise auch seine Unberechenbarkeit und Aggressivität nachdrücklich unter Beweis gestellt. Er habe nicht nur eine Körperverletzung begangen, indem er mit dem Messer gegen das Gesicht des Verletzten gefahren sei, sondern sei auch mehrmals wegen "Gewalt in der Familie" aus der Wohnung gewiesen worden, weshalb auch entsprechende Betretungsverbote verhängt worden seien. Die häusliche Gewalt habe sich nicht nur gegen Ö C., sondern auch gegen seine spätere Freundin gerichtet. In einem Fall habe der Beschwerdeführer das Betretungsverbot missachtet und sei diesbezüglich bestraft worden. Der Beschwerdeführer sei auch nach dem SPG bestraft worden, weil sich seine offenbare Aggression zumindest auch in einem Fall gegen ein Organ der öffentlichen Aufsicht gerichtet habe. Zudem sei über ihn ein Waffenverbot verhängt worden. Mehrfach habe er außerdem in alkoholisiertem Zustand ein KFZ gelenkt und sei zuletzt im März 2010 gemäß § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft worden. Das Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stelle eine große Gefahr für die Allgemeinheit und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Den Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stünden hoch zu veranschlagende öffentliche Interessen gegenüber. Eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen habe ein klares Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ergeben. Dieses erweise sich nicht nur als zulässig im Sinne des § 66 FPG, sondern sogar als dringend geboten.
Die Kinder des Beschwerdeführers seien zwar in W geboren und verfügten - wie Ö C. - über die österreichische Staatsbürgerschaft. Ö C. stamme jedoch aus der Türkei und habe erst im Oktober 2002 die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Im Hinblick auf die bereits zuvor eingeschränkte Kontaktmöglichkeit mit dem Beschwerdeführer sei es den Kindern zumutbar, den Kontakt - in welcher Form auch immer - im Ausland aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in seiner Heimat verbracht, seine Schulbildung in der Türkei erhalten und dort als Schlosser gearbeitet. Auswirkungen auf ein allfälliges Familienleben und etwaige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinen Heimatstaat werde der Beschwerdeführer im überwiegenden öffentlichen Interesse zu tragen haben. Von familiären Strukturen in seiner Heimat werde ausgegangen.
Angesichts des dargestellten Gesamtfehlverhaltens und des Fehlens besonders berücksichtigungswürdiger Umstände habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst darauf, dass ihm die Rechtsstellung nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ARB) zukomme. Er bringt jedoch selbst vor, lediglich zwischen und bei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt und danach teilweise selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein. Für den erstmaligen Erwerb der Rechtsposition im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB kommt es unter anderem jedoch auf die ununterbrochene Fortdauer der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber durch mindestens ein Jahr an; diese Voraussetzung ist fallbezogen nicht erfüllt. Auch für die behauptete Rechtsposition nach Art. 7 ARB ergaben sich keine Anhaltspunkte, weil dem Beschwerdeführer nicht der Familiennachzug zu einem türkischen Arbeitnehmer genehmigt wurde. Dass der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat, vermag ihm weder eine Rechtsposition iSd ARB noch die eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG zu verschaffen, weil sich weder aus der Beschwerde noch aus dem Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine Ehefrau, von der er inzwischen auch wieder geschieden wurde, ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hätte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0569, mwN). Die belangte Behörde hat daher ihre Zuständigkeit zu Recht in Anspruch genommen.
Aufgrund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers bestehen gegen die Ansicht der belangten Behörde, der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG sei erfüllt, keine Bedenken.
Somit kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer auch den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 2 FPG erfüllt hat.
Dem Beschwerdevorbringen, "das Gericht" habe es in sämtlichen Fällen als ausreichend empfunden, den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit bedingt nachzusehen, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen zu beurteilen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/18/0009 mwN).
Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen des Besitzes bzw. der Weitergabe von Falschgeld, einmal wegen Körperverletzung und einmal wegen Veruntreuung strafgerichtlich verurteilt. Zusätzlich wurden gegen ihn mehrere Betretungsverbote wegen häuslicher Gewalt verhängt und er wurde u.a. wegen aggressiven Verhaltens gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht bestraft. Er hat durch sein Verhalten nicht nur in das Vermögen anderer eingegriffen, sondern auch seine hohe Gewaltbereitschaft unter Beweis gestellt. Die Annahme der belangten Behörde, wonach die Annahme des § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei, begegnet daher keinen Bedenken.
Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, er habe sich seit Jänner 2007 wohlverhalten, ist ihm zu entgegnen, dass sein strafrechtlich relevantes Verhalten bei Erlassen des angefochtenen Bescheides einerseits noch nicht so lange zurücklag, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, und er andererseits zuletzt erst im März 2010 wegen des Lenkens eines KFZ in alkoholisiertem Zustand am rechtskräftig bestraft wurde. Von einem langjährigen Wohlverhalten kann daher keine Rede sein.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hatte die belangte Behörde auch nicht den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 56 Abs. 1 FPG anzuwenden, weil der Beschwerdeführer seine erste dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot zu Grunde liegende Straftat bereits am , somit vor Erlangung seines Niederlassungsnachweises am (der gemäß § 11 Abs. 1 lit. C NAG-DV ab als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" weitergalt), gesetzt hat.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG hat die belangte Behörde insbesondere den langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die Bindung zu seinen in Österreich lebenden Kindern berücksichtigt. Zutreffend ging sie von einem mit der Verhängung der gegenständlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen erheblichen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus. Seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch die aus seinem Fehlverhalten resultierende Gefährdung des maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Vermögenskriminalität und am Schutz der körperlichen Integrität anderer - auch der seiner eigenen Familie -
gegenüber, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer - somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - als dringend geboten erscheinen lässt.
Seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen minderjährigen Kindern kann der Beschwerdeführer auch vom Ausland aus nachkommen, zumal er den Feststellungen der belangten Behörde zufolge im Bundesgebiet ohnedies nicht beruflich integriert ist. Eine (allfällige) Trennung des Beschwerdeführers von seinen Angehörigen ist im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0497).
Ferner sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr gemäß § 60 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
Da sich sohin die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am